VG Lüneburg, 2026-02-05, 2 A 203/24

2 A 203/24Tribunale amministrativo5 feb 2026

Testo completo

VG Lüneburg — 2026-02-05 — 2 A 203/24 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2026-02-05

Aktenzeichen: 2 A 203/24

ECLI: ECLI:DE:VGLUENE:2026:0205.2A203.24.00

Dokumenttyp: Urteil

Referenz: WKRS 2026, 16198

Tenor

Tenor: Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens; insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

TatbestandDie Kläger sind seit 2011 Eigentümer des Grundstücks A-Straße in A-Stadt, das mit einem Einfamilienhaus bebaut ist. Die Kläger betrieben dort seit ihrem Einzug eine Feuerstätte. Im Jahr 2023 tauschten sie den vorhandenen Ofen aus und ließen einen "Grundofen" Superfire G. einbauen, der von dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger mit Bescheinigung vom 26. April 2023 abgenommen wurde. Ausweislich der Bescheinigung stellte der Bezirksschornsteinfegermängel einen Mangel dahingehend fest, dass bisher nicht sichergestellt sei, dass den Räumen so viel Außenluft zuströmen könne, dass der Ventilator der Dunsthaube die Verbrennungsluftversorgung und die Abgasführung der Feuerstätte nicht beeinflusse, bzw. dass während des Betriebes der Feuerstätte die Dunstabzugsanlage nicht in Betrieb sei. Er verwies zur Begründung auf die Vorschrift des § 4 Abs. 2 Feuerungsverordnung (FeuVO), die für raumluftabhängige Feuerstätten bestimmte Sicherheitsvorkehrungen vorsieht, die die Entstehung eines gefährlichen Unterdrucks durch den gleichzeitigen Betrieb der Feuerstätte und Raumluft absaugender Anlagen ausschließen.

Nachdem der Bezirksschornsteinfeger der Beklagten mitgeteilt hatte, dass der festgestellte Mangel nicht fristgerecht beseitigt worden sei, forderte die Beklagte die Kläger unter Fristsetzung mehrfach (mit Schreiben vom 2. November 2023 und vom 8. Dezember 2023) auf, den Mangel nunmehr zu beseitigen. Die Kläger traten diesem Ansinnen in mehreren Schreiben mit dem Argument entgegen, sie betrieben keine raumluftabhängige, sondern eine raumluftunabhängige Verbrennungsanlage, da schon seit zwölf Jahren eine Verbrennungszuluftführung von außen vorhanden sei. Sie hätten bei Einbau des neuen Ofens durch einen Zusatzauftrag sichergestellt, dass diese Zuluftführung weiter genutzt werden könne. Sie beabsichtigten ohnehin nicht, den Ofen gleichzeitig zusammen mit der Dunstabzugshaube zu betätigen. Sollte der Ausnahmefall eintreten, seien sie in der Lage, ein Fenster zu öffnen.

Nach Erörterung der Angelegenheit mit den Klägern erließ die Beklagte den streitgegenständlichen Bescheid, mit dem sie den Klägern aufgab, binnen eines Monats nach Bestandskraft der Verfügung eine Sicherheitseinrichtung zu installieren, die den gleichzeitigen Betrieb der Feuerstätte und der Raumluft absaugenden Anlage verhindere (Ziff. 1 des Bescheids). Unter Ziff. 2 drohte sie den Klägern die Festsetzung eines Zwangsgelds in Höhe von 500,00 EUR an und erlegte ihnen die Kosten des Verfahrens auf (Ziff. 3) Die Kosten setzte die Beklagte mit separatem Bescheid vom selben Datum auf 294,00 EUR fest. Zur Begründung führte die Beklagte aus, der von den Klägern betriebene Ofen widerspreche den Vorgaben des § 4 Abs. 2 FeuVO, wonach eine raumluftabhängige Feuerstätte - um eine solche handele es sich bei dem Ofen der Kläger ausweislich der Feststellungen des Bezirksschornsteinfegers sowie der Fachunternehmererklärung - einer Sicherheitseinrichtung bedürfe, durch die ein gleichzeitiger Betrieb der Feuerstätte und der Dunstabzugshaube verhinderte werde.

Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies die Beklage mit Widerspruchsbescheid vom 6. Mai 2024 zurück. Sie führte aus: Bei dem Ofen der Kläger handele es sich ohne Zweifel um eine raumluftabhängige Feuerstätte. Für raumluftunabhängige Feuerstätten gebe es allgemeine bauaufsichtlichen Zulassungen (abZ). Zulassungsvoraussetzungen würden durch die Muster-Verwaltungsvorschrift der Technischen Baubestimmungen (MVV TB) im Anhang 14 konkretisiert. Diese seien zwingend einzuhalten, auch soweit es die DIN-Normen ein privatrechtliches Regelwerk seien. Denn es handele sich insoweit um antizipierte Sachverständigengutachten. Die für die raumluftunabhängigen Feuerungsstätten erteilten Zulassungen seien auf der lnternetseite des Deutschen Institutes für Bautechnik veröffentlicht. Dort sei die Feuerungsstätte der Kläger nicht aufgelistet, demnach gehe der Gesetzgeber davon aus, dass es sich nicht um eine raumluftunabhängige Feuerungsstätte handele. Im Übrigen hätten die Kläger selbst eingeräumt, dass es ihr Ofen ausweislich der Fachunternehmerklärung eine raumluftabhängige Feuerstätte sei.

Am 21. August 2024 haben die Kläger Klage erhoben. Sie richten sich gegen den streitgegenständlichen Bescheid im Wesentlichen mit dem Argument, bei ihrem Ofen handele es sich um eine raumluftunabhängige Anlage. In der FeuVO sei der Begriff der raumluftunabhängigen Feuerstätte dahin definiert, dass eine solche dann vorliege, wenn die Verbrennungsluft über Leitungen oder Schächte nur direkt vom Freien zuströme und bei der kein Abgas in Gefahr drohender Menge in den Aufstellraum austreten könne. Ihre Anlage erfülle diese Begriffsdefinition, denn ihrem Ofen würde die Verbrennungsluft über eine Leitung zugeführt, die von der Anlage ins Freie führe. Insofern handele es sich definitionsgemäß um eine raumluftunabhängige Anlage, es sei denn, es sei damit zu rechnen, dass "Abgas in Gefahr drohender Menge in den Aufstellraum austreten" könne. Die Beklagte habe zu dieser Frage keine Feststellungen getroffen. Soweit sie meine, dies sei entbehrlich, weil ihr Ofen - unstreitig - nicht als raumluftunabhängige Anlage zugelassen sei, überzeuge dies nicht. Die FeuVO verweise nicht auf die Zulassung. Wenn die Zulassung das maßgebliche Kriterium habe sein sollen, hätte der Verordnungsgeber dies so regeln können und müssen. Auch die von der Beklagten herangezogene technische Baubestimmung im Sinne des § 83 Abs. 1 NBauO könne nicht überspielen, was in der allein maßgeblichen FeuVO geregelt sei. Im Übrigen sei fraglich, ob es sich beim Anhang 14 MVV TB überhaupt um eine technische Baubestimmung im Sinne der NBauO handele. Denn normkonkretisierende Wirkung komme einer Verwaltungsvorschrift nur unter bestimmten Voraussetzungen zu, die durch Anhang 14 MVV TB nicht eingehalten würden. Im Übrigen sei ihr Ofen auch keine "Einzelraum-Feuerstätte" im Sinne der DIBT-Definition. Er stehe in einem Raum von vielleicht 70 m2, der für die separate, aber nicht räumlich abgeschlossene Küche, das Esszimmer und das Wohnzimmer genutzt werde. Im Grunde handele es sich um drei verschiedene Räume, dies aber ohne Trennung durch Wände. Es sei zu vermuten, dass die Größe der Fläche auch für den vermeintlich zu befürchtenden Unterdruck in dem der Küche zuzurechnenden Raumteil relevant sei. Auch der Kostenbescheid sei rechtswidrig. Ihrem Verständnis nach müsse zumindest in analoger Anwendung § 14b SchfHwG maßgeblich sein, wonach Gegenstands- und Streitwert 500 EUR betrügen. Außerdem sei es widersprüchlich, wenn die Klägerin mit Schreiben vom 6. Mai 2024 einerseits ausführe, "bei dem Verwaltungsvorverfahren [handele es sich] um keine nur im Baurecht anzufindende Dienstleistung", weshalb das Widerspruchsverfahren i. S. d. § 69 VwGO i. V. m. § 80 Abs. 2 Nr. 4 a NJG nicht nach Baugebührenordnung, sondern nach dem Nds. Verwaltungskostengesetz in Verbindung mit der Verordnung über Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen und Leistungen (allgemeine Gebührenordnung - All-GO) abgerechnet" werden solle, im Bescheid aber u.a. die Baugebührenordnung als Rechtsgrundlage benannt sei. Auch im Übrigen sei die Kostenfestsetzung der Höhe nach zu beanstanden, was im Einzelnen ausgeführt wird.

Die Kläger beantragen,

die "bauaufsichtliche Anordnung vom 23. April 2024" der Beklagte in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 18. Juli 2024 aufzuheben.

Den Kostenbescheid der Beklagten vom 18. Juli 2024 zum Widerspruchsverfahren aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie verteidigt die angefochtenen Bescheide. Die Kläger betrieben eine raumluftunabhängige Feuerstätte im Sinne des § 4 Abs. 2 FeuVO, weil sie nicht als raumluftunabhängige Feuerungsstätte im Sinne des Anhangs 14 MVV zugelassen sei. Die Raumluftabhängigkeit ergebe sich aus der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung vom Deutschen Institut für Bautechnik im Sinne des § 18 Abs.1 NBauO. Die Zulassungsvoraussetzungen würden durch die Muster-Verwaltungsvorschriften der Technischen Baubestimmungen (MVV TB) im Anhang 14 konkretisiert. Entgegen der Auffassung der Kläger handele es sich bei Anhang 14 MVV TB um eine normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift, die eine technische Baubestimmung im Sinne des § 83 Abs.1, 5 NBauO darstelle. Anhaltspunkte für eine anderweitige Bewertung mangels Vereinbarkeit mit höherrangigen Geboten oder im Gesetz getroffenen Wertungen sowie eine Überholung durch die Erkenntnisfortschritte von Wissenschaft und Technik bestünden nicht. Der Anhang 14 MVV TB gelte unmittelbar in Niedersachsen und sei mithin zwingend einzuhalten (§ 82 Abs.1 Satz 2 NBauO). Soweit die Kläger hiergegen einwendeten, es handele sich bei ihrem Ofen nicht um eine "Einzelraum-Feuerstätte", für die das Deutsche Institut für Bautechnik Zulassungen erteile, weil letztlich drei, wenn auch nicht durch Wände getrennte Räume durch den Ofen beheizt würden, verfange dies nicht. Der Ofen entspreche der Definition einer Einzelraum-Feuerstätte, weil es sich um einen miteinander verbundenen und damit einheitlichen Raum handele, und der Ofen ausschließlich diesen Raum beheize. Auch der Umstand, dass die FeuVO nicht auf die Zulassung durch das Deutsche Institut für Bautechnik verweise, sei unschädlich. Die FeuVO werde hierdurch nicht ausgehebelt, denn die Konkretisierung stehe nicht im Widerspruch zu der FeuVO. Zudem gingen sowohl der Fachunternehmer als auch der Bezirksschornsteinfeger davon aus, dass es sich um eine raumluftabhängige Anlage handele. Insofern könnten die Kläger nicht erfolgreich vortragen, dass Abgas nicht in Gefahr drohender Menge austrete und es sich deshalb nicht um eine raumluftabhängige Anlage handele. Auch der Kostenbescheid sei rechtmäßig. § 14b SchfHWG könne auf die vorliegende Kostengrundentscheidung keine Anwendung finden, da es hier - anders als in dieser Vorschrift vorausgesetzt - nicht um einen Feuerstättenbescheid gehe. Deshalb finde das Niedersächsische Verwaltungskostengesetz Anwendung.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe

EntscheidungsgründeDie Klage, über die die Einzelrichterin im Einverständnis der Beteiligten ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entscheiden kann (§ 101 Abs. 2 VwGO) hat keinen Erfolg.

I. Soweit die Kläger sich gegen die bauaufsichtliche Anordnung vom 23. April 2024 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 18. Juli 2024 wenden, ist die Klage zulässig, aber nicht begründet.

  1. Rechtsgrundlage für die Anordnung in Ziff. 1, worin den Klägern aufgegeben wird, binnen eines Monats nach Bestandskraft der Verfügung eine Sicherheitseinrichtung zu installieren, die den gleichzeitigen Betrieb der Feuerstätte und der Raumluft absaugenden Anlage verhindere, ist § 79 Abs. 1 Satz 1 NBauO.

Danach kann die zuständige Behörde dann, wenn bauliche Anlagen, Grundstücke, Bauprodukte oder Baumaßnahmen dem öffentlichen Baurecht widersprechen oder ist dies zu besorgen nach pflichtgemäßem die Maßnahmen anordnen, die zur Herstellung oder Sicherung rechtmäßiger Zustände erforderlich sind.

a) Die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen vor. Bei dem Grundofen der Kläger handelt es sich um eine bauliche Anlage im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 12 NBauO, die dem öffentlichen Baurecht im Sinne des § 2 Abs. 17 NBauO, das auch sonstiges öffentliches Recht umfasst, das - wie die Feuerungsverordnung (FeuVO) - Anforderungen an bauliche Anlagen stellt, widerspricht.

Gemäß § 4 Abs. 2 FeuVO dürfen raumluftabhängige Feuerstätten, die an Abgasanlagen anzuschließen sind, in Gebäuden, aus denen Luft mithilfe von Raumluft absaugenden Anlagen wie Lüftungs- oder Warmluftheizungsanlagen, Dunstabzugshauben oder Abluft-Wäschetrocknern abgesaugt wird, nur aufgestellt werden, wenn 1. ein gleichzeitiger Betrieb der Feuerstätten und der Raumluft absaugenden Anlagen durch Sicherheitseinrichtungen verhindert wird, 2. die Abgasabführung durch Sicherheitseinrichtungen überwacht wird, 3.die Abgase der Feuerstätten über die Raumluft absaugenden Anlagen abgeführt werden oder 4. anlagentechnisch sichergestellt ist, dass während des Betriebes der Feuerstätten kein gefährlicher Unterdruck entstehen kann.

Entgegen der Auffassung der Kläger gelten die in dieser Vorschrift genannten Verpflichtungen für ihren Ofen. Da - offenbar unstreitig - keine der in § 4 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 FeuVO genannten Vorkehrungen getroffen wurde, widerspricht der Ofen diesen Vorgaben, weil es sich um eine raumluftabhängige Feuerstätte handelt.

Die hiergegen gerichteten Einwände der Kläger, die argumentieren, ihre Feuerstätte sei raumluftunabhängig bzw. die Beklagte sei hiervon ohne hinreichende tatsächliche Feststellungen ausgegangen, überzeugen nicht.

Zutreffend haben beide Beteiligte zur Definition einer raumluftabhängigen Feuerstätte auf die Definition der raumluftunabhängigen Feuerstätte in § 2 Abs. 3 FeuVO zurückgegriffen. Danach ist eine raumluftunabhängie Feuerstätte eine solche, der die Verbrennungsluft über Leitungen oder Schächte nur direkt vom Freien zuströmt und bei der kein Abgas in Gefahr drohender Menge in den Aufstellraum austreten kann. Diejenigen Feuerstätten, die diese Definition nicht erfüllen, sind raumluftabhängig. Dazu zählt auch die Anlage der Kläger, weil bei dieser die Verbrennungsluft nicht nur direkt vom Freuen zuströmt.

Entgegen der Auffassung der Kläger ist der erste zwingende Teil der Begriffsdefinition der raumluftunabhängigen Feuerstätte nicht bereits dann erfüllt, wenn es - wie bei ihrem Ofen offenbar der Fall - eine Leitung gibt, die von der Anlage ins Freie führt und durch die Verbrennungsluft zugeführt wird. Leitungen ins Freie sind vielmehr auch für jede raumluftabhängige Feuerstätte (außer offene Kamine) vorgeschrieben (§ 3 Abs. 2 und 3 FeuVO). Eine raumluftunabhängige Feuerstätte muss demgegenüber so beschaffen sein, dass die Verbrennungsluft "nur", also ausschließlich, über diese Leitungen oder Schächte zugeführt wird. Dies setzt voraus, dass besondere Anforderungen an die Dichtigkeit der Zuluftleitung und der Verbindungsstücke zum Schonstein zum Aufstellraum erfüllt sind.

Dass dies bei dem Ofen der Kläger gewährleistet ist, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. In der Fachunternehmererklärung, auf die die die Kläger selbst verweisen, heißt es dazu, dass raumluftunabhängige Öfen auch werkseitig nach der Produktion auf erhöhte Dichtigkeit geprüft werden müssten und dies bei einem Ofen, der wie bei dem klägerischen Ofen offenbar der Fall, Stein für Stein errichtet werde, ausgeschlossen sei. Auch gehen sämtlich mit der Frage befassten Personen vom Fach, nämlich der Schornsteinfeger, ein unabhängiger technischer Innungswart als auch der Hersteller selbst davon aus, dass der Ofen eine raumluftabhängige Feuerstätte ist.

Hier spricht zudem der Umstand, dass der Ofen der Kläger unstreitig nicht über die allgemeine Zulassung als raumluftunabhängige Feuerstätte verfügt, dagegen, dass der Ofen der Kläger die für die Annahme einer raumluftunabhängigen Feuerstätte erforderlichen technischen Eigenschaften besitzt. Denn das Deutsche Institut für Bautechnik prüft im Rahmen der allgemeinen Zulassung die besonderen Anforderungen an die Dichtigkeit der Zuluftleitung, die für die Frage, ob die Verbrennungsluft "nur" vom Freien zuströmt, entscheidend ist.

Das Abstellen auf die durch die durch das Deutsche Institut erteilte Zulassung bzw. auf deren Fehlen ist, anders als die Kläger argumentieren, nicht deshalb ausgeschlossen, weil der Verordnungsgeber in seiner Definition der "raumluftunabhängigen Feuerstätte" nicht auf die allgemeine Zulassung durch das Deutsche Institut für Bautechnik Bezug nimmt.

Die diesbezügliche Argumentation der Kläger überzeugt schon deshalb nicht, weil weder ersichtlich noch vorgetragen ist, dass das Deutsche Institut für Bautechnik andere oder weitergehende Anforderungen an eine raumluftunabhängige Feuerstätte stellen würde als die FeuVO. Vielmehr konkretisieren die im Rahmen der Zulassung zu prüfenden technischen Vorschriften lediglich die Anforderungen des § 2 Nr. 3 FeuVO, wie es bei normkonkretisierenden Vorschriften üblich ist. Weshalb hingegen im Anwendungsbereich der NBauO, auf der sowohl die FeuVO beruht als auch die Ermächtigung zur Zulassung durch das Deutsche Institut für Bautechnik, jeweils unterschiedliche Anforderungen gelten sollten, erschließt sich dem Gericht nicht.

Soweit die Kläger das offenbar in Frage stellen, liegt ihrem Vortrag ein unvollständiges Verständnis von der Vorschrift des § 2 Nr. 3 FeuVO zugrunde. Sie gehen offenbar davon aus, dass schon der Umstand, dass ihr Ofen überhaupt über eine Leitung verfügt, über die Verbrennungsluft vom Freien aus zugeführt wird, grundsätzlich genüge, um seine Eigenschaft als raumluftunabhängige Feuerstätte zu begründen, und anderes nur dann gelte ("es sei denn"), wenn damit zu rechnen wäre, dass Abgas in Gefahr drohender Menge in den Aufstellraum austreten könne, wobei es für letzteres weiterer Feststellungen bedürfe, die die Beklagte jedoch nicht getroffen habe.

Das Verständnis der Kläger ist indes mit dem Wortlaut der Vorschrift der Definition in § 2 Nr. 3 FeuVO nicht vereinbar, wonach Verbrennungsluft "nur", also ausschließlich direkt vom Freien zuströmen darf. Dies setzt, wie ausgeführt, eine besondere Dichtigkeit der Zuleitung voraus, die vom Deutschen Institut für Bautechnik geprüft wird. Weiterer Feststellungen dazu, inwieweit mit einem Austritt von Abgasen zu rechnen ist, bedarf es darum nicht.

Auch der weitere Vortrag der Kläger, es sei fraglich, ob es sich bei ihrem Ofen überhaupt um eine "Einzelraum-Feuerstätte" im Sinne des DIBt-Zulassung handele, weil ihr Ofen in einem etwa 70 m2 großen Raum stehe, in dem die separate, räumlich aber nicht abgeschlossene Küche, das Esszimmer und das Wohnzimmer befänden, ist deshalb irrelevant. Zwar mag in der Tat die Größe des Aufstellraums eine Rolle dafür spielen, inwiefern aufgrund des gleichzeitigen Betriebs des Ofens sowie der Dunstabzugsabzugshaube ein gefährlicher Unterdruck entsteht. Ohne Relevanz ist dies jedoch für die hier entscheidende Frage, ob die Verbrennungsluft "nur" über eine Leitung aus dem Freien zugeführt wird. Dies hängt, wie ausgeführt, von der (im Rahmen der allgemeinen Zulassung zu prüfenden) Dichtigkeit der vorhandenen Zuleitungen ab.

b) Liegen nach Vorstehendem die tatbestandlichen Voraussetzungen für das bauaufsichtliche Einschreiten der Beklagten - ein Widerspruch zu öffentlichem Baurecht - vor, ist das Einschreiten der Beklagten auch auf Rechtsfolgenseite nicht zu beanstanden. Ermessensfehler bezüglich des Entschließungsermessen, also bei der Frage, ob überhaupt eingeschritten werden soll, sind nicht ersichtlich. Soweit die Kläger geltend machen, sie könnten bei dem ohnehin nicht zu erwartenden gleichzeitigen Betrieb von Ofen und Dunstabzugshaube zur Vermeidung des befürchteten Unterdrucks ohne weiteres ein Fenster öffnen, führt dies nicht dazu, dass die Anordnung nicht erforderlich wäre. Es ist nicht zu bestanden, dass die Beklagte sich bei ihrer Anordnung dem Zweck der Feuerungsverordnung entsprechend von dem Gedanken leiten lässt, dass es anlagenbezogener Vorkehrungen bedürfe, um etwaige Gefahren auszuschließen. Die von den Klägern offenbar kritisch gesehene Grundentscheidung zwischen Eigenverantwortung und weitgehender Vorsorge haben schon Gesetz- bzw. Verordnungsgeber getroffen; sie ist von der Beklagten als ausführender Behörde nicht neu zu beantworten. Es ist auch nicht ersichtlich und nicht vorgetragen, dass der Beklagten bei der Auswahl der konkret angeordneten Maßnahme Ermessensfehler unterlaufen wären. Die angeordnete Maßnahme ist auf Rechtsfolgenseite, die in § 4 Abs. 2 Nr. 1 FeuVO ausdrücklich als mögliche Sicherheitsvorkehrung für raumluftabhängige Feuerstätten aufgeführt.

  1. Auch die in Ziff. 2 des angefochtenen Bescheids enthaltene Androhung eines Zwangsgelds ist aus den im Bescheid genannten Gründen rechtmäßig. Insbesondere erweisen sich weder die Art des ausgewählten Zwangsmittels noch die Höhe des angedrohten Zwangsgelds als ermessensfehlerhaft.

II. Soweit die Kläger auch den Kostenbescheid vom 18. Juli 2024 angreifen, ist ihre Klage bereits unzulässig, weil sie das vor Klageerhebung durchzuführende Widerspruchsverfahren nicht abgeschlossen haben. Bei dem Kostenbescheid vom 18. Juli 2024 handelt es sich um eine Kostenentscheidung zu einer baurechtlichen Angelegenheit, für die nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 NJG ein Vorverfahren durchzuführen ist. Statthafter Rechtsbehelf ist darum der Widerspruch und nicht die Klage. Hierauf wird in der Rechtsbehelfsbelehrung zutreffend hingewiesen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Berufung gemäß § 124 a Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO durch das Verwaltungsgericht liegen nicht vor.

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