VG Hannover, 2026-02-12, 13 B 8927/25

13 B 8927/25Tribunale amministrativo12 feb 2026

Testo completo

VG Hannover — 2026-02-12 — 13 B 8927/25 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-02-12

Aktenzeichen: 13 B 8927/25

ECLI: ECLI:DE:VGHANNO:2026:0212.13B8927.25.00

Dokumenttyp: Beschluss

Referenz: WKRS 2026, 14792

Tenor

Tenor: Die Anträge werden abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000 EUR festgesetzt.

[Gründe]

[Gründe]I.

Die Antragstellerin begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung die vorläufige Verpflichtung des Antragsgegners, sie wieder in das Stellenbesetzungsverfahren bezüglich der Gesamtschuldirektorin an der Integrierten Gesamtschule (IGS) D. einzubeziehen sowie die vorläufige Untersagung, diese Stelle anderweitig zu besetzen.

Die Antragstellerin ist Oberstudiendirektorin (Leitende Gesamtschuldirektorin, A16 LBesO NRW) im Dienst des Landes Nordrhein-Westfalen und Schulleiterin der E. in F.. Sie bewarb sich als Versetzungsbewerberin mit Schreiben vom 10. April 2025 auf den im Schulverwaltungsblatt 01/2025 und 04/2025 ausgeschriebenen Dienstposten einer Gesamtschuldirektorin an der IGS D..

Mit Verfügung vom 21. Mai 2025 verbot die Bezirksregierung G. der Antragstellerin das Führen der Dienstgeschäfte nach § 39 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) und ordnete ein Hausverbot in Bezug auf die Räumlichkeiten der E. in F. an. Mit Verfügung vom 26. Juni 2025 leitete die Bezirksregierung G. ein Disziplinarverfahren gegen die Antragstellerin ein. In dieser wirft sie der Antragstellerin die Verletzung der allgemeinen Wohlverhaltenspflicht gem. § 34 Abs. 1 S. 3 BeamtStG i.V.m. § 3 Abs. 2 S. 1 der allgemeinen Dienstordnung für Lehrerinnen und Lehrer an öffentlichen Schulen (ADO), ein Verstoß gegen § 20 Abs. 1 S. 2 und Abs. 3 ADO und der Folgepflicht gem. § 35 BeamtStG sowie ein Verstoß gegen die Pflicht zum vollen persönlichen Einsatz in ihrem Beruf gem. § 34 Abs. 1 BeamtStG, §§ 59 Abs. 3, 69 Abs. 2 S. 2 Schulgesetz NRW (SchulG NRW), im Einzelnen folgende Dienstpflichtverletzungen vor:

  1. mehrfache pflichtwidrige Verhaltensweisen, wobei trotz Dienstgesprächen keine Verhaltensänderung eintrat (Nr. 1a-1i),

  2. Veruntreuung von Schulgeldern ab 2022 (Nr. 2a-2d),

  3. Entbindung des damaligen stellvertretenden Schulleiters von den Schulbudgetsaufgabe ohne Angabe von Gründen (Nr. 3),

  4. Auflösung des Schulkontos und Weigerung, ein neues Konto zu eröffnen (Nr. 4),

  5. mangelnde Zusammenarbeit mit dem Förderverein sowie satzungswidrige Anschaffungen (Nr. 5a-5b),

  6. mangelnde und verzögerte Angaben zu ihrem Krankenstand (Nr. 6a-6b),

  7. sachwidrige Aufforderungen an die Schulsekretärinnen (Nr. 7),

  8. verzögerte Weiterleitung und Bearbeitung von Arbeitsverträgen und Versetzungsanträgen (Nr. 8a-8b),

  9. mangelnde Beteiligung erforderlicher Gremien bei einer Ausschreibung (Nr. 9),

  10. grundlose Verweisung der didaktischen Leitung aus ihrem Büro (Nr. 10),

  11. anlasslose Durchführung eines rügenden Einzelgesprächs (Nr. 11),

  12. weisungswidrige dienstliche Nutzung des privaten Handys (Nr. 12),

  13. Bitte an Lehrkräfte, ein "Befürwortungsschreiben" für sie zur Vorlage bei der Bezirksregierung G. zu verfassen (Nr. 13),

  14. Mitteilung an Kollegen, dass die Bezirksregierung sie vor die Wahl gestellt habe, aus dem Dienst genommen zu werden oder als normale Lehrkraft zu arbeiten (Nr. 14).

Gegen das Verbot des Führens der Dienstgeschäfte hat die Antragstellerin Klage (4 K 3837/25) und einen einstweiligen Rechtschutzantrag (4 L 1237/25) vor dem VG Minden erhoben.

Mit E-Mail vom 6. Juni 2025 teilte die Bezirksregierung G. dem Antragsgegner mit, dass der Antragstellerin seit dem 21. Mai 2025 das Führen der Dienstgeschäfte verboten worden sei (Bl. 13 VA). Mit E-Mail vom 16. Juli 2025 teilte sie überdies mit, dass mit Verfügung vom 26. Juni 2025 gegen die Antragstellerin ein Disziplinarverfahren eingeleitet worden und beabsichtigt sei, das Verbot des Führens der Dienstgeschäfte gemäß § 39 BeamtStG für die Dauer des Disziplinarverfahrens aufrechtzuerhalten, wobei die Dauer des Disziplinarverfahrens nicht absehbar sei (Bl. 15 VA).

Mit Schreiben vom 30. Juli 2025 bat der Antragsgegner die Antragstellerin um Erlaubnis, Einsicht in die Akten des von der Bezirksregierung G. geführten Disziplinarverfahrens zu nehmen. Zugleich gab er Gelegenheit zur Stellungnahme zu einem möglichen Ausschluss aus dem Stellenbesetzungsverfahren. Zur Begründung führte er an, es könne während des Verbotes zur Führung der Dienstgeschäfte keine für die Auswahlentscheidung nach Art. 33 Abs. 2 GG erforderliche aktuelle Beurteilung erstellt werden. Die Bezirksregierung G. habe keine Aussage zur Dauer des Disziplinarverfahrens machen können, aber mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, das Verbot für die Dauer des Disziplinarverfahrens aufrechtzuerhalten. An der IGS D. sei eine zeitnahe Besetzung des Stelle wegen der bereits über mehrere Monate bestehenden Vakanz zwingend erforderlich. Zudem könnten die dienstrechtlichen Umstände Zweifel an Ihrer persönlichen Eignung im beamtenrechtlichen Sinne begründen.

Die Antragstellerin erteilte die Erlaubnis zur Akteneinsicht nicht, übersandte aber die Einleitungsverfügung vom 26. Juni 2025 und ihre Einlassung im Disziplinarverfahren vom 18. August 2025, mit der sie allen Vorwürfen entgegentritt. Sie trug ergänzend in zwei Stellungnahmen vom 13. und 21. August 2025 vor: Sie habe sich disziplinarrechtlich nichts zu Schulden kommen lassen. Es habe lediglich zwischenmenschliche Differenzen zwischen einzelnen Schulleitungsmitgliedern und ihr gegeben. Eine dienstliche Beurteilung könne auch unter dem Eindruck des Verbots des Führens der Dienstgeschäfte erstellt werden, falls der Antragsgegner die letzte Beurteilung für nicht hinreichend aktuell halte. Ein Ausschluss aus dem Stellenbesetzungsverfahren sei sachwidrig, weil das Disziplinarverfahren rechtsmissbräuchlich eingeleitet worden sei. Schließlich wies sie auf ihre Schwerbehinderung und einen Veränderungsantrag hin, wonach sie weiterhin als schwerbehinderte Person gelte.

Im Auswahlvermerk vom 1. September 2025 kam der Antragsgegner nach Prüfung der Sach- und Rechtslage zu dem Ergebnis, dass die Antragstellerin vom weiteren Verfahren um die Besetzung des Dienstpostens einer Gesamtschuldirektorin als Leiterin der IGS D. auszuschließen sei (Bl. 78 ff. VA). Dabei nahm er von dem im Rahmen der Anhörung erhobenen Ausschlussgrund, während des Dienstverbotes keine dienstliche Beurteilung einholen zu können, Abstand. Das anhängige Disziplinarverfahren begründe aber hinreichende Zweifel an ihrer persönlichen Eignung.

Die von dem Antragsgegner am 4. September 2025 nach § 178 Abs. 2 SGB IX beteiligte Hauptschwerbehindertenvertretung äußerte zwar rechtliche Bedenken zu einem Ausschluss aus dem Besetzungsverfahren (Bl. 84 VA), erhob ausdrücklich aber kein Veto.

Mit Schreiben vom 4. September 2025 teilte der Antragsgegner der Antragstellerin den Ausschluss aus dem weiteren Bewerbungsverfahren mit der Begründung mit, das anhängige Disziplinarverfahren begründe Zweifel an ihrer persönlichen Eignung (Bl. 89 VA). Das Schreiben enthielt keine Rechtsbehelfsbelehrung.

Mit Bescheid vom 21. November 2025 widerrief die Bezirksregierung G. das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte. Da die Bezirksregierung mit dem Widerruf von der ursprünglichen Rechtmäßigkeit des Verbotes ausgeht, erhob die Antragstellerin Anfechtungsklage gegen den Widerruf vor dem VG Minden.

Bereits am 18. September 2025 hat die Antragstellerin um vorläufigen Rechtsschutz gegen den Ausschluss aus dem Bewerbungsverfahren nachgesucht. Sie trägt vor, der Ausschluss verletze ihren Bewerbungsverfahrensanspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG. Zwar ermögliche ein anhängiges Disziplinarverfahren nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dem entscheidenden Dienstherrn unter engen Voraussetzungen die Möglichkeit, einen Bewerber eines Beförderungsverfahrens unberücksichtigt zu lassen. Diese Rechtsprechung sei aber nicht anwendbar. Zum einen setze sich in ihrem Fall der das Disziplinarverfahren einleitende Dienstherr nicht durch eine Beförderung in Widerspruch zu sich selbst, da keine Behördengleichheit bestehe. Zum anderen gehe es hier nicht um eine Beförderung, sondern eine Versetzung. Im Übrigen, sofern man die Rechtsprechung für übertragbar hielte, sei der Ausschluss sachwidrig. Denn die Bezirksregierung G. habe das Disziplinarverfahren rechtsmissbräuchlich eingeleitet. Sie habe sich nichts zu Schulden kommen lassen, was die Einleitung eines Disziplinarverfahrens rechtfertige. Dies sei bereits daraus ersichtlich, dass die Bezirksregierung G. bereit gewesen wäre, sämtliche Vorwürfe fallen zu lassen, wenn sie einer rückstufenden Versetzung zugestimmt hätte. Dieses Vorgehen verstoße nicht nur gegen das Legalitätsprinzip, sondern zeige, dass gerade keine hinreichenden Anhaltspunkte für ein Dienstvergehen vorlägen. Darüber hinaus habe die Bezirksregierung G. das Disziplinarverfahren verzögert. Seit der Einleitung seien keine zielführende Verfahrensschritte unternommen worden. Hinzukomme, dass das Verfahren kurz vor dem Abschluss stehe; sie stehe im regelmäßigen Austausch mit der Bezirksregierung und habe hierbei deutliche Signale vernommen, dass das Disziplinarverfahren zeitnah anstandslos eingestellt werden solle.

Die Antragstellerin beantragt wörtlich,

den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig zu verpflichten, die Bewerbung der Antragstellerin weiter bzw. wieder in das Stellenbesetzungsverfahren bezüglich der Gesamtschuldirektorin bzw. des Gesamtschuldirektors an der Integrierten Gesamtschule D. einzubeziehen

und

dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig zu untersagen, die Stelle der Gesamtschuldirektorin bzw. des Gesamtschuldirektors an der Integrierten Gesamtschule D. mit einer Mitbewerberin bzw. einem Mitbewerber der Antragstellerin zu besetzen, bis über die Bewerbung der Antragstellerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist.

Der Antragsgegner beantragt sinngemäß,

die Anträge abzulehnen.

Er trägt vor: Auf telefonische Nachfrage habe die Bezirksregierung G. nicht bestätigt, dass beabsichtigt sei, das gegen die Antragstellerin geführte Disziplinarverfahren anstandslos einzustellen und das Verbot des Führens der Dienstgeschäfte aufzuheben. Die Bezirksregierung habe lediglich bestätigt, dass Gespräche mit der Antragstellerin geführt werden. Nach den der Einleitungsverfügung zu entnehmenden Vorwürfen bestehe jedenfalls ein nicht offensichtlich unbegründeter Verdacht mehrerer Dienstvergehen, die im Falle ihrer jeweiligen Nachweisbarkeit konkrete Eignungszweifel in Hinblick auf die angestrebte Funktion begründen können. Die Vorwürfe seien insgesamt schwerwiegend und führen zu Zweifeln an der persönlichen Eignung der Antragstellerin für die Stelle der Schulleitung an der IGS D.. Eine rechtsmissbräuchliche Verzögerung des Disziplinarverfahrens könne nicht erkannt werden, wohl aber, dass die Antragstellerin selbst durch einen Fristverlängerungsantrag zu einer Verzögerung beigetragen habe. Darauf komme es aber nicht an, weil auch im Falle der pflichtwidrigen Verzögerung des Disziplinarverfahrens die aus den disziplinaren Vorwürfen resultierenden Eignungszweifel fortbestünden. Die Vorwürfe beträfen das Handeln der Antragstellerin als Schulleiterin und stünden damit in unmittelbarem Zusammenhang mit dem angestrebten Dienstposten. Im Übrigen habe er alles zur Aufklärung Erforderliche getan.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten sowie auf den übersandten Verwaltungsvorgang verwiesen.

II.

Die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung haben in der Sache keinen Erfolg. Die Antragstellerin kann nicht beanspruchen, dass der Antragsgegner sie in das Auswahlverfahren um die Besetzung der im Schulverwaltungsblatt 01/2025 und 04/2025 ausgeschriebenen Stelle einer Gesamtschuldirektorin an der Integrierten Gesamtschule D. einbezieht (vgl. A. ) und es unterlässt, diese Stelle mit einem Mitbewerber zu besetzen, bis über ihre Bewerbung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist (vgl. B. ).

A. Der Antrag, den Antragsgegner im Wege der der einstweiligen Anordnung vorläufig zu verpflichten, die Bewerbung der Antragstellerin wieder in das Stellenbesetzungsverfahren mit einzubeziehen, ist zulässig, aber unbegründet.

1. Der Zulässigkeit steht nicht entgegen, dass die Antragstellerin bisher keine Klage in der Hauptsache erhoben hat. Der Ausschluss aus dem Bewerbungsverfahren in dem Schreiben vom 4. September 2025 dürfte ein Verwaltungsakt im Sinne von § 35 VwVfG sein. Da der Bescheid keine Rechtsbehelfsbelehrung enthält, kann ein Rechtsbehelf gemäß § 58 Abs. 2 VwGO noch binnen eines Jahres nach Bekanntgabe dieses Bescheides erfolgen.

2. Der Antrag ist jedoch unbegründet, weil die Antragstellerin einen Anordnungsanspruch auf Einbeziehung in das Auswahlverfahren um die Besetzung der Schulleitungsstelle an der IGS D. nicht glaubhaft gemacht hat, vgl. § 123 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO. Die Entscheidung des Antragsgegners, die Antragstellerin nicht in das Auswahlverfahren einzubeziehen, verletzt nicht den aus Art. 33 Abs. 2 GG folgenden Anspruch auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Entscheidung über ihre Bewerbung (sog. Bewerbungsverfahrensanspruch).

Gemäß Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Dies bedeutet, dass öffentliche Ämter nach Maßgabe des Grundsatzes der Bestenauslese zu besetzen sind. Der Grundsatz gilt unbeschränkt und vorbehaltlos. Er dient primär dem öffentlichen Interesse an der bestmöglichen Besetzung der Ämter des öffentlichen Dienstes und daneben auch dem berechtigten Interesse der Beamten an einem angemessenen beruflichen Fortkommen. Dem trägt er dadurch Rechnung, dass er grundrechtsgleiche Rechte auf eine ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Einbeziehung in die Bewerberauswahl begründet (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 10. Dezember 2008 - 2 BvR 2571/07 -, NVwZ 2009, 389 m.w.N.; BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013 - 2 VR 1.13 -, BVerwGE 147, 20 Rn. 20).

Art. 33 Abs. 2 GG gibt die entscheidenden Maßstäbe für die Bewerberauswahl abschließend vor. Eine Auswahlentscheidung kann grundsätzlich nur auf Gesichtspunkte gestützt werden, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber betreffen. Dabei erfasst die Eignung im engeren Sinne insbesondere Persönlichkeit und charakterliche Eigenschaften, die für ein bestimmtes Amt von Bedeutung sind. Der in Ausfüllung des Begriffs der Eignung ebenso wie der Begriffe Befähigung und fachliche Leistung dem Dienstherrn eröffnete Beurteilungsspielraum unterliegt von Verfassungs wegen einer nur begrenzten gerichtlichen Kontrolle (BVerfG, Kammerbeschluss vom 27. Mai 2013 - 2 BvR 462/13 -, IÖD 2013, 182 <183> m.w.N.).

Dies zugrunde gelegt ist gegen die Entscheidung des Antragsgegners, die Antragstellerin aus dem Bewerbungsverfahren wegen Zweifel an ihrer persönlichen Eignung auszuschließen, rechtlich nichts zu erinnern.

a. Der Antragsgegner hat seine Entscheidung über den Ausschluss der Antragstellerin in seinem Auswahlvermerk vom 1. September 2025 und in dem an die Antragstellerin gerichteten Mitteilungsschreiben vom 4. September 2025 hinreichend dokumentiert, nachvollziehbar seine Bemühungen um Sachverhaltsaufklärung dargelegt und die Entscheidung im Ergebnis ermessensfehlerfrei getroffen. Damit hat der Antragsgegner die aus Art. 33 Abs. 2 GG i. V. m. Art. 19 Abs. 4 GG folgende Verpflichtung des Dienstherrn, die seiner Entscheidung zugrundeliegenden wesentlichen Auswahlerwägungen schriftlich niederzulegen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Dezember 2008 - 1 WB 19.08 -, juris Rn. 46; BVerfG, Beschluss vom 9. Juli 2007 - 2 BvR 206/07 -, juris; OVG LSA, Beschluss vom 15. Januar 2026 - 1 M 146/25 -), hinreichend erfüllt.

b. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und dieser folgend in der ständigen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass der Dienstherr berechtigt ist, einen Beamten für die Dauer eines gegen ihn geführten Disziplinarverfahrens wegen der damit begründeten Zweifel an dessen Eignung von einer möglichen Beförderung auszunehmen. Der Dienstherr würde sich in Widerspruch zu seinem eigenen Verhalten setzen, wenn er einen solchen Beamten vor der abschließenden Klärung des disziplinarischen Vorwurfs beförderte und damit die Eignung des Betreffenden für eine höherwertige Verwendung bejahte, obwohl er zuvor mit der Einleitung disziplinarischer Ermittlungen zu erkennen gegeben hat, dass Anlass besteht, die Amtsführung oder das persönliche Verhalten des Betreffenden in seinem bisherigen Status zu beanstanden. Sachwidrig ist der Ausschluss des Beamten aus dem Beförderungsauswahlverfahren allerdings dann, wenn angesichts der gegen ihn erhobenen Vorwürfe offensichtlich kein Anlass dafür gegeben war, in einem Disziplinarverfahren zu prüfen, ob er seine Dienstpflichten verletzt hat, oder wenn das Disziplinarverfahren aus anderen Gründen missbräuchlich eingeleitet wurde (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Mai 2021 - 2 VR 1/21 -, juris Rn. 16; Urteil vom 13. Mai 1987 - 6 C 32.85 -, Beschluss vom 24. September 1992 - 2 B 56.92 -; OVG Lüneburg, Beschluss vom 17. Februar 2023 - 5 ME 128/22 -, juris Rn. 9; Beschluss vom 29. Februar 2008 -5 ME 352/07-, juris Rn. 3 und 9; Beschluss vom 20. Februar 2008 - 5 ME 504/07 -, juris Rn. 3; OVG Weimar, Beschluss vom 16. Oktober 2007 - 2 EO 781/06 -, juris Rn. 35; OVG Magdeburg, Beschluss vom 3. März 2014 - 1 M 18/14 -, juris Rn. 7 m.w.N.; OVG Bautzen, Beschluss vom 9. Oktober 2013 - 2 B 455/13 -, juris Rn. 21, 25; OVG B-Stadt, Beschluss vom 24. März 2016 - 1 B 1110/15 -; OVG Koblenz, Beschluss vom 10. August 2017 - 2 B 11299/17 -; VGH Kassel, Beschluss vom 8. Mai 2018 - 1 B 2211/17 -). Gleiches gilt, wenn bei Durchführung des Auswahlverfahrens schon erkennbar ist, dass das Disziplinarverfahren kurz vor der Einstellung steht, oder wenn ersichtlich ist, dass es mit einer Einstellung enden müsste (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 18. Dezember 2007 - 5 ME 351/07 -; OVG Bautzen, Beschluss vom 9. Oktober 2013 - 2 B 455/13 -, juris Rn. 25; OVG B-Stadt, Beschluss vom 24. März 2016 - 1 B 1110/15 -).

aa. Die vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten und in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung anerkannten Grundsätze sind auf den vorliegenden Fall, in dem der Antragsgegner nicht zugleich Disziplinarbehörde ist, und es nicht um eine Beförderung, sondern eine Versetzung geht, anwendbar.

Ein eingeleitetes, nicht von vornherein aussichtsloses Disziplinarverfahren begründet Zweifel an der persönlichen, insbesondere der charakterlichen Eignung eines Beamten. Damit gibt der bisherige Dienstherr zu erkennen, dass Anlass besteht, die Amtsführung oder das persönliche Verhalten des Beamten in seinem bisherigen Amt wegen konkreter Vorwürfe zu beanstanden. Da die charakterliche Eignung Voraussetzung für die Übertragung eines Amtes bei einem neuen Dienstherrn ist, kann dieser nicht einfach die Eignung für die Verwendung bejahen, obwohl der bisherige Dienstherr zuvor mit der Einleitung disziplinarischer Ermittlungen Zweifel an der persönlichen Eignung zu erkennen gegeben hat. Aus diesem Grund sind die ursprünglich für Beförderungsverfahren entwickelten Grundsätze auch auf Verfahren zur Übertragung eines anderen Amtes bei einem anderen Dienstherrn anwendbar (vgl. zur Übertragung eines anderen Amtes: OVG NRW, Beschluss vom 20. Januar 2025 - 1 B 979/24 -, juris Rn. 16).

bb. Der Ausschluss der Antragstellerin aus dem Auswahlverfahren wegen Zweifeln an ihrer persönlichen Eignung wegen eines anhängigen Disziplinarverfahrens ist nicht sachwidrig.

(1). Anders als die Antragstellerin meint, sind die gegen sie in der Einleitungsverfügung vom 26. Juni 2025 erhobenen Vorwürfe nicht allesamt offenkundig unbegründet, substanzlos oder anderweitig rechtsmissbräuchlich. Schon die Vielzahl, Inhalt, Umfang sowie die Verschiedenartigkeit der Vorwürfe deuten bei weitem nicht auf die lediglich von der Antragstellerin in ihrer Antragsschrift behaupteten "zwischenmenschlichen Differenzen" hin. Sie offenbaren vielmehr Anhaltspunkte für eine Vielzahl inadäquater Verhaltensweisen über einen langen Zeitraum, in dem die Antragstellerin das Amt der Schulleiterin an der E. in F. ausgeführt hat, die es disziplinarisch zu überprüfen gilt. Insbesondere die unter Nummer 2 genannten Vorwürfe, in unsachgemäßer Weise mit Schulgeldern umgegangen zu sein, wiegen schwer und rechtfertigen für sich betrachtet die Aufnahme disziplinarischer Ermittlungen. Hierbei hat der Antragsgegner auch zurecht gewürdigt, dass die vorgeworfenen Verhaltensweisen Führungs- und Lenkungsaufgaben einer Schulleitung betreffen und damit im Zusammenhang mit Kernaufgaben des angestrebten neuen Dienstpostens stehen.

Daran ändert auch die von der Antragstellerin vorgelegte Einlassung im Rahmen des Disziplinarverfahrens vom 18. August 2025 nichts. Der ist zwar zu entnehmen, dass die Antragstellerin sämtlichen Vorwürfen entgegentritt. Eine disziplinarrechtliche Bewertung der gegen die Antragstellerin im Raum stehenden Vorwürfe durch den Antragsgegner war aber auf dieser Grundlage weder geboten noch möglich.

Es ist nicht Aufgabe des Antragsgegners im Rahmen seiner Auswahlprüfung die gegen die Antragstellerin im Raum stehenden Vorwürfe disziplinarrechtlich zu werten oder gar abzuschätzen, wie das Disziplinarverfahren wohl ausgehen wird. Die Eignungszweifel ergeben sich grundsätzlich bereits aus dem Umstand, dass gegen sie ein Disziplinarverfahren überhaupt geführt wird. Die abschließende Klärung, ob ein Dienstvergehen nachweisbar vorliegt und, falls ja, welche Disziplinarmaßnahme auszusprechen ist, ist dem behördlichen Disziplinarverfahren und - gegebenenfalls - dem disziplinargerichtlichen Verfahren vorbehalten (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. Dezember 2011 - 6 B 1314/11 -, juris Rn. 4; OVG LSA, Beschluss vom 15. Januar 2026 - 1 M 146/25 -, juris Rn. 13).

Dem Antragsgegner war eine weitere Sachverhaltsaufklärung, die gegebenenfalls eine offensichtliche Unbegründetheit offenbart hätte, auch nicht möglich. Da der Antragsgegner nicht die zur Disziplinarverfolgung zuständige Behörde ist, hatte er jenseits der Einleitungsverfügung und der Einlassungen der Antragstellerin keine anderweitige Tatsachen- oder Aktenkenntnis. Diese konnte er sich auch nicht verschaffen, da die Antragstellerin auf Nachfrage des Antragsgegners keine Erlaubnis zur Einsicht in die Verfahrensakte erteilt hat. Allein aus der Einlassung der Antragstellerin vom 18. August 2025 und ihrem Vortrag im Rahmen der Anhörung musste der Antragsgegner jedenfalls nicht von der offensichtlichen Unbegründetheit aller gegen die Antragstellerin gerichteten Anfangsverdachtsmomente ausgehen. Daran ändert offenkundig auch der Einwand der Antragstellerin nichts, es lägen schon allein deshalb keine hinreichenden Anhaltspunkte für ein Dienstvergehen vor, weil die Bezirksregierung G. unter Verstoß gegen das Legalitätsprinzip sämtliche Vorwürfe hätte fallen lassen, wenn sie einer nicht amtsgleichen Versetzung zugestimmt hätte.

Im Ergebnis sind die Einlassungen der Antragstellerin isoliert betrachtet nicht geeignet, den durch die Einleitungsverfügung implizierten Anfangsverdacht eines Dienstvergehens zu entkräften. Eine offensichtliche Unbegründetheit der Vorwürfe oder anderweitige rechtmissbräuchliche Einleitung des Disziplinarverfahrens, die die Einbeziehung der Antragstellerin in das Auswahlverfahren trotz anhängigem Disziplinarverfahren rechtfertigen würde, ist nicht glaubhaft gemacht.

(2). Die Antragstellerin hat auch nicht glaubhaft gemacht, dass das Disziplinarverfahren kurz vor der Einstellung steht oder ersichtlich mit einer Einstellung enden wird. Zwar trägt sie vor, dass sie im regelmäßigen Austausch mit der Bezirksregierung G. stehe, die ihr die Einstellung des Verfahrens in Aussicht gestellt habe. Dem steht aber entgegen, dass die Bezirksregierung G. dies auf Nachfrage des Antragsgegners nicht bestätigt hat.

(3). Ebenso wenig dringt die Antragsellerin mit dem Einwand durch, die Bezirksregierung G. würde das Disziplinarverfahren rechtsmissbräuchlich verzögern. Dass die Bezirksregierung G. im Zeitpunkt der Entscheidung des Antragsgegners - noch nicht mal drei Monate nach Einleitung des Disziplinarverfahrens - dieses absichtlich in unzulässiger Weise nicht betrieben hat, kann auf Grundlage der vorliegenden Erkenntnisse und der Vielzahl der im Raum stehenden Verdachtspunkte offenkundig nicht angenommen werden. Dies kann auch heute schlechterdings nicht angenommen werden, zumal die Antragstellerin selbst vorträgt, mit der Disziplinarbehörde über den Fortgang des Verfahrens im ständigen Austausch zu stehen. Selbst wenn das Disziplinarverfahren, wie die Antragstellerin vorträgt, bisher nicht entsprechend dem Beschleunigungsgebot durchgeführt worden sein sollte, wäre dies für die streitgegenständliche Entscheidung unerheblich, da deshalb die aus den jeweiligen disziplinarrechtlichen Vorwürfen resultierenden Zweifel an der Eignung der Antragstellerin nicht entfallen (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. August 2018 - 1 B 1483/17 -, juris Rn. 18 m.w.N.; dies offenlassend: BVerwG, Beschluss vom 28. Mai 2021 - 2 VR 1/21 -, juris Rn. 27 m.w.N.).

c. Der Antragsgegner hat in seinem Auswahlvermerk vom 1. September 2025 hinreichend erkennen lassen, welche Ermessenserwägungen ihn geleitet haben, die Antragstellerin vom weiteren Verfahren auszuschließen. Der Antragsgegner durfte im Zeitpunkt seiner Entscheidung auch auf das damals noch bestehende Verbot der Führung der Dienstgeschäfte zusätzlich abstellen. Dass das Verbot mittlerweile widerrufen wurde, macht den Ausschluss, der maßgeblich auf Zweifel an der persönlichen Eignung wegen des anhängigen Disziplinarverfahrens gestützt wurde, nicht im Nachgang rechtswidrig.

B. Der weitere Antrag, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig zu untersagen, die Stelle der Gesamtschuldirektorin bzw. des Gesamtschuldirektors an der IGS D. mit einer Mitbewerberin bzw. einem Mitbewerber der Antragstellerin zu besetzen, bis über die Bewerbung der Antragstellerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist, ist jedenfalls unbegründet, weil die Antragstellerin einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht hat, vgl. § 123 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO. Da die Antragstellerin nach den obigen Ausführungen in nicht zu beanstandender Weise von dem Bewerbungsverfahren ausgeschlossen worden ist, ist ihr aus Art. 33 Abs. 2 GG folgender Bewerbungsverfahrensanspruch durch eine anderweitige Besetzung der Stelle der Gesamtschuldirektorin bzw. des Gesamtschuldirektors an der IGS D. nicht verletzt.

C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

D. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 40, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Danach ergibt sich für beide einstweiligen Rechtsschutzanträge der Antragstellerin als Versetzungsbewerberin ein Streitwert in Höhe von 10.000 Euro (2x 5.000 Euro). Eine Halbierung dieses Wertes für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes findet nicht statt (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 17. Februar 2023 - 5 ME 128/22 -, juris Rn. 21; Beschluss vom 16. Mai 2013 - 5 ME 92/13 -, juris Rn. 28). Dies gilt auch in Fällen, in denen eine Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruches - wie hier im Antrag zu 1. - durch Nichteinbeziehung in den Bewerberkreis geltend gemacht wird (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 25. Juni 2019 - 5 ME 92/19 -, n. v.).

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