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8 S 24/05•LG Hannover, 2005-12-16, 8 S 24/05
Entscheidungsdatum: 2005-12-16
Aktenzeichen: 8 S 24/05
ECLI: ECLI:DE:LGHANNO:2005:1216.8S24.05.0A
Dokumenttyp: Urteil
Referenz: WKRS 2005, 42181
In dem Rechtsstreit
...
wegen Forderung
hat die 8. Zivilkammer des Landgerichts Hannover auf die mündliche Verhandlung vom 4. November 2005 durch
...
für Recht erkannt:
Tenor: 1. Auf die Berufung der Klägerin wird das am 26. Januar 2005 verkündete Urteil des Amtsgerichts Hannover - 568 C 18543/03 - teilweise geändert und wie folgt neu gefasst: 2. Die Klage wird abgewiesen. 3. Auf die Widerklage wird die Klägerin verurteilt, an die Beklagte 192,97 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem DZÜ seit dem 5.10.2004 an die Beklagte zu zahlen. 4. Die weitergehende Widerklage wird abgewiesen. 5. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. 6. Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen werden gegeneinander aufgehoben. 7. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 8. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe1gemäß § 540 ZPO
2Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig und ist teilweise auch begründet. Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.
3Das Urteil war hinsichtlich des geltend gemachten Anspruchs teilweise abzuändern. Gebühren aus der Rechnung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 21.2.2004 - beruhend auf den abgetretenen Ansprüchen des Rechtsanwalts ..., der die Klägerin vorher vertreten hat - sind von der Beklagten nur in Höhe von 1 614,72 EUR zu erstatten.
4Die vier ersten Positionen unterliegen der Erstattungspflicht dabei schon deshalb nicht, weil die entsprechende Tätigkeit des Rechtsanwalts ... vor Einholung einer Deckungszusage der Beklagten erfolgte. Rechtsanwalt ...hat erst mit Schreiben vom 11. Oktober 2002 bei der Beklagten für einen von ihm gefertigten Klageentwurf - nach einem Streitwert von 25 000,00 bis 30 000,00 EUR - Deckungszusage von der Beklagten verlangt. Seine davor liegenden außergerichtlichen Tätigkeiten hat er ohne eine derartige Anfrage nach Deckungsschutz ausgeführt. Damit ist der Beklagten aber die Möglichkeit genommen gewesen, diese Maßnahmen auf ihre Notwendigkeit und Angemessenheit hin zu überprüfen. Derartige Kosten, die auf Maßnahmen beruhen, die vor einer Rechtsschutzdeckungszusage erfolgen, sind aber nicht zu erstatten, wenn sie von der nachträglichen Zusage nicht erfasst werden. Bei einer ausdrücklich nur auf das Prozessverfahren beschränkten Anfrage nach Deckungszusage werden vorangegangene Tätigkeiten, zumal sie nach einem viel höheren Wert abgerechnet werden - von der nachträglichen Zusage aber nicht erfasst.
5Entsprechend stand Rechtsanwalt Zimmermann lediglich eine Prozess- und eine Beweisgebühr von jeweils 686,00 EUR (Position 5 und 7 der Rechnung vom 21.2.2004) zuzüglich Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer zu, was einen Gesamtbetrag von 1 614,72 EUR ergibt.
6Diese Gebührenansprüche konnten auch an den jetzigen Prozessbevollmächtigten der Klägerin abgetreten werden. § 49b Bundesrechtsanwaltsordnung verbietet lediglich die Abtretung an einen nicht als Rechtsanwalt zugelassenen Dritten. Da im vorliegenden Fall die Abtretung an den jetzigen Prozessbevollmächtigten erfolgt ist, ergibt der Umkehrschluss zur gesetzlichen Regelung die Zulässigkeit der vorgenommenen Abtretung.
7Auch der Einwand der Beklagten, Rechtsschutz sei nach § 2 Abs. 1a ARB 75 jeweils nur für eine anwaltliche Vertretung zu gewähren, greift nicht durch.
8Nach herrschender Rechtsprechung hat die Versicherung die entstehenden Mehrkosten beruhend auf einem Rechtsanwaltswechsel dann zu übernehmen, wenn dieser Wechsel objektiv notwendig war. Dies wird in aller Regel dann der Fall sein, wenn der Wechsel aufgrund eines Sachverhalts erfolgt, der nach allgemeiner Erfahrung weder vom Anwalt noch vom Versicherungsnehmer zu vertreten ist (vgl. OLG Köln, Recht und Schaden 1989, 120).
9Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die Zulassung des Rechtsanwalts ...war - aus welchen Gründen auch immer - erloschen. Die Klägerin war somit auf schnelle Übernahme ihres Mandats durch einen neuen Prozessbevollmächtigten angewiesen, um ihren Anspruch in dem bereits laufenden Verfahren vor dem Landgericht Regensburg durchzusetzen.
10Entsprechend war die Einschaltung ihres jetzigen Prozessbevollmächtigten bei der gegebenen Sachlage nach Überzeugung der Kammer objektiv notwendig.
11Auf die begründete Klagforderung auf 1 614,72 EUR sind aber die unstreitig der Klägerin bereits zugeflossenen 1 807,69 EUR aus nicht verbrauchten Gerichtskosten des Verfahrens der Klägerin gegen den Unfallgegner ...vor dem Landgericht Regensburg anzurechnen, so dass ein noch von der Beklagten zu erstattender Klaganspruch nicht gegeben ist.
12Auf die Widerklage ist vielmehr die Klägerin verpflichtet, den überschießenden Betrag von 192,97 EUR (1 807,69 ./. 1 614,72) der Beklagten zurückzuzahlen.
13Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 und 97 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10 ZPO analog.
14Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 543 ZPO waren nicht gegeben.
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