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9 T 496/11•LG Osnabrück, 2011-09-27, 9 T 496/11
Entscheidungsdatum: 2011-09-27
Aktenzeichen: 9 T 496/11
ECLI: ECLI:DE:LGOSNAB:2011:0927.9T496.11.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Referenz: WKRS 2011, 34542
In der Zwangsversteigerungssache Grundbuch von, Eigentümer und Beschwerdeführer, Prozessbevollmächtigte hat die 9. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht als Einzelrichter am 27. September 2011 beschlossen:
Tenor: Die Beschwerde des Eigentümers und Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bad Iburg vom 08.07.2011 wird zurückgewiesen.
Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Der Beschwerdewert wird auf 1.148,80 € festgesetzt.
Gründe1Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die vom Beschwerdeführer erhobenen Einwendungen gegen die Kostenrechnung mit Sollstellung vom 14.04.2011 in Höhe von insgesamt 1.148,80 € (Gebühren und Auslagen) greifen sämtlich nicht durch. Der Beschwerdeführer ist Kostenschuldner gemäß § 29 Ziffer 4 GKG. Nach § 4 Abs. 4 KostVfg ist der Beschwerdeführer zutreffend auf die notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckungsmaßnahme gemäß der Kostenrechnung mit Sollstellung vom 14.04.2011 in Anspruch genommen worden. Selbst wenn man aus§ 7 Abs. 2, § 8 Abs. 3 KostVfg ein zusätzliches pflichtgemäßes Ermessen entnehmen wollte, wäre dies sachgerecht ausgeübt. Denn der Beschwerdeführer haftet nach § 29 Ziff. 4 GKG als Kostenschuldner genauso wie der Antragsteller und dies gemäß § 31 Abs. 1 GKG gesamtschuldnerisch mit dem Antragsteller. Aus den weiteren Regelungen zur Gesamtschuldnerschaft nach § 31 Abs. 2 und 3 GKG ergibt sich nichts zu Gunsten des Klägers (Anm.: gemeint ist der Beschwerdeführer) .
2Für die Gerichtskosten regelt § 2 Abs. 5 GKG abschließend die Auswirkungen der Kostenfreiheit des Antragstellers. Deshalb ist für eine entsprechende Anwendung von§ 13 KostO schon kein Raum.
3Die Kosten gemäß Kostenrechnung mit Sollstellung vom 14.04.2011 hätten dem Beschwerdeführer nur dann nicht auferlegt werden dürfen, wenn nicht notwendig im Sinne von §§ 788, 91 ZPO, also zur zweckentsprechenden Durchführung der Zwangsvollstreckung nicht erforderlich gewesen wären (vgl. dazu auch Meyer, Gerichtskosten der streitigen Gerichtsbarkeiten und des Familienverfahrens, 12. Auflage 2010, § 29 GKG Rn. 39). Dazu fehlt es an jedem Anhalt. Deshalb helfen die vom Beschwerdeführer zitierten Entscheidungen des OLG Köln vom 30.09.1985, Rpfleger 1986, 240, und des OLG Düsseldorf vom 10.02.1975, Rpfleger 1975, 265 nicht weiter.
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