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7 W 72/01 (L)•OLG Celle, 2001-11-21, 7 W 72/01 (L)
Entscheidungsdatum: 2001-11-21
Aktenzeichen: 7 W 72/01 (L)
ECLI: ECLI:DE:OLGCE:2001:1121.7W72.01L.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Referenz: WKRS 2001, 21602
Tenor: Die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 5 und die Anschlussbeschwerde der Beteiligten zu 3 und 4 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Landwirtschaftsgericht - Verden vom 20. August 2001 werden zurückgewiesen.
Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird abgesehen. Die Beteiligte zu 5 hat jedoch den Beteiligten zu 1 - 4 deren außergerichtliche Kosten im Beschwerdeverfahren zu erstatten.
Geschäftswert: bis 40. 000 DM
Gründe1Die Beteiligten streiten um die Genehmigung eines Kaufvertrages über landwirtschaftliche Flächen zwischen den Beteiligten zu 1 und 2 als Verkäufer sowie den Beteiligten zu 3 und 4 als Käufer. Die Beteiligte zu 5 übte hinsichtlich der veräußerten Fläche zur Größe von 2. 33. 01 ha das gesetzliche Vorkaufsrecht gemäß § 4 f RSG im Hinblick auf ein dringendes Erwerbsinteresse des Landwirtes Müller aus.
2Wegen des weiter gehenden Sachverhaltes wird auf den angefochtenen Beschluss des Landwirtschaftsgerichtes Bl. 64 ff d. A. sowie auf den Inhalt der zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze verwiesen.
3Das Landwirtschaftsgericht hat den angefochtenen Bescheid des Landkreises ...... aufgehoben und den Grundstückskaufvertrag vom 25. September 2000 genehmigt. Es hat die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 GrdstVG mangels ordnungsgemäßer Stellung an die Beteiligten zu 1 - 4 bejaht.
4Hiergegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 5, die nach wie vor die Auffassung vertritt, die Zustellung des Bescheides der Genehmigungsbehörde über die Ausübung des Vorkaufsrechts sei rechtswirksam erfolgt. Die Zustellung an jeweils beide Eheleute gemeinsam reiche aus, zumal der jeweils andere Ehegatte von dem Bescheid Kenntnis erlangt habe.
5Die Beteiligten zu 1 - 4 verteidigen die angegriffene Entscheidung. Sie halten die Beteiligte zu 5 zudem nicht für beschwerdebefugt.
6Im Wege der Anschlussbeschwerde verfolgen die Beteiligten zu 3 und 4 zudem Befreiung von der Kostenlast des erstinstanzlichen Verfahrens zu Lasten der Genehmigungsbehörde.
7Der Senat hat nochmals der Landwirtschaftskammer Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Diese hat auf ihre erstinstanzlichen Äußerungen verwiesen.
8II.
Die zulässige sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 5 hat keinen Erfolg. Auch die Anschlussbeschwerde der Beteiligten zu 3 und 4 ist unbegründet.
10Die Beschwerdeschrift ist auch nicht nur durch den Mitarbeiter .... unterschrieben; außerdem befindet sich eine auf den Justitiar .... ausgestellte Vollmacht bei den Akten.
12Ein anderes Resultat ergibt sich auch nicht aus der von der Beteiligten zu 5 herangezogenen Entscheidung des OLG Stuttgart Agrarrecht 1974, 291. Das Oberlandesgericht Stuttgart hat zwar in seinem Leitsatz ausgesprochen, es genüge, wenn die Erteilung des Zwischenbescheides oder die Zustellung des Bescheides in der Hauptsache an Eheleute, die in häuslicher Gemeinschaft leben, in nur einem Exemplar erfolgt, das an beide adressiert sei. Inhaltlich beschäftigt sich die Entscheidung jedoch lediglich mit der Zustellung eines Zwischenbescheides gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 GrdstVG. Ob dies für die Zustellung des Zwischenbescheides zutrifft, da insoweit eine förmliche Zustellung nicht vorgeschrieben ist, kann dahinstehen.
13Ebenso wie im gerichtlichen Verfahren z. B. bei Zustellung eines Mahnbescheides oder einer Klage ist jedoch nach den maßgeblichen Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes bei der förmlichen Zustellung an mehrer Beteiligte, auch im Falle von Ehegatten, jedem einzelnen die Entscheidung zuzustellen (VGH Mannheim, NVwZ 1989, 593 ff. [OVG Niedersachsen 19.09.1988 - 9 A 35/87] ; ). Nur so kann der Zweck der förmlichen Zustellung erreicht werden, dem Adressaten Gelegenheit zur Kenntnisnahme des Schriftstückes zu geben und ihm zu ermöglichen, anhand des Bescheides die notwendigen Überlegungen anzustellen, ob und inwieweit er ihn ggf. angreifen will. Die für die Zustellung notwendige Übergabe eines Schriftstückes kann nicht durch die Aushändigung nur einer Bescheidausfertigung an einen von beiden Eheleuten erfolgen, da dann keiner der beiden die rechtliche Möglichkeit erlangt, das Schriftstück in alleiniger Zuständigkeit zu behalten (BVerwG DÖV 1958, 715; VGH Mannheim a. a. O. ).
14Dieser Zustellungsmangel ist nicht geheilt. Gemäß § 9 VerwZustG tritt eine Heilung nicht ein, wenn durch die Zustellung z. B. eine Frist für die Erhebung der Klage beginnt. Im vorliegenden Fall wurde durch die Zustellung die Frist zur Stellung des Antrages auf gerichtliche Entscheidung gemäß §§ 21, 22 Abs. 1 GrdstVG in Gang gesetzt.
16Die erstinstanzliche Kostenentscheidung entspricht dem vom Gesetzgeber vorgesehenen Regelfall für Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit
18Die Festsetzung des Geschäftswerts beruht auf §§ 34 Abs. 2, 36, 37 LwVG, 39 Abs. 2, 20, 19 KostO.
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