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10 T 49/26•LG Oldenburg, 2026-01-09, 10 T 49/26
Entscheidungsdatum: 2026-01-09
Aktenzeichen: 10 T 49/26
ECLI: [keine Angabe]
Dokumenttyp: Beschluss
Referenz: WKRS 2026, 13060
Tenor: Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Cloppenburg vom 19.01.2026 wird zurückgewiesen.
Der Schuldner hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Wert des Beschwerdeverfahrens: 1.000 €
GründeDie nach §§ 793, 567 ZPO statthafte und auch sonst zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet. Das Amtsgericht hat den Vollstreckungsschutzantrag vom 15.01.2026 zu Recht zurückgewiesen.
Auf Antrag des Schuldners kann das Vollstreckungsgericht gemäß § 765a Abs. 1 ZPO eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung ganz oder teilweise aufheben, untersagen oder einstweilen einstellen, wenn die Maßnahme unter voller Würdigung des Schutzbedürfnisses des Gläubigers wegen ganz besonderer Umstände eine Härte bedeutet, die mit den guten Sitten nicht vereinbar ist.
Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt.
Die Entscheidung über einen Antrag nach § 765a ZPO erfordert eine Abwägung von Schuldner- und Gläubigerinteressen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass eine Einstellung grundsätzlich nur ausnahmsweise stattfinden kann. Eine Schutzanordnung kommt nur in Betracht, wenn nach umfassender Abwägung die Interessen des Schuldners die des Gläubigers ganz erheblich überwiegen (BeckOK ZPO/Ulrici, 59. Ed. 1.9.2025, ZPO § 765a Rn. 15). Das ist hier nicht der Fall.
Der Schuldner führt mit der Antragsschrift nur an, dass er der Gläubigerin nunmehr ein Ratenzahlungsangebot unterbreitet habe und dass er im Falle der Vollstreckung bei winterlichen Temperaturen ohne Energieversorgung dastände.
Soweit der Schuldner die Auffassung vertritt, die Gläubigerin müsse auf ein solches Ratenzahlungsangebot eingehen, kommt es darauf im Ergebnis nicht an.
Es trifft zwar zu, dass die Gläubigerin als Grundversorger verpflichtet ist, dem von einer drohenden Versorgungseinstellung betroffenen Kunden eine Abwendungsvereinbarung anzubieten (vgl. OLG Düsseldorf Urt. v. 13.2.2025 - 20 UKI 7/24). Zum einen legt der Schuldner jedoch schon nicht dar, dass er sich in der Grundversorgung befindet; zum anderen wäre die Gläubigerin auch nicht verpflichtet, ein beliebiges Ratenzahlungsangebot des Schuldners anzunehmen, sondern müsste nur auf ein entsprechendes Verlangen bzw. spätestens mit der Ankündigung der Sperrung ihrerseits eine Abwendungsvereinbarung anzubieten. Zudem dürfte es sich insoweit um materiell-rechtliche Voraussetzungen handeln, die im Erkenntnisverfahren bei der Frage zu prüfen sind, ob die Voraussetzungen einer Sperre und damit verbunden einer Pflicht des Kunden zur Duldung des Zutritts und der Sperrung des Anschlusses durch den Netzbetreiber gegeben sind (vgl. LG Kassel, Urteil vom 10. 5. 2007 - 1 S 430/06). Diese materiell-rechtlichen Voraussetzungen sind jedoch im vorliegenden Zwangsvollstreckungsverfahren nicht berücksichtigungsfähig.
Unabhängig davon ist aber weder dargetan noch sonst ersichtlich, welche Bemühungen der Schuldner seit Erlass des der angekündigten Vollstreckung zugrundeliegenden Titels - Versäumnisurteil vom 25.06.2025 - unternommen hat, um die Rückstände zurückzuführen. Auch dies wäre jedoch für eine Abwägung relevant. Im Verfahren nach § 765a ZPO gilt der Beibringungsgrundsatz, d.h. die Parteien haben die für die vorzunehmende Abwägung relevanten und für sie jeweils günstigen Umstände vorzubringen und ggf. strengbeweislich zu beweisen (BeckOK a.a.O Rn. 10 m.w.N.).
Ausgangspunkt der Abwägung ist im Übrigen, dass das allgemeine Vollstreckungsinteresse des Gläubigers nach der dem Vollstreckungsrecht zugrunde liegenden Wertung bereits die regelmäßigen vollstreckungsmaßnahmebedingten Belastungen des Schuldners aufwiegt. Sozialschutz obliegt dem Staat und nicht dem Gläubiger; dass der Schuldner Sozialleistungen beantragen muss, genügte folglich nicht für den Erlass einer Schutzanordnung (BeckOK a.a.O. Rn 16). Vielmehr muss von dem Schuldner erwartet werden, dass er sich an die zuständige Sozialbehörde wendet.
Ein Energie- und Wasserversorgungsunternehmen wie die Gläubigerin ist bei hohen Zahlungsrückständen aufgrund des Energiewirtschaftsgesetzes und seiner allgemeinen Versorgungsbedingungen berechtigt, auch bei einer Notlage des Schuldners und seiner Familie die Energieversorgung einzustellen und die in seinem Eigentum stehenden Zähler auszubauen. Unterlässt es der Schuldner in derartigen Fällen, sich um einen Ausgleich seiner Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Versorgungsunternehmen selbst zu kümmern, bzw. die zuständige Sozialbehörde zwecks Übernahme der aufgelaufenen Rückstände anzurufen, so kann dies nicht zu Lasten des Versorgungsunternehmens gehen, da diesem schließlich nicht die Aufgaben der stattlichen Sozialbehörden aufgebürdet werden dürfen. Die Gläubigerin ist schließlich ein wirtschaftliches geführtes Unternehmen und - wie jeder andere Lieferant auch - dazu darauf angewiesen, dass ihre Vertragspartner, also auch der Schuldner, ihren Zahlungsverpflichtungen ihr gegenüber nachkommen; andernfalls wäre eine wirtschaftliche Unternehmensführung nicht möglich. Selbst sozialschwache Schuldner haben derartige Kosten aus ihrem Einkommen, egal ob aus Arbeitseinkommen oder Sozialleistungen, zu bestreiten. Dies sehen beispielsweise die Bestimmungen des SGB II und des SGB XII sowie die Pfändungsfreigrenzen nach den §§ 850 ff ZPO vor. Derartige Kosten gehören zum notwendigen Lebensunterhalt und müssen daher aus diesen Einkünften gedeckt werden. (vgl. AG Hannover, Beschluss vom 30. Juli 2010 - 702 M 25725/10 -, juris).
Dass eine fehlende Energieversorgung im Winter eine fühlbare Härte darstellt, steht außer Frage. Abgesehen davon, dass mangels Vortrags des Schuldners dazu im Rahmen der Abwägung auch nicht beurteilt werden kann, ob er ggf. die Möglichkeit hätte, vorübergehend anderweitig unterzukommen (Freunde, Verwandte), ist nach den oben dargestellten Maßstäben vorliegend die Grenze zur Sittenwidrigkeit nicht überschritten.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.
Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 574 ZPO) bestehen nicht.
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