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52 T 26/08•LG Hannover, 2008-03-03, 52 T 26/08
Entscheidungsdatum: 2008-03-03
Aktenzeichen: 52 T 26/08
ECLI: ECLI:DE:LGHANNO:2008:0303.52T26.08.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Referenz: WKRS 2008, 36643
In der Beschwerdesache ... hat die 52. Zivilkammer des Landgerichts Hannover am 03.03.2008 durch den Richter am Landgericht Spillner, die Richterin am Landgericht Schnabel und den Richter Dr. Paglotke beschlossen :
Tenor: 1. 1. Das Verfahren wird von der Kammer gemäß § 568 Abs. 1 S. 2 ZPO übernommen. 2. 2. Auf die sofortige Beschwerde des Gläubigers vom 06.12.2007 wird der angefochtene Beschluss des Amtsgerichts Wennigsen/Deister vom 29.11.2007 (18 M 1260/07) aufgehoben und wie folgt neu gefasst:
Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Wennigsen/Deister vom 14.11.2007 wird unter Aufrechterhaltung der Bestimmungen im Übrigen dahin abgeändert, dass das Kontoguthaben bei der Drittschuldnerin
Sparkasse Hannover, Konto-Nr.: ...
insoweit nicht der Pfändung unterworfen ist, als dieses dem unpfändbaren Teil (§ 850 c ZPO) der Leistungen für die Zeit von der Pfändung bis zum nächsten Zahlungstermin entspricht sowie dann fortlaufend von Zahlungstermin zu Zahlungstermin.
Bei dem Schuldner sind monatlich EUR 989,99 unpfändbar. 3. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Schuldner. 4. 4. Der Beschwerdewert wird auf EUR 491,- festgesetzt.
Gründe1Die zulässige sofortige Beschwerde des Gläubigers hat Erfolg.
2Die Freigabe eines Kontoguthabens für den Monat Dezember 2007 über den gemäß § 850c ZPO unpfändbaren Betrag in Höhe von EUR 989,99 hinaus aufgrund einer dem Schuldner gewährten Weihnachtsgratifikation ist nicht möglich. Der Schuldner hat nicht dargelegt, dass ihm sein Arbeitgeber ein gemäß§ 850a Nr.4 ZPO unpfändbares Weihnachtsgeld gezahlt hätte.
3Gemäß § 850a Nr.4 ZPO sind Weihnachtsvergütungen bis zum Betrag der Hälfte des monatlichen Arbeitseinkommens, maximal jedoch bis zum Betrag von EUR 500 unpfändbar. Jedoch hätte der Schuldner darlegen müssen, welchen Bruttobetrag sein Arbeitgeber ihm aufgrund eines bestehenden Rechtsanspruchs als Weihnachtsgeld zu zahlen verpflichtet war bzw. gezahlt hat. Dies ist unterblieben. Bereits bei Einlegung der Erinnerung durch den Schuldner am 29.11.2007 hatte der Schuldner ausweislich des Beschlusses des Amtsgerichts Wennigsen/Deister vom selben Datum lediglich Belege zum Nachweis seines monatlichen Einkommens, nicht aber zum Bestehen eines Weihnachtsgeldanspruches vorgelegt. Auch in der Folgezeit legte der Schuldner, trotz einer entsprechenden schriftlichen Aufforderung durch die Kammer, keine Nachweise vor. Dies ergibt sich daraus, dass in der Verfahrensakte entsprechende und für den Schuldner über seinen Arbeitgeber auch einfach zu beschaffende Bestätigungen über die Zahlung eines Weihnachtsgeldes nicht vorhanden sind, auch wenn der Schuldner behauptet, eine Gehaltsabrechnung übergeben zu haben.
4Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs.1 ZPO.
Spillner Schnabel Dr. Paglotke
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