OLG Oldenburg, 2025-07-23, 9 U 22/25

9 U 22/25Tribunale superiore23 lug 2025

Testo completo

OLG Oldenburg — 2025-07-23 — 9 U 22/25 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2025-07-23

Aktenzeichen: 9 U 22/25

ECLI: [keine Angabe]

Dokumenttyp: Beschluss

Referenz: WKRS 2025, 29877

Tenor

Tenor: Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gegen das am 3.3.2025 verkündete Urteil des Landgerichts Osnabrück durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Der Beklagten wird Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses gegeben.

Gründe

GründeDie Berufung hat nach übereinstimmender Auffassung des Senats nach derzeitigem Sach- und Streitstand offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch ist zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats durch Urteil erforderlich. Eine mündliche Verhandlung erscheint auch sonst nicht geboten. Das angefochtene Urteil beruht weder auf einer Rechtsverletzung im Sinne der §§ 513 Abs. 1, 546 ZPO noch rechtfertigen die gemäß § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung.

Das Landgericht hat die Beklagte nach Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens und Anhörung der gerichtlichen Sachverständigen DD zu Recht verurteilt, an die Klägerin 17.700,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.5.2024 zu zahlen, §§ 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 a.F., 437 Nr. 3, 280 Abs. 1, 3, 281 BGB. Der Senat nimmt auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil Bezug, wonach zur Überzeugung des Landgerichts mit der nach § 286 ZPO erforderlichen Sicherheit feststeht, dass der durch die Klägerin erworbene Reithallensand im Zeitpunkt des Gefahrübergangs, d.h. bei Lieferung und Einbau im November 2020 mangelhaft war. Nach den Feststellungen des Landgerichts eignet sich dieser nicht für die gewöhnliche Verwendung, weil er keine hinreichende Tritt- und Rutschfestigkeit bei Vorstellung eines Pferdes an der Longe aufweist.

Die Angriffe in der Berufungsbegründung geben keinen Anlass zu einer anderen Entscheidung. Die Beklagte hat im Berufungsverfahren ein Privatsachverständigengutachten vorgelegt, das insbesondere die Methodik der gerichtlich bestellten Gutachterin in Frage stellt. Wegen der Einzelheiten wird auf das Gutachten des Sachverständigen EE (Anlage BK 1, Bl. 34 ff. OLGA) Bezug genommen.

  1. Zwar ist das erst im Berufungsverfahren eingeholte Gutachten des Sachverständigen EE im Berufungsverfahren zu berücksichtigen und unterliegt als neuer Sachvortrag nicht der Zurückweisung gem. §§ 529 Abs. 1, 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO.

Beweismittel sind nach § 531 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 ZPO zurückzuweisen, wenn es sich um neues Vorbringen handelt, welches aufgrund der Nachlässigkeit einer Partei im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht wurde. Ein in zweiter Instanz konkretisiertes Vorbringen ist dann nicht neu, wenn ein bereits schlüssiges Vorbringen aus erster Instanz durch weitere Tatsachenbehauptungen zusätzlich konkretisiert, verdeutlicht oder erläutert wird (BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2006 - VII ZR 279/05, BauR 2007, 585 = NZBau 2007, 245; Urteil vom 18. Oktober 2005 - VI ZR 270/04, BGHZ 164, 330, 333 m.w.N.).

Hier hat die Beklagte bereits im selbständigen Beweisverfahren und auch im Hauptsacheverfahren bestritten, dass die geringe Rutschfestigkeit nicht auf die Zusammensetzung des Bodens zurückzuführen sei, sondern darauf, dass sich die Überdeckung der Tretschicht über die Nutzungszeit reduziert habe. Zudem sei der Mikroplastikanteil nicht bei der Lieferung des Sandes vorhanden gewesen, sondern darauf zurückzuführen, dass es nach dem Einbau zu einer Beimischung gekommen sei bzw. handele es sich um Abrieb von Kleidung bzw. Abdeckungen. Die ggf. aufzufindende Verteilung der Bestandteile auf der gesamten Fläche lasse sich durch die Bodenbehandlung zum Zwecke der Pflege erklären. Zudem ist sie der Ansicht, dass ein vollständiger Austausch des Reitbodens nicht erforderlich gewesen sei. Das Gutachten des Privatsachverständigen bezieht sich ebenfalls auf dieses bereits in erster Instanz geltend gemachte Vorbringen der Beklagten (vgl. zu einem ähnlichen Fall BGH, Beschluss vom 06. Mai 2015, VII ZR 53/13 = NJW-RR 2015, 1109).

Dass die Beklagte nicht bereits erstinstanzlich einen privaten Sachverständigen hinzugezogen hat, ist ebenfalls unschädlich. Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass eine Partei nicht grundsätzlich verpflichtet ist, bereits in erster Instanz Einwendungen gegen ein Gerichtsgutachten unter Beifügung eines Privatgutachtens oder gestützt auf Sachverständigenrat vorzubringen (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2006 - VII ZR 279/05, BauR 2007, 585, 586 = NZBau 2007, 245; BGH, Urteile vom 18. Oktober 2005 - VI ZR 270/04, BGHZ 164, 330, 335; vom 8. Juni 2004 - VI ZR 199/03, BGHZ 159, 245, 253 und vom 19. Februar 2003 - IV ZR 321/02, NJW 2003, 1400). Dieser Grundsatz findet bei Fallgestaltungen Anwendung, in denen ein Erfolg versprechender Parteivortrag fachspezifische Fragen betrifft und besondere Sachkunde erfordert (BGH, Urteil vom 18. Oktober 2005 - VI ZR 270/04). Die Beklage war danach nicht gehalten, zur Erhebung fachlich fundierter Einwendungen bereits in erster Instanz einen privaten Sachverständigen zu beauftragen. Die Ermittlung der Umstände, die für den Mangel ursächlich gewesen sind, erfordert vorliegend besonderes Fachwissen, das sich eine Partei in der Regel nur durch Hinzuziehung eines Sachverständigen verschaffen kann.

  1. Der beklagtenseits beauftragte Sachverständige wendet sich gegen das methodische Vorgehen der gerichtlich bestellten Gutachterin, stellt aber letztlich nicht in Abrede, dass die Trittfestigkeit eingeschränkt ist und der Reitsand infolgedessen funktionsspezifische Defizite gehabt hat. Dies entspricht den Feststellungen des Prüflabors FF vom 21.5.2021 (Anlage zum Privatsachverständigengutachten). Danach weist der Reitsand im Bereich des groben Schluffkorns nur 1,5 % anstatt der mindestens vorgesehenen 3 % Massenanteile auf und entspricht insoweit nicht den Empfehlungen der FLL-Reitplatzempfehlungen. Zum Vergleich: Der Reitsand in der Reithalle GG enthielt 8 % Feinanteile und 67 % Feinsandanteile, während der streitgegenständliche Reitsand lediglich 1,5 % Feinanteile und 58,8 % Feinsandanteile enthielt. Das Prüflabor FF hat außerdem festgestellt, dass die Trittfestigkeit deshalb eingeschränkt ist und der Prüfkörper vor Erreichen des Maximaldrucks brach. Die labortechnischen Untersuchungen und Ergebnisse werden von dem Privatsachverständigen EE nicht in Abrede gestellt. Wenn dieser feststellt, dass der Reitsand "jedoch - vielleicht mit kleinen Einschränkungen - durchaus nutzbar gewesen" sei, räumt er damit ein, dass der Reitsand eben nicht ohne Einschränkungen nutzbar war. Die Trittfestigkeit von Reitsand ist für die vorgesehene Nutzung essentiell und kann im Reitsportbetrieb erwartet werden, um eine sichere und für Pferd und Reiter möglichst verletzungsfreie Nutzung der Reithalle zu gewährleisten.

Selbst wenn die vorgebrachten Bedenken gegen das methodische Vorgehen der gerichtlich bestellten Sachverständigen zutreffen sollten, ändert dies im Ergebnis nichts an den eindeutigen labortechnischen Feststellungen und den Auswirkungen auf die Trittfestigkeit der gelieferten Tretschicht. Überdies sind auch die anlässlich des Ortstermins gefertigten Lichtbildaufnahmen eindeutig und belegen eindrücklich unregelmäßige Eindringtiefen und Rutschspuren. Auch wenn es sich bei dem dort verwendeten Testpferd um ein lebhaftes Tier gehandelt hat, muss auch ein solches grundsätzlich auf dem Reitsand bewegt werden können. Die Sachverständige hat hierzu in ihrer Anhörung ergänzend ausgeführt, dass dieses Pferd permanent durchgetreten ist und dies nicht auf eine unzureichende Schichtdicke zurückzuführen sei. Aufgrund der fehlenden Trittfestigkeit eignete sich der streitgegenständliche Reitsand nicht für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung. Auch nach dem nunmehr vorliegenden Privatgutachten ergeben sich keine zuverlässigen Anhaltspunkte für eine andere Ursache als den labortechisch nachgewiesenen zu geringen Gehalt an Feinsand.

Die Beklagte hat auch keine erheblichen Einwendungen gegen die Erforderlichkeit und Angemessenheit der geltend gemachten Kosten erhoben. Nach den Bekundungen des Zeugen HH war ein Aufbereiten des streitgegenständlichen Reitsandes nicht zielführend, um die an einen neuen Sandboden zu stellenden Qualitätsanforderungen zu erreichen. Selbst wenn demgegenüber der Privatsachverständige EE meint, dass eine Nachbesserung habe erfolgen können, so ist nicht ersichtlich, dass, nachdem die Beklagte eine eigene Nachbesserung verweigert hat und die Klägerin in der Folge berechtigt Schadensersatz fordert, eine qualitativ an neuen Sandböden ausgerichtete Nachbesserung kostengünstiger wäre als der hier erfolgte Austausch der Tretschicht.

Der Senat wird nach Ablauf der gesetzten Frist über das Rechtsmittel befinden, sofern es nicht zurückgenommen wird, was auch aus Kostengründen anzuraten ist.

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