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16 U 34/20•OLG Celle, 2020-10-08, 16 U 34/20
Entscheidungsdatum: 2020-10-08
Aktenzeichen: 16 U 34/20
ECLI: [keine Angabe]
Dokumenttyp: Beschluss
Referenz: WKRS 2020, 69997
In dem Rechtsstreit pp. hat der 16. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ..., den Richter am Oberlandesgericht ... und die Richterin am Oberlandesgericht ... am 8. Oktober 2020 beschlossen:
Tenor: Die Berufung der Beklagten gegen das am 15. Januar 2020 verkündete Urteil des Landgerichts Hildesheim wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Dieser Beschluss und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
GründeDie Berufung ist unbegründet, so dass sie nach § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen ist.
Zur Begründung nimmt der Senat auf seinen Beschluss vom 21. August 2020 Bezug, dem die Beklagte innerhalb der gesetzten Frist nicht entgegengetreten ist.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97, 711 ZPO.
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