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S 2 KR 1704/01•SG Hannover, 2002-09-12, S 2 KR 1704/01
S 2 KR 1704/01Tribunale delle assicurazioni sociali12 set 2002
Entscheidungsdatum: 2002-09-12
Aktenzeichen: S 2 KR 1704/01
ECLI: ECLI:DE:SGHANNO:2002:0912.S2KR1704.01.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Referenz: WKRS 2002, 35658
In dem Rechtsstreit
gegen
Krankenkasse,
vertreten durch den Vorstand,
Die 2 Kammer des Sozialgerichts Hannover
hat am 12 September 2002
durch die Vorsitzende, Richterin Weisbach,
beschlossen:
Tenor: 1. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Gründe1Die Klage ist mit am 30. Mai 2002 bei Gericht eingegangener Erklärung für erledigt erklärt worden. Die Beteiligten streiten noch über die außergerichtlichen Kosten.
2Gem. § 193 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) hat das Gericht durch Beschluss zu
3entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben, wenn das Verfahren anders als durch Urteil beendet worden ist. Das Gericht entscheidet über die Kosten nach billigem Ermessen. Dabei sind insbesondere die Erfolgsaussichten der Klage nach dem bisherigen Sach- und Streitstand sowie die Gründe für die Klageerhebung und die Erledigung zu prüfen (vgl. Meyer-Ladewig, SGG, 7. Aufl., § 193, Rd.-Nr. 13).
4Inhaltlich ist der Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 28. Mai 2002 als Klagerücknahme zu werten. Er hat nämlich den Rechtsstreit für erledigt erklärt, obgleich der auf die Kostenübernahme für eine stationäre Behandlung in der ... Klinik in Davos gerichtete Klageanspruch nicht erfolgreich gewesen ist. Bei einer Klagerücknahme kann in der Regel davon ausgegangen werden, dass der Kläger seine notwendigen außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen hat. Anhaltspunkte für eine hiervon
5abweichende Kostenverteilung sind nicht gegeben. So war der Klage nach der nach Beendigung des Rechtsstreits nur noch gebotenen summarischen Prüfung keine Erfolgsaussicht beizumessen. Da der Kläger im vorliegenden Verfahren nicht weiter vorgetragen hat als im vorangegangenen Antragsverfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, wird zur Begründung auf den Beschluss vom 14. August 2001 zu Aktenzeichen
6S 2 KR 1355/01 ER und auf den Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen vom 14. November 2001 zu Aktenzeichen L 4 KR 235/01 ER verwiesen.
7Die Beklagte hat auch keine Veranlassung zur Klageerhebung gegeben. Denn bereits im Bescheid vom 05. Juni 2001 hat sie ausdrücklich auf die Vorrangigkeit des Rentenversicherungsträgers für die Durchführung einer medizinischen Rehabilitationsmaßnahme hingewiesen und dem Bescheid einen entsprechend Antrag, zu stellen bei der BfA Berlin, beigefügt.
8Bei dieser Sachlage waren der Beklagten nicht die außergerichtlichen Kosten des Klägers aufzuerlegen.
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