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10 T 139/07•LG Göttingen, 2007-11-22, 10 T 139/07
Entscheidungsdatum: 2007-11-22
Aktenzeichen: 10 T 139/07
ECLI: ECLI:DE:LGGOETT:2007:1122.10T139.07.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Referenz: WKRS 2007, 48537
In dem Insolvenzverfahren ... hat die 10. Zivilkammer des Landgerichts Göttingen durch G. als Einzelrichterin auf die ... am 22.11.2007 beschlossen :
Tenor: Die Beschwerde des Schuldners wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe1Der Schuldner hatte am 22.05.2007 beantragt, ihm die Restschuldbefreiung zu erteilen und insoweit die Auffassung vertreten, dass es angemessen sei, die Wohlverhaltensphase auf fünf Jahre zu reduzieren. Mit Verfügung vom 25.07.2007 hat das Amtsgericht angekündigt, dass beabsichtigt sei, dem Schuldner die Restschuldbefreiung zu erteilen. Das Amtsgericht hatte den Gläubigern eine Frist bis zum 15.08.2007 gesetzt, um gegen die Erteilung der Restschuldbefreiung Einwände vorzubringen. Der o.g. Gläubiger hat daraufhin den Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung gestellt.
2Mit Beschluss vom 29.08.2007 hat das Amtsgericht dem Schuldner die Restschuldbefreiung erteilt. Die daraufhin vom Gläubiger gegen diesen Beschluss eingelegte sofortige Beschwerde hatte Erfolg. Mit Beschluss vom 25.09.2007 (10 T 110/07) hat das Landgericht Göttingen den angefochtenen Beschluss geändert und den Antrag des Schuldners, ihm Restschuldbefreiung zu erteilen, zurückgewiesen.
3Am 30.08.2007 hat das Amtsgericht eine Kostenrechnung erstellt, mit der es vom Gläubiger eine Gebühr gemäß §§ 296, 297, 300, 303 InsO in Verbindung mit Nr. 2350 Anlage 1 GKG in Höhe von 30,00 EUR fordert. Gegen diese Kostenrechnung richtet sich die Erinnerung des Gläubigers. Er meint, ihn treffe die Gebühr für die Entscheidung über den Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung nicht, weil das Beschwerdegericht die Entscheidung des Amtsgerichts geändert und den Antrag des Schuldners auf Erteilung der Restschuldbefreiung zurückgewiesen habe.
4Der Rechtspfleger hat der Erinnerung nicht abgeholfen und die Sache dem Abteilungsrichter zur Entscheidung vorgelegt. Dieser hat mit Beschluss vom 07.11.2007 die Erinnerung des Gläubigers zurückgewiesen. Zur Begründung hat er ausgeführt, der Gläubiger sei gemäß § 23 Abs. 2 GKG der Kostenschuldner.
5Gegen diesen Beschluss wendet sich der Gläubiger mit der Beschwerde. Er meint, da das Landgericht Göttingen den Beschluss des Amtsgerichts Göttingen geändert habe, müsse auch die Kostenfolge zwangsläufig die sein, dass die Kosten des Verfahrens dem Schuldner und nicht dem antragstellenden Gläubiger auferlegt würden.
6Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen, im Übrigen wegen grundsätzlicher Bedeutung die Beschwerde gemäß § 66 Abs. 2 Satz 2 GKG zugelassen.
7Die Beschwerde ist, nachdem das Amtsgericht sie wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen hat, nach § 66 Abs. 2 Satz 2 GKG zulässig, sie ist jedoch nicht begründet. Die Erinnerung nach § 66 Abs. 1 GKG ist nur wegen einer Verletzung des Kostenrechts statthaft, die dem Kostenansatz zugrunde liegende gerichtliche sogenannte Kostengrundentscheidung kann jedoch mit der Erinnerung nicht angefochten werden. Sie ist Grundlage des Verfahrens nach § 66 GKG und sowohl für den Kostenbeamten als auch für das Rechtsmittelgericht bindend (vgl. Hartmann, Kostengesetzte, 37. Auflage § 66 GKG Rdnr. 18, 23; OLG Koblenz JB 93, 425; BGH NJW-RR 1998, 503). Mit der Erinnerung wendet sich der Gläubiger hier jedoch nicht gegen eine Verletzung des Kostenrechts, vielmehr wendet er sich gegen die im Beschluss des Amtsgerichts vom 29.08.2007 enthaltene Kostengrundentscheidung, wonach die Kosten des Verfahrens der Gläubiger zu tragen hat. Wie bereits ausgeführt, ist die Erinnerung, die sich gegen die Kostengrundentscheidung wendet, insoweit nicht statthaft.
8Ergänzend merkt die Kammer jedoch an, dass sich durch die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts mit Beschluss vom 25.09.2007 (10 T 110/07) an der Kostentragungspflicht des Gläubigers nichts ändert. Durch die Beschwerdeentscheidung bleibt die Pflicht des Gläubigers, die Kosten für den Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung zu tragen, unberührt. Nach Nr 2350 Anlage 1 GKG beträgt die Gebühr für die Entscheidung über den Antrag auf Versagung oder Widerruf der Restschuldbefreiung (§§ 296, 297, 300, 303 InsO) 30,00 EUR. Diese Gebühr entsteht unabhängig davon, ob der Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung begründet war oder zurückgewiesen wird. Die Kosten dieses Verfahrens über die Versagung oder den Widerruf der Restschuldbefreiung schuldet nach § 23 Abs. 2 GKG derjenige, der das Verfahren beantragt hat. Wegen der zusätzlichen Belastung des Gerichts durch Gläubigeranträge auf Versagung der Restschuldbefreiung wird deshalb die Gebühr nach Nr. 2350 Anlage 1 GKG erhoben (vgl. Frankfurter Kommentar zur Insolvenzordnung/Ahrens, 4. Auflage § 300 Rndr. 18). Schuldner dieser Gebühr ist allein der antragstellende Gläubiger. Diese Regelung soll gewährleisten, dass ein Insolvenzgläubiger nur in aussichtsreichen Fällen einen Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung stellt (Begründung zu Art. 27 Nr. 8 RegE EG, BT-Drucks. 12/3803 Seite 72 ff.). Bei einem - wie hier - im Ergebnis begründeten Antrag hat der Gläubiger zwar einen Anspruch auf Ersatz der Kosten gegen den Schuldner, die Realisierung dieser Forderung dürfte in den meisten Fällen jedoch an der Vermögenslosigkeit des Schuldners scheitern (vgl. Uhlenbruck/Vallender, Kommentar zur Insolvenzordnung, 12. Auflage § 296 Rdnr. 52; Kübler/Prütting/Pape, Kommentar zur Insolvenzordnung 1. Lfg. 8/98).
9Die Beschwerde des Gläubigers hat mithin keinen Erfolg.
10Die Kostenentscheidung beruht auf § 66 Abs. 8 GKG.
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