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2 W 71/01•OLG Celle, 2001-07-23, 2 W 71/01
Entscheidungsdatum: 2001-07-23
Aktenzeichen: 2 W 71/01
ECLI: ECLI:DE:OLGCE:2001:0723.2W71.01.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Referenz: WKRS 2001, 21616
Tenor: Die sofortige weitere Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg vom 14. Mai 2001 wird zugelassen.
Auf die sofortige weitere Beschwerde des Schuldners wird der Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg vom 14. Mai 2001 aufgehoben und das Verfahren zur erneuten Entscheidung - auch über die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens - an das Landgericht Lüneburg zurückverwiesen.
Gerichtliche Kosten werden für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben.
Wert des Beschwerdeverfahrens: 600 DM.
Gründe1In dem Verfahren geht es um die Durchführung eines Restschuldbefreiungsverfahrens nach Beendigung eines mangels Masse einzustellenden Verbraucherinsolvenzverfahrens. Der Schuldner hat aus einer früheren selbstständigen Tätigkeit als Malermeister Verbindlichkeiten in Höhe von insgesamt etwa 380. 000 DM bei mehr als 29 Gläubigern. Nachdem er im Mai 1999 einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens im Verfahren nach den §§ 304 ff. InsO gestellt hatte, war zunächst ein gerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren durchgeführt worden, das ebenso wie das außergerichtliche Schuldenbereinigungsverfahren gescheitert ist. Im gerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahren hatte das Insolvenzgericht mit Schreiben vom 12. Mai 1999 die Gläubiger aufgefordert, Stellungnahmen zu dem vom Schuldner vorgelegten Schuldenbereinigungsplan abzugeben. Mit Beschluss vom 5. Juli 1999 nahm das Insolvenzgericht nach Scheitern des gerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahrens das Insolvenzeröffnungsverfahren wieder auf und gab dem Schuldner die Einzahlung eines Vorschusses zur Deckung der Verfahrenskosten auf. Am 4. August 1999 beschloss das Insolvenzgericht die Eröffnung des vereinfachten Insolvenzverfahrens, in dem die Treuhänderin am 3. April 2000 die Unzulänglichkeit der Masse zur Befriedigung der Insolvenzgläubiger angezeigte.
2I.
Nachdem die Treuhänderin die Unzulänglichkeit der Masse angezeigt hatte, hörte das Insolvenzgericht die Insolvenzgläubiger mit einem am 13. Juni 2000 zur Post aufgegebenen Schreiben zu der vom Schuldner beantragten Restschuldbefreiung an und forderte sie auf, binnen 2 Wochen Gründe zur Versagung der Restschuldbefreiung nach § 290 InsO geltend und glaubhaft zu machen, anderenfalls es beabsichtige, einen Einstellungsbeschluss nach § 211 InsO zu erlassen und die Erteilung der Restschuldbefreiung nach § 291 InsO anzukündigen. Obwohl diese Ankündigung den Gläubigern bereits im Juni 2000 zugestellt worden war, versagte das Insolvenzgericht dem Schuldner erst am 30. November 2000 die beantragte Restschuldbefreiung, weil er vorsätzlich oder grob fahrlässig in den von ihm vorgelegten Verzeichnissen unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht habe und weiterhin in den letzten Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben über wirtschaftliche Verhältnisse gemacht habe. Eine nähere Begründung dieses Beschlusses des Insolvenzgericht erfolgte nicht. Im Rubrum sind die Antragsteller zu den jeweiligen Versagungsgründen - wohl das Arbeitsamt .... und die Rechtsschutzstelle der Ärzte pp. - nicht genannt. Nachdem das Insolvenzgericht auf die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluss vom 30. November 2000 wiederum ohne jede Begründung der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen hatte, hat das Landgericht mit Beschluss vom 14. Mai 2000 die sofortige Beschwerde mit der Begründung zurückgewiesen, dem Schuldner könne zwar der Versagungsgrund des § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO nicht angelastet werden, weil insoweit gar kein Versagungsantrag vorliege. Zu versagen sei dem Schuldner die Restschuldbefreiung aber im Hinblick auf § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO wegen der fehlenden Angabe der titulierten Forderungen der Ärzte-, Zahnärzte- und Tierärztegesellschaft in seinem Gläubigerverzeichnis vom 26. April 1999. Der Schuldner habe auch nach den Schreiben der die Ärztegemeinschaft vertretenden Inkassogesellschaft vom 7. Juni, 28. Juni und 20. Juli 1999 die seit 1995 titulierten Forderungen nicht unverzüglich angezeigt, sondern sie vielmehr in einer Gläubigerliste vom 9. August 1999 noch immer nicht aufgeführt. Damit habe er vorsätzlich gegen seine Verpflichtung verstoßen, die gegen ihn gerichteten Forderungen vollständig anzugeben. Es habe sich um 3 titulierte Rechnungen gehandelt, die dem Schuldner bei der Durchsicht seiner Unterlagen hätten auffallen müssen.
3Gegen diesen Beschluss wendet sich der Schuldner mit seinem Antrag auf Zulassung der sofortigen weiteren Beschwerde, mit dem er geltend macht, das Landgericht sei zu Unrecht zu dem Ergebnis gelangt, dass er bei Abfassung des Gläubigerverzeichnisses vom 26. April 1999 grob fahrlässig oder vorsätzlich unvollständige Angaben gemacht habe. Ihm könne allenfalls der Vorwurf leichter Fahrlässigkeit gemacht werden. Dieser Vorwurf reiche aber nicht aus, um den Versagungsgrund des § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO festzustellen. Die Entscheidung des Landgerichts beruhe deshalb auf einer Gesetzesverletzung im Sinne der §§ 7 Abs. 1 InsO, 550 ZPO. Das Landgericht habe § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO insoweit falsch angewandt, als es die tatsächlichen Gegebenheiten zu Unrecht unter diese Norm subsumiert habe.
4Im Übrigen habe sich das Landgericht auch mit der sofortigen Beschwerde des Schuldners vom 19. Dezember 2000 nicht oder nur unzureichend auseinandergesetzt. Zwar sei das vom Schuldner vorgelegte Vermögensverzeichnis objektiv unvollständig gewesen, weil er die Forderungen der Antragsgegnerin nicht in das Verzeichnis aufgenommen habe. Dieses Unterlassen habe aber nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Vielmehr sei zu berücksichtigen, dass es sich um vergleichsweise geringfügige Forderungen von 143, 85 DM, 247, 96 DM und 92, 76 DM gehandelt habe, die schon seit 1995 tituliert gewesen seien und die nicht einmal 2 o/oo der Gesamtverbindlichkeiten des Schuldners betragen hätten. Für den Schuldner habe gar keine Veranlassung bestanden, diese Forderungen in dem Verzeichnis nicht anzugeben. Ihm sei vielmehr zuzugestehen, dass er diese Forderungen hätte vergessen dürfen. Der Schuldner sei bei Abfassung des Verzeichnisses davon ausgegangen, seine Verbindlichkeiten vollständig angegeben zu haben, wie er bereits in der Beschwerdeschrift erklärt habe, auf deren Inhalt er sich auch im Verfahren der weiteren Beschwerde beziehe. Einen Vorteil habe er aufgrund der Nichtangabe der Forderungen nicht erlangen können.
5Im Übrigen werde bestritten, dass die Inkassogesellschaft überhaupt einen Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung gestellt und diesen Antrag glaubhaft gemacht habe.
6In der in dem Zulassungsantrag vom 8. Juni 2001 in Bezug genommenen Beschwerdeschrift vom 19. Dezember 2000 hat der Schuldner durch seine Verfahrensbevollmächtigten ausführen lassen, dass die Inkassogesellschaft als Vertreterin der Rechtsschutzstelle der Ärzte-, Zahnärzte- und Tierärzteschaft einen Versagungsgrund nicht glaubhaft gemacht und nichts dazu vorgetragen habe, aus welchen Gründen dem Schuldner Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last zu legen gewesen seien. Im Übrigen habe der Schuldner gegen seine Verpflichtung zur Vorlage vollständiger und richtiger Verzeichnisse auch nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verstoßen, vielmehr sei er bei der Erstellung seines Verzeichnisses davon ausgegangen, dass dies vollständig und richtig gewesen sei. Entsprechend dem bisherigen Vorbringen seiner Treuhänderin habe er bei der Erstellung des Verzeichnisses von der Forderung der Gläubigerin keine Kenntnis mehr gehabt. Das erste Aufforderungsschreiben der Gläubigerin nach der Titulierung der Forderung im Jahre 1995 sei dem Schuldner erst nach Abschluss des gerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahrens am 7. Juni 1999 zugegangen: zu diesem Zeitpunkt sei eine Berücksichtigung im Schuldenbereinigungsverfahren nicht mehr möglich gewesen. In der Folgezeit sei die Forderung im vereinfachten Insolvenzverfahren sofort berücksichtigt worden.
7Soweit das Landgericht dem Schuldner grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen habe, weil er die Forderung in einem Verzeichnis vom 4. August 1999 trotz der drei vorausgehenden Schreiben der Vertreterin der Gläubigerin nicht angegeben habe, komme es hierauf nicht an, weil für den Versagungsgrund des § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO die Angaben des Schuldners in dem nach § 305 bs. 1 InsO vorzulegenden Verzeichnissen maßgebend seien.
8II.
Der Antrag des Schuldners auf Zulassung der sofortigen weiteren Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Lüneburg vom 14. Mai 2001 ist begründet. Bedenken gegen die Statthaftigkeit der sofortigen weiteren Beschwerde bestehen nicht. Die Versagung der Restschuldbefreiung im Vorfeld der Einleitung des förmlichen Restschuldbefreiungsverfahrens ist gemäß § 289 Abs. 2 Satz 1 InsO mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar.
9Zuzulassen ist die sofortige weitere Beschwerde gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 InsO dann, wenn das Rechtsmittel darauf gestützt wird, dass die Entscheidung des Landgerichts auf einer Verletzung des Gesetzes beruht und die Nachprüfung der Entscheidung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten ist. Eine Verletzung des Gesetzes ist auch dann gegeben, wenn die abstrakten Tatbestandsmerkmale einer Norm nicht richtig erkannt worden sind oder der festgestellte Sachverhalt die Norm nicht ausfüllt (s. Senat, NZI 2000, 215; ZIP 2000, 675; Kirchof, in: Heidelberger Kommentar zur Insolvenzordnung, 2. Aufl. , § 7 InsO Rz. 17; Prütting, in: Kübler/Prütting, InsO, § 7 Rz. 22 ff. ; Schmerbach, in: Frankfurter Kommentar zur Insolvenzordnung, 2. Aufl. , § 7 Rz. 8; Pape, NJW 2001, S. 23, 24 f. m. w. H. ). Von der Möglichkeit einer derartigen Gesetzesverletzung, die für die Zulassung der sofortigen weiteren Beschwerde ausreicht, ist hier auszugehen. Nach dem Vortrag des Beschwerdeführers hat das Landgericht die grundsätzlichen Anforderungen an die Feststellung der subjektiven Voraussetzungen des § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO verkannt und seiner Entscheidung einen Sachverhalt zugrunde gelegt, der von vornherein nicht geeignet war, die Feststellung zu rechtfertigen, dass der Schuldner vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat. Das Landgericht hat nämlich Angaben des Schuldners in einem späteren Verzeichnis nach Abschluss des Schuldenbereinigungsverfahrens als Beleg dafür angesehen, dass der Schuldner vorsätzlich oder grob fahrlässig gegen seine Verpflichtung aus § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO verstoßen hat. Mit der entscheidenden Frage, ob die subjektiven Voraussetzungen des Versagungsgrundes vorlagen, als der Schuldner die Verzeichnisse aufgestellt und eingereicht hat, hat sich das Landgericht dagegen - ebenso wie bereits das Insolvenzgericht - nicht auseinander gesetzt.
10Das Rechtsmittel ist auch zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung zuzulassen. Diese Zulassung ist hier geboten, weil die Gefahr besteht, dass auch künftig Insolvenz- und Beschwerdegerichte Anträgen auf Versagung der Restschuldbefreiung ohne ausreichende tatsächliche Feststellungen zu den subjektiven Voraussetzungen - namentlich des § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO - stattgeben.
11III.
Die sofortige weitere Beschwerde ist begründet.
13Das Landgericht wird sich in diesem Zusammenhang bei seiner neu zu treffenden Entscheidung im Übrigen auch mit der bislang nicht erörterten Frage auseinander zu setzen haben, ob das Inkassounternehmen im gerichtlichen Verfahren auf Versagung der Restschuldbefreiung ohne anwaltliche Vertretung überhaupt zur Vertretung des Schuldners berechtigt ist (dazu OLG Köln, ZInsO 2001, 85[OLG Köln 01.12.2000 - 2 W 202/00]; OLG Köln, Beschl. v. 22. Dezember 2000 - 2 W 164/00 und 2 W 165/00; Bernet, NZI 2000, 73 ff. ; Vallender/Caliebe, ZInsO 2000, 301 ff. ; Pape, ZInsO 2001, Beilage 2/2001 zu Heft 12, S. 20 f. ).
15Erforderlich ist dabei eine Gesamtwürdigung des Verhaltens des Schuldners, bei der das Beschwerdegericht - ebenso wie das Insolvenzgericht - verpflichtet ist, die Umstände des Zustandekommens der Nichtangabe von Forderungen weiter aufzuklären, sofern es die beiderseits glaubhaft gemachten Umstände nicht als ausreichende Grundlage für seine Entscheidung ansieht und sodann unter Abwägung der wechselseitig glaubhaft gemachten Umstände zu entscheiden. Eine bloße Indizienentscheidung, die etwa das Vorbringen des Schuldners völlig unberücksichtigt lässt, ist demgegenüber nicht geeignet, eine Versagungsentscheidung nach § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO zu rechtfertigen. Eine solche Entscheidung, die aufgrund einer nicht tragfähigen Sachverhaltsfeststellung ergeht, verletzt das Gesetz und ist daher aufzuheben.
16IV.
Da vorliegend nicht festgestellt werden kann, ob überhaupt ein wirksamer Versagungsantrag nach § 289 InsO gestellt worden ist und eine weitere Auseinandersetzung mit dem vom Schuldner glaubhaft gemachten Vortrag zur Nichtberücksichtigung der Forderung erfolgen muss, sofern das Landgericht überhaupt vom Vorliegen eines wirksamen Versagungsantrages ausgeht, muss eine Aufhebung und Zurückverweisung der Sache an das Landgericht erfolgen.
17In diesem Zusammenhang wird vorsorglich darauf hingewiesen, dass das Landgericht seine Entscheidung über die Versagung - vorausgesetzt es kommt überhaupt zu einer solchen Entscheidung - unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände aufgrund einer Gesamtabwägung zu treffen haben wird. Dies gilt - hierauf wird im Hinblick auf die nicht näher begründeten Ausgangsbeschlüsse des Insolvenzgerichts vorsorglich weiter hingewiesen - auch für die Beschlüsse des Insolvenzgerichts zur Versagung der Restschuldbefreiung. Eine Nichtabhilfeentscheidung des Insolvenzgerichts, die sich mit umfangreichem neuen Vorbringen in der Begründung der sofortigen weiteren Beschwerde nicht näher auseinander setzt, sondern lediglich aus dem Satz besteht, es werde nicht abgeholfen, kann regelmäßig keinen Bestand haben.
18Dabei ist es im dem Landgericht im vorliegenden Verfahren allerdings verwehrt, die Sache zur erneuten Entscheidung an das Insolvenzgericht zurückzuverweisen. Eine Weiterverweisung der Sache nach Zurückverweisung durch das Rechtsbeschwerdegericht ist unzulässig (vgl. OLG Köln, ZInsO 2001, 378[OLG Köln 28.03.2001 - 2 W 60/01]). Landgericht und Insolvenzgericht werden aber insoweit im Hinblick auf künftige Verfahren darauf aufmerksam gemacht, dass es nicht Sinn der dem Insolvenzgericht in § 6 Abs. 2 Satz 2 InsO auch für die sofortige Beschwerde eingeräumten Abhilfemöglichkeit ist, lediglich formal ohne eine weitere Sachprüfung die Nichtabhilfe zu beschließen. Vielmehr muss bei neuem Vorbringen in der Beschwerdebegründung eine inhaltliche Auseinandersetzung mit diesem Vorbringen, die vorliegend nicht einmal ansatzweise stattgefunden hat, erfolgen.
19Die Entscheidung über die Nichterhebung von gerichtlichen Kosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren beruht auf § 8 Abs. 1 GKG. Das Beschwerdegericht hat die Sache unrichtig behandelt, weil es die gesetzlichen Voraussetzungen für das Vorliegen eines Versagungsgrundes im Sinne des § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO nicht richtig erkannt hat.
20Die Feststellung des Beschwerdewertes ist in Übereinstimmung mit der bislang nicht angefochtenen Entscheidung des Beschwerdegerichts erfolgt.
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