FG Niedersachsen, 2026-05-05, 1 V 78/25

1 V 78/25Tribunale fiscale5 mag 2026

Testo completo

FG Niedersachsen — 2026-05-05 — 1 V 78/25 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-05-05

Aktenzeichen: 1 V 78/25

ECLI: ECLI:DE::2026:0505.1V78.25.00

Dokumenttyp: Beschluss

Referenz: WKRS 2026, 15789

[Gründe]

[Gründe]Die Antragsteller begehren die Aussetzung der Vollziehung der Bescheide vom XX.XX.2023 über die Grundsteueräquivalenzbeträge - Hauptfeststellung auf den 1. Januar 2022 und über den Grundsteuermessbetrag - Hauptveranlagung auf den 1. Januar 2025.

Die Antragsteller sind jeweils zur Hälfte Eigentümer des bebauten Grundstücks A.

Am 26. Mai 2023 ging die Grundsteuererklärung in Papierform beim Antragsgegner ein. Darin gaben die Antragsteller an, das Grundstück habe eine Fläche von X.XXX qm, das Wohnhaus eine Wohnfläche von XXX qm. Für eine Garage sei eine Nutzfläche von XX qm anzusetzen. Als Anlage zur Steuererklärung gaben die Antragsteller an, das Grundstück sei durch Lärm- und Verkehrsbelästigung erheblich wertgemindert. Etwa XXX qm des Grundstücks befänden sich im Lärmpegelbereich IV und seien mit lediglich XX Euro / qm zu berücksichtigen, die übrigen XXX qm befänden sich im Lärmpegelbereich III und seien mit lediglich XX Euro / qm zu berücksichtigen.

Im Bescheid über die Grundsteueräquivalenzbeträge - Hauptfeststellung auf den 1. Januar 2022 vom XX.XX.2023 erfasste der Antragsgegner erklärungsgemäß eine Fläche des Grund und Bodens von X.XXX qm, eine Wohnfläche von XXX qm und eine Nutzfläche von XX qm. Er setzte einen Lagefaktor von X,XX an und stellte so einen Äquivalenzbetrag für den Grund und Boden von XX,XX Euro, einen Äquivalenzbetrag für die Wohnfläche von XX,XX Euro und einen Äquivalenzbetrag für die Nutzfläche von X,XX Euro fest. Eine Wertminderung für den Grund und Boden berücksichtigte er nicht.

Im Bescheid über den Grundsteuermessbetrag - Hauptveranlagung auf den 1. Januar 2025 vom XX.XX.2023 setzte der Antragsgegner einen Grundsteuermessbetrag in Höhe von XX,XX Euro fest.

Am XX.XX.2023 legten die Antragsteller gegen diese Bescheide Einspruch ein. Zur Begründung führten sie an, die Berechnung des Lagefaktors sei nicht nachvollziehbar, eine Berücksichtigung von wertmindernden Faktoren sei nicht erkennbar. Ein persönlicher Bodenrichtwert sei nicht ermittelt worden, der örtliche Bodenrichtwert entspreche nicht den Gegebenheiten des Grundstücks. Es liege direkt an der vielbefahrenen Bundesstraße X, sodass sich ein Teil des Grundstücks im Lärmbereich befinde und nicht für Wohnzwecke genutzt werden könne. Zudem sei auch die Gartennutzung wegen eines Anbauverbots nicht möglich.

Der Antragsgegner nahm hierzu mit Schreiben vom XX.XX.2024 Stellung. Er führte aus, Niedersachsen habe sich mit dem im Niedersächsischen Grundsteuergesetz (NGrStG) gewählten Flächen-Lage-Modell für ein wertunabhängiges Modell entschieden. Die Abkehr vom Wert des Grundstücks sei verfassungsrechtlich durch das Äquivalenzprinzip gerechtfertigt. Es sei deshalb unbeachtlich, dass Teile der Fläche aktuell nicht bebaubar seien, als Garten oder anderweitig genützt würden. Der Einspruch habe daher keine Erfolgsaussichten.

Die Antragsteller führten daraufhin in ihrem Schreiben vom XX.XX.2025 weiter aus, dass ihr Grundstück wegen der Lage unmittelbar an der vielbefahrenen Bundesstraße X nicht mit anderen Grundstücken in derselben Bodenrichtwertzone vergleichbar sei. Die Lärmbelastung sowie die Belastung mit verschmutztem Oberflächenwasser mindere den Wert des Grundstücks erheblich und müsse sich in der Berechnung der Grundsteuer niederschlagen.

Mit einem offensichtlich vorformulierten Schreiben vom XX.XX.2025 - eingegangen beim Antragsgegner am XX.XX.2025 - beantragten die Antragsteller "die Aussetzung des Bescheids vom XX.XX.2023 über den Grundsteuermessbetrag / Grundsteuerwert von der Vollziehung." Zudem beantragten sie bis zur Entscheidung über den Aussetzungsantrag stillschweigende Stundung. An den angefochtenen Steuerbescheiden bestünden erhebliche verfassungsrechtliche Zweifel. Hierzu hätten sie bereits im zugrundeliegenden Einspruchsverfahren vorgetragen. Zudem liege die unbillige Härte vor, da ihnen durch die sofortige Vollziehung der angefochtenen Steuerbescheide wirtschaftliche Nachteile drohten, die über die eigentliche Verwirklichung des Regelungsinhalts der Verwaltungsakte hinausgingen und von ihnen insbesondere die Duldung der Zwangsvollstreckung forderten. Diese unbillige Härte sei gerade durch die Vollziehung der angefochtenen Steuerbescheide verursacht und gehe angesichts der Kausalität von Sofortvollzug und unbilliger Härte über bloße Billigkeitserwägungen weit hinaus.

Mit Schreiben vom XX.XX.2025 lehnte der Antragsgegner den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ab, da keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide bestünden.

Außerdem erließ der Antragsgegner am XX.XX.2025 eine Teil-Einspruchsentscheidung, mit der er den Einspruch der Antragsteller, soweit über ihn entschieden werde, als unbegründet zurückwies. Über die Rechtsfrage, ob die Bescheide verfassungskonform seien, entschied der Antragsgegner mit der Teil-Einspruchsentscheidung ausdrücklich nicht.

Am XX.XX.2025 ging beim Niedersächsischen Finanzgericht ein Antrag - datiert auf den XX.XX.2025 - auf Aussetzung der Vollziehung mit einem offensichtlich vorformulierten Text "wegen Grundsteuermessbetrag/Grundsteuerwert" ein. Darin beantragten die Antragsteller wörtlich "die Vollziehung des mit Bescheid vom XX.XX.2023 festgesetzten Grundsteuermessbetrags auszusetzen".

In dem vorformulierten Antrag legten die Antragsteller dar, die angefochtenen Steuerbescheide begegneten erheblichen verfassungsrechtlichen Bedenken. Es läge insbesondere ein Verstoß gegen das Gebot des allgemeinen Gleichheitssatzes vor. Dieser verlange ein in der Relation der Wirtschaftsgüter zueinander realitätsgerechtes Bewertungssystem. Die unbillige Härte sei vorliegend gegeben, weil durch die sofortige Vollziehung des angefochtenen Steuerbescheides wirtschaftliche Nachteile drohten, die über die eigentliche Verwirklichung des Regelungsinhalts des Verwaltungsakts hinausgingen und insbesondere die Duldung der Zwangsvollstreckung forderten. Diese unbillige Härte sei gerade durch die Vollziehung des angefochtenen Steuerbescheides verursacht und gehe angesichts der Kausalität von Sofortvollzug und unbilliger Härte über bloße Billigkeitserwägungen weit hinaus. Die Aussetzung sei auch deshalb geboten, weil Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verwaltungsakte nicht auszuschließen seien.

Die Antragsteller beantragen sinngemäß,

die Bescheide vom XX.XX.2023 über die Grundsteueräquivalenzbeträge - Hauptfeststellung auf den 1. Januar 2022 und über den Grundsteuermessbetrag - Hauptveranlagung auf den 1. Januar 2025 von der Vollziehung auszusetzen.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Die Aussetzung der Vollziehung sei nicht zu gewähren. Der Grundsteuermessbetrag habe sich bei den Antragstellern lediglich um XX,XX Euro und damit um ca. XX % im Vergleich zur vorherigen Einheitsbewertung erhöht. Die Grundsteuer habe sich, weil der Hebesatz der Gemeinde B unverändert bei XXX % geblieben sei, damit um jährlich XX,XX Euro erhöht. Die jährliche Mehrbelastung sei keine unbillige Härte für die Antragsteller. Die von den Klägern geltend gemachten Wertminderungen aufgrund der Lärmbelästigung und des verschmutzten Oberflächenwassers seien nicht zu berücksichtigen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und die Steuerakte (Aktenzeichen XX XXX XXXX XXX XXX X) Bezug genommen.

II.

Der Antrag hat keinen Erfolg.

  1. Der Finanzrechtsweg ist gemäß § 91 Niedersächsisches Justizgesetz (NJG) gegeben. Soweit die Gesetzesbegründung (Niedersächsischer Landtag, Drucksache 18/8995 zu § 12) auf § 5 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Ausführung der Finanzgerichtsordnung (Nds. AG FGO) verweist, scheint es sich um ein Versehen zu handeln, denn diese Norm ist bereits zum 31. Dezember 2014 aufgehoben worden.

  2. Der Senat geht davon aus, dass die Antragsteller sowohl eine Aussetzung der Vollziehung des Bescheids über die Grundsteueräquivalenzbeträge als auch eine Aussetzung der Vollziehung des Bescheids über den Grundsteuermessbetrag, beide vom XX.XX.2023, begehren.

Der mit einem offensichtlich vorformulierten Text gestellte Antrag lautet zwar nur auf Aussetzung der Vollziehung des Grundsteuermessbetragsbescheids. Der Senat legt das Begehren aber rechtsschutzgewährend dahingehend aus, dass daneben auch ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Bescheids über die Grundsteueräquivalenzbeträge gestellt wird, weil sich die verfassungsrechtlichen Argumente im ersten Schritt gegen die Wertermittlung nach dem NGrStG und damit gegen den Bescheid über die Grundsteueräquivalenzbeträge richten (zur Auslegung des vorformulierten Texts siehe auch Beschluss des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 20. März 2025, 8 V 250/25, juris). Im Betreff ("wegen") des Antragsschreibens wird zudem der Begriff des "Grundsteuerwerts" genannt. Obwohl nach dem NGrStG für wirtschaftliche Einheiten des Grundvermögens keine Grundsteuerwerte, sondern Grundsteueräquivalenzbeträge festgestellt werden, lässt der Hinweis auf den "Grundsteuerwert" erkennen, dass auch der entsprechende Grundlagenbescheid erfasst sein soll.

  1. Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Bescheides über den Grundsteuermessbetrag - Hauptveranlagung auf den 1. Januar 2025 - vom XX.XX.2023 ist zulässig, aber unbegründet.

a) Der Antrag ist zulässig, da es nicht an einem schutzwürdigen Interesse fehlt (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 12. November 2025, II R 31/24, DStR 2026, 154 [BFH 12.11.2025 - II R 25/24]).

b) Der Antrag ist jedoch unbegründet.

Gemäß § 42 FGO i.V.m. § 351 Abs. 2 AO können Entscheidungen in einem Grundlagenbescheid (§ 171 Abs. 10 AO) nur durch Anfechtung dieses Bescheids und nicht auch durch Anfechtung des Folgebescheids angegriffen werden (vgl. BFH-Urteil vom 12. November 2025, II R 31/24, DStR 2026, 154 [BFH 12.11.2025 - II R 25/24]). Die isolierte Aussetzung der Vollziehung des Folgebescheids kann nur ausnahmsweise in Betracht kommen, unter anderem wenn im Verfahren gegen den Folgebescheid Einwendungen gegen Besteuerungsgrundlagen erhoben werden, die nicht mit bindender Wirkung im Grundlagenbescheid (§ 171 Abs. 10 AO) festgestellt wurden oder festzustellen sind (vgl. Stapperfend in: Gräber, FGO, 10. Aufl. 2025, § 69 Rn. 74).

Der Grundsteuermessbetragsbescheid ist gemäß § 182 Abs. 1 Satz 1 AO i.V.m. § 2 Abs. 2 Satz 1 und § 8 Abs. 1 Satz 3 NGrStG ein sogenannter Folgebescheid des Bescheids über die Grundsteueräquivalenzbeträge. Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 NGrStG sind im Bescheid über die Grundsteueräquivalenzbeträge auch Feststellungen zu treffen über die Fläche von Grund und Boden und die Gebäudeflächen sowie ihre Einordnung als Wohnfläche oder Nutzfläche.

Im Streitfall kann der Senat nicht erkennen, dass die Antragsteller irgendwelche Einwendungen gegen die im Bescheid über den Grundsteuermessbetrag erfolgten Festsetzungen geltend machen, die nicht bereits bei den Feststellungen im Bescheid über die Grundsteueräquivalenzbeträge zu berücksichtigen wären. Einwendungen gegen den Grundlagenbescheid rechtfertigen aber keine isolierte Aussetzung der Vollziehung des Folgebescheides. Sie wenden sich somit inhaltlich nur gegen die Feststellung der Grundsteueräquivalenzbeträge, die für die Festsetzung des Grundsteuermessbetrags Bindungswirkung entfaltet (vgl. § 2 Abs. 2 Satz 1 und § 8 Abs. 1 Satz 3 NGrStG i.V. mit § 182 Abs. 1 Satz 1 AO). Mit ihren diesbezüglichen Einwendungen können sie keine isolierte Aussetzung der Vollziehung des Grundsteuermessbetragsbescheides erreichen, da sie sich inhaltlich nur gegen den Bescheid über die Grundsteueräquivalenzbeträge richten.

Der Antrag ist insoweit unbegründet, weil die Feststellung der Grundsteueräquivalenzbeträge Bindungswirkung für den angefochtenen Grundsteuermessbescheid hat und daher im Verfahren gegen den Grundsteuermessbescheid nicht hinsichtlich der von den Antragstellern geltend gemachten Gründe auf ihre materielle Richtigkeit hin geprüft werden kann.

  1. Soweit die Antragsteller beantragen, den Bescheid über die Grundsteueräquivalenzbeträge - Hauptfeststellung auf den 1. Januar 2022 - vom XX.XX.2023 von der Vollziehung auszusetzen, ist dieser Antrag zwar zulässig, aber unbegründet.

a) Der Antrag ist zulässig.

aa) Die Voraussetzungen von § 69 Abs. 4 Satz 1 FGO sind erfüllt, weil der Antragsgegner den von den Antragstellern bei ihm gestellten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung vom XX.XX.2025 mit Bescheid vom XX.XX.2025 abgelehnt hat.

bb) Dem Antrag fehlte es nicht mangels zugrunde liegenden Einspruchs- oder Klageverfahrens am Rechtsschutzbedürfnis (vgl. Stapperfend in: Gräber, FGO, 10. Auflage 2025, § 69 Rn. 32 m.w.N.).

Auch nach Erlass der Teil-Einspruchsentscheidung vom XX.XX.2025, die die Antragsteller nicht mit der Klage angefochten haben - vgl. dazu die Ausführungen unter 4. b) bb) (1) - und somit bestandskräftig geworden ist, weiterhin ein anhängiges Einspruchsverfahren über die Verfassungsmäßigkeit des NGrStG zugrunde.

Denn der Antragsgegner durfte nach § 367 Abs. 2a AO bestimmen, dass hinsichtlich der Frage der Verfassungsmäßigkeit des neuen Grundsteuerrechts keine Bestandskraft eintreten soll, und nur über die Rechtmäßigkeit der Bewertung nach den einfachrechtlichen Vorschriften durch Teil-Einspruchsentscheidung entscheiden (vgl. Urteile des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 10. September 2025, 3 K 3109/24, EFG 2025, 2615 und vom 12. Februar 2025, 3 K 3090/24, EFG 2025, 816). Über die Frage der Verfassungsmäßigkeit des neuen Grundsteuerrechts ist damit im noch anhängigen Einspruchsverfahren durch den Antragsgegner zu entscheiden.

b) Der Antrag ist jedoch unbegründet, weil den Antragstellern jedenfalls ein berechtigtes Interesse an der Anordnung der Aussetzung der Vollziehung fehlt.

Nach § 69 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 FGO soll das Gericht der Hauptsache auf Antrag die Vollziehung eines angefochtenen Verwaltungsaktes ganz oder teilweise aussetzen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

aa) Ernstliche Zweifel sind zu bejahen, wenn bei summarischer Prüfung des angefochtenen Verwaltungsaktes neben den für seine Richtigkeit sprechenden Umständen gewichtige Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung von Rechtsfragen bewirken (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschluss vom 5. Juli 2018, II B 122/17, BStBl. II 2018, 660 m.w.N.).

Ernstliche Zweifel können auch verfassungsrechtliche Zweifel an der Gültigkeit einer dem angefochtenen Verwaltungsakt zugrundeliegenden Norm sein (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschluss vom 18. Januar 2023, II B 53/22, BFH/NV 2023, 382 [BFH 12.01.2023 - IX B 81/21] m.w.N.).

Bei verfassungsrechtlichen Zweifeln an der Gültigkeit einer dem angefochtenen Verwaltungsakt zugrundeliegenden Norm setzt die Aussetzung der Vollziehung wegen des Geltungsanspruchs jedes formell verfassungsgemäß zustande gekommenen Gesetzes zusätzlich voraus, dass ein besonderes berechtigtes Interesse des Antragstellers an der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes besteht, dem der Vorrang gegenüber dem öffentlichen Interesse am Vollzug des Gesetzes zukommt.

Der BFH hat in Fällen, in denen die ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes auf verfassungsrechtlichen Zweifeln an der Gültigkeit einer dem Verwaltungsakt zugrunde liegenden Norm beruhen, in verschiedenen Fallgruppen dem Aussetzungsinteresse des Steuerpflichtigen den Vorrang vor den öffentlichen Interessen eingeräumt, und zwar wenn dem Steuerpflichtigen durch den sofortigen Vollzug irreparable Nachteile drohen, wenn das zu versteuernde Einkommen abzüglich der darauf zu entrichtenden Einkommensteuer unter dem sozialhilferechtlich garantierten Existenzminimum liegt, wenn das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) eine ähnliche Vorschrift für nichtig erklärt hatte, wenn der BFH die vom Steuerpflichtigen als verfassungswidrig angesehene Vorschrift bereits dem BVerfG gemäß Art. 100 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit vorgelegt hatte, wenn ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Beschränkung des bisher zulässigen Abzugs von laufenden erwerbsbedingten Aufwendungen als Werbungskosten bestehen oder wenn es um das aus verfassungsrechtlichen Gründen schutzwürdige Vertrauen auf die Beibehaltung der bisherigen Rechtslage oder um ausgelaufenes Recht geht (BFH-Beschlüsse vom 1. April 2010, II B 168/09, BStBl. II 2010, 558 m.w.N. und vom 18. Januar 2023, II B 53/22, BFH/NV 2023, 382 [BFH 12.01.2023 - IX B 81/21]).

Bei der Prüfung ist das Interesse des Antragstellers mit den gegen die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes sprechenden öffentlichen Belangen abzuwägen. Dabei kommt es maßgeblich einerseits auf die Bedeutung und die Schwere des durch die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsaktes eintretenden Eingriffs beim Steuerpflichtigen und andererseits auf die Auswirkungen einer Aussetzung der Vollziehung hinsichtlich des Gesetzesvollzugs und des öffentlichen Interesses an einer geordneten Haushaltsführung an. Dem bis zu einer gegenteiligen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts oder im vorliegenden Fall ggfs. des Niedersächsischen Staatsgerichtshofs bestehenden Geltungsanspruch jedes formell verfassungsmäßig zustande gekommenen Gesetzes ist der Vorrang einzuräumen, wenn die Aussetzung der Vollziehung eines Verwaltungsaktes im Ergebnis zur vorläufigen Nichtanwendung eines ganzen Gesetzes führen würde, die Bedeutung und die Schwere des durch die Vollziehung des angefochtenen Bescheides im Einzelfall eintretenden Eingriffs beim Steuerpflichtigen als eher gering einzustufen sind und der Eingriff keine dauerhaften nachteiligen Wirkungen hat (BFH-Beschlüsse vom 19. Februar 2018, II B 75/16, BFH/NV 2018, 706, vom 20. September 2022, II B 3/22 (AdV), BFH/NV 2022, 1328 [BFH 28.07.2022 - IV R 23/19] und vom 18. Januar 2023, II B 53/22, BFH/NV 2023, 382 [BFH 12.01.2023 - IX B 81/21]). Zwar wird ein Festhalten an dieser Rechtsprechung von mehreren Senaten des BFH offengelassen (vgl. zum Streitstand BFH-Beschluss vom 23. Mai 2022, V B 4/22, BFH/NV 2022, 1030 [BFH 05.04.2022 - VII R 52/20]; auch in Verfahren im Zusammenhang mit der Bewertung von Grundvermögen ab dem 1. Januar 2022 nämlich BFH-Beschlüsse vom 27. Mai 2024, II B 79/23 (AdV), BStBl. II 2024, 546 und II B 78/23 (AdV), BStBl. II 2024, 543).

Der erkennende Senat folgt dennoch - wie auch andere Finanzgerichte (vgl. z.B. Beschlüsse des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 1. September 2023, 3 V 3080/23, EFG 2023, 1642 und vom 21. Februar 2025, 3 V 3178/24, EFG 2025, 1095; Beschluss des Finanzgerichts Nürnberg vom 8. August 2023, 8 V 300/23, EFG 2023, 1477; Beschluss des Finanzgerichts Düsseldorf vom 10. Mai 2024, 11 V 533/24, EFG 2024, 1283; Beschluss des Finanzgerichts Münster vom 29. Oktober 2024, 3 V 1270/24 Ew, F, EFG 2025, 156; Beschluss des Hessischen Finanzgerichts vom 14. Januar 2025, 3 V 1389/24, EFG 2025, 968) - dieser Rechtsauffassung und hält am Erfordernis einer Abwägung von Aussetzungsinteresse und öffentlichem Vollzugsinteresse bei Zweifeln an der Verfassungsmäßigkeit eines formell ordnungsgemäß zustande gekommenen Gesetzes fest. Der in bestimmten Fallgruppen eingeräumte Vorrang des Aussetzungsinteresses der Antragsteller genügt einer sachgerechten Gewährleistung des verfassungsrechtlichen Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz (vgl. Beschluss des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 21. Februar 2025, 3 V 3178/24, EFG 2025, 1095; a.A. Beschluss des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 23. November 2023, 4 V 1295/23, EFG 2024, 93).

Liegen die Voraussetzungen, unter denen nach diesen Maßstäben dem Aussetzungsinteresse des Steuerpflichtigen ein Vorrang vor den öffentlichen Interessen zukommt, nicht vor, kann dahinstehen, ob überhaupt Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der streitentscheidenden Bestimmungen bestehen (BFH-Beschluss vom 18. Januar 2023, II B 53/22, BFH/NV 2023, 382 [BFH 12.01.2023 - IX B 81/21] m.w.N.).

bb) Unter Zugrundelegung dieser Maßgaben ist vorliegend keine Aussetzung der Vollziehung des Bescheides über die Grundsteueräquivalenzbeträge zu gewähren.

(1) Einfachrechtliche Einwände sind vorliegend nicht zu prüfen.

Der angefochtene Bescheid ist wegen der bereits erlassenen Teil-Einspruchsentscheidung hinsichtlich der Anwendung des einfachen Rechts bereits bestandskräftig, da die Antragsteller gegen die Teil-Einspruchsentscheidung keine Klage erhoben haben.

Das Schreiben der Antragsteller vom XX.XX.2025 ist nur als Antrag auf Aussetzung der Vollziehung und nicht als Klage gegen die Teil-Einspruchsentscheidung vom XX.XX.2025 auszulegen.

Prozesshandlungen sind wie andere Willenserklärungen der Auslegung zugänglich, wobei nach § 133 BGB der wirkliche Wille des Erklärenden zu erforschen und nicht am buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften ist. Erklärter Wille ist das, was bei objektiver Würdigung für denjenigen erkennbar geworden ist, für den die Erklärung bestimmt ist (Auslegung aus dem Empfängerhorizont). Dabei ist nicht nur die Erklärung selbst, sondern die objektive Bedeutung des Gesamtverhaltens des Erklärenden einschließlich der Nebenumstände in die Auslegung einzubeziehen.

Aus Art. 19 Abs. 4 GG folgt, dass Prozesshandlungen von Steuerpflichtigen, auch soweit sie von fachkundigen Beratern vertreten werden, möglichst so auszulegen sind, dass ihr Rechtsschutzbegehren zum Erfolg geführt wird (Grundsatz rechtsschutzgewährender Auslegung). Dies gilt insbes. dann, wenn nach den Gesamtumständen der Inhalt der Erklärung nicht frei von Zweifeln ist. Zweifel am Inhalt der Erklärung werden bei Fachkundigen seltener auftreten als bei steuerlichen und juristischen Laien. Bei Zweifeln am Inhalt der Erklärung ist das gewollt, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der recht verstandenen Interessenlage entspricht. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist die Auslegung von Prozesshandlungen grundsätzlich wohlwollend am erkennbaren Rechtsschutzanliegen zu orientieren.

Gleichwohl muss sich für den Erklärungsinhalt noch ein Anhaltspunkt in der (verkörperten) Erklärung selbst finden lassen. Dabei kommt es allerdings auf die Wortwahl nicht entscheidend an, sondern auf den gesamten Inhalt der Willenserklärung. Ferner können auch außerhalb der Erklärung liegende weitere Umstände berücksichtigt werden. Dabei ist auch auf die Steuerakten zurückzugreifen. Denn es ist zu berücksichtigen, dass das Finanzamt eines der beiden Adressaten von Rechtsbehelfen ist. Auch die vom Finanzamt verwendeten Formulierungen und der weitere im Verfahren erfolgte Vortrag ist in die Auslegung einzubeziehen. Legt sich ein Beteiligter auf Befragen eindeutig fest oder tritt er Auslegungsvorschlägen des Gerichts mit Bestimmtheit entgegen, ist für eine abweichende Auslegung kein Raum. Es kommt auch nicht darauf an, ob die Prozesserklärung bei vernünftiger Betrachtung aus der Sicht eines sachverständigen Dritten dem objektiven Interesse des Klägers entspricht; es ist nicht Sache des Gerichts, die der Prozesserklärung zugrunde liegenden Motive zu deuten oder zu erforschen (vgl. Herbert in: Gräber, FGO, 10. Auflage 2025, Vor § 33 Rn. 40ff. m.w.N.).

Nach diesen Maßstäben ist das Schreiben der Antragsteller nur als Antrag auf Aussetzung der Vollziehung und nicht als Klage auszulegen.

Denn dem Schreiben lässt sich sowohl der Bezeichnung als auch seinem Inhalt nach nur ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung entnehmen. Zunächst ist das Schreiben bereits ausdrücklich mit der Bezeichnung "Antrag auf Aussetzung der Vollziehung" überschrieben. Darüber hinaus ist auch der Hauptantrag ausdrücklich auf Aussetzung des "mit Bescheid vom XX.XX.2023 festgesetzten Grundsteuermessbetrags" gerichtet. Eine Inbezugnahme auf die Teil-Einspruchsentscheidung vom XX.XX.2025 findet sich in dem Schreiben ebenfalls nicht. Auch inhaltlich geht das Schreiben ausdrücklich nur auf "Aussetzungsgründe" und "ernstliche Zweifel" ein.

(2) Vorliegend kann dahinstehen, ob überhaupt Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des NGrStG bestehen.

Bei der gebotenen Abwägung zwischen dem für eine Aussetzung der Vollziehung sprechenden individuellen Interesse der Antragsteller und dem entgegenstehenden öffentlichen Interesse an einer geordneten Haushaltsführung sowie am Vollzug eines ordnungsgemäß zustande gekommenen Gesetzes kann der Senat nicht erkennen, dass dem Interesse der Antragsteller, die Grundsteuer ab dem 1. Januar 2025 nicht unter Zugrundelegung der nach dem NGrStG festgesetzten Grundsteueräquivalenzbeträge entrichten zu müssen, der Vorrang einzuräumen wäre.

(a) Im Hinblick auf das öffentliche Interesse ist zu berücksichtigen, dass die Grundsteuer B für die jeweilige Kommune von erheblicher Bedeutung ist. Eine flächendeckende Aussetzung der Grundsteuer B würde zu erheblichen Einnahmeausfällen führen, die durch andere Steuern und Abgaben nicht oder nur schwer kompensierbar wären. Darüber hinaus ist die Grundsteuer B die einzige Einnahmequelle der Kommune, die sie aufgrund der Konjunkturunabhängigkeit und der eigenen Hebesatzkompetenz planbar selbst steuern kann (Beschluss des Finanzgerichts Münster vom 29. Oktober 2024, 3 V 1270/24 Ew, F, EFG 2025, 156 zum Bundesmodell).

(b) Demgegenüber haben die Antragsteller bereits nicht hinreichend dargetan und glaubhaft gemacht, ein besonderes Interesse an der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zu haben.

Die Antragsteller haben auf die Aufforderung des Gerichts vom XX.XX.2025, zur Frage auszuführen, ob für sie ein besonderes Interesse an der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes bestehe, dem der Vorrang gegenüber dem öffentlichen Interesse am Vollzug des Gesetzes zukomme bzw. aus welchen Gründen in ihrem Fall eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte im Vollzug des Gesetzes liege, nichts ausgeführt.

Zu ihrer finanziellen Situation haben die Antragsteller danach nichts vorgetragen. Der Senat vermag daher nicht festzustellen, dass die Zahlung einer zusätzlichen Grundsteuer in Höhe von XX,XX Euro die Antragsteller in ernste finanzielle Schwierigkeiten bringen würde.

cc) Die entsprechenden Überlegungen führen dazu, dass auch nicht davon ausgegangen werden kann, die Vollziehung würde für die Antragsteller eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge haben.

Eine unbillige und nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte liegt vor, wenn dem Steuerpflichtigen durch die Vollziehung des angefochtenen Bescheids wirtschaftliche Nachteile drohen, die durch eine etwaige spätere Rückzahlung der eingezogenen Beträge nicht ausgeglichen werden oder nur schwer gutzumachen sind, oder wenn die Vollziehung zu einer Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz des Steuerpflichtigen führen würde (BFH-Beschluss vom 2. April 2009, II B 157/08, BFH/NV 2009, 1146 m.w.N.).

Das Drohen derartiger konkreter Nachteile für die Antragsteller durch die Zahlung der erhöhten Grundsteuer, die nicht mehr oder nur schwer rückgängig zu machen wären, wenn die Grundsteuer später wieder erstattet würde, ist nicht feststellbar. Die Erhöhung der tatsächlich zu zahlenden Grundsteuer von bislang XXX,XX Euro auf XXX,XX Euro allein vermag keinen derartigen Nachteil darzustellen. Da die Antragsteller ihre wirtschaftliche Lage nicht hinreichend dargetan und glaubhaft gemacht haben, lässt sich ein solcher Nachteil auch nicht im Zusammenspiel zwischen der Grundsteuererhöhung und den persönlichen finanziellen Verhältnissen erkennen.

  1. Die Beschwerde wird gemäß § 91 Abs. 1 Satz 2 NJG in der Fassung der Änderung vom 25. Juni 2025 (n.F.) i.V.m. §§ 128 Abs. 3, 115 Abs. 2 FGO zugelassen. Die Frage, ob bei einem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung, der mit der Verfassungswidrigkeit der zugrunde liegenden Normen begründet wird, ein besonderes Aussetzungsinteresse erforderlich ist, scheint derzeit nicht abschließend geklärt zu sein (vgl. Beschluss des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 12. März 2025, 16 V 16040/25, juris). Auf die Ausführungen unter II. 4. b) aa) wird Bezug genommen.

  2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

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