progetti
72 M 746/17•AG Stade, 2018-02-05, 72 M 746/17
Entscheidungsdatum: 2018-02-05
Aktenzeichen: 72 M 746/17
ECLI: [keine Angabe]
Dokumenttyp: Beschluss
Referenz: WKRS 2018, 10617
In der Zwangsvollstreckungssache
Tenor: 1. 1.Auf die Beschwerde des Gläubigers wird der Beschluss des Amtsgerichts Stade vom 29.09.2017 aufgehoben.
Der Obergerichtsvollzieher wird angewiesen, den Schuldner zur Nachbesserung seines Vermögensverzeichnisses vom 17.02.2015 zu laden und ihm folgende Fragen zur Beantwortung vorzulegen:
GründeDer Schuldner hat in seinem Vermögensverzeichnis vom 17.02.2015 angegeben, über keinerlei Einkünfte zu verfügen und keiner Tätigkeit nachzugehen. Der Gläubiger hat unter dem 23.06.2016 Nachbesserung des Vermögensverzeichnisses beantragt, nachdem bekannt geworden war, dass der Schuldner seit 2010 als Geschäftsführer der xxx fungiert. Der Obergerichtsvollzieher hat eine Nachbesserung abgelehnt.
Hiergegen hat sich der Gläubiger mit einer Erinnerung gewandt. Diese hat das Gericht zunächst abgelehnt, da Unterlagen fehlten. Der Gläubiger hatte mit der eingereichten Beschwerde die fehlenden Unterlagen vorgereicht.
Die als sofortige Beschwerde zu wertende Beschwerde ist begründet.
Der Schuldner hat das Vermögensverzeichnis so auszufüllen, wie es für die Kenntnis des Gläubigers zum Zugriff notwendig ist. Diesem Erfordernis wird das abgegebene Vermögensverzeichnis nicht gerecht. Denn der Schuldner hat in diesem keinerlei Angaben zu seiner Tätigkeit als Geschäftsführer der vorgenannten Firma gemacht. Daher ist es erforderlich, dass er entsprechende weitere Auskünfte erteilt.
Weder der Ablauf der 2-Jahres-Frist noch die inzwischen erneute Abgabe eines Vermögensverzeichnisses durch den Schuldner führt dazu, dass eine Nachbesserung nicht mehr zulässig ist. Für eine solche ist ausreichend, dass die ursprüngliche Erklärung unvollständig war. Genügt der Schuldner seiner Offenbarungspflicht nicht, so ist das ursprüngliche Verfahren fortzusetzen. Dies ist hier gegeben.
Die Nachbesserung ist auch nicht durch die Löschung unmöglich geworden. Die Angaben liegen in Papierform vor und können so zum Gegenstand der Ergänzung gemacht werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
Fitting Richterin am Amtsgericht
Hinweis:Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.
Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.