OLG Celle, 2004-08-04, 12 WF 228/04

12 WF 228/04Tribunale superiore4 ago 2004

Testo completo

OLG Celle — 2004-08-04 — 12 WF 228/04 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2004-08-04

Aktenzeichen: 12 WF 228/04

ECLI: ECLI:DE:OLGCE:2004:0804.12WF228.04.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Referenz: WKRS 2004, 35000

verkuendung

In der Familiensache hat der 12. Zivilsenat - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Celle am 4. August 2004 durch den Richter am Oberlandesgericht F. als Einzelrichter beschlossen :

Tenor

Tenor: Die sofortige Beschwerde der Antragsteller gegen den Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Hameln vom 7. Juni 2004 wird zurückgewiesen.

Gründe

Gründe1Die Beschwerde ist unbegründet. Dabei wird auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Beschlusses und des Nichtabhilfebeschlusses vom 15. Juli 2004 Bezug genommen.

2Zu Recht hat das Amtsgericht auf das Einkommen im Jahre 2003 abgestellt. Die Zahlung im Mai 2003 in Höhe von 1.742,48 EUR für die Direktversicherung musste unberücksichtigt bleiben. Diese Zahlung ist dem Gesamtbruttoeinkommen zugeschrieben worden, hat aber dem Antragsgegner zur Deckung seines persönlichen Bedarfs bzw. zur Deckung des Unterhaltsbedarfs seiner Kinder nicht zur Verfügung gestanden. Es ist daher von dem Steuerbrutto in Höhe von 24.704,76 EUR auszugehen. Abzuziehen sind 3.723 EUR Lohnsteuer, 119,43 EUR Kirchensteuer und 71 EUR Solidaritätszuschlag sowie 2.408,76 EUR Rentenversicherung, 1.877,51 EUR Krankenversicherung, 210,04 EUR Pflegeversicherung und 802,88 EUR Arbeitslosenversicherung. Es ergibt sich ein Nettoeinkommen von 15.492,14 EUR entsprechend monatlich 1.291,01 EUR. Weiter abzuziehen ist der Arbeitgeberanteil für vermögenswirksame Leistung von 26,60 EUR monatlich, so dass 1.264,41 EUR übrig bleiben. Abzuziehen sind weiter Fahrtkosten von 100 EUR, so dass sich ein Monatsbetrag von 1.164,41 EUR ergibt. Unter Berücksichtigung des Selbstbehalts von 840 EUR ergibt sich eine Verteilungsmasse von 324,41 EUR. Damit kann der Bedarf der Antragsteller in Höhe von je 284 EUR und des weiteren Kindes L....... P......., geb. am ......., in Höhe von 241 EUR, insgesamt also 809 EUR, nicht befriedigt werden. Die Mangelverteilung ergibt für die Antragsteller je 113,88 EUR (284 x 324,41 : 809). Das ist weniger als die titulierten Beträge in Höhe von je 132,86 EUR.

doc_footer

Hinweis:Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.