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560 C 16066/04•AG Hannover, 2005-04-04, 560 C 16066/04
560 C 16066/04Tribunale di primo grado4 apr 2005
Entscheidungsdatum: 2005-04-04
Aktenzeichen: 560 C 16066/04
ECLI: ECLI:DE:AGHANNO:2005:0404.560C16066.04.0A
Dokumenttyp: Urteil
Referenz: WKRS 2005, 32356
In dem Rechtsstreit hat das Amtsgericht Hannover - Abt. 523 - im schriftlichen Verfahren gemäß § 495 a ZPO durch den Richter am Amtsgericht für Recht erkannt:
Tenor: Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 5 von 100 Zinsen über dem Basiszinssatz auf 400,00 EUR seit dem 01.10.2004 bis zum 28.12.2004 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Den Beklagten wird hinsichtlich der Kosten nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger in nämlicher Höhe Sicherheit leistet.
Entscheidungsgründe1Die Klage ist noch hinsichtlich der Zinsen für den ausgeurteilten Zeitraum begründet, im Übrigen ist sie übereinstimmend für erledigt erklärt worden. Vor Ablauf der 6-Monatsfrist (30.09.2004) bestand mangels Fälligkeit der Beklagten kein Verzug. Nach Ablauf dieser 6-Monatsfrist war der klägerische Kautionsrückzahlungsanspruch in voller Höhe fällig und auf Grund des vorherigen Aufforderungsschreiben des Klägervertreters war auch Verzug eingetreten.
2Den Beklagten waren die Kosten des Rechtsstreits gemäß §§ 91 a und 92 Abs. 2 ZPO aufzuerlegen. Grundsätzlich kann zwar der Vermieter einen angemessenen Betrag zur Sicherstellung etwaiger Forderungen aus dem Mietverhältnis, hier Betriebskostennachforderungen, zurückhalten, dies gilt jedoch in aller Regel nur bis zum Ende der so genannten 6-Monatsfrist, es sei denn es liegen besondere Umstände vor, die den Vermieter unverschuldet außer Stande setzen, vor Ablauf der 6-Monatsfrist abzurechnen. Dies ist hier nicht ersichtlich, insbesondere nicht hinsichtlich der reinen Betriebskosten, die für das Jahr 2003 erst am 06.12.2004 abgerechnet worden sind, aber auch nicht hinsichtlich der Heizkostenabrechnung der Firma ... , da insofern die Beklagten ebenfalls gehalten waren, entsprechenden Einfluss auf die Firma zu nehmen, um eine Abrechnung vor dem 30.09.2003 zu erreichen.
3Im Übrigen ist festzustellen, dass die Klage am 01.11.2004 eingegangen und auch nicht ersichtlich ist, warum die Beklagten rücksichts der Abrechnung von ... nicht vor dem 01.11.2004 den Kläger haben klaglos stellen können.
4Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 und 711 ZPO. Richter am Amtsgericht
Hinweis:Erlassen am 04.04.2005.
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