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2 ME 798/18•OVG Niedersachsen, 2018-11-23, 2 ME 798/18
2 ME 798/18Tribunale amministrativo23 nov 2018
Entscheidungsdatum: 2018-11-23
Aktenzeichen: 2 ME 798/18
ECLI: [keine Angabe]
Dokumenttyp: Beschluss
Referenz: WKRS 2018, 74264
Tenor: Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hannover - 6. Kammer (Einzelrichter) - vom 22. November 2018 wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 EUR festgesetzt.
GründeDie Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hannover vom 22. November 2018 hat keinen Erfolg.
Die mit der Beschwerde dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen es nicht, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller gegen den vorläufigen Ausschluss des Antragstellers zu 3) vom Unterricht der Antragsgegnerin anzuordnen (§ 80 Abs. 5 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V. mit § 61 Abs. 4 Satz 3 NSchG). Angesichts des von den Beteiligten nicht vollständig vorgetragenen Sachverhalts und der aufgrund der Kürze der zur Verfügung stehenden Zeit nur möglichen summarischen Prüfung vermag der Senat zwar nicht sicher zu beurteilen, ob die angegriffene Ordnungsmaßnahme in Gestalt eines vorläufigen Ausschlusses vom Unterricht bis zum 26. November 2018 rechtmäßig ist (dazu unter 1.). Bei der demzufolge gebotenen Interessenabwägung überwiegt jedoch das in § 61 Abs. 4 Satz 3 NSchG zum Ausdruck kommende öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit gegenüber den Interessen der Antragsteller (dazu unter 2.).
Den Antragstellern ist zuzugeben, dass die in den mit Smileys versehenen Verhaltensbögen dokumentierten Vorfälle und Verhaltensweisen des Antragstellers zu 3) einen Unterrichtsausschluss für sich genommen nicht rechtfertigen können. Die Antragsgegnerin hat die Ordnungsmaßnahme indes nicht bloß auf das in den Bögen dokumentierte Verhalten gestützt, sondern zulässigerweise das Gesamtverhalten des Antragstellers zu 3) über einen längeren Zeitraum und dessen Folgen für den Schulbetrieb zugrunde gelegt. Aus der zusammenfassenden Dokumentation, die die Antragsgegnerin dem Verwaltungsgericht vorgelegt hat, ergeben sich deutliche Hinweise darauf, dass es dem Antragsteller zu 3) wohl seit seiner Einschulung an der altersentsprechenden Selbstdisziplin mangelt, er den Unterricht massiv stört und er seine Mitschülerinnen und Mitschüler auf grob unangemessene und nicht hinnehmbare Weise behandelt. Aus der Dokumentation ergibt sich auch, dass die Bereitschaft der Eltern, der Antragsteller zu 1) und 2), zur Mitarbeit zumindest aus Sicht der Antragsgegnerin noch erheblich steigerungsbedürftig ist und die Antragsgegnerin die ihr zur Verfügung stehenden Mittel, pädagogisch auf den Antragsteller zu 3) einzuwirken, bis hin zu bereits verhängten Ordnungsmaßnahmen weitgehend ausgeschöpft hat. Auch wenn es die Dokumentation unterlässt, die konkreten Folgen für den Schulbetrieb darzustellen und die behauptete Anwendung von physischer Gewalt durch den Antragsteller zu 3) nahezu nicht zur Sprache kommt, liegen damit für den Senat deutliche Anhaltspunkte vor, dass die strengen Anforderungen des § 63 Abs. 4 Satz 1 NSchG in diesem Fall erfüllt sein könnten. Weitergehende Ermittlungen sind dem Senat angesichts der Notwendigkeit einer sofortigen Entscheidung nicht möglich.
Nur vorsorglich weist der Senat in diesem Zusammenhang allerdings darauf hin, dass eine auf der für den 26. November 2018 vorgesehenen Klassenkonferenz etwa zu beschließende endgültige Ordnungsmaßnahme einer erheblich ausführlicheren Begründung und tatsächlichen Unterfütterung bedürfte. Sowohl das Verhalten des Antragstellers zu 3) als auch die Eignung und Erforderlichkeit der gegebenenfalls vorgesehenen Maßnahme wären insbesondere dann im Einzelnen darzulegen, wenn eine Maßnahme nach § 61 Abs. 3 Nr. 3 oder 4 NSchG in Betracht gezogen werden sollte.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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