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4 B 538/03•VG Stade, 2003-06-27, 4 B 538/03
Entscheidungsdatum: 2003-06-27
Aktenzeichen: 4 B 538/03
ECLI: ECLI:DE:VGSTADE:2003:0627.4B538.03.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Referenz: WKRS 2003, 40827
Gründe11. Die Antragstellerin begehrt im Wege einer einstweiligen Anordnung (sinngemäß) eine Verpflichtung des Antragsgegners, ihr Hilfe zur Erziehung durch Übernahme der Kosten für eine Unterbringung ihres am 17. Januar 1990 Sohnes Meikel, der zur Zeit noch in einer Familienwohngruppe in
2Clenze/Landkreis Lüchow-Dannenberg betreut wird, in einer Wohngruppe der
3Evangelischen Jugendhilfe in Hamburg zu gewähren.
4Gemäß § 123 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht auf Antrag auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Gemäß den §§ 123 Abs. 3 VwGO, 920 Abs. 2 ZPO hat der Antragsteller sowohl die
5Eilbedürftigkeit der begehrten gerichtlichen Regelung (Anordnungsgrund) als
6auch seine materielle Anspruchsberechtigung (Anordnungsanspruch) glaubhaft
7darzulegen.
8Im vorliegenden Verfahren hat die Antragstellerin, die als
9Personensorgeberechtigte seit Anfang des Jahres neben dem Erziehungsrecht
10auch wieder in vollem Umfang über das Aufenthaltsbestimmungsrecht für ihren minderjährigen Sohn Meikel verfügt (vgl. Entscheidung d. AG Stade v. 24. 1. 2003, durch den der Beschl. v. 27. 6. 2001 über die vorläufige Entziehung des Aufenthaltsbestimmungsrechtes aufgehoben wurde), sowohl die Eilbedürftigkeit der begehrten gerichtlichen Regelung als auch ihre materielle Anspruchsberechtigung glaubhaft gemacht, weil im Falle ihres Sohnes der von der Antragstellerin im Februar 2003 beantragte Wechsel der Einrichtung (hier: von einer Familienwohngruppe in Clenze in eine Wohngruppe der Evangelischen Jugendhilfe) dringend geboten ist und sie daher im Rahmen der Hilfe zur Erziehung von dem Antragsgegner verlangen kann, zukünftig die Kosten der Heimunterbringung ihres Sohnes in der Hamburger Einrichtung zu übernehmen. Die Weigerung des Antragsgegners, einem Einrichtungswechsel zuzustimmen, und sein Ablehnungsbescheid vom 31. März 2003 erweisen sich daher aller Voraussicht nach als rechtswidrig. Dazu im Einzelnen:
11Die Hilfe zur Erziehung nach den §§ 27 ff. Sozialgesetzbuch (SGB) Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - erfolgt dann rechtmäßig, wenn der Personensorgeberechtigte die Hilfegewährung beantragt oder jedenfalls mit ihr einverstanden ist, das heißt nach der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung in § 27 Abs. 1 SGB VIII steht der Erziehungshilfeanspruch dem Personensorgeberechtigten, also in der Regel den Eltern oder einem Elternteil (vgl. § 1626 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB -) zu. Dieser Anspruch besteht, wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist. Zu den gemäß § 27 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII zu gewährenden Hilfen zählt auch die Erziehung in einem Heim oder in einer sonstigen betreuten Wohnform nach § 34 SGB VIII.
12In den Formulierungen des § 27 Abs. 1 SGB VIII kommt zum Ausdruck, dass es sich bei der Hilfe zur Erziehung um eine die elterliche Erziehung ergänzende und unterstützende Hilfe handelt. Damit orientiert sich die Regelung daran, dass Pflege und Erziehung der Kinder das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht sind (vgl. Art. 6 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz - GG -, 1 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII) und basiert auf dem Prinzip der Freiwilligkeit und Zusammenarbeit. Entgegen früherer Regelungen ist ein originär öffentliches Erziehungsrecht im Kinder- und Jugendhilferecht nach dem SGB VIII nicht mehr vorgesehen. Eine Befugnis zu staatlichen Eingriffen in die Erziehungsverantwortung der Eltern besteht - abgesehen von den §§ 42, 43 SGB VIII - nur in den Fällen, in denen zur Abwehr konkreter Gefährdungen des Kindeswohls Maßnahmen nach § 1666 BGB erforderlich sind. Unterhalb dieser Schwelle leitet sich die Legitimation zu Erziehungsleistungen daher ausschließlich von den Willenserklärungen des Personensorgeberechtigten ab (vgl. zum Vorstehenden auch: OVG Münster, Urt. v. 12. 9. 2002 - 12 A 4352/01 -, NDV-RD 2003, 36 mit weiteren Nachweisen). Dies bedeutet aber zugleich, dass der Jugendhilfeträger außerhalb des Anwendungsbereiches des § 1666 BGB, auch wenn auf der Grundlage des § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII Kinder und Jugendliche entsprechend ihrem Entwicklungsstand an allen sie betreffenden
13Entscheidungen der öffentlichen Jugendhilfe zu beteiligen sind, unterschiedliche Auffassungen zwischen dem Personensorgeberechtigten und seinem Kind über das Ob und/oder das Wie der Hilfegewährung nicht zum Anlass nehmen darf, die im Rahmen der Beteiligung abgegebenen Erklärungen des Kindes über den Willen der sorgeberechtigten Eltern bzw. des sorgeberechtigten Elternteils zu stellen. Schließlich hat der Jugendhilfeträger in diesem Rahmen auch das durch § 5 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII ausdrücklich festgelegte Recht der Leistungsberechtigten, zwischen Einrichtungen und Diensten verschiedener Träger zu wählen und Wünsche hinsichtlich der Gestaltung der Hilfe zu äußern, zu beachten, es sei denn, das Wahl- und Wunschrecht führt zu unverhältnismäßigen Mehrkosten (vgl. § 5 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII).
14Gemessen an diesen gesetzlichen Vorgaben hat die Antragstellerin (spätestens) durch ihren Antrag vom 18. Februar 2003 klar und
15unmissverständlich gegenüber dem Antragsgegner zum Ausdruck gebracht, dass
16sie nicht mehr mit einer Betreuung ihres Sohnes Meikel in einer
17Familienwohngruppe in Clenze einverstanden ist, sondern zukünftig seine
18Betreuung in einer Wohngruppe der Evangelischen Jugendhilfe in Hamburg
19wünscht. Gegenüber dieser eindeutigen Willenserklärung der allein
20erziehungs- und aufenthaltsbestimmungsberechtigten Antragstellerin kann sich
21der Antragsgegner nicht mit Erfolg für die Versagung der Kostenübernahme auf
22eine Gefährdung des Kindeswohls im Sinne des § 1666 BGB berufen. Abgesehen
23davon, dass der Antragsgegner, wenn er in dem von einem
24Personensorgeberechtigten beantragten Einrichtungswechsel eine
25Kindeswohlgefährdung sieht, gehalten ist, eine Entscheidung des
26Familiengerichtes herbeizuführen, er also nicht berechtigt ist, ohne
27familiengerichtliche Anordnung in die Erziehungsverantwortung der
28Antragstellerin einzugreifen, war einerseits auf Antrag des Antragsgegners
29vom 27. Juni 2001 die Frage, ob der Antragstellerin das Aufenthaltsbestimmungs- und Erziehungsrecht für ihren Sohn Meikel zu
30entziehen ist, und andererseits auf Antrag der Antragstellerin vom 29.
31August 2001 die Frage eines angemessenen Umgangsrechtes zwischen ihr und
32ihrem Sohn bereits Gegenstand zweier familiengerichtlicher Verfahren bei dem
33Amtsgericht Stade gewesen (Az.: 43 F 160/01 EASO und 43 F 275/01 UG). Im
34Rahmen dieser Verfahren hatte das Familiengericht die Dipl.-Psychologin
35Sophie Warning-Peltz, Buchholz, mit der Erstellung eines Psychologisches
36Sachverständigengutachten beauftragt. In ihrem umfangreichen,
3798-seitigen Gutachten vom 20. August 2002, das in sich schlüssig und
38nachvollziehbar ist und neben einer psychologischen Aktenanalyse zur
39Vorgeschichte auf ausführlichen Explorationen mit den Erziehern der
40Familienwohngruppe in Clenze, mit der Antragstellerin und ihrem jetzigen
41Ehemann als Stiefvater sowie mit ihrem Sohn Meikel - ergänzt durch
42Verhaltens- und Interaktionsbeobachtungen, indirekte psychodiagnostische
43Untersuchungsverfahren mit Meikel und informatorischen Telefongesprächen mit
44dem Jugendamt, den behandelnden Therapeuten des Sohnes der Antragstellerin
45sowie seinen Lehrern - beruht, kommt die Gutachterin im Zusammenhang mit der
46hier streitigen Frage eines Einrichtungswechsels zu dem Ergebnis, es sei für
47die weitere Entwicklung des Sohnes der Antragstellerin dringend
48erforderlich, dass regelmäßige Kontakte zu seiner Mutter stattfänden und
49ihre Integration in sein Leben gelinge. Da
50aber das bisherige Erzieherehepaar mehrfach vermittelt habe, dass sie
51regelmäßige Kontakte zur Mutter nicht mittragen würden, ergebe sich daraus
52das Erfordernis, Meikel aus der Familienwohngruppe zu nehmen. Aufgrund
53dieser Feststellungen der Gutachterin und der Auswertung der vorliegenden
54Verwaltungsvorgänge des Jugendamtes des Antragsgegners (Beiakten B bis C),
55die zweifelsfrei belegen, dass das Betreuerehepaar bereits kurz nach
56Aufnahme des Sohnes der Antragstellerin im September 1996 in ihre
57Familienwohngruppe damit begonnen hat, die persönlichen, telefonischen und
58brieflichen Kontakte zwischen der Antragstellerin und ihrem Sohn
59einzuschränken und schließlich fast völlig zu unterbinden, kann keine Rede
60davon sein, dass durch einen Einrichtungswechsel das Kindeswohl gefährdet
61wird, sondern es steht vielmehr zur Überzeugung der Kammer fest, dass es für
62die zukünftige Entwicklung des Sohnes der Antragstellerin dringend
63erforderlich ist, seine weitere Betreuung in einer anderen Einrichtung
64sicherzustellen.
65Steht damit fest, dass die von der Antragstellerin beantragte Maßnahme nicht in den Anwendungsbereich des § 1666 BGB fällt, kann sich der Antragsgegner auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass der Sohn der Antragstellerin im Rahmen seiner Beteiligung nach § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII einen Einrichtungswechsel abgelehnt habe, weil - wie bereits ausgeführt -
66unterhalb der Schwelle einer Kindeswohlgefährdung sich der Wille des
67Personensorgeberechtigten und Inhabers des Erziehungshilfeanspruches
68durchsetzt. Da auch weder vorgetragen noch sonst ersichtlich ist, dass der
69Einrichtungswechsel mit unverhältnismäßigen Mehrkosten im Sinne des § 5 Abs.
702 Satz 1 SGB VIII verbunden sein könnte, folgt auch aus dem Wahl- und
71Wunschrecht des Leistungsberechtigten, also der Antragstellerin, dass der
72Antragsgegner keine durchgreifenden Gründe auf seiner Seite hat, sich
73weiterhin der beantragten Maßnahme zu widersetzen.
74Schließlich ist zwischen den Beteiligten unstreitig, dass im Falle der Antragstellerin die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Hilfe zur
75Erziehung nach § 27 Abs. 1 SGB VIII vorliegen und dass eine Heimerziehung im
76Sinne der §§ 27 Abs. 2, 34 SGB VIII die geeignete, notwendige und dem
77erzieherischen Bedarf Rechnung tragende Hilfemaßnahme ist. Darüber hinaus
78steht aber auch - entgegen dem Vorbringen des Antragsgegners - fest, dass in
79der Wohngruppe der Evangelischen Jugendhilfe in Hamburg freie Plätze zur
80Verfügung stehen (vgl. deren Bescheinigung vom 14. 5. 2003, Bl. 55 der
81Gerichtsakte), so dass der Antragsgegner zu verpflichten ist, die Kosten für
82die von der Antragstellerin beantragte Erziehungshilfemaßnahme zu
83übernehmen.
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