OLG Oldenburg, 2024-02-28, 1 U 10/24

1 U 10/24Tribunale superiore28 feb 2024

Testo completo

OLG Oldenburg — 2024-02-28 — 1 U 10/24 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2024-02-28

Aktenzeichen: 1 U 10/24

ECLI: [keine Angabe]

Dokumenttyp: Beschluss

Referenz: WKRS 2024, 35149

Tenor

Tenor: Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das am 13.12.2023 verkündete Urteil des Landgerichts Osnabrück durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Dem Kläger und Berufungskläger wird Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses gegeben.

Gründe

Gründe11. Die Berufung hat nach übereinstimmender Auffassung des Senats nach derzeitigem Sachstand keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung. Zudem erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des Berufungsgerichts. Eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten.

2a) Der Kläger unterhält seit dem Jahr 2005 eine Privat- und Verkehrsrechtsschutzversicherung für Nichtselbstständige bei der Beklagten. Das Versicherungsverhältnis ist durch die ARB 2002 näher ausgestaltet.

3Am 28.09.2017 erwarb der Kläger einen Pkw Mercedes Benz E 350 d BlueTec mit einem Kilometerstand von 13.810 km zu einem Kaufpreis von 57.500,00 €. Das Fahrzeug ist mit einem Motor des Typs OM 642 ausgestattet.

4Der Kläger begehrte gegenüber der Beklagten mit einem anwaltlichen Schreiben seiner vormaligen Bevollmächtigten vom 22.10.2021 (Anlage K 1) die Bestätigung des Versicherungsschutzes für die außergerichtliche sowie erforderlichenfalls klageweise Geltendmachung seiner Ansprüche gegen die Herstellerin des Fahrzeugs. Hierbei behauptete er, das Fahrzeug sei so manipuliert, dass die gesetzlichen Abgasgrenzwerte im Straßenbetrieb nicht eingehalten würden. Mit Schreiben vom 22.11.2021 (Anlage K 2) lehnte die Beklagte die Erteilung einer Kostendeckungszusage wegen fehlender hinreichender Erfolgsaussichten ab.

5Die jetzigen Prozessbevollmächtigten des Klägers erstellten unter dem 25.11.2022 ein als "Stellungnahme (Stichentscheid)" bezeichnetes Schriftstück, in dem sie zu dem Ergebnis kamen, dass die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Klägers gegenüber der M. AG im Hinblick auf die begehrte Rückzahlung des Kaufpreises abzüglich Nutzungsersatz Zug-um-Zug gegen Rückgabe und Rückübereignung des Fahrzeugs hinreichende Aussicht auf Erfolg habe und welches sie mit einem Schreiben vom 28.11.2022 mit der Bitte um eine dem Ergebnis der Stellungnahme entsprechende Antwort sowie um Ausgleich der hierfür entstandenen Kosten an die Beklagte übermittelten (Anlage K 3). Zugleich kündigten die jetzigen Prozessbevollmächtigten des Klägers an, dass für den Fall, dass die Zusage der Deckung weiter verweigert werde, die Inanspruchnahme eines externen Prozesskostenfinanzierers erfolgen werde.

6Die Beklagte lehnte mit einem Schreiben vom 12.12.2022 (Anlage K 5) die Erteilung einer Kostendeckungszusage ab.

7Der Kläger hat behauptet, das streitgegenständliche Fahrzeug sei mit unzulässigen Abschalteinrichtungen versehen, und zwar mit einem sogenannten Thermofenster, ferner einer Softwarefunktion, die eine spezielle Temperaturregelung aktiviere, sowie einer unzulässigen Abgasnachbehandlung durch den eingebauten Katalysator mit SCR-Technologie.

8Mit Schriftsatz vom 01.11.2023 hat er ausgeführt, sowohl im Stichentscheid als auch im Rahmen der hiesigen Klage sei noch die Deckung für die faktische Rückabwicklung des Kaufvertrages über das streitgegenständliche Fahrzeug angestrebt worden. Nunmehr werde er sein Begehren in dem Hauptsacheprozess dergestalt konkretisieren, dass er im gerichtlichen Verfahren nunmehr die Zahlung von 15 % des Bruttokaufpreises unter gegebenenfalls notwendiger Anrechnung eines Nutzungsersatzes verlangen werde, und zwar ausgehend von einer zu erwartenden Gesamtlaufleistung von 500.000 km. Es sei aktuell von einem Kilometerstand von etwa 123.000 km auszugehen. Er werde die Nutzungen in Abzug bringen, sofern der tatsächliche Wert des Fahrzeugs im Kaufzeitpunkt aufgezehrt sein sollte. Nur insoweit begehre er von der Beklagten Deckungsschutz für die erste Instanz.

9Der Kläger hat beantragt,

  1. 1.festzustellen, dass die Beklagte aus dem Rechtsschutzversicherungsvertrag mit der Vers.-Nr. ... verpflichtet ist, für die außergerichtliche und erstinstanzliche Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen die M. AG (ex D. AG) aufgrund des Fahrzeugkaufs vom 28. September 2017 (FIN: ...) bedingungsgemäß Deckungsschutz zu gewähren.

  2. 2.festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm sämtliche materiellen Schäden zu ersetzen, die daraus resultieren, dass die Beklagte die mit dem Antrag zu 1. begehrte Deckungszusage nicht erteilt hat.

12Die Beklagte hat beantragt,

13die Klage abzuweisen.

14Sie hat die Auffassung vertreten, der Klageantrag zu 1) sei nicht hinreichend bestimmt, weil nicht ersichtlich sei, welche Ansprüche gegenüber der Herstellerin des Fahrzeugs verfolgt werden sollten. Das Schreiben der Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 25.11.2022 werde den Anforderungen an einen Stichentscheid nicht gerecht. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung habe keine Aussicht auf Erfolg. Der Kläger habe die Betroffenheit des streitgegenständlichen Fahrzeugs lediglich pauschal behauptet und nicht hinreichend zu einem Anspruch gegen die Fahrzeugherstellerin vorgetragen. Außerdem hat sie sich auf Verjährung berufen.

15Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Urteil, auf das wegen der tatsächlichen Feststellung Bezug genommen wird, die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe keinen Anspruch gegen die Beklagte auf die Gewährung von Deckungsschutz. Nach dem maßgeblichen Zeitpunkt der Bewilligungsreife am 22.11.2021 habe keine Erfolgsaussicht für das begehrte Vorgehen gegen die M. AG bestanden.

16Die Ablehnung der Gewährung von Deckungsschutz sei am 22.11.2021 und damit unverzüglich nach Zugang der klägerischen Deckungsanfrage vom 22.10.2021 erfolgt. Die Deckungsfiktion des § 128 S. 3 VVG greife hier nicht ein. Die Beklagte habe in ihrem Ablehnungsschreiben vom 22.11.2021 umfassend und zutreffend auf das Gutachterverfahren hingewiesen.

17Das Schreiben der jetzigen Prozessbevollmächtigten des Klägers binde die Beklagte selbst dann, wenn man unterstelle, dass es sich hierbei um einen Stichentscheid im Rechtssinne handele, nicht. Das Schreiben vom 25.11.2022 sei in erheblicher Weise unrichtig. Es werde konkret darauf abgestellt, dass das streitgegenständliche Fahrzeug über ein Thermofenster verfüge, was die Beklagte mit Nichtwissen bestritten habe. Bei der Abfassung des Schreibens vom 25.11.2022 habe es jedoch der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entsprochen, dass ein Schadensersatzanspruch eines Fahrzeugkäufers gegen den Hersteller des Fahrzeugs aus § 826 BGB nicht bereits dann gegeben sei, wenn der Hersteller den jeweils betroffenen Fahrzeugtyp aufgrund einer grundlegenden unternehmerischen Entscheidung mit einer temperaturabhängigen Steuerung des Emissionskontrollsystems ausgestattet und in Verkehr gebracht habe. Dies gelte auch dann, wenn man unterstelle, dass eine derartige temperaturbeeinflusste Steuerung der Abgasrückführung als unzulässige Abschalteinrichtungen im Sinne von Art. 5 Abs. 2 S. 1 der VO 715/2007/EG zu qualifizieren sei. Hinsichtlich der weiteren im Fahrzeug angeblich verbauten Funktionen sei der Vortrag des Klägers vage gehalten, sodass keine hinreichende Substantiierung gegeben sei.

18Zwar habe sich durch die jüngere Rechtsprechung des VIa. Zivilsenats des Bundesgerichtshofes die Grundlage für Entscheidungen auf Basis des § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1. § 27 Abs. 1 EG-FGV geändert. Das sei für die Beurteilung der Erfolgsaussichten der beabsichtigten Klage jedoch unerheblich, denn es handele sich hierbei um einen nachträglich eingetretenen Umstand, der außer Betracht zu bleiben habe. Außerdem könne auf diese neue Rechtsprechung lediglich ein Anspruch auf Erstattung des Differenzschadens gestützt werden. Ein sogenannter großer Schadensersatz komme insofern nicht in Betracht. Vorliegend begehre der Kläger jedoch die Rückabwicklung des Kaufvertrages nebst Rückzahlung des Kaufpreises, wie er spätestens in seinem Schreiben vom 25.11.2022 deutlich gemacht habe.

19Mangels Erfolgs des Klageantrags zu 1) unterliege auch der Klageantrag zu 2), der hierauf aufbaue, der Abweisung.

20Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, der seine erstinstanzlichen Anspruchsziele weiterverfolgt. Er vertritt die Auffassung, ihm stehe ein Anspruch gegen die Beklagte auf Deckungsschutz zumindest für die Geltendmachung eines Differenzhypothesenvertrauensschadens zu. Der Hinweis nach § 128 S. 2 VVG sei formal unzureichend erfolgt und damit so zu behandeln, als hätte die Beklagte ihn nicht erteilt. Somit bestehe eine Deckungsfiktion.

21Die Beklagte sei zudem mit dem Einwand mangelnder Erfolgsaussichten präkludiert. Ihr Antwortschreiben auf die Deckungsanfrage sei bereits nicht unverzüglich erfolgt. Der Stichentscheid weiche nicht offensichtlich und erheblich von der Sach- und Rechtslage ab und binde die Beklagte.

22Im Übrigen seien hinreichende Erfolgsaussichten gegeben. Hierbei habe das Landgericht verkannt, dass er, der Kläger, sein Rechtsschutzziel in dem Schriftsatz vom 01.11.2023 dahin konkretisiert habe, dass nunmehr die Durchsetzung eines Differenzhypothesenvertrauensschadens in Höhe von maximal 15 % gewünscht sei. Zu Unrecht habe das Landgericht die aktuelle Entwicklung in der Rechtsprechung nicht berücksichtigt.

23Somit sei auch der Antrag zu 2) begründet, denn er, der Kläger, sei mangels Deckungszusage dazu gezwungen gewesen, eine alternative Form der Prozessfinanzierung in Betracht zu ziehen. Es bestehe eine gewisse Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts in Form einer Erfolgsbeteiligung des gewählten Prozessfinanzierers, der S. GmbH.

24Der Kläger beantragt,

25unter teilweiser Abänderung des erstinstanzlichen Urteils des Landgerichts Osnabrück (9 O 550/23)

  1. 1.festzustellen, dass die Beklagte aus dem Rechtsschutzversicherungsvertrag mit der Vers.-Nr. ... verpflichtet ist, für die außergerichtliche und erstinstanzliche Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen die M. AG (ex D. AG) aufgrund des Fahrzeugkaufs vom 28. September 2017 (FIN: ...) bedingungsgemäß Deckungsschutz zu gewähren,

  2. 2.festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm sämtliche materiellen Schäden zu ersetzen, die daraus resultieren, dass die Beklagte die mit dem Antrag zu 1) begehrte Deckungszusage nicht erteilt hat.

28Die Beklagte beantragt,

29die Berufung zurückzuweisen.

30Eine Berufungserwiderung ist bislang nicht zur Akte gelangt.

31b) Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet. In der Sache hat sie keinen Erfolg.

32(1) Es bestehen zwar entgegen der Auffassung der Beklagten keine Bedenken gegen die hinreichende Bestimmtheit der Klageanträge im Lichte des § 253 Abs. 2 ZPO. Richtig ist, dass sich dem Antrag zu 1) nicht unmittelbar entnehmen lässt, welche Ansprüche konkret gegen die Fahrzeugherstellerin geltend gemacht werden sollen. Die insoweit gebotene Antragsauslegung erlaubt jedoch eine hinreichende Konkretisierung, denn der Kläger hat vorgetragen, welche Ansprüche er geltend zu machen gedenkt.

33(2) Ob ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte aus dem unstreitig bestehenden Vertrag über eine Rechtsschutzversicherung besteht und welchen Inhalt ein solcher Anspruch haben könnte, kann der Senat jedoch nicht prüfen. Aus § 125 VVG ergibt sich lediglich der hauptsächliche wirtschaftliche Zweck der Rechtsschutzversicherung. Maßgeblich für den vereinbarten Versicherungsschutz ist somit allein der Versicherungsvertrag, aus dessen Bedingungen sich auch allein die Voraussetzungen des Eintritts des Rechtsschutzfalls ergeben (Langheid/Rixecker/Rixecker, 7. Aufl., § 125 VVG, Rn. 3; Prölss/Martin/Piontek, 31. Aufl., § 125 VVG, Rn. 1). Die hier maßgeblichen ARB 2002, deren Kenntnis demnach unabdingbar für die gerichtliche Prüfung der geltend gemachten Ansprüche ist, befinden sich, auch wenn das Landgericht in dem Tatbestand des angefochtenen Urteils wegen des Inhalts des Versicherungsvertrages und der ARB auf die eingereichten Anlagen verweist, nicht bei der Akte. Der Kläger hat lediglich als Anlage K 8 den Versicherungsschein vom 18.07.2005 sowie ein Schreiben der Beklagten vom 30.03.2023, in dem es heißt, der Kläger erhalte die dem Vertrag im Zeitpunkt des Schadensfalls zugrundeliegenden ARB, vorgelegt. Die Anlage zu jenem Schreiben findet sich hingegen nicht bei der Akte.

34Dies wirkt sich zu Lasten des Klägers aus, denn er trägt die Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen des Bestehens eines Anspruchs gegen die Beklagte auf die Versicherungsleistung in dem begehrten Umfang.

35Der Senat ist auch nicht gehalten, dem Antrag des Klägers auf Seite 4 der Klageschrift folgend der Beklagten aufzuerlegen, die im Zeitpunkt des Fahrzeugkaufs gültigen ARB nach Maßgabe des § 142 Abs. 1 S. 1 ZPO vorzulegen. Auf Seite 4 seines Schriftsatzes vom 12.06.2023 hat der Kläger eingeräumt, dass ihm mit dem Schreiben vom 30.03.2023 die angeforderten Versicherungsunterlagen übermittelt worden sind. Die Folgen, die sich daraus ergeben, dass er die demnach in seinem Besitz befindlichen ARB 2002 gleichwohl nicht zur Akte gereicht hat, können nicht der Beklagten angelastet werden.

36(3) Da die Parteien übereinstimmend davon ausgehen, dass im Falle einer fehlenden Bindung des Stichentscheides ein Anspruch des Klägers auf die Gewährung von Rechtsschutz voraussetzt, dass das beabsichtigte Vorgehen Erfolgsaussichten hat, besteht Anlass zu folgenden Anmerkungen:

37Der Kläger hat zunächst Deckungsschutz für die Geltendmachung des großen Schadensersatzes, also für die faktische Rückabwicklung des Kaufvertrages über das streitgegenständliche Fahrzeug im Verhältnis zu der Fahrzeugherstellerin, verlangt. Hierzu verhält sich das Schriftstück vom 25.11.2022. Dieses verhält sich hingegen nicht zu den Erfolgsaussichten betreffend die Geltendmachung des Differenzschadens. Ob das Schriftstück vom 25.11.2022 hinsichtlich des Anspruchsgrundes Bindungswirkung entfalten kann, kann dahinstehen. Hinsichtlich des konkreten Anspruchs, der nunmehr geltend gemacht werden soll und der im November 2022 noch gar nicht im Raume stand, kann dies nicht gelten. Erfolgsaussichten bestehen insofern auf der Grundlage des gegenwärtigen Sach- und Streitstands nicht.

38Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind auch hinsichtlich des Differenzschadens die Nutzungsvorteile und der Restwert des Fahrzeugs schadensmindernd anzurechnen, wenn und insoweit sie den Wert des Fahrzeugs bei Abschluss des Kaufvertrags (gezahlter Kaufpreis abzüglich Differenzschaden) übersteigen (BGH, Urteil vom 26.06.2023 - VIa ZR 335/21 -, Rn. 80, juris). Hierzu trägt der Kläger nicht in ausreichender Weise vor. Seinem diesbezüglichen Vorbringen in dem Schriftsatz vom 01.11.2023 (Blatt 129/II GA) lässt sich nicht einmal die konkrete aktuelle Laufleistung entnehmen. Warum der Kläger meint, sich hinsichtlich des eigenen Fahrzeugs auf eine Schätzung beschränken zu können, erschließt sich nicht. Eine Angabe zur Höhe des Restwertes, der nach den vorstehenden Ausführungen bekannt sein muss, um beurteilen zu können, ob der Differenzschaden aufgezehrt ist, findet sich in dem Vortrag des Klägers nicht.

39Der Vollständigkeit halber ist außerdem anzumerken, dass die voraussichtliche Laufleistung des streitgegenständlichen Fahrzeugs von 500.000 km, die der Kläger der Berechnung der gezogenen Nutzungen zugrunde legen möchte, auch unter dem hier maßgeblichen Gesichtspunkt der Erfolgsaussichten als überhöht erscheint. Der Senat geht insoweit bei PKW mit Dieselaggregat in ständiger Rechtsprechung gemäß § 287 ZPO von einer zu erwartenden Gesamtleistung von 300.000 km aus.

40Ob es für die Prüfung der Frage, ob für die beabsichtigte Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers hinreichende Erfolgsaussichten bestehen, ausschließlich auf den Zeitpunkt der Bewilligungsreife ankommt (zum Streitstand siehe OLG Hamm, Urteil vom 20.09.2023 - I-20 U 240/22 -, Rn. 65, juris m. w. N.), kann demnach dahinstehen. Beantworten kann der Senat diese Frage in Unkenntnis der hier maßgeblichen ARB 2002 nicht.

41(4) Allein der Umstand, dass das Landgericht sich in dem angefochtenen Urteil mit der Änderung des Klageziels nicht auseinandergesetzt hat, vermag der Berufung nicht zum Erfolg zu verhelfen. Wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, wirkt sich diese Rechtsverletzung im Ergebnis nicht aus. Das angefochtene Urteil beruht mithin nicht im Sinne des § 513 Abs. 1 ZPO auf diesen Umstand.

42(5) Bei der gegenwärtigen Sach- und Rechtslage ist die Berufung auch mit dem Antrag zu 2) unbegründet.

43Die Klage ist insoweit bereits unzulässig, weil der Senat nicht beurteilen kann, ob das gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse gegeben ist. Welcher Schaden dem Kläger noch entstehen kann, nachdem er sein Anspruchsziel im Verhältnis zu der Fahrzeugherstellerin geändert hat, kann nicht nachvollzogen werden. Konkreter Vortrag hierzu fehlt. Insbesondere ist unklar, ob der Prozesskostenfinanzierungsvertrag, den der Kläger behauptet, geschlossen zu haben, die Geltendmachung eines Differenzschadens überhaupt umfasst. Die als Anlage K 6 zur Akte gereichte Kopie des Vertrags mit der S. GmbH ist fast vollständig geschwärzt. Ob der Kläger überhaupt bereits Klage gegen die Fahrzeugherstellerin erhoben hat, ist nicht bekannt. Der Vortrag des Klägers bietet deshalb keine Grundlage für die Beurteilung, ob ihm möglicherweise ein Schaden entstehen wird, weil er im Falle eines Obsiegens in dem Rechtsstreit gegen die Fahrzeugherstellerin einen gewissen Anteil des dort erstrittenen Betrages an den von ihm herangezogene Prozessfinanzierer herausgeben müsste.

44Aus denselben Gründen wäre der Antrag zu 2), seine Zulässigkeit unterstellt, unbegründet.

  1. Der Senat wird nach Ablauf der gesetzten Frist über das Rechtsmittel befinden, sofern es nicht zurückgenommen wird, was auch aus Kostengründen anzuraten ist.

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