OLG Celle, 2026-05-29, 13 U 21/26

13 U 21/26Tribunale superiore29 mag 2026

Testo completo

OLG Celle — 2026-05-29 — 13 U 21/26 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-05-29

Aktenzeichen: 13 U 21/26

ECLI: ECLI:DE:OLGCE:2026:0529.13U21.26.00

Dokumenttyp: Beschluss

Referenz: WKRS 2026, 18888

Tenor

Tenor: 1. 1.Es ist beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Hildesheim vom 29. Januar 2026 durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. 2. 2.Der Beklagten wird Gelegenheit zur Stellungnahme - auch zu ihrer Beschwer - binnen zwei Wochen gegeben.

Gründe

GründeA.

Der klagende Verbraucherschutzverband nimmt die beklagte Internetshop-Betreiberin auf Unterlassung in Anspruch, weil die Gestaltung des Buchungsprozesses für das Online-Seminar "(...)" sowie die dortige Widerrufsbelehrung - in der Form der hierzu vorgelegten Screenshots (Anlagen K 2 und K 3) - unlauter im Sinne des UWG seien.

Das Landgericht Hildesheim hat der Klage mit Urteil vom 29. Januar 2026, auf das hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen einschließlich der erstinstanzlich gestellten Anträge Bezug genommen wird, stattgegeben. Hinsichtlich des sich zum Abschluss des Bestellprozesses öffnenden Overlay-Fensters - Klagantrag zu 1 - bestehe ein Unterlassungsanspruch gemäß § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 3, §§ 3, 3a UWG i.V.m. § 312j Abs. 3 S. 2 BGB sowie § 312j Abs. 2 BGB, Art. 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EGBGB. Die Schaltfläche mit der Beschriftung "Jetzt kaufen und weiter zur Zahlung", mit der der Verbraucher nach den AGB der Beklagten "sein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Vertrages" absende, genüge nicht den gesetzlichen Anforderungen des § 312j Abs. 3 S. 2 BGB, weil für einen relevanten Teil der angesprochenen Verbraucher nicht eindeutig erkennbar sei, ob bereits durch den Klick auf die Bestellfläche die verbindliche Vertragserklärung abgegeben werde oder ob hierfür noch der Abschluss des Zahlungsvorgangs erforderlich sei. Zudem genüge das Overlay-Fenster nicht den Anforderungen des § 312j Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EGBGB, weil die Beklagte dort nicht über die wesentlichen Eigenschaften ihrer Dienstleistungen informiere. Die Angabe "Seminar, Event oder Workshop" informiere nicht ausreichend über die Art der Leistung, außerdem fehlten dort Angaben über Datum und Dauer der Veranstaltung. Die zu einem früheren Zeitpunkt mitgeteilten Informationen genügten nicht der gesetzlichen Vorgabe, dass diese Informationen unmittelbar, bevor der Verbraucher seine Bestellung abgebe, zur Verfügung zu stellen und in räumlicher Nähe zur Bestell-Schaltfläche anzuzeigen seien. Der die Widerrufsbelehrung betreffende Unterlassungsantrag zu 2 sei gemäß § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 3, §§ 3, 5a Abs. 1, § 5b Abs. 4 UWG i.V.m. § 312d Abs. 1 BGB, Art. 246a § 1 Abs. 2, § 4 Abs. 1 EGBGB begründet. Gemäß Art. 246a § 4 Abs. 1 EGBGB müssten dem Verbraucher die Informationen zum Bestehen eines gesetzlichen Widerrufsrechts vor Abgabe seiner Vertragserklärung in klarer und verständlicher Weise erteilt werden. Hierfür müssten die Informationen so abgefasst sein, dass sie der aufmerksame und verständige Durchschnittsverbraucher ohne Weiteres finden und verstehen könne. Es verstoße gegen das Transparenzgebot, dass die Widerrufsbelehrung zahlreiche Informationen zum Bestehen eines Widerrufsrechts bei (1) Verträgen über die Lieferung von Waren, (2) Verträgen über die Lieferung digitaler Inhalte, (3) Verträgen über die Erbringung von Dienstleistungen und (4) Teil- und Ratenzahlungsverträgen enthalte. Der Durchschnittsverbraucher sei nicht in der Lage zu beurteilen, welche der von der Beklagten zur Verfügung gestellten Widerrufsbelehrungen für denjenigen Vertrag, den er im Begriff sei abzuschließen, gelte. Im Streitfall, bei der Buchung eines Online-Seminars, könne einerseits die "Widerrufsbelehrung für die Erbringung von Dienstleistungen" gelten, anderseits könne bei einem Online-Seminar auch die "Widerrufsbelehrung über die Lieferung digitaler Inhalte" einschlägig sein. Darüber hinaus sei es nicht ausreichend, dass die Informationen zum Bestehen des Widerrufsrechts lediglich am unteren Seitenrand, unterhalb aller relevanten Vertragsinformationen sowie der Schaltfläche zur Abgabe der bindenden Vertragserklärung des Verbrauchers über einen Link zur Verfügung gestellt würden. An dieser Stelle rechne der Verbraucher nicht mit derart relevanten rechtlichen Informationen zu seiner Bestellung.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, die weiterhin die vollständige Klagabweisung begehrt. Die Button-Beschriftung "Jetzt kaufen und weiter zur Zahlung" werde in der Verkehrsanschauung zwingend mit dem entgeltlichen Abschluss eines Vertrages assoziiert. Zu Unrecht stelle das Landgericht darauf ab, dass "Kaufen" mehrdeutig sein könne. Denn im Streitfall werde auf dem Button der Bestellakt ("kaufen") explizit mit dem nächsten Prozessschritt ("weiter zur Zahlung") verbunden. Dadurch werde die Bestellung als rechtsverbindlicher Schritt transparent vorangestellt. Dabei sei auch die systematische Einbettung in den Bestellfluss zu berücksichtigen. Das Overlay-Fenster wiederhole die Produktbezeichnung und die Summe. § 3 Abs. 1 ihrer AGB erläutere die Rechtsfolge des Klicks. Die Formulierung in § 312j Abs. 3 BGB "mit nichts anderem" meine lediglich, dass die Verbindlichkeit und die Kostenpflicht deutlich werden müssten, also diese Erklärung nicht in zweideutigen Erklärungen versteckt werden dürfe. Der Verbraucher werde auch über die wesentlichen Eigenschaften der angebotenen Dienstleistung informiert. Das Gesetz verlange keine redundante Vollwiederholung sämtlicher Merkmale im letzten Overlay-Fenster, wenn die Informationen auf der unmittelbar vorgeschalteten Seite klar und präsent erteilt worden seien. Die Identität der Beklagten als Vertragspartner gehe sowohl aus der URL-Struktur als auch aus dem Footer-Hinweis klar hervor. Die Information über das Widerrufsrecht müsse nach Art. 246a § 1 Abs. 4 Nr. 1 EGBGB vor Abgabe der Willenserklärung des Verbrauchers erfolgen. Dies sei zeitlich, nicht räumlich zu verstehen. Entsprechend werde der Verbraucher von ihr unmittelbar vor Abgabe der Willenserklärung in klarer und verständlicher Weise über das gesetzliche Widerrufsrecht belehrt. Die Information über das Widerrufsrecht erhalte er auch nicht außerhalb der Ansicht der Bestellung, hierbei müsse er nicht unangemessen lange scrollen. Es sei auch unschädlich, dass die Widerrufsbelehrung als formularmäßige Sammelbelehrung - unter Verwendung der gesetzlichen Muster für die verschiedenen Vertragstypen - gestaltet sei. Der Verbraucher könne für sich am besten entscheiden, ob es sich bei der bestellten Leistung um die Lieferung einer Ware, die Lieferung digitaler Inhalte oder die Erbringung einer Dienstleistung usw. handele.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Landgerichts Hildesheim aufzuheben (gemeint ist ersichtlich: abzuändern) und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen.

B.

Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg.

I.

Die Berufung ist - entgegen der Ansicht des Klägers - insgesamt, auch hinsichtlich des Klagantrags zu 4 (Abmahnkosten), zulässig. Es fehlt insoweit nicht an der Berufungsbegründung (§ 520 ZPO). Die Berufungsbegründung bezieht sich zwar auf die dem Kläger zugesprochenen Unterlassungsansprüche, damit erstreckt sie sich aber zugleich auf den unmittelbar hiervon abhängigen Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten. Es liegt auf der Hand, dass mit einer Abweisung der Klaganträge zu 1 und 2 zugleich auch der Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten zu Fall gebracht wird. Diese Selbstverständlichkeit bedarf keiner ausdrücklichen Erwähnung in der Berufungsbegründung.

II.

Die Berufung ist jedoch unbegründet.

Das angefochtene Urteil beruht weder auf einem Rechtsfehler (§ 513 Abs. 1, 1. Alt., § 546 ZPO) noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrundezulegenden Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 529 Abs. 1, 2. Alt. ZPO).

  1. Der Klagantrag zu 1 ist gemäß § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 3, §§ 3, 3a UWG - sowohl in Verbindung mit § 312j Abs. 3 Satz 2 BGB als auch in Verbindung mit § 312j Abs. 2 BGB, Art. 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EGBGB - begründet.

a) Die Beschriftung des Bestellbuttons in dem Overlay-Fenster (Anlage K 2, Bl. 29 LGA), mit dessen Betätigung der Verbraucher nach der Intention der Beklagten ein rechtsverbindliches Vertragsangebot abgibt, entspricht nicht der zwingenden Vorgabe des § 312j Abs. 3 BGB.

aa) Danach hat der Unternehmer die Bestellsituation bei einem Verbrauchervertrag im elektronischen Geschäftsverkehr, der den Verbraucher zur Zahlung verpflichtet, so zu gestalten, dass der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet. Erfolgt die Bestellung über eine Schaltfläche, ist diese Pflicht des Unternehmers nur erfüllt, wenn diese Schaltfläche gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern "zahlungspflichtig bestellen" oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet ist.

Diese Regelung setzt Art. 8 der Richtlinie 2011/83/EU vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher (Verbraucherrechterichtlinie) Abs. 2 Unterabs. 2 um, der wie folgt lautet:

Der Unternehmer sorgt dafür, dass der Verbraucher bei der Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass die Bestellung mit einer Zahlungsverpflichtung verbunden ist. Wenn der Bestellvorgang die Aktivierung einer Schaltfläche oder eine ähnliche Funktion umfasst, ist diese Schaltfläche oder entsprechende Funktion gut lesbar ausschließlich mit den Worten "zahlungspflichtig bestellen" oder einer entsprechenden eindeutigen Formulierung zu kennzeichnen, die den Verbraucher darauf hinweist, dass die Bestellung mit einer Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Unternehmer verbunden ist.

Dabei kommt es für die Feststellung, ob eine andere für die Beschriftung der Schaltfläche verwendete Formulierung den Worten "zahlungspflichtig bestellen" im Sinne dieser Bestimmung "entspricht", allein auf die Worte auf dieser Schaltfläche an (EuGH, Urteil vom 7. April 2022 - C-249/21 (Fuhrmann-2), Rn. 34).

bb) Dieser zwingenden Vorgabe entspricht die Beschriftung des Bestellbuttons "Jetzt kaufen und weiter zur Zahlung" nicht.

(1) Im konkreten Kontext des von der Beklagten gestalteten Bestellvorgangs erscheint schon fraglich, ob hier eine Beschriftung "Jetzt kaufen" den gesetzlichen Anforderungen genügte. Im Streitfall muss der Verbraucher bei dem Bestellvorgang nacheinander die Schaltflächen "Jetzt Buchen", "Bestellung abschließen" und schließlich "Jetzt kaufen (...)" betätigen. Die drei Schaltflächen haben einen ähnlichen, für den durchschnittlichen Verbraucher nicht ausreichend zu unterscheidenden Bedeutungsgehalt. Die Beschriftung des Bestellbuttons soll den Verbraucher davor warnen, etwas Rechtserhebliches zu tun (BeckOK BGB/Maume, 77. Ed. 1.2.2026, BGB § 312j Rn. 24). Im Streitfall verliert ein Button mit der Beschriftung "Jetzt kaufen", auch wenn dies ansonsten möglicherweise den gesetzlichen Anforderungen an eine eindeutige, der Bedeutung "zahlungspflichtig bestellen" entsprechende Kennzeichnung noch genügen könnte, die erforderliche Warnfunktion. Ein Verbraucher, der sich bis zu dem dritten Button "durchklickt", erhält hierdurch keinen eindeutigen Hinweis mehr darauf, dass dieser Button nun eine verbindliche Willenserklärung auslöst, die eine Kostenpflicht begründet.

(2) Letztlich kann dahingestellt bleiben, ob eine auf die Worte "Jetzt kaufen" beschränkte Beschriftung die gesetzliche Warnfunktion erfüllen könnte. Denn jedenfalls verstößt der Bestellbutton durch die in der Beschriftung außerdem enthaltene Formulierung "... und weiter zur Zahlung" gegen die gesetzlichen Anforderungen, wonach die Schaltfläche ausdrücklich "mit nichts anderem" bzw. - nach dem Wortlaut der Richtlinie - "ausschließlich" mit den Worten "zahlungspflichtig bestellen" oder einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet sein darf (s.a. BeckOK BGB/Maume, 77. Ed. 1.2.2026, BGB § 312j Rn. 27, wonach mehr als drei Wörter mit dem Schutzzweck der Norm im Regelfall nicht vereinbar seien). Der Zusatz, der auf den weiteren Bestellprozess hinweist, ist danach per se unzulässig.

Im Streitfall kommt hinzu, dass der Zusatz - wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat - tatsächlich bei den angesprochenen Verbrauchern zu dem Verständnis führen kann, dass erst durch die Bezahlung eine rechtsverbindliche Bestellung erfolgt. Der durchschnittliche Verbraucher ist es in der Regel nicht gewohnt, nach dem Abstraktionsprinzip des deutschen Rechts zwischen Verpflichtungs- und Erfüllungsgeschäften zu unterscheiden. Es entspricht nicht nur der täglichen Praxis in Selbstbedienungsgeschäften, dass bei der Bezahlung an der Ladenkasse Verpflichtungs- und Erfüllungsgeschäft - für den Verbraucher nicht unterscheidbar - zusammenfallen. Auch Internetshops sind regelmäßig so gestaltet, dass der rechtsverbindliche Kauf erst mit der Bezahlung erfolgt, nachdem der Kunde sich "zur Kasse" begeben hat.

b) Die Gestaltung des Bestellvorgangs (Anlage K 2) entspricht auch nicht § 312j Abs. 2 BGB, Art. 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EGBGB.

aa) Nach diesen Regelungen muss der Unternehmer dem Verbraucher, unmittelbar bevor dieser seine Bestellung abgibt , klar und verständlich in hervorgehobener Weise Informationen über die wesentlichen Eigenschaften der Waren oder Dienstleistungen in dem für das Kommunikationsmittel und für die Waren und Dienstleistungen angemessenen Umfang zur Verfügung stellen.

In zeitlicher Hinsicht ("unmittelbar bevor (...)") weicht die Regelung des § 312j Abs. 2 BGB von § 312j Abs. 1 BGB ab, der auf den Beginn des Bestellvorgangs abstellt. Das ist gewollt, weil sich Abs. 2 auf die zentralen Aspekte der Bestellung bezieht, die dem Verbraucher zur Kontrolle vor Augen geführt werden sollen (BeckOK BGB/Maume, 77. Ed. 1.2.2026, BGB § 312j Rn. 14). Anders als in Abs. 1 muss dies der Moment sein, in dem die Bestellung abschließend auf den Weg gebracht wird, und nicht schon der Beginn des Bestellprozesses (aaO mwN).

bb) Danach müsste im Streitfall in dem Overlay-Fenster (Anlage K 2), in dem der Verbraucher nach dem Konzept der Beklagten seine rechtsverbindliche Bestellung durch Betätigen des Bestellbuttons abgibt, über die wesentlichen Eigenschaften des zu buchenden Online-Seminars informiert werden. Hierzu zählt ohne weiteres das Datum und der Zeitraum, zu dem das Seminar stattfinden soll. Dabei ist nach dem Vorstehenden ohne Belang, dass die Beklagte diese Informationen zu einem früheren Zeitpunkt des Bestellprozesses einmal mitgeteilt hatte. Hierdurch wird das zeitliche Erfordernis der Unmittelbarkeit nicht erfüllt.

Soweit die Beklagte in diesem Zusammenhang in der Berufungsbegründung (S. 6 f.) ausführt, ihre Identität als Vertragspartner gehe sowohl aus der URL-Struktur als auch aus dem Footer-Hinweis klar hervor, übersieht sie, dass das Landgericht seine Verurteilung gar nicht auf diese Frage gestützt hat. Die Frage, ob der Bestellprozess, der auf der Seite des Seminarveranstalters beginnt, insoweit irreführend gestaltet ist, ist nicht streitgegenständlich; die Seite des Seminarveranstalters (Anlage K 1) ist nicht Bestandteil der konkreten Verletzungsform (Anlage K 2), die der Kläger zum Gegenstand seines Klagantrags gemacht hat.

c) Die beiden vorgenannten Verstöße sind jeweils geeignet, die Interessen der Verbraucher spürbar im Sinne des § 3a UWG zu beeinträchtigen, weil sie zur Folge haben können, dass betroffene Verbraucher eine Erklärung zu einer Produktbestellung abgeben, die sie in dieser Form nicht abgeben wollten.

  1. Der die Widerrufsbelehrung betreffende Unterlassungsantrag zu 2 ist gemäß § 8 Abs. 1, 3 Nr. 3, §§ 3 5a Abs. 1, 2 Nr. 2, § 5b Abs. 4 UWG i.V.m. § 312d Abs. 1, § 312g BGB, Art. 246a § 1 Abs. 2, § 4 Abs. 1 EGBGB begründet.

Die Widerrufsbelehrung der Beklagten genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen.

a) Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Information über das Widerrufsrecht - wie das Landgericht gemeint hat - schon aufgrund der Positionierung des betreffenden Links am unteren Rand der Bestellseite nicht den Anforderungen genügt.

b) Jedenfalls ist der Unterlassungsantrag zu 2 deshalb begründet, weil die gemäß Art. 246a § 1 Abs. 2 EGBGB erforderliche Information über das Widerrufsrecht (Anlage K 3) entgegen Art. 246a § 4 Abs. 1 EGBGB nicht in klarer und verständlicher Weise erfolgt.

Grundsätzlich darf die Information nicht verwirrend sein. Der rechtsunkundige Durchschnittsverbraucher muss die Informationen ohne rechtliche Beratung oder sonstigen unzumutbaren Aufwand verstehen können (BeckOK BGB/Martens, 77. Ed. 1.2.2026, EGBGB Art. 246a § 4 Rn. 4, beck-online). Dies ist hier nicht der Fall. Die fragliche Information ist unklar und für den durchschnittlichen Verbraucher nicht hinreichend verständlich, weil die Beklagte gleichzeitig mehrere Widerrufsbelehrungen für verschiedene Konstellation erteilt, ohne dem Verbraucher mitzuteilen, welche konkrete Widerrufsbelehrung im konkreten Fall gelten soll. Anders als die Beklagte meint, ist es insoweit nicht Sache des Verbrauchers zu entscheiden, ob es bei dem angebotenen Online-Seminar rechtlich um die "Lieferung digitaler Inhalte" oder eine "Dienstleistung" geht. Eine solche Einordnung ist einem Verbraucher regelmäßig ohne Rechtsrat auch nicht möglich. Der Verbraucher muss aber anhand der Widerrufsbelehrung ohne weiteres erkennen können, welche Regelungen in seinem Fall gelten sollen. Dass die Beklagte dem Verbraucher im Unklaren darüber lässt, welche Widerrufsbelehrung für seine Bestellung gelten soll, genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen an eine klare und verständliche Widerrufsbelehrung.

c) Der Kläger hat seinen Unterlassungsantrag zu 2 ausdrücklich auf die konkrete Verletzungsform gestützt, die sich aus den Anlagen K 2 und K 3 ergibt, und nicht einzelne rechtliche Verstöße zum Gegenstand des Klagantrags gemacht (Bl. 10 ff. LGA). Der Unterlassungsantrag ist deshalb - wegen der unklaren Bündelung der verschiedenen Widerrufsbelehrungen - auch dann in vollem Umfang begründet, wenn die Positionierung des Links zu den Widerrufsbelehrungen als solche nicht zu beanstanden sein sollte.

C.

Die Rechtssache dürfte auch keine grundsätzliche Bedeutung haben und eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich sein. Auch ist eine mündliche Verhandlung nicht geboten.

D.

Hinsichtlich der Festsetzung des Streitwerts für die Berufungsinstanz sind nähere Darlegungen der Beklagten zu ihrer Beschwer erforderlich.

Die Streitwertangabe in der Klageschrift und die daran anknüpfende Festsetzung des Streitwerts für das erstinstanzliche Verfahren betreffen die insoweit maßgeblichen Verbraucherinteressen.

Maßgeblich für die Bemessung der Beschwer der Beklagten und somit auch des Berufungsstreitwerts ist jedoch ihr wirtschaftliches Interesse daran, die beanstandeten Verhaltensweisen nicht unterlassen zu müssen (vgl. BeckOK KostR/Schindler, 52. Ed. 1.3.2026, GKG § 47 Rn. 1). Zur Vermeidung der streitgegenständlichen und kerngleicher Verstöße müsste die Beklagte ihren Bestellprozess entsprechend überarbeiten. Der hierfür erforderliche Kostenaufwand dürfte jedoch eher gering sein. Dass ein darüber hinausgehendes wirtschaftliches Interesse der Beklagten daran besteht, die vorhandene Gestaltung des Bestellvorgangs beizubehalten, ist weder dargetan noch sonst ersichtlich.

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Keppler

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Dr. Bogan

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Spamer

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Hinweis:Entscheidungsform: Hinweisbeschluss

Hinweis:Die Beklagte hat auf den Hinweisbeschluss des Senats die Berufung zurückgenommen

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