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3 U 82/24•OLG Celle, 2024-10-15, 3 U 82/24
Entscheidungsdatum: 2024-10-15
Aktenzeichen: 3 U 82/24
ECLI: [keine Angabe]
Dokumenttyp: Beschluss
Referenz: WKRS 2024, 33833
In dem Rechtsstreit
Tenor: Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Kläger gegen das am 16. Mai 2024 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 4. Zivilkammer des Landgerichts Verden durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
GründeI.
Die Kläger nehmen die beklagte Bundesanstalt ... im Kontext des sogenannten "Wirecard-Skandals" unter dem Gesichtspunkt der Amtshaftung auf Schadensersatz in Anspruch.
Die 1999 gegründete Wirecard AG wurde im September 2018 in den Deutschen Aktienindex (DAX) aufgenommen. Das Unternehmen erbrachte - gemeinsam mit diversen Tochterunternehmen - informationstechnische Dienstleistungen im Zusammenhang mit elektronischem Zahlungsverkehr, ohne selbst Zahlungsdienstleister oder Kreditinstitut zu sein. Als Emittent von Aktien unterlag die Wirecard AG der Finanzmarktaufsicht und der Bilanzkontrolle durch die Beklagte, der unter anderem die Aufsicht über die Einhaltung der Vorschriften des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) obliegt.
Im Zeitraum vom 21. Dezember 2004 bis zum 31. Dezember 2021 wurde die Bilanzkontrolle auf der Grundlage eines zweistufigen "Enforcement-Verfahrens" durchgeführt (§§ 37n ff. WpHG a.F. bzw. - ab 3. Januar 2018 - §§ 106 ff. WpHG a.F.). Auf dessen erster Stufe wurde die Deutsche Prüfstelle für Rechnungslegung (DPR) tätig. Dabei handelte es sich um eine vom Bundesministerium der Justiz anerkannte privatrechtlich organisierte Einrichtung in der Rechtsform eines eingetragenen Vereins. Die Beklagte sollte grundsätzlich erst dann - auf der zweiten Stufe - unmittelbar zuständig sein, wenn u.a. das geprüfte Unternehmen die Kooperation mit der Prüfstelle verweigerte oder erhebliche Zweifel an der ordnungsgemäßen Durchführung der Prüfung durch die Prüfstelle bestanden.
Im Januar 2019 erschien der erste Artikel einer Serie der F. T. über Buchführungsmanipulationen im Zusammenhang mit der Wirecard AG. Die Beklagte leitete daraufhin eine Prüfung unter anderem auf eine etwaige Marktmanipulation im Zusammenhang mit der Berichterstattung über eine "Short-Selling-Attacke" ein. Nach Beteiligung der Bundesbank und unter Abstimmung mit der europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA), die am 17. Februar 2019 eine befürwortende Stellungnahme abgab, erließ die Beklagte am 18. Februar 2019 durch Allgemeinverfügung ein zweimonatiges Leerverkaufsverbot betreffend Aktien der Wirecard AG. Am 10. April 2019 erstattete die Beklagte zudem Strafanzeige wegen des Verdachts auf Marktmanipulation unter anderem gegen die Verfasser der Artikelserie der F. T.
Die Kläger investierten am 22. Mai 2019 insgesamt 25.250,00 € in Wertpapiere (Fix-Kupon-Express-Zertifikate der Deutschen Bank, ISIN DE000...), die auf Wirecard Aktien basierten.
Nachdem die Veröffentlichung des Jahres- und Konzernabschlusses 2019 mehrfach verschoben worden war, publizierte die Wirecard AG am 18. Juni 2020 eine Ad-hoc-Mitteilung, wonach der Abschlussprüfer mitgeteilt habe, dass über die Existenz von im Konzernabschluss zu konsolidierenden Bankguthaben auf Treuhandkonten in Höhe von insgesamt 1,9 Mrd. € (etwa ein Viertel der Konzernbilanzsumme) noch keine ausreichenden Prüfungsnachweise vorlägen und Hinweise bestünden, dass dem Abschlussprüfer unrichtige Saldenbestätigungen zu Täuschungszwecken vorgelegt worden seien.
Am 25. Juni 2020 beantragte die Wirecard AG die Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Am selben Tag veräußerten die Kläger die im Mai 2019 erworbenen Aktien für insgesamt 2.356,02 €.
Die Kläger haben zur Begründung der auf Zahlung der Differenz zwischen Einkaufs- und Verkaufspreis der Aktien gerichteten Klage insbesondere die Auffassung vertreten, durch den Erlass des Leerverkaufsverbots vom 18. Februar 2019 und die Strafanzeige am 10. April 2019 habe die Beklagte rechtswidrig und amtsmissbräuchlich gehandelt. Das Leerverkaufsverbot sei erlassen worden, obwohl der Beklagten bekannt gewesen sei, dass die Voraussetzungen hierfür nicht vorgelegen hätten. Durch die rechtswidrige Allgemeinverfügung und die Strafanzeige sei eine Signalwirkung an den Markt erfolgt mit dem Inhalt, dass die Berichte der F. T. unzutreffend gewesen seien. Ohne diese Signalwirkung wäre das Geschäftsmodell der Wirecard AG früher bekannt geworden und die Kläger hätten keine auf deren Aktien basierenden Wertpapiere erworben bzw. erwerben können. Durch das nach Auffassung der Kläger amtsmissbräuchliche Verhalten der Beklagten sei ihnen ein Schaden in Höhe der Differenz zwischen Einkaufs- und Verkaufspreis von 22.893,98 € entstanden.
Das Landgericht hat die auf Zahlung dieses Betrages zzgl. Zinsen gerichtete Klage abgewiesen. Zur Begründung hat die Einzelrichterin ausgeführt, die Kläger hätten keinen Anspruch gemäß § 839 Absatz 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG wegen Verletzung der der Beklagten obliegenden Kontroll- und Aufsichtspflichten. Der Anspruch scheitere daran, dass der Beklagten aus der ex-ante-Sicht schon keine Amtspflichtverletzung vorzuwerfen sei. Die Maßnahmen der Beklagten im Rahmen der Marktmissbrauchsüberwachung und der Bilanzkontrolle seien auch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs jedenfalls vertretbar gewesen. Dies gelte auch für die Vorwürfe der Kläger im Zusammenhang mit dem Leerverkaufsverbot und der Strafanzeige. Zudem würde eine etwaige Pflichtverletzung der Beklagten keinen Drittschutz für die individuellen (Vermögens-)Interessen der Anleger entfalten. Auch unter dem Gesichtspunkt des Amtsmissbrauchs scheide eine Haftung mangels Pflichtwidrigkeit der Vorgehensweise der Beklagten aus.
Hiergegen wenden sich die Kläger mit der Berufung, mit der sie ihren erstinstanzlichen Antrag weiterverfolgen. Sie vertreten weiterhin die Auffassung, die Beklagte habe unter besonders schwerwiegender Verletzung der an sie als Aufsichtsbehörde gerichteten Anforderungen mit dem Erlass eines Leerverkaufsverbots und der Erstattung einer Strafanzeige gegen Journalisten der F. T. als die am Markt besonderes Vertrauen in Anspruch nehmende Kapitalmarktaufsichtsbehörde zurechenbar den Eindruck erweckt, dass die gegen die Wirecard AG im Januar/Februar 2019 zurecht erhobenen und im März und Oktober 2019 weiter verschärften Vorwürfe unberechtigt seien. Die zwangsläufig mit ihren aufsehenerregenden Maßnahmen einhergehende Beeinflussung des Marktes habe die Beklagte dabei bezweckt, zumindest aber billigend in Kauf genommen. Sie habe damit in der Gesamtschau bewusst unter Missbrauch ihrer Amtsstellung ihre Befugnisse überschritten und dadurch den Klägern den streitgegenständlichen Schaden zugefügt. Die vom Landgericht zitierte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stehe dieser Auffassung der Kläger nicht entgegen, weil der Bundesgerichtshof sich ausschließlich mit den Maßnahmen der Beklagten im Rahmen der Marktmissbrauchsüberwachung und der Bilanzkontrolle bezüglich der Wirecard AG im Rahmen des zweistufigen "Enforcement-Verfahrens" beschäftigt habe. Vorliegen seien aber nicht die von der Beklagten unterlassenen Maßnahmen gegen die Wirecard AG streitgegenständlich, sondern nur die Maßnahmen, die von der Beklagten aktiv zugunsten Wirecard getroffen worden seien. Die Kläger meinen, schon aus dem Wortlaut des § 4 Abs. 4 FinDAG ergebe sich, dass diese Norm dort keine Anwendung finde, wo sich die Beklagte bewusst außerhalb ihrer Befugnisse bewege. Die Außerachtlassung der Kontraindikationen für eine Short-Selling-Attacke begründe nicht nur den Amtspflichtverstoß der Beklagten bei Erlass des Leerverkaufsverbots, sondern auch und gerade bei der öffentlichkeitswirksamen Erstattung der Strafanzeige gegen die betroffenen Journalisten. Mangels belastbarer Anhaltspunkte für eine solche Attacke stelle sich das Handeln der Beklagten als "ultra vires" und damit nicht bloß als amtspflichtwidrig, sondern als amtsmissbräuchlich dar.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Kläger wird auf die Berufungsbegründung vom 19. September 2024 (Bl. 37 ff. Rechtsmittelband = RB) Bezug genommen.
Die Kläger beantragen,
unter Abänderung des Urteils des Landgerichts die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger zur gesamten Hand 22.893,98 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
II.
Die zulässige Berufung der Kläger hat nach derzeitiger Auffassung des Senats offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg und wird daher gemäß § 522 Abs. 2 ZPO, dessen übrige Voraussetzungen ebenfalls vorliegen, zurückzuweisen sein.
Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Den Klägern steht kein Anspruch aus § 839 BGB Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Art. 34 GG gegen die Beklagte zu (dazu nachfolgend unter 1.). Die Klage ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Amtsmissbrauchs begründet (dazu nachfolgend unter 2.).
a) Es fehlt schon an einer haftungsbegründenden Amtspflichtverletzung der Beklagten.
Der Bundesgerichtshof hat bereits entschieden (vgl. Beschluss vom 10. Januar 2024 - III ZR 57/23 -, Rn. 9 ff., juris), dass die von der Beklagten getroffenen Maßnahmen im Rahmen der Marktmissbrauchsüberwachung und der Bilanzkontrolle bezüglich der Wirecard AG in dem Zeitraum von April 2015 bis Juni 2020 weder nach § 6 oder §§ 106 ff WpHG a.F. noch im Hinblick auf die Regelungen der Transparenz-Richtlinie oder der Marktmissbrauchsverordnung zu beanstanden und jedenfalls vertretbar waren.
Soweit die Kläger die hier geltend gemachten Ansprüche von dieser Rechtsprechung abgrenzen wollen, indem sie vorliegend nicht auf ein - vom Bundesgerichtshof verneintes - pflichtwidriges Unterlassen der Beklagten abstellen, sondern auf ein vermeintlich pflichtwidriges aktives Tun, nämlich den Erlass des Leerverkaufsverbots vom 18. Februar 2019 und die Erstattung der Strafanzeige vom 10. April 2019, rechtfertigt dies keine abweichende Beurteilung. Denn (auch) diese Maßnahmen der Beklagten waren im Jahr 2019 aus ex-ante-Sicht vertretbar (vgl. Hippeli, jurisPR-BKR 7/2024 Anm. 4; Bauerschmidt, BKR 2024, 701, beck-online; jeweils zustimmend zu: LG Trier, Urteil vom 24. Mai 2024 - 11 O 236/23 - juris; ebenso LG Heilbronn, Urteil vom 7. Februar 2024 - 4 O 292/23 - Anlage B 6; LG Kempten, Urteil auf die mündliche Verhandlung vom 19. Februar 2024 [Verkündungsdatum nicht bekannt] - 64 O 1766/23 - Anlage B 7; LG Stuttgart, Urteil auf die mündliche Verhandlung vom 23. Februar 2024 [Verkündungsdatum nicht bekannt] - 7 O 215/23 - Anlage B 8; LG Paderborn, Urteil auf die mündliche Verhandlung vom 27. Februar 2024 [Verkündungsdatum nicht bekannt] - 2 O 342/23 - Anlage B 9; alle Anlagen gesondert geheftet im Anlagenband Beklagte). Der Beklagten lagen seinerzeit glaubwürdige Hinweise seitens der Staatsanwaltschaft München vor, welche zum damaligen Zeitpunkt die Erforderlichkeit des Erlasses eines Leerverkaufsverbots gemäß Art. 20 VO (EU) 236/2012 wegen einer ernsthaften Bedrohung für das Marktvertrauen nahelegten. Zudem erfolgte der Erlass dieses Verbots unter Beteiligung der Bundesbank und Abstimmung mit der europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA), die am 17. Februar 2019 eine ausdrücklich befürwortende Stellungnahme abgegeben hatte. Unter diesen Umständen kann entgegen der Auffassung der Berufungsbegründung nicht davon ausgegangen werden, dass sich die Beklagte - nach Behauptung der Kläger sogar bewusst - rechtswidrig außerhalb ihrer Befugnisse bewegt habe. Vielmehr stellte sich die Beschränkung von Leerverkäufen aus der maßgeblichen ex-ante-Perspektive auch in der Gesamtschau der gegen die Wirecard AG eröffneten Untersuchungen nach den vom Bundesgerichtshof aufgestellten Maßstäben als zum damaligen Zeitpunkt zumindest vertretbare Reaktion der Beklagten dar. Darauf, ob sich die getroffenen Maßnahmen bei einer ex-post-Wertung als richtig oder falsch erwiesen haben und sich insbesondere der Verdacht einer Short-Selling-Attacke der F. T. im Nachhinein nicht bestätigt haben mag, kommt es für die Prüfung der Pflichtwidrigkeit bzw. Vertretbarkeit nicht an.
Soweit die Beklagte als Konsequenz der seinerzeit vorliegenden Verdachtsmomente zusätzlich Strafanzeige gegen die Journalisten der FT erstattet hat, ergibt sich ihre Verpflichtung hierzu aus § 11 Satz 1 WpHG.
b) Darüber hinaus würde - wie das Landgericht ebenfalls zutreffend ausgeführt hat - auch eine unterstellte Amtspflichtverletzung der Beklagten nicht dazu führen, dass die Kläger den ihnen entstandenen Schaden aus § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG ersetzt verlangen könnten.
Denn die der Beklagten nach dem WpHG zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse nimmt sie nicht im (Vermögens-)Interesse einzelner Wertpapierkunden oder Gruppen von ihnen wahr, sondern im öffentlichen Interesse eines ordnungsgemäß funktionierenden Wertpapiermarktes (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 28. November 2022 - 1 U 173/22 -, Rn. 52 ff., juris).
c) Es kommt nach alledem nicht mehr darauf an, dass aus Sicht des Senats auch Bedenken hinsichtlich der notwendigen Kausalität zwischen einer unterstellten Pflichtverletzung und dem von den Klägern behaupteten Schadenseintritt bestehen.
Denn die Kläger haben weder mit Substanz dargetan noch ist sonst ersichtlich, dass bzw. warum sie die konkreten Wertpapierkäufe nicht getätigt hätten, wenn die Beklagte das Leerverkaufsverbot vom 18. Februar 2019 nicht erlassen und die Strafanzeige vom 10. April 2019 nicht erstattet hätte. Die pauschale Behauptung der Kläger, ohne die von den Maßnahmen der Beklagten vermeintlich ausgehende "Signalwirkung" - die sich dem Verhalten der Beklagten jedoch nach Auffassung des Senats nicht in dem von den Klägern gewünschten Sinne eines Vertrauensbeweises zugunsten der Wirecard AG entnehmen lässt - wäre das Geschäftsmodell der Wirecard AG früher bekannt geworden und die Kläger hätten keine auf deren Aktien basierenden Wertpapiere erworben, reicht dafür ebenso wenig aus wie das weitere, eine bloße Mutmaßung darstellende Vorbringen der Kläger, ohne dieses Signal wäre das Geschäftsmodell der Wirecard AG bereits früher aufgedeckt worden und den Klägern sei jeweils ein weiteres Investment in Wirecard-Papiere gar nicht mehr möglich gewesen. Dies ist zudem angesichts des Zeitablaufs von ungefähr vier Monaten zwischen dem erstmaligen Erscheinen der Artikelserie und dem Aktienkauf der Kläger einerseits sowie dem Umstand, dass die Wirecard AG erst im Juni 2020 aufgrund der Prüfung des Abschlussprüfers eine Ad-hoc-Mitteilung veröffentlichte, also mehr als ein Jahr nach Erlass des Leerverkaufsverbots andererseits, nicht nachvollziehbar. Warum das Geschäftsmodell der Wirecard AG ungeachtet dessen früher (also bis zum Kauf der Aktien) aufgedeckt worden wäre, lässt sich dem Vortrag der Kläger nicht entnehmen.
Zwar besteht die grundsätzliche Pflicht, sich jedes Amtsmissbrauchs zu enthalten, gegenüber jeder durch ein sittenwidriges Verhalten i.S.v. § 826 BGB potentiell geschädigten Person. Damit korrelieren aber zugleich erheblich höhere Anforderungen an die Pflichtverletzung. Ein Amtsmissbrauch liegt danach insbesondere vor, wenn eine Amtstätigkeit aus sachfremden, rein persönlichen Gründen erfolgt, unterbleibt, verzögert oder mangelhaft ausgeführt wird und dadurch eine nachteilige sitten- oder treuwidrige Einwirkung auf die Vermögenslage Dritter erfolgt (vgl. MüKoBGB/Papier/Shirvani, 9. Aufl. 2024, § 839 Rn. 283). Es stellt also nicht jede schuldhaft unrichtige Amtsausübung einen Amtsmissbrauch dar. Vielmehr muss es sich um eine mit den Forderungen von Treu und Glauben und guter Sitte in Widerspruch stehende Amtsausübung handeln, wie sie immer, aber nicht nur bei Verwirklichung der Tatbestandsmerkmale des § 826 BGB zu bejahen ist (vgl. BGH, Urteil vom 22. Mai 1984 - III ZR 18/83 -, Rn. 38, juris).
An diesen Voraussetzungen fehlt es hier aus den unter 1.a) angeführten Gründen, die bereits das Vorliegen einer Amtspflichtverletzung und damit erst recht eines Amtsmissbrauchs ausschließen.
III.
Die Kläger erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme zu der beabsichtigten Zurückweisung der Berufung, ggf. Rücknahme des Rechtsmittels, binnen zwei Wochen nach Zugang dieses Hinweisbeschlusses.
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