OLG Oldenburg, 2020-04-24, 1 Ws 164/20

1 Ws 164/20Tribunale superiore24 apr 2020

Testo completo

OLG Oldenburg — 2020-04-24 — 1 Ws 164/20 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2020-04-24

Aktenzeichen: 1 Ws 164/20

ECLI: [keine Angabe]

Dokumenttyp: Beschluss

Referenz: WKRS 2020, 66060

Tenor

Tenor: Die sofortigen Beschwerden des Verurteilten gegen die Beschlüsse der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Osnabrück mit Sitz in Lingen vom 2. April 2020,

durch den die Vollstreckungen der noch nicht verbüßten Reststrafen aus

  1. 1.dem Urteil des Amtsgerichts Leer vom 19. Dezember 2014 (6b Ls 510 Js 20654/13 - 25/14) und
  2. 2.dem Urteil des Amtsgerichts Hannover vom 19. Januar 2017 (247 Ls 3904 Js 59201/16
  • 281/16)

nicht zur Bewährung ausgesetzt worden sind,

werden auf Kosten des Verurteilten als unbegründet verworfen.

Gründe

GründeDie Strafvollstreckungskammer hatte es mit Beschlüssen vom 9. Oktober 2019 abgelehnt, die nach Verbüßung der Hälfte der durch das Amtsgericht Hannover wegen sexuellen Missbrauchs einer widerstandsunfähigen Person verhängten Freiheitsstrafe von zwei Jahren sowie zwei Dritteln der durch Urteil des Amtsgerichts Leer wegen Betäubungsmitteldelikten verhängten Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verbleibenden Strafreste zur Bewährung auszusetzen. Die hiergegen gerichteten sofortigen Beschwerden des Verurteilten hatte der Senat in seiner Entscheidung vom 12. November 2019 (1ws 449+450/19), auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, als unbegründet verworfen.

Den mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 15. Januar 2020 gestellten Antrag des Verurteilten, mit dem er die Aussetzung der Reste der Strafen aus den bezeichneten Entscheidungen begehrt, hat die Strafvollstreckungskammer mit Beschlüssen vom 2. April 2020 abgelehnt. Hiergegen richten sich die sofortigen Beschwerden des Verurteilten vom 9. April 2020.

Die zulässigen Rechtsmittel sind unbegründet.

Die weiterhin an § 57 Abs. 1 Nr. 2 StGB auszurichtende Prognoseentscheidung der Strafvollstreckungskammer ist nicht zu beanstanden. Auch der Senat vermag nicht zu erkennen, dass seit der letzten Entscheidung prognoserelevante Gesichtspunkte zu Tage getreten wären, die eine abweichende Beurteilung rechtfertigen würden. Die nicht näher begründeten Rechtsmittel geben daher zu einer abweichenden Beurteilung keinen Anlass.

Dass die Strafvollstreckungskammer von der Festsetzung einer angesichts der zeitlichen Nähe des erneuten Aussetzungsantrages zur nur etwa zwei Monate zuvor rechtskräftig gewordenen Ablehnung der Strafrestaussetzungen durchaus in Betracht kommenden Sperrfrist gemäß § 57 Abs. 7 StGB abgesehen hat, beschwert den Verurteilten nicht.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.

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