FG Niedersachsen, 2010-08-05, 2 KO 2/10

2 KO 2/10Tribunale fiscale5 ago 2010

Testo completo

FG Niedersachsen — 2010-08-05 — 2 KO 2/10 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2010-08-05

Aktenzeichen: 2 KO 2/10

ECLI: ECLI:DE:FGNI:2010:0805.2KO2.10.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Referenz: WKRS 2010, 24255

Tenor

Tenor: Die Erinnerung wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

Gründe

Gründe1I.

Streitig ist die Höhe der nach den Bestimmungen der §§ 45ff des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) festzusetzenden Vergütung, insbesondere ob eine Anrechnung der hälftigen Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr erfolgen durfte.

2Der Erinnerungsführer hatte im Hinblick auf die Bewilligung von Kindergeld die rechtlichen Interessen seines Mandanten vertreten, und zwar zunächst im Rahmen eines bei der Familienkasse geführten Einspruchsverfahrens, und nach Erlass der Einspruchsentscheidung auch als Prozessvertreter im Klageverfahren (2 K 140/09). Für dieses Verfahren war der Mandantin des Erinnerungsführers mit Beschluss vom 4. Mai 2010 Prozesskostenhilfe gewährt und der Erinnerungsführer als Prozessvertreter beigeordnet worden.

3Das Verfahren hat sich noch vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung durch übereinstimmende Erklärung in der Hauptsache erledigt.

4In seinem Antrag vom 21. Mai 2010 bat der Erinnerungsführer unter Berufung auf die Regelungen der§§ 45ff RVG und auf das dazu erstellte Vergütungsverzeichnis (VV-RVG) um die Festsetzung folgender Gebühren:

5Gegenstandswert: 4.004,00 EUR

6Verfahrensgebühr, Verfahren vor dem Finanzgericht 1,6 339,20 EUR

7Terminsgebühr 1,2 254,40 EUR

8Pauschale Post/Telefon 20,00 EUR

9Zwischensumme 613,60 EUR

1019% Mehrwertsteuer 116,58 EUR

11Gesamtbetrag 730,18 EUR

12Er wies in dem Antrag zudem darauf hin, für eine außergerichtliche Vertretung desselben Gegenstandes eine Geschäftsgebühr gem. VV 2300-2303 bzw. 2400-2403 nicht erhalten zu haben.

13Der Urkundsbeamte setzte mit dem angefochtenen Beschluss vom 25. Juni 2010 die PKH-Vergütung auf 263,47 EUR fest.

14Dabei berücksichtigte er keine Terminsgebühr, da eine mündliche Verhandlung nicht stattgefunden habe.

15Die Verfahrensgebühr kürzte er um die hälftige Anrechnung der Geschäftsgebühr nach VV 2300. Diese sei auf die Verfahrensgebühr anzurechnen, wenn sich -wie im Streitfall die Antragsgegnerin- darauf berufen habe. Für die Anrechnung sei es dabei ohne Bedeutung, ob die Geschäftsgebühr auf materiellrechtlicher Grundlage vom Antragsgegner zu erstatten und ob sie unstreitig, geltend gemacht, tituliert oder bereits beglichen sei.

16Die Erinnerung richtet sich gegen die Anrechnung der hälftigen Geschäftsgebühr. Der Erinnerungsführer ist der Rechtsansicht, dass auch bei vorgerichtlicher Tätigkeit die volle Verfahrensgebühr anzusetzen sei, da keine der in § 15a RVG aufgeführten Ausnahmen greife.

17Die Erinnerung ist nicht begründet.

18Die im angefochtenen Beschluss enthaltene Anrechnung einer Geschäftsgebühr auf die vom Erinnerungsführer geltend gemachte Verfahrensgebühr ist zunächst dem Grunde nach rechtmäßig. Sie beruht auf den Vorbemerkungen zu Teil 3 VV-RVG (Abs. 4), nach deren Inhalt die teilweise Anrechnung einer Geschäftsgebühr geboten ist, wenn ein Anwalt bereits im außergerichtlichen Verwaltungsverfahren tätig gewesen ist.

19Diese Regelung gilt grundsätzlich auch für Vergütungen, die im Verfahren zur Prozesskostenhilfe aus der Staatskasse zu entrichten sind (§ 45 RVG; Finanzgerichts Düsseldorf vom 1. Juli 2008 - 18 Ko 382/08 KF, EFG 2008, 1665; des OLG Braunschweig vom 12. September 2008 - 2 W 358/08, FamRZ 2009, 718), denn die VV-RVG enthalten insoweit keine abweichenden Regelungen.

20Nach inzwischen gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vermindert sich durch die anteilige Anrechnung einer vorgerichtlich entstandenen anwaltlichen Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300 VV RVG auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens nach Teil 3 Vorbemerkung 3 Absatz 4 VV RVG nicht die bereits entstandene Geschäftsgebühr, sondern die in dem anschließenden gerichtlichen Verfahren nach Nr. 3100 VV RVG anfallende Verfahrensgebühr (BGH, Urteile vom 7. März 2007 - VIII ZR 86/06 - NJW 2007, 2049; vom 14. März 2007 - VIII ZR 184/06 - NJW 2007, 2050 und vom 11. Juli 2007 - VIII ZR 310/06 - NJW 2007, 3500; Beschluss vom 22. Januar 2008 - VIII ZB 57/07 - NJW 2008, 1323, 1324 Rn. 6). Das ist, wie der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs nunmehr - nach Erlass des angefochtenen Beschlusses - ebenfalls entschieden hat, wegen § 91 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 ZPO auch im Kostenfestsetzungsverfahren ohne Rücksicht darauf zu beachten, ob die Geschäftsgebühr auf materiellrechtlicher Grundlage vom Prozessgegner zu erstatten ist und ob sie unstreitig, geltend gemacht, tituliert oder bereits beglichen ist (Beschluss des BGH vom 30. April 2008, III ZB 8/08 FamRZ 2008, 1346).

21Auch der Wortlaut des § 15a RVG lässt dabei keine andere Rechtsauslegung zu.

22Die in den Vorbemerkungen zu Teil 3 VV-RVG enthaltenen Anrechnungsbestimmungen beziehen sich dabei nämlich auf das Innenverhältnis zwischen Anwalt und Mandant und in diesem Verhältnis ist die Staatskasse nicht Dritter im Sinne des § 15a Abs. 2 RVG, weil sie gleichsam an die Stelle des Mandanten tritt (vergl. dazu die Beschlüsse des LAG Düsseldorf vom 2. November 2007 - 13 Ta 181/07, a.a.O., des OLG Stuttgart vom 15. Januar 2008 - 8 WF 5/08, JurBüro 2008, 245, des Hamburgischen OVG vom 5. November 2008 - 4 So 134/08, a.a.O. und des OVG Lüneburg vom 27. Oktober 2009 (13 OA 134/09, a.a.O.).

23Nach den Vorbemerkungen zu Teil 3 VV-RVG (Abs. 4) ist grundsätzlich die Hälfte der entstandenen Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr anzurechnen, maximal ein Anteil von 75 v.H. Der zuletzt genannte Anteil gilt dann, wenn ein Anwalt berechtigt ist, wegen des Umfangs oder der Schwierigkeit der mit dem Mandat übernommenen Tätigkeit die Gebühr mit einem Multiplikator von 1,5 oder mehr zu berechnen (Nr. 2300 VV-RVG).

24Die Anrechnung der hälftigen Geschäftsgebühr ist daher zu recht erfolgt.

25Die Erinnerung war zurückzuweisen.

26Die Gebührenfreiheit ergibt sich aus § 56 Abs. 2 Satz 2 RVG. Kosten sind nicht zu erstatten (§ 56 Abs. 2 Satz 3 RVG).

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