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2 SLa 97/25 E•LAG Niedersachsen, 2025-11-19, 2 SLa 97/25 E
2 SLa 97/25 ETribunale del lavoro19 nov 2025
Entscheidungsdatum: 2025-11-19
Aktenzeichen: 2 SLa 97/25 E
ECLI: ECLI:DE:LAGNI:2025:1119.2SLa97.25.00
Dokumenttyp: Urteil
Referenz: WKRS 2025, 32676
Tenor: Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Göttingen vom 17. Dezember 2024 - 1 Ca 102/24 E - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 17.522,28 Euro festgesetzt.
TatbestandDie Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin und daraus folgende Zahlungsverpflichtungen des Beklagten.
Die Klägerin ist seit dem 1. August 2009 als Erzieherin bei dem Beklagten bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 38,5 Stunden beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet der TVöD/VKA Anwendung. Die Klägerin ist als Erzieherin von dem Beklagten in die Entgeltgruppe S 8 a TVöD (SuE) eingruppiert.
Teil B Abschnitt XXIV der Entgeltordnung für Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst (SuE) lautet auszugsweise wie folgt:
"...
Entgeltgruppe S 8 a
1. Erzieherinnen/Erzieher, Heilerziehungspflegerinnen/Heilerziehungspfleger und Heilerzieherinnen/Heilerzieher mit staatlicher Anerkennung und jeweils entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.
...
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 1a, 3 und 5)
Entgeltgruppe S 8 b
1. Erzieherinnen/Erzieher, ... mit staatlicher Anerkennung und jeweils entsprechender Tätigkeit ... mit besonders schwierigen fachlichen Tätigkeiten. ...
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 1a, 3, 5 und 6)
Die Protokollerklärungen zu Abschnitt XXIV. lauten auszugsweise:
...
6. Besonders schwierige fachliche Tätigkeiten sind z.B. die
a) Tätigkeit in Integrationsgruppen (Erziehungsgruppen, denen besondere Aufgaben in der gemeinsamen Förderung behinderter und nicht behinderter Kinder zugewiesen sind) mit einem Anteil von mindestens einem Drittel von behinderten Menschen im Sinne des § 2 SGB IX in Einrichtungen und Kindertagesbetreuung,
b) Tätigkeiten in Gruppen von behinderten Menschen im Sinne des § 2 SGB IX oder von Kindern und Jugendlichen mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten,
c) Tätigkeiten in Jugendzentren/Häusern der offenen Tür,
d) Tätigkeiten in geschlossenen (gesicherten) Gruppen,
e) fachlichen Koordinierungstätigkeiten für mindestens vier Beschäftigte mindestens der Entgeltgruppe S 8 a
f) Tätigkeiten einer Facherzieherin/eines Facherziehers mit entsprechender abgeschlossener Fort- bzw. Weiterbildung im Umfang von mindestens 160 Stunden,
g) Tätigkeiten in Gruppen mit einem Anteil von mindestens 15 Prozent von Kindern und Jugendlichen mit einem erhöhten Förderbedarf,
h) Tätigkeiten von Beschäftigten, die vom Arbeitgeber zur insoweit erfahrenen Fachkraft nach § 8 a SGB VIII (Kinderschutzfachkraft) bestellt worden sind.
..."
Die Klägerin wird ausschließlich in der Kindertagesstätte in G. eingesetzt. In der Einrichtung werden ca. 84 Kinder in fünf Gruppen betreut. Davon sind zwei Gruppen für ein- bis dreijährige Kinder, die sich in eine Regelkrippengruppe und eine integrative Kinderkrippengruppe unterteilen. Daneben gibt es drei Gruppen für Kindergartenkinder im Alter von drei bis sechs Jahren. In den beiden integrativen Kindergartengruppen sind jeweils 17 Kinder. Die Regelkindergartengruppe umfasst 23 Kinder. Die Klägerin arbeitet mit einer weiteren Kollegin in einer Regelkindergartengruppe.
In der Kindertagesstätte besteht ein sog. offenes Konzept, das heißt, die Kinder sind zwar bestimmten Stammgruppen und Stammräumen zugeordnet, können aber über den Tag verschiedene Angebote wahrnehmen und sich auch in der Einrichtung des Beklagten frei bewegen. Dabei können sie die Tätigkeitsangebote wahrnehmen, für die sie sich interessieren, und können dabei in Kontakt zu anderen Kindern kommen.
Die Kindertagesstätte in G. ist durch Feststellung der Stadt G. als Träger der örtlichen Kinder- und Jugendhilfe als sog. Sprach-Kita anerkannt und wurde zunächst aufgrund des Bundesprogramms "Sprach-Kitas: "Weil Sprache der Schlüssel zur Welt ist" bis zum 30. Juni 2023 gefördert. Nach dem ausgelaufenen Bundesprogramm führt das Land Niedersachsen die Maßnahmen des Bundesprogramms durch die "Richtlinie Sprach-Kitas" - zunächst bis zum 31. Juli 2025 - fort ("Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen für Maßnahmen zur Verbesserung der Sprachbildung und Sprachförderung in Fortführung des bis zum 30. Juni 2023 verlängerten Bundesprogramms "Sprach-Kitas: Weil Sprache der Schlüssel zur Welt ist"" - Erl. d. MK v. 26. Juli 2023 - 52-38 802/5-3-vom 26. Juli 2023 [Nds. MBl., S. 538]). Die Anerkennung als Sprach-Kita setzt einen Förderbedarf in der Einrichtung von mindestens 15 % voraus, der aus der Landesstatistik ermittelt wird.
Der Beklagte beschäftigt aufgrund der Förderung eine Sprachfachkraft mit 19,5 Wochenstunden, die ein besonderes Sprachförderangebot für die Kinder bereitstellt. Die Vergütung der Sprachfachkraft erfolgt nach der Entgeltgruppe S 8 b TVöD. Mit Schriftsatz vom 18. November 2025 hat die Klägerin vorgetragen, die Sprachfachkraftstelle sei seit dem Beginn des Kindergartenjahres unbesetzt. Die übrigen Erzieher bieten daneben eine allgemeine alltagsintegrierte Sprachbildung an.
Die Klägerin beantragte gegenüber dem Beklagten erfolglos Eingruppierung in die Vergütungsgruppe S 8 b TVöD.
Mit der am 4. April 2024 beim Arbeitsgericht Göttingen eingegangenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie hat die Ansicht vertreten, ihr stehe die Vergütung der Vergütungsgruppe S 8 b TVöD nach der Protokollerklärung Nr. 6 g) zum Abschnitt XXIV TVöD/VKA der Anlage 1 Teil B zum TVöD/VKA zu, weil sie als Erzieherin Tätigkeiten in einer Gruppe mit einem Anteil von mindestens 15 % von Kindern und Jugendlichen mit einem erhöhten Förderbedarf verrichte, sodass ihre Tätigkeit als besonders schwierige fachliche Tätigkeit zu bewerten sei. Von den 23 Kindern in der Regelkindergartengruppe hätten zwölf Kinder einen erhöhten Förderbedarf mit den Schwerpunkten Sprache und sozial-emotionales Lernen. 13 der Kinder kämen aus Elternhäusern, in deren Familie vorrangig nicht Deutsch gesprochen werde. Zugleich lebten diese Kinder mit sozialen und individuellen Benachteiligungen, die im engen Zusammenhang mit ihrer Migration stünden.
Soweit bei Kindern mit sozialen und individuellen Benachteiligungen nicht stets und ohne weitere Feststellung ein erhöhter Förderbedarf anzunehmen sei, ergebe sich dieser vorliegend bezogen auf die von ihr betreute Gruppe aus den vielen verschiedenen Herkunftsländern der Kinder verbunden mit neben Deutsch sieben verschiedenen Sprachen. Zudem hätten die aufgeführten Kinder traumatische Fluchterfahrungen hinter sich, die Familien lebten in schwachen sozialen Verhältnissen. Ihre Tätigkeit stelle sich als eine solche in einer Erschwernis-Kita dar.
Die Klägerin meint, mit der Protokollerklärung Nr. 6 g sei neben den bereits bestehenden Beispielen in den Buchstaben a) und b) hinsichtlich einer herausgehobenen Gruppenarbeit mit behinderten Menschen oder Kindern oder Jugendlichen mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten ein weiterer Tatbestand mit deutlich niedrigerer Heraushebungsschwelle geschaffen worden. Durch die Anerkennung der Kita als Sprach-Kita sei davon auszugehen, dass in den entsprechend anerkannten Kitas regelmäßig ein erheblicher Anteil der Kinder (deutlich über 15 %) einen erhöhten Förderbedarf aufweise. Durch das in der Kita gelebte offene Konzept betreue sie zwangsläufig alle Kinder und somit auch diejenigen mit erhöhtem Förderbedarf. Die Aufgabe der aufgrund der Förderung eingestellten Sprachfachkraft bestehe darin, die in der Kita tätigen Fachkräfte bei der Sprachvermittlung zu unterstützen. Die Sprachvermittlung erfolge aber zudem auch im Rahmen des täglichen Kita-Geschehens durch alle Fachkräfte, so auch durch sie selbst. Weil sie sich jeden Tag auf die Konstellation der Kinder unter Einbeziehung förderbedürftiger Kinder einstelle, sei auch das allgemeine Tätigkeitsmerkmal der Entgeltgruppe S 8 b Fallgruppe 1 TVöD zu bejahen.
Die Klägerin hat beantragt,
festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin ab dem 1. Juli 2023 eine Vergütung nach der Entgeltgruppe S 8 b TVöD zu zahlen und etwaige Bruttonachzahlungsbeträge, beginnend ab dem 1. Juli 2023 ab dem jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz pro Jahr zu verzinsen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat bestritten, dass für zwölf der Kinder aus der Gruppe der Klägerin ein erhöhter Förderbedarf in den Schwerpunkten Sprache und sozialemotionales Lernen festgestellt worden sei. Jedenfalls sei amtlicherseits kein erhöhter Förderbedarf festgestellt worden. Bei der Auslegung der Protokollerklärung Nr. 6 g) zum Abschnitt XXIV TVöD/VKA der Anlage 1 Teil B zum TVöD/VKA, die im Lichte der landesspezifischen Normen und Vorgaben vorzunehmen sei, sei zu berücksichtigen, dass nicht die Beschäftigten vor Ort den erhöhten Förderbedarf feststellen (müssen), sondern dieses durch offizielle Stellen (zB Amtsarzt/Amtsärztin) im Rahmen des landesrechtlich vorgesehenen Verfahrens erfolge. Rechtsgrundlage für entsprechende Eingliederungsmaßnahmen in Niedersachsen seien § 113 Abs. 2 Nr. 3, § 79, § 46 SGB IX. Voraussetzungen für die Eingliederungshilfe seien damit das Vorliegen einer tatsächlichen oder drohenden Behinderung sowie eine Einschränkung der Teilhabe.
Defizite im sprachlichen Bereich und sozialemotionalen Lernen gehörten (leider) mittlerweile zum Normalzustand und stellten keine gesteigerten Anforderungen an das Kita-Personal. Mit den erforderlichen "besonders schwierigen fachlichen Tätigkeiten" müsse eine deutliche Steigerung gegenüber der Grundeingruppierung in die Entgeltgruppe S 8 a TVöD/VKA vorliegen. Diese könne nur angenommen werden, wenn auch ein deutlich erhöhter Förderbedarf der Kinder vorliege, der durch die entsprechenden Stellen festgestellt werden müsse. Die Anerkennung der Kita als Sprach-Kita führe nicht zu der Annahme, die Klägerin sei höher einzugruppieren. Die Eingruppierung nach der Entgeltgruppe S 8 b TVöD/VKA stehe allein der zum Zweck der besonderen Sprachförderung eingestellten Sprachfachkraft zu, nicht den Erziehern, die lediglich die allgemeine alltagsintegrierte Sprachbildung anbieten würden.
Mit Urteil vom 17. Dezember 2024 hat das Arbeitsgericht Göttingen der Klage stattgegeben. Die zulässige Klage sei begründet. Die Eingruppierung der Klägerin richte sich nach den Regelungen der §§ 12, 13 TVöD/VKA iVm. Anlage 1 zum TVöD/VKA, dort Teil B Abschnitt XXIV. Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst. Die Tätigkeit der Klägerin bilde einen einheitlichen Arbeitsvorgang, der das Heraushebungsmerkmal der Entgeltgruppe S 8 b Fallgruppe 1 TVöD/VKA "besonders schwierige fachliche Tätigkeiten" erfülle. Die Klägerin übe Tätigkeiten in einer Gruppe mit einem Anteil von mindestens 15 Prozent von Kindern mit einem erhöhten Förderbedarf iSd. Protokollerklärung Nr. 6 g) aus. Dies ergebe die Auslegung des Tarifvertrags Die Tätigkeit der Klägerin sei nicht nur bezogen auf die ihr zugewiesene Regelkindergruppe, sondern bezogen auf die gesamte Kindertagesstätte in einer "Gruppe" im Sinne der Protokollerklärung tätig. Dies ergebe sich aus dem offenen Konzept der Kindertagesstätte, nach welchem die Klägerin sämtliche Kinder der Einrichtung betreue. Mit der Verwendung des Begriffs "Gruppe" werde nicht bereits dem Wortlaut nach ausgeschlossen, dass auch eine Einrichtung in ihrer Gesamtheit als Gruppe gelte. Eine Gruppe seit nicht begriffsnotwendig eine Untereinheit einer übergeordneten Einheit. Den tariflichen Vorschriften lasse sich in systematischer Hinsicht nicht entnehmen, dass lediglich die Erzieher von der Protokollerklärung Nr. 6 g) erfasst werden sollten, die in einer Untereinheit der Gesamteinrichtung Kinder mit erhöhtem Förderbedarf betreuten. Die Vorschriften unterschieden nicht zwischen "Einrichtung" und "Gruppe". Dies entspreche auch Sinn und Zweck der tariflichen Qualifizierung der in der Protokollerklärung Nr. 6 g) der Entgeltgruppe S 8 b TVöD/VKA umschriebenen besonders schwierigen Tätigkeit. Durch das Tätigkeitsbeispiel solle die Tätigkeit von Erziehern, die tatsächlich eine bestimmte Anzahl von Kindern mit erhöhtem Förderbedarf betreuten, einer höheren Entgeltgruppe zugeordnet werden. Die Verwendung des Begriffs der Gruppe solle dabei lediglich als Unterscheidungsmerkmal dafür dienen, dass der Erzieher auch in einer tatsächlichen Beziehung zu den Kindern mit erhöhtem Förderbedarf stehe. Zweck der höheren Eingruppierung sei es, die Arbeit der Erzieher höher zu vergüten, die sich in ihrem täglichen Berufsalltag mit Kindern befassten, die einer besonderen Aufmerksamkeit, einer besonderen Förderung und einer besonderen Betreuung bedürften und deren Betreuung auch regelmäßig weitergehende pädagogische Erfahrungen und Kenntnisse voraussetze. Der Tarifvertrag verlange nicht, dass der Erzieher sich während der gesamten Betreuungszeit mit Kindern mit erhöhtem Förderbedarf beschäftige. Er lasse allein die Gruppenangehörigkeit dieser Kinder in der erforderlichen Anzahl genügen. Die von der Klägerin zu betreuenden Kinder könnten täglich wechseln, ihre Zuständigkeit beziehe sich gleichwohl auf sämtliche Kinder der Kindertagesstätte. Es komme daher nicht darauf an, ob die von der Klägerin genannten zwölf Kinder, die der Regelkindergruppe der Klägerin als Stammgruppe zugeteilt seien, ihrerseits einen erhöhten Förderbedarf hätten. Für die Beurteilung einer Tätigkeit in der Gruppe mit einem Anteil von mindestens 15 % von Kindern mit einem erhöhten Förderbedarf sei es auch nicht erforderlich, dass die Klägerin ausschließlich mit der Sprachförderung befasst sei, wie die eigens dafür beschäftigte Sprachheilkraft. Es genüge, dass Kinder mit erhöhtem Förderbedarf Teil der Gruppe sind.
In der Kita bestehe ein Anteil von mindestens 15 Prozent der Kinder, für welche ein erhöhter Förderbedarf bestehe. Dieser Bedarf sei auch durch eine dritte Stelle, nämlich durch die Stadt G. als Träger der Kinder- und Jugendhilfe, festgestellt. Ein erhöhter Förderbedarf könne sich nicht nur aus dem Umstand ergeben, dass die Voraussetzungen für eine Eingliederungshilfe nach § 113 Abs. 2 Nr. 3, §§ 79, 46 Abs. 3 SGB IX vorlägen. Eine Beschränkung des festzustellenden erhöhten Förderbedarfs auf behinderungsspezifische Belange lasse sich dem Wortlaut der Protokollerklärung Nr. 6 g) nicht entnehmen. Die Protokollerklärungen Nr. 6 a) und b) enthielten bereits besondere Regelungen zu Tätigkeiten in Integrationsgruppen und Gruppen von behinderten Menschen. Protokollerklärung Nr. 6 a) enthalte dabei auch eine quantitative Voraussetzung. Es müsse ein Anteil von mindestens einem Drittel behinderter Menschen iSd. § 2 SGB IX in der Einrichtung betreut werden. Die davon abweichende Quote von 15 % spreche gegen einen inhaltlich gleichgerichteten Regelungszweck. Dass der Anteil der nichtdeutschsprachigen Kinder in Kindertagesstätten und anderen Einrichtungen wie Kindergärten und Schulen ansteige und Defizite u. a. im sprachlichen Bereich zum Normalzustand gehörten, könne zutreffend sein. Dass derartige Schwierigkeiten keinen erhöhten Förderbedarf im Sinne der tariflichen Regelung darstellen, habe jedoch im Wortlaut der zum 1. Juli 2022 eingeführten Regelung der Protokollerklärung Nr. 6 g) keinen Niederschlag gefunden. Auch Kinder mit Sprachdefiziten, Entwicklungsverzögerungen oder anderen Entwicklungsbeeinträchtigungen bedürften mehr Zeit, besonderer Aufmerksamkeit, Zuwendung und Förderung. Die Unterstützung sei jeweils individuell an den konkreten Erfordernissen auszurichten, genauso, wie es beispielsweise auch bei Kindern mit einer geistigen oder körperlichen Behinderung iSd. § 2 SGB IX erforderlich sei.
Die Protokollerklärung Nr. 6 g) der Entgeltgruppe S 8 b TVöD/VKA sei immer im Lichte der landesspezifischen Normen und Vorgaben zu sehen und entsprechend anzuwenden. Leitender Gedanke bei der Auslegung der Norm sei, dass nicht die Beschäftigten vor Ort den erhöhten Förderbedarf feststellen (müssten), sondern dies durch offizielle Stellen (z.B. Amtsärztinnen und Amtsärzte) im Rahmen des hierfür landesrechtlich vorgesehenen Verfahrens erfolge. Dem stehe auch nicht entgegen, dass der TVöD/VKA bundesweit gelte; dieser gebe die Begrifflichkeit des "erhöhten Förderbedarfs" vor, die konkrete Anwendung im Einzelfall habe jedoch sodann unter Berücksichtigung der jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften zu erfolgen. Würde man die Beurteilung, wann ein "erhöhter Förderbedarf" gegeben sei, dagegen der jeweiligen Einrichtung, dem jeweiligen Träger der Einrichtung oder aber ansässigen (Kinder-)Ärzten überlassen wollen, wäre eine einheitliche Auslegung und Handhabung der Begrifflichkeit nahezu ausgeschlossen. Es wäre den jeweiligen Einrichtungen bzw. deren Trägern oder sogar Dritten bis hin zur Willkür möglich, Einfluss auf die tarifliche Eingruppierung und damit unmittelbar auch auf die Vergütung der Erzieher zu nehmen, schlicht dadurch, dass betreuten Kindern - ohne jegliches Korrektiv - der Status des "erhöhten Förderbedarfes" zugesprochen werden könne. So könnten Kinder mit exakt denselben (beeinträchtigenden) Merkmalen in der einen Einrichtung als erhöht förderbedürftig und in einer anderen Einrichtung als gerade nicht erhöht förderbedürftig angesehen werden mit der Folge, dass die Erreichung des tariflichen Schwellenwertes von der Zufälligkeit der eigenverantwortlichen Einstufung der Kinder durch die Einrichtung, deren Träger oder gar Dritten abhinge. Tarifliche Vorschriften und die Anwendung des Begriffes "erhöhter Förderbedarf" würden dann nicht einmal mehr durch landesrechtliche Vorschriften konkretisiert, sondern könnten von jeder Einrichtung sogar innerhalb einer Kommune vollkommen unterschiedlich gehandhabt werden. Einer unterschiedlichen Bewertung identischer Sachverhalte wäre Tür und Tor geöffnet. Dies widerspräche eklatant dem Sinn und Zweck des TVöD.
Die Kindertagesstätte in G. sei durch Feststellung der Stadt G. als Träger der örtlichen Kinder- und Jugendhilfe als sog. Sprach-Kita anerkannt worden. Nach dem Vortrag der Beklagten setze die Anerkennung als Sprach-Kita einen Förderbedarf in der Einrichtung von mindestens 15 % voraus. Aus dem Umstand, dass die Einrichtung als Sprach-Kita anerkannt sei und gefördert werde, ergebe sich mithin die Feststellung eines erhöhten Förderbedarfs für einen Anteil von mindestens 15 % der die Einrichtung besuchenden Kinder. Die Feststellung sei durch die Stadt G. als unabhängige Stelle erfolgt, die Träger der Kinder- und Jugendhilfe und damit für eine derartige Feststellung legitimiert sei.
Die als besonders schwierige fachliche Tätigkeit zu qualifizierenden Aufgaben fielen auch in rechtlich erheblichem Ausmaß an. Das in der Kita gelebte offene Konzept könne nur dann durchgeführt werden, wenn alle Erzieher alle Kinder betreuten, die die Angebote der Kita "stammgruppenübergreifend" wahrnähmen. Damit müsse die Klägerin täglich damit rechnen, dass sich unter den von ihr zu betreuenden Kindern auch diejenigen mit einem erhöhten Förderbedarf befänden.
Das Urteil ist dem Beklagten am 8. Januar 2025 zugestellt worden. Hiergegen hat er mit einem am 6. Februar 2025 beim Landesarbeitsgericht Niedersachsen eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit einem am 8. April 2025 eingegangenen Schriftsatz begründet, nachdem zuvor auf seinen Antrag vom 7. März 2025 durch Beschluss vom 10. März 2025 die Berufungsbegründungsfrist bis 8. April 2025 zum verlängert worden war.
Mit seiner Berufung verfolgt der Beklagte sein erstinstanzliches Ziel der Klagabweisung weiter. Er wiederholt und vertieft sein Vorbingen. Das Arbeitsgericht habe das tarifvertragliche Merkmal "Tätigkeiten in Gruppen" rechtsfehlerhaft ausgelegt. Es sei nicht erkennbar, dass die Tarifvertragsparteien den Begriff "Gruppe" abweichend von der umgangssprachlichen Bedeutung hätten verstanden wissen wollen. Unter einer Gruppe verstehe man eine kleine, zwangslose Anzahl von Menschen oder Dingen gleicher Art bzw. eine kleine, als Einheit zusammengehörige Schar von Menschen, die ein gemeinsames Interesse verbinde. Bei einem Betrieb mit 84 Kindern könne man kaum von einer kleinen Anzahl von Menschen bzw. einer kleinen Einheit von Menschen sprechen, so dass bereits der Wortlaut gegen dieses Auslegungsergebnis spreche. Auch das NKiTaG unterscheide zwischen der Kindertagesstätte als solcher und den einzelnen Gruppen als deren Untergliederung (vgl. etwa § 8 NKiTaG). Entgegen der Annahme des Arbeitsgerichts lasse sich in systematischer Hinsicht den tarifvertraglichen Regelungen sehr wohl entnehmen, dass die Tarifvertragsparteien den Begriff "Gruppe" als Untereinheit von einer übergeordneten Einheit verstanden hätten. In der Protokollnotiz Nr. 6 a) sei beispielsweise geregelt, dass besonders schwierige fachliche Tätigkeiten auch solche in Integrationsgruppen mit einem Anteil von mindestens einem Drittel von behinderten Menschen im Sinne des § 2 SGB IX in Einrichtungen der Kinderbetreuung seien. Nach dem Klammerzusatz seien Integrationsgruppen Erziehungsgruppen, denen besondere Aufgaben in der gemeinsamen Förderung behinderter und nicht behinderter Kinder zugewiesen seien. Aus der gleichzeitigen Verwendung der Begriffe "Gruppen" und "Einrichtungen" werde deutlich, dass auch die Tarifvertragsparteien eine Gruppe als Untergliederung einer Einrichtung hätten verstehen wollen. Es bestünden keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Tarifvertragsparteien ausgerechnet in der Protokollnotiz Nr. 6 g) ein hiervon abweichendes Verständnis hätten zugrunde legen wollen. Eine sinn- und zweckorientierte Auslegung der Protokollerklärung spreche nicht für ein anderes Verständnis des Begriffes "Gruppe". Mit diesem Tätigkeitsbeispiel solle eine besonders schwierige fachliche Tätigkeit honoriert werden. Die Tätigkeit als Erzieher in einer so verstandenen Gruppe sei ungleich schwieriger und herausfordernder als eine Tätigkeit in einem Kindergarten, in dem man aufgrund eines offenen Konzeptes nur gelegentlich mit Kindern, die einen erhöhten Förderungsbedarf hätten, in Kontakt komme. In der Gruppe sei man Bezugsperson und ständiger Ansprechpartner. Nur bei einem solchen Verständnis werde man dem Umstand gerecht, dass hier besonders schwierige fachliche Tätigkeiten höher vergütet werden sollten als die Tätigkeit eines "normalen" Erziehers/Erzieherin. Wenn man den Begriff der Gruppe in dieser Weise, also Untergliederung einer Einrichtung verstehe, lägen im vorliegenden Fall die Voraussetzungen der Protokollerklärung Nr. 6 g) nicht vor, weil in der Gruppe, in der die Klägerin tätig sei, nicht mindestens 15% Kinder mit einem erhöhten Förderbedarf seien.
Jedenfalls sei nach der Protokollnotiz 6 Nr. g) ein erhöhter Förderungsbedarf erforderlich. Damit müsse ein Unterstützungsbedarf vorliegen, der gegenüber einem gewöhnlichen Bedarf entsprechend gesteigert sei. Es müssten Beeinträchtigungen vorliegen, die deutlich über das Normalmaß hinausgingen. Nach § 4 Abs. 7 NKiTaG solle die Förderung von Kindern mit und ohne Behinderung nach § 22 a Abs. 4 Satz 1 SGB VIII möglichst ortsnah erfolgen. In § 22 a Abs. 4 Satz 1 SGB VIII sei geregelt, dass Kinder mit Behinderungen und Kinder ohne Behinderungen gemeinsam gefördert werden sollten. Die besonderen Bedürfnisse von Kindern mit Behinderungen und von Kindern, die von Behinderung bedroht seien, seien zu berücksichtigen. Der Wortlaut von § 22 a Abs. 4 Satz 2 SGB VIII spreche dafür, dass besondere Bedürfnisse und ein besonderer Förderbedarf bestehe, wenn die Kinder zumindest von einer Behinderung bedroht seien. Verdeutlicht werde dies auch durch die übrigen Regelbeispiele in der Protokollnotiz Nr. 6. So verlangten die Beispiele in den Protokollerklärungen Nr. 6 a) und b), dass behinderten Menschen im Sinne des § 2 SGB IX betreut würden, eine Tätigkeit in besonderen Einrichtungen (Nr. 6 c) und d)), Führungsverantwortung (Nr. 6 e)), eine 160-stündige Fortbildung (Nr. 6 f)) oder eine Bestellung zur erfahrenen Fachkraft nach § 8a SGB VIII (Nr. 6 h). Da vorliegend ein solcher Förderbedarf in der von der Klägerin betreuten Gruppe nicht bestehe, sei die Klage auch unter diesem Gesichtspunkt abzuweisen.
Daneben erscheine nicht sicher, dass vorliegend die Tätigkeiten der Klägerin in Gruppen mit einem Anteil von mindestens 15 Prozent von Kindern und Jugendlichen mit einem erhöhten Förderbedarf erfolge. Dabei sei das Arbeitsgericht davon ausgegangen, dass die Anerkennung als Sprach-Kita einen aus der Landesstatistik ermittelten Förderbedarf in der Einrichtung von 15% voraussetze. Dieser Wert sei jedoch der entsprechenden niedersächsischen Richtlinie nicht zu entnehmen. In dem zugrundeliegenden Bundesprogramm heiße es lediglich, dass Voraussetzung für eine Förderung sei, dass die Kindertageseinrichtung überdurchschnittlich häufig von Kindern mit besonderem Bedarf an sprachlicher Bildung und Sprachförderung besucht werde, wobei die Auswahlkriterien im Einzelnen durch landesbezogene Kooperationsverträge geregelt werden solle. Ob die entsprechende Kooperationsvereinbarung einen solchen Wert enthielten, sei dem Beklagten nicht bekannt. Wenn der Anteil bei unter 15% läge, wäre die Klage auch aus diesem Grund abzuweisen. Schließlich falle die als besonders schwierige vom Arbeitsgericht Göttingen angesehene Tätigkeit auch nicht in einem rechtlich erheblichen Ausmaß im Rahmen des Arbeitsvorgangs an. Nach der Rechtsprechung des LAG Niedersachsen genüge für das Vorliegen einer schwierigen Tätigkeit in einem rechtserheblichen Ausmaß ein deutlich zeitlich untergeordneter Prozentanteil von 8-9%. Angesichts dieser Rechtsprechung werde bestritten, dass die besonders schwierige fachliche Tätigkeit in rechtlich erheblichem Ausmaß von mindestens 8% vorliege.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichtes Göttingen vom 17. Dezember 2024 - 1 Ca 102/24 E - abzuändern und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung als zutreffend nach Maßgabe ihrer Berufungserwiderung vom 9. Mai 2025 (LAG Bl. 120 ff d. A.) und ihres Schriftsatzes vom 18. November 2025 (LAG Bl. 156 ff d. A.).
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst den zu den Akten gereichten Anlagen sowie auf das Protokoll der Kammerverhandlung vom 19. November 2025 Bezug genommen.
EntscheidungsgründeA.
Die gemäß § 64 Abs. 2 ArbGG statthafte Berufung des Beklagten ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden und damit zulässig (§§ 66 Abs. 1 S. 1, 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG, §§ 519, 520 ZPO). Die Berufungsbegründung genügt den Anforderungen des § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2-4 ZPO. Sie lässt erkennen, in welchen Punkten tatsächlicher und rechtlicher Art nach Ansicht des Beklagten das angefochtene Urteil unrichtig ist und worauf dies im Einzelnen beruht.
B.
Die Berufung ist unbegründet.
I.
Die Klage ist zulässig.
Die Klage ist als Eingruppierungsfeststellungsklage zulässig. Die Kammer schließt sich nach eigener Prüfung der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts an, der zufolge eine Eingruppierungsfeststellungsklage trotz der Möglichkeit, für die Vergangenheit eine Leistungsklage zu erheben, zulässig ist, wenn durch sie der Streit insgesamt beseitigt und das Rechtsverhältnis der Parteien abschließend geklärt werden kann (BAG,17. Juli 2024 - 4 AZR 273/23 - Rn. 13) , wie es vorliegend der Fall ist. Dies gilt auch im Hinblick auf den Zinsantrag (BAG, 23. September 2009 - 4 AZR 308/08 - Rn. 10; BAG, 23. August 2006 - 4 AZR 417/05 - Rn. 11) .
Dabei war die Klägerin nicht gehalten, die Stufe in ihren Antrag aufzunehmen. Sie steht zwischen den Parteien nicht im Streit (vgl. BAG, 25. Juni 2019 - 9 AZR 401/18 - Rn. 14 ff.) .
II.
Die Klage ist begründet.
Die Eingruppierung der Klägerin richtet sich nach den §§ 12, 13 TVöD/VKA i.V.m. den in Abschnitt XXIV. der Entgeltordnung enthaltenen Regelungen für Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst.
a.
Nach § 12 Abs. 2 Satz 1 TVöD/VKA ist der Beschäftigte in der Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. Das ist der Fall, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppe erfüllen (§ 12 Abs. 2 Satz 2 TVöD/VKA).
b.
Die von der Klägerin auszuübende Tätigkeit bildet einen einheitlichen Arbeitsvorgang.
aa.
Maßgebend für die Bestimmung von Arbeitsvorgängen ist das Arbeitsergebnis. Für die Beurteilung, ob eine oder mehrere Einzeltätigkeiten zu einem Arbeitsergebnis führen, sind eine natürliche Betrachtungsweise und die durch den Arbeitgeber vorgenommene Arbeitsorganisation ausschlaggebend. Dabei kann die gesamte vertraglich geschuldete Tätigkeit einen einzigen Arbeitsvorgang ausmachen. Einzeltätigkeiten können dann nicht zusammengefasst werden, wenn die verschiedenen Arbeitsschritte von vornherein auseinandergehalten und organisatorisch voneinander getrennt sind. Dem Arbeitsvorgang hinzuzurechnen sind dabei nach Satz 1 der Protokollerklärung Nr. 1 zu § 12 Abs. 2 TVöD/VKA auch Zusammenhangsarbeiten. Das sind solche, die aufgrund ihres engen Zusammenhangs mit bestimmten Aufgaben eines Beschäftigten bei der tariflichen Bewertung zwecks Vermeidung tarifwidriger "Atomisierung" der Arbeitseinheiten nicht abgetrennt werden dürfen, sondern diesen zuzurechnen sind (BAG, 17. Juli 2024 - 4 AZR 265/23 - Rn. 23; BAG, 13. Dezember 2023 - 4 AZR 317/22 - Rn. 13 f.; BAG, 09. September 2020 - 4 AZR 195/20 - Rn. 27 ff.) .
bb.
Bei der gebotenen Anwendung vorstehender Grundsätze bildet die von der Klägerin als Erzieherin auszuübende Tätigkeit einen einheitlichen Arbeitsvorgang. Die Klägerin nimmt mit ihrer erzieherisch-pädagogischen Arbeit in der Kindertagesstätte einen einheitlichen Arbeitsvorgang wahr. Ihre gesamte Arbeit dient dazu, die Kinder der Einrichtung zu betreuen und zu fördern. Dies kann nicht in unterschiedliche Arbeitsvorgänge aufgespalten werden. So sind Tätigkeiten als Gruppenbetreuer auch nach der Rechtsprechung des E.s in der Regel als einheitlicher Arbeitsvorgang anzusehen (BAG, 26. März 1997 - 4 AZR 489/95 - Rn. 25; BAG, 17. Januar 1996 - 4 AZR 602/94 - Rn. 25 mwN) .
c.
Dass die Klägerin als Erzieherin mit entsprechenden Tätigkeiten betraut ist und damit jedenfalls die Voraussetzungen der ersten Fallgruppe von Entgeltgruppe S 8 a des Teils B Abschnitt XXIV. der Entgeltordnung erfüllt, steht zwischen den Parteien nicht im Streit.
d.
Die Klägerin ist als Erzieherin auch mit besonders schwierigen fachlichen Tätigkeiten im Sinne der ersten Fallgruppe der Entgeltgruppe S 8 b betraut, weil sie in einer Gruppe mit einem Anteil von mindestens 15% von Kindern mit einem erhöhten Förderbedarf im Sinne der Protokollerklärung Nr. 6 g tätig ist.
Die Auslegung dieser Tarifvorschrift ergibt, dass die gesamte Kindertagesstätte der Bethlehem Gemeinde als Gruppe im Sinne dieser Vorschrift zu verstehen ist.
aa.
Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrages folgt den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Dabei ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Bei nicht eindeutigem Tarifwortlaut ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist stets auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden können. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, dann können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an eine Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrages, gegebenenfalls auch die praktische Tarifübung ergänzend hinzuziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse ist zu berücksichtigen. Im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (BAG, 22. April 2010 - 6 AZR 962/98 - Rn. 17) .
bb.
Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes ist die "Gruppe" als eine "kleine, als Einheit zusammengehörige Schar von Menschen zu verstehen, die ein gemeinsames Interesse verbindet bzw. eine Mehrzahl von Menschen, die nach gleichen Merkmalen zusammengefasst werden können" (BAG, 13. November 2019 - 4 AZR 490/18 - Rn. 61) . Es müssen somit spezielle verbindende Elemente gegeben seien (BAG, 13. November 2019 - 4 AZR 490/19 - Rn. 61) . Im Digitalen Wörterbuch der deutschen Sprache (abrufbar im Internet unter www.dwds.de, Stand: 14. April 2025) wird Gruppe als Mehrzahl von Personen, die aufgrund von Gemeinsamkeiten miteinander in Beziehung stehen, definiert (LAG Niedersachsen, 6. Juni 2025 - 17 SLa 2/25 E - Rn. 56) .
cc.
Die Kinder sind in der Kindertagesstätte einer Gruppe zugeordnet. Dies ist schon aufgrund der Regelung in § 6 Abs. 1 NKITAG erforderlich. § 6 Abs. 1 NKITAG legt fest, dass jedes Kind in einer Kindertagesstätte entsprechend seinem Alter einer Gruppe, nämlich einer Krippengruppe, einer Kindergartengruppe oder einer Hortgruppe angehört. Dies gilt für alle Kindertagesstätten, auch für solche mit einem offenen Konzept.
dd.
Zutreffend hat das Arbeitsgericht ausgeführt, dass mit der Verwendung des Begriffes "Gruppe" nicht bereits dem Wortlaut nach ausgeschlossen wird, dass auch eine Einrichtung in ihrer Gesamtheit als Gruppe gilt. Eine Gruppe ist nicht begriffsnotwendig eine Untereinheit einer übergeordneten Einheit. Den tariflichen Vorschriften lässt sich auch in systematischer Hinsicht nicht entnehmen, dass lediglich die Erzieher von der Protokollerklärung Nr. 6 g erfasst werden sollen, die in einer Untereinheit der Gesamteinrichtung Kinder mit erhöhtem Förderbedarf betreuen. Die Vorschriften unterscheiden eben nicht zwischen Einrichtung und Gruppe. Nach dem Tarifvertrag ist eine klare Zuweisung von Kindern an eine Erzieherin nicht gefordert. Dies entspricht auch Sinn und Zweck der tariflichen Qualifizierung der in der Protokollerklärung Nr. 6 g umschriebenen besonders schwierigen Tätigkeit. Zweck der höheren Eingruppierung ist es, die Arbeit der Erzieher höher zu vergüten, die sich in ihrem täglichen Berufsalltag mit Kindern befassen, die einer besonderen Aufmerksamkeit, einer besonderen Förderung und einer besonderen Betreuung bedürfen und deren Betreuung auch regelmäßig weitergehende pädagogische Erfahrungen und Kenntnisse voraussetzt. Dabei verlangt der Tarifvertrag aber nicht, dass der Erzieher sich während der gesamten Betreuungszeit mit Kindern mit erhöhtem Förderbedarf beschäftigt. Er lässt allein die Gruppenangehörigkeit dieser Kinder in der erforderlichen Anzahl genügen. Da es sich bei dem Merkmal der "Tätigkeit in Gruppen mit einem Anteil von mindestens 15 % von Kindern und Jugendlichen mit einem erhöhten Förderbedarf" um eine fachlich-qualitative Steigerung der auszuübenden Tätigkeit geht, kommt es auf die konkreten einzelnen Gegebenheiten des Einzelfalles an. Der Tarifvertrag fordert das Tätigwerden in einer Gruppe. Dies können kleine Gruppen mit wenigen Betreuern oder große Gruppen mit mehreren Betreuern sein. Mit zunehmender Gruppengröße wird sich zudem auch die Zuordnung zu den einzelnen Erziehern "aufweichen". Die Zuweisung der Kinder an eine feste Gruppe bzw. an einen festen Erzieher ist daher kein geeignetes Abgrenzungskriterium.
In der Kindertagesstätte besteht ein sogenanntes offenes Konzept. Diese zeichnet sich dadurch aus, dass zwar Stammgruppen mit Bezugserziehern bestehen, die Kinder sich jedoch nicht im gesamten Tagesablauf in dieser Stammgruppe aufhalten, sondern selbst Funktionsbereiche wählen. Den Kindern wird die Möglichkeit eingeräumt, sich in frei gewählten Gruppen mit von ihnen ausgewählten und initiierten Aktivitäten zu befassen. Damit ist der Bezugserzieher nicht durchgängig bei den Kindern seiner Bezugsgruppe. Die klassische ganztätige Gruppenzuordnung ist also aufgehoben. Dies hat zur Folge, dass die Kinder sich aufgrund des offenen Konzepts täglich für andere Angebote entscheiden können. Die Gruppenzusammensetzung wechselt täglich und sie ist auch während des laufenden Arbeitstages dynamisch. Die Zuständigkeit der Klägerin bezieht sich gleichwohl auf sämtliche Kinder der Kindertagesstätte. Die qualifizierende tarifliche Betreuungsleistung, die honoriert werden soll, findet täglich statt. Aus Sicht der erkennenden Kammer erscheint es sogar als besonders schwierige fachliche Tätigkeit im tariflichen Sinne, dass die Klägerin sich jeden Tag auf neue Konstellationen der Kinder unter Einbeziehung förderungsbedürftiger Kinder einzustellen hat. Dies wäre letztlich Anlass, sollte im Gegensatz zur Auffassung der erkennenden Kammer das Tätigkeitsbeispiel der Protokollerklärung Nr. 6 g verneint werden, das allgemeine Tätigkeitsmerkmal der Entgeltgruppe 8 b FallGr 1 TVÖD/VKA zu bejahen.
Vorstehender Auslegung stehen auch Praktikabilitätserwägungen nicht im Wege. Eine Tarifauslegung soll zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führen. Bei der Auslegung der Tarifnorm im vorstehenden Sinne besteht nicht die Gefahr, dass sich die Eingruppierung der Erzieher laufend dadurch ändert, dass Kinder zwischen den einzelnen Gruppen hin und her wechseln. Zwar wäre die Eingruppierung der Erzieher konstanter und rechtssicherer, wenn die tarifliche Norm auf die Einrichtung statt auf die Gruppe abstellte. Aber gerade dies tut die Protokollerklärung Nr. 6 g nicht.
ee.
Nach alledem kommt es vorliegend nicht darauf an, ob die von der Klägerin genannten zwölf Kinder, die der Regelkindergruppe der Klägerin als Stammgruppe zugeteilt sind, ihrerseits einen erhöhten Förderbedarf haben. Für die Beurteilung einer Tätigkeit in der Gruppe mit einem Anteil vom mindestens 15 % von Kindern mit einem erhöhten Förderbedarf ist es auch nicht erforderlich, dass die Klägerin ausschließlich mit der Sprachförderung befasst ist. Die Protokollerklärung Nr. 6 g stellt allein auf die Tätigkeit der Erzieherin in einer Gruppe mit einem bestimmten Anteil von Kindern mit erhöhtem Förderbedarf ab. Diese Kinder betreut und fördert die Klägerin auch, wenn eine heilpädagogische Fachkraft in der Gruppe eingesetzt ist. Der Tarifvertrag verlangt nicht, dass der Erzieher sich während der gesamten Betreuungszeit mit den Kindern mit einem erhöhten Förderbedarf beschäftigt. Er lässt allein die Gruppenangehörigkeit dieser Kinder genügen. Abgesehen davon wäre eine bestimmte Betreuungsintensität auch nicht messbar. Messbar ist allein, ob die erforderliche Anzahl der Kinder der Gruppe des Erziehers angehört.
e.
In der Kita der Bethlehem Gemeinde besteht auch ein Anteil von mindestens 15 % der Kinder, für welche ein erhöhter Förderbedarf besteht.
aa.
Ein erhöhter Förderbedarf besteht bei einzelnen Kindern oder Jugendlichen, wenn der berufstypische normale Förderbedarf deutlich überschritten ist. Zu den Kindern mit einem erhöhten Förderbedarf im Sinne der Protokollerklärung Nr. 6 g gehören solche Kinder, deren erhöhter Förderbedarf durch eine externe behördliche Stelle festgestellt wurde.
Die Protokollerklärung Nr. 6 g ist somit immer im Lichte der landesspezifischen Normen und Vorgaben zu sehen und entsprechend anzuwenden. Nicht die Beschäftigten vor Ort sollen den erhöhten Förderbedarf feststellen (müssen), sondern dies soll durch offizielle Stellen (z. B. Amtsärzte) im Rahmen des hierfür landesrechtlich vorgesehenen Verfahrens erfolgen. Anderenfalls wäre eine einheitliche Auslegung und Anwendung des Heraushebungsmerkmals ausgeschlossen. Die Erzieher hätten es insofern selbst in der Hand, ihre Eingruppierung durch die Zahl der Kinder mit festgestelltem Sprachförderbedarf zu beeinflussen.
bb.
Voraussetzung für einen erhöhten Förderbedarf im Sinne der Protokollerklärung Nr. 6 g ist demgegenüber nicht, dass es sich um Kinder mit einer Behinderung oder einer drohenden Behinderung im Sinne von § 2 SGB IX handelt, die Anspruch auf heilpädagogische Leistungen als Leistungen der sozialen Teilhabe nach dem §§ 99, 113, 79 SGB IX haben (sogenannte Integrationskinder). Eine derartige Einschränkung lässt sich dem Wortlaut des Tarifvertrages nicht entnehmen. Stattdessen spricht in systematischer Hinsicht der Vergleich zur Protokollerklärung Nr. 6 a gegen eine derartige einschränkende Auslegung. Dort wird ausdrücklich von behinderten Kindern gesprochen. Hätten die Tarifpartner in der Protokollerklärung Nr. 6 g lediglich die Zahl der Integrationskinder als Maßstab nehmen wollen, hätten sie dies entsprechend geregelt.
cc.
In der Kita besteht ein Anteil von mindestens 15 % der Kinder, für welche ein erhöhter Förderbedarf besteht. Die Kindertagesstätte ist durch Feststellung Stadt G. als Träger der örtlichen Kinder- und Jugendhilfe als sogenannte Sprach-Kita anerkannt worden. Die Anerkennung als Sprach-Kita setzt nach dem eigenen Vorbringen der Beklagten einen Förderbedarf in der Einrichtung von mindestens 15 % voraus. Aus dem Umstand, dass die Einrichtung als Sprach-Kita anerkannt ist und gefördert wird, ergibt sich mithin die Feststellung eines erhöhten Förderbedarfs für einen Anteil von mindestens 15 %, der die Einrichtung besuchenden Kinder.
Unabhängig von Vorstehendem ist tragend auszuführen, dass in den beiden integrativen Gruppen in der Kindertagesstätte jeweils 17 Kinder betreut werden, insgesamt also 34 Kinder. Bei den Kindern in den integrativen Gruppen besteht ein amtlicherseits festgestellter erhöhter Förderbedarf. Daher werden in der Kindertagesstätte der Klägerin mindestens 40 % der Kinder mit erhöhtem Förderbedarf betreut.
f.
Innerhalb des Arbeitsvorganges der Klägerin fallen auch besonders schwierige fachliche Tätigkeiten in rechtlich erheblichem Ausmaß an.
aa.
Der Arbeitsvorgang der Klägerin umfasst zeitlich mindestens die Hälfte ihrer Arbeitszeit. Innerhalb dieses Arbeitsvorganges müssen lediglich in rechtlich erheblichem Maße Tätigkeiten gemäß Entgeltgruppe 8 b TVÖD-VKA anfallen. Bei der Bewertung eines Arbeitsvorganges ist zur Erfüllung einer qualifizierenden tariflichen Anforderung ausreichend, wenn diese innerhalb des Arbeitsvorganges in rechtlich erheblichem Ausmaße vorliegt. Nicht erforderlich ist, dass innerhalb eines Arbeitsvorgangs die qualifizierenden Tätigkeiten ihrerseits in dem von § 12 Abs. 2 TVÖD-VKA bestimmten Maß anfallen (BAG, 9 September 2020 - 4 AZR 195/20 - Rn. 65, BAG, 17. Juli 2024 - 4 AZR 265/23 - Rn. 39) .
bb.
Das Arbeitsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass entscheidend ist, dass zu Beginn der Tätigkeit die Fähigkeit, den qualitativen Anforderungen gerecht zu werden, allgemein bereit gehalten werden muss, wie sie nach der vertraglichen Aufgabenstellung jederzeit, wenn auch in einem nicht vorhersehbaren Umfang, eingesetzt werden muss (BAG, 17. Juni 2024 - 4 AZR 265/23 - Rn. 39; BAG, 21. Januar 2015 - 4 AZR 253/19 - Rn. 49) . Das offene Konzept in der Kindertagesstätte kann nur dann erfolgversprechend durchgeführt werden, wenn alle Erzieher - auch die Klägerin - alle Kinder betreuen, die die Angebote stammgruppenübergreifend wahrnehmen. Deshalb muss die Klägerin täglich damit rechnen, dass sich unter den von ihr zu betreuenden Kindern auch diejenigen mit einem erhöhten Förderbedarf befinden.
Der Beklagte hat hinsichtlich der von der Klägerin begehrten Feststellung der Zahlungsverpflichtung rückwirkend ab dem 1. Juli 2023 nicht geltend gemacht, dass die Klägerin die Ausschlussfrist des § 37 Satz 1 TVÖD-VKA nicht gewahrt habe.
Die zugesprochenen Zinsen beruhen auf §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB. Da Entgeltansprüche nach § 24 Abs. 1 Satz 2 TVÖD-VKA zum Monatsende fällig sind, bestehen Zinsansprüche gemäß § 187 Abs. 1 BGB ab dem jeweils Ersten des Folgemonats.
III.
Auch das weitere Vorbringen der Parteien, auf das in diesem Urteil nicht mehr besonders eingegangen wird, weil die Entscheidungsgründe gemäß § 313 Abs. 3 ZPO lediglich eine kurze Zusammenfassung der tragenden Erwägungen enthalten sollen, führt nicht zu einem abweichenden Ergebnis.
C.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 42 Abs. 2 Satz 2 GKG und entspricht dem 36-fachen Differenzwert zwischen den Vergütungen nach der Vergütungsgruppe S8 a Stufe 6 und S8 b Stufe 6.
Die Zulassung der Revision beruht auf § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG.
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