AG Osnabrück, 2013-04-18, 207 OWi 88/13

207 OWi 88/13Tribunale di primo grado18 apr 2013

Testo completo

AG Osnabrück — 2013-04-18 — 207 OWi 88/13 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2013-04-18

Aktenzeichen: 207 OWi 88/13

ECLI: ECLI:DE:AGOSNAB:2013:0418.207OWI88.13.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Referenz: WKRS 2013, 36569

verkuendung

In der Bußgeldsache gegen pp. Verteidiger: Rechtsanwalt Bernd Brüntrup, Besselstraße 21, 32427 Minden wegen Ordnungswidrigkeit hat das Amtsgericht - Strafgericht - Osnabrück durch die Richterin am Amtsgericht am 18.04.2013 beschlossen:

Tenor

Tenor: Auf die Rüge des Verteidigers vom 19.03.2013 wird unter Aufhebung des Beschlusses vom 25.02.2013 die Kostennote des Landkreises Osnabrück, mit der dem Verteidiger aufgegeben wurde, die Aktenversendungspauschale in Höhe von 12,00 Euro zu zahlen, aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens auf gerichtliche Entscheidung werden der Landeskasse auferlegt.

Gründe

GründeDurch Beschluss vom 25.02.2013 hat das Amtsgericht den Antrag des Verteidigers auf gerichtliche Entscheidung gegen die Erhebung der Pauschalenauslage für die Versendung der Akte als unbegründet verworfen.

Der Verteidiger hat gerügt, dass ihm vor dieser Entscheidung kein rechtliches Gehör gewährt worden sei.

Das Gericht hat daraufhin durch Beschluss vom 27.03.2013 das Verfahren in den Stand vor Erlass des Beschlusses vom 25.02.2013 zurückversetzt.

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen die Auferlegung der Auslagenpauschale ist zulässig und auch begründet. Die Bußgeldakte wird beim Landkreis Osnabrück elektronisch geführt. Wenn, wie vorliegend, die Akteneinsicht durch Versendung eines Aktenauszugs erfolgt, setzt die Erhebung der Auslagenpauschale voraus, dass der Aktenauszug den von § 110d OWiG aufgestellten Voraussetzungen genügt. Dazu muss der Auszug gemäß § 110d Abs. 1 Satz 3 OWiG vorhandene Vermerke gemäß § 110b Abs. 2 Satz 2 OWiG wiedergeben. Darüber hinaus bedarf es eines zusätzlichen Vermerks betreffend die qualifizierte Signatur des elektronischen Dokuments gemäß § 298 Abs. 2 BGB (vgl. zu diesen Voraussetzungen Amtsgericht Osnabrück, Beschluss vom 18.01.2013 - 201 OWi 570/12 - m.w.N.). Auch fehlte hier der Vermerk im Sinne des § 298 Abs. 2 BGB.

Die Erhebung der Auslagenpauschale war daher nicht gerechtfertigt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 62 Abs. 2 Satz 2 OWiG in Verbindung mit § 465 Abs. 1 StPO.

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