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907 IN 560/09 - 0•AG Hannover, 2009-11-06, 907 IN 560/09 - 0
907 IN 560/09 - 0Tribunale di primo grado6 nov 2009
Entscheidungsdatum: 2009-11-06
Aktenzeichen: 907 IN 560/09 - 0
ECLI: ECLI:DE:AGHANNO:2009:1106.907IN560.09.0.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Referenz: WKRS 2009, 37667
Tenor: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der E... GmbH, vertreten durch: I..., (Geschäftsführer), Verfahrensbevollmächtigte: ... am 06.11.2009 um 11:25 Uhr das Insolvenzverfahren gemäß §§ 2, 3, 11, 16 ff. Insolvenzordnung (InsO) eröffnet.
Zur Insolvenzverwalterin wird bestellt:
Rechtsanwältin Dr. S...
Der Schuldnerin wird die Verfügung über ihr zur Insolvenzmasse gehörendes gegenwärtiges und zukünftiges Vermögen für die Dauer des Insolvenzverfahrens verboten. Die Verfügungsbefugnis wird der Insolvenzverwalterin übertragen. Schuldbefreiende Leistungen an die Schuldnerin können nach dem Eröffnungszeitpunkt nicht mehr erfolgen, wird gleichwohl an die Schuldnerin geleistet und gelangen die Mittel nicht zur Masse, besteht die Gefahr der nochmaligen Leistungsverpflichtung gegenüber der Insolvenzverwalterin.
Die Insolvenzverwalterin wird mit der Durchführung der Zustellungen gemäß § 8 Abs. 3 InsO beauftragt.
Die Gläubiger werden aufgefordert:
Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert , nicht mehr an die Schuldnerin, sondern an die Insolvenzverwalterin zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO).
Vor dem Insolvenzgericht wird am
...
eine Gläubigerversammlung zur Berichterstattung durch die Insolvenzverwalterin und zur Prüfung der angemeldeten Forderungen (Berichts- und Prüfungstermin) abgehalten.
Der Termin dient zugleich der Entscheidung der Gläubiger über
sowie gegebenenfalls über:
Gründe1Die Schuldnerin ist zahlungsunfähig und überschuldet .Dies steht zur Überzeugung des Gerichts fest aufgrund der durchgeführten Ermittlungen, insbesondere aufgrund des Gutachtens Rechtsanwältin Dr. S... vom 05.11.2009.
N. Richterin am Amtsgericht
Hinweis:Zustimmungen der Gläubiger zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen nach § 160 InsO gelten als erteilt, auch wenn eine einberufene Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig ist oder wenn bis zu dem Stichtag, der im schriftlichen Verfahren dem Berichts- und Prüfungstermin entspricht, keine Widersprüche erhoben werden.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, werden nicht benachrichtigt.
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