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274 IN 421/09 a•AG Braunschweig, 2009-12-02, 274 IN 421/09 a
274 IN 421/09 aTribunale di primo grado2 dic 2009
Entscheidungsdatum: 2009-12-02
Aktenzeichen: 274 IN 421/09 a
ECLI: ECLI:DE:AGBRAUN:2009:1202.274IN421.09A.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Referenz: WKRS 2009, 34971
Tenor: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen...wird heute, am 02.12.2009 um 13:15 Uhr das Insolvenzverfahren gemäß §§ 2, 3, 11, 16 ff. Insolvenzordnung (InsO) eröffnet.
Der Schuldnerin wird die Verfügung über ihr gegenwärtiges und zukünftiges Vermögen für die Dauer des Insolvenzverfahrens verboten. Die Verfügungsbefugnis wird dem Insolvenzverwalter übertragen. Schuldbefreiende Leistungen an die Schuldnerin können nach dem Eröffnungszeitpunkt nicht mehr erfolgen, wird gleichwohl an die Schuldnerin geleistet und gelangen die Mittel nicht zur Masse, besteht die Gefahr der nochmaligen Leistungsverpflichtung gegenüber dem Insolvenzverwalter.
Der Insolvenzverwalter wird mit der Durchführung der Zustellungen gemäß § 8 Abs. 3 InsO beauftragt.
Die Gläubiger werden aufgefordert:
Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert , nicht mehr an die Schuldnerin, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO).
Vor dem Insolvenzgericht wird am Mittwoch, 24.02.2010, 09:15 Uhr, E 01, Amtsgericht Braunschweig, An der Martinikirche 8, 38100 Braunschweig ein Berichts- und Prüfungstermin zur Durchführung einer Gläubigerversammlung mit folgender Tagesordnung abgehalten:
Gründe1Die Schuldnerin ist zahlungsunfähig. (1)Dies steht zur Überzeugung des Gerichts fest aufgrund der durchgeführten Ermittlungen, insbesondere aufgrund des Gutachtens des Sachverständigen Rechtsanwalt Torsten Gutmann vom 29.11.2009.
Merker - Richter am Amtsgericht
(1) Red. Anm.:
"Die Schuldnerin ist zahlungsunfähig" korrigiert durch ""Die Schuldnerin ist überschuldet, es droht Zahlungsunfähigkeit."" (siehe Verknüpfung zum Korrekturbeschluss).[zurück]
Hinweis:Zustimmungen der Gläubiger zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen nach § 160 InsO gelten als erteilt, auch wenn eine einberufene Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig ist oder wenn bis zu einem schriftlichen Termin keine Widersprüche erhoben werden.
Hinweis:Gläubiger, deren Forderungen festgestellt worden sind, werden nicht benachrichtigt.
Hinweis:Urteil korrigiert durch AG Braunschweig - 14.01.2010 - AZ: 274 IN 421/09 a
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