OVG Niedersachsen, 2026-07-22, 2 ME 80/26

2 ME 80/26Tribunale amministrativo22 lug 2026

Testo completo

OVG Niedersachsen — 2026-07-22 — 2 ME 80/26 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-07-22

Aktenzeichen: 2 ME 80/26

ECLI: ECLI:DE:OVGNI:2026:0722.2ME80.26.00

Dokumenttyp: Beschluss

Referenz: WKRS 2026, 18405

Tenor

Tenor: Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Osnabrück - 6. Kammer - vom 8. Juni 2026 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

GründeI. Die Antragstellerin begehrt die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zum Besuch einer außerhalb des Schulbezirks gelegenen öffentlichen Montessori-Grundschule.

Die Eltern der Antragstellerin beantragten im Januar 2026 für die am XXX geborene Antragstellerin, die im Schuljahr 2026/2027 eingeschult wird, eine Ausnahmegenehmigung zum Besuch der öffentlichen C.-Montessori-Grundschule in A-Stadt anstelle der ebenfalls im Stadtgebiet liegenden und nach der Schulbezirkssatzung zugeordneten (öffentlichen) D.Schule. Zur Begründung beriefen sie sich auf soziale, familiäre und pädagogische Gründe. Der Antragsgegner lehnte den Antrag mit Bescheid vom 27. Februar 2026 mit der Begründung ab, dass die Voraussetzungen für eine Ausnahmegenehmigung nach § 63 Abs. 3 Satz 4 NSchG nicht gegeben seien. Es liege weder eine unzumutbare Härte vor, noch seien pädagogische Gründe gegeben.

Die Antragstellerin hat daraufhin Klage (Az. 6 A 362/26) erhoben, über die noch nicht entschieden ist, und gleichzeitig einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt. Diesen hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 8. Juni 2026 abgelehnt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Antragstellerin habe - unter der Annahme der (vorläufigen) Vorwegnahme der Hauptsache - die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs nicht mit der sehr hohen Wahrscheinlichkeit eines Obsiegens in der Hauptsache glaubhaft gemacht. Bei dem Angebot der Wunschschule handele es sich nicht um einen eigenen Bildungsgang mit der Folge, dass die Antragstellerin die Wunschschule in Ausübung ihres Wahlrechts nach § 59 NSchG frei und unabhängig von einer Ausnahmegenehmigung nach § 63 Abs. 4 (gemeint sein dürfte: Abs. 3) NSchG wählen könne. Diese sei eine öffentliche (Wohngebiets-)Schule, deren Schulträger die Stadt A-Stadt sei. Die Bildungsstandards und Kerncurricula, die für alle niedersächsischen Grundschulen gälten, seien auch für sie verbindlich. Dass die pädagogische Ausrichtung und die Organisation anders als an Regelschulen seien, reiche insgesamt nicht aus, um eine wesentliche Unterscheidung anzunehmen. Ungeachtet dessen habe die Antragstellerin eine unzumutbare Härte im Sinne des § 63 Abs. 3 Satz 4 Nr. 1 NSchG oder pädagogische Gründe im Sinne des § 63 Abs. 3 Satz 4 Nr. 2 NSchG, die die Erteilung der Ausnahmegenehmigung zum Besuch der Wunschschule gebieten können, nicht glaubhaft gemacht. Die Organisation des Familienlebens, die Berufstätigkeit der Eltern sowie die Betreuungssituation der Antragstellerin und ihrer älteren Schwester, die aufgrund einer Ausnahmegenehmigung die C.-Montessori-Grundschule bereits besuche, reichten nicht aus, um eine unzumutbare Härte anzunehmen. Dass die C.-Montessori-Grundschule aufgrund ihres Konzepts anders arbeite, begründe keinen pädagogischen Grund. Der Besuch einer anderen Schule sei vielmehr dann geboten, wenn in der Person des Schülers bzw. der Schülerin individuelle Gründe dies geböten. Solche seien für die Antragstellerin nicht ersichtlich. Eine Notwendigkeit sei weder durch die Stellungnahme des von ihr besuchten (Waldorf-)Kindergartens noch durch die psychotherapeutische Einschätzung, die allein die ältere Schwester der Antragstellerin betreffe, belegt. Die persönliche Einschätzung der Eltern der Antragstellerin sei insoweit allein nicht ausschlaggebend. Pädagogische Gründe ergäben sich auch nicht aus dem Umstand, dass eine jahrgangsgemischte Eingangsstufe vorliege. Zwar bilde die C.-Montessori-Grundschule jahrgangsübergreifende Stammgruppen von Klasse 1 bis 4, allerdings handele es sich dabei nicht um eine jahrgangsgemischte Eingangsstufe im Sinne des § 6 Abs. 4 Satz 1 NSchG.

Dagegen richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin.

II. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Osnabrück - 6. Kammer - vom 8. Juni 2026, mit dem es den - im Beschwerdeverfahren weiter verfolgten - Antrag, den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr vorläufig bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache ab dem 1. August 2026 (Einschulung im Schuljahr 2026/2027) den Besuch der C.-Montessori-Grundschule anstelle des Besuchs der D.-Schule zu gestatten, abgelehnt hat, hat keinen Erfolg.

Die Antragstellerin hat auch unter Berücksichtigung ihres - für die Prüfung des Senats nach § 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO allein maßgeblichen - Beschwerdevorbringens - ungeachtet der Frage, ob die vom Verwaltungsgericht angenommene (vorläufige) Vorwegnahme der Hauptsache vorliegt - einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO, § 920 Abs. 2, § 294 ZPO).

Grundsätzlich haben Schülerinnen und Schüler, soweit für Schulen Schulbezirke festgelegt sind, nach § 63 Abs. 3 Satz 1 NSchG diejenige Schule zu besuchen, in deren Schulbezirk sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben. Abweichend davon kann in den Fällen des § 63 Abs. 3 Satz 4 Nrn. 1 und 2 NSchG ausnahmsweise der Besuch einer anderen Schule gestattet werden, wenn der Besuch der zuständigen Schule für die betroffene Schülerin bzw. den betroffenen Schüler oder deren Familien eine unzumutbare Härte darstellen würde (Nr. 1) oder der Besuch einer anderen Schule aus pädagogischen Gründen geboten erscheint (Nr. 2). Die Regelung dient dem öffentlichen Interesse an einer Beibehaltung der Schulbezirkseinteilung und der damit verbundenen sinnvollen Verteilung der Schülerinnen und Schüler auf die Schulen (vgl. auch Senatsbeschl. v. 21.11.2018 - 2 ME 512/18, juris Rn. 4, v. 31.7.2018 - 2 ME 405/18 - juris Rn. 25, v. 4.9.2015 - 2 ME 252/15 - juris Rn. 36). Die Norm steht unter der Prämisse des grundsätzlich vorrangigen Wahlrechts der Erziehungsberechtigten und volljährigen Schülerinnen und Schüler (§ 59 Abs. 1 NSchG). Die Pflicht zum Besuch der nach § 63 Abs. 3 Satz 1 NSchG zuständigen Schule besteht nur dann, wenn es sich insoweit um eine Schule der gewählten Schulform handelt und die Schule zugleich den Bildungsgang anbietet, den die Schülerin bzw. der Schüler besuchen möchte (vgl. auch Oppenborn-Reccius, in: Brockmann/Littmann/Schippmann, NSchG, Kommentar, Stand 10.2025, § 63 Erl. 5 S. 59).

Hiervon ausgehend hat das Verwaltungsgericht zu Recht entschieden, dass die Antragstellerin weder ein - die Anwendung des § 63 Abs. 3 Satz 4 NSchG ausschließendes - Recht auf die Ausübung des Wahlrechts nach § 59 Abs. 1 Satz 1 NSchG im Hinblick auf den Besuch der von ihr gewünschten Schule hat (unter 1. ), noch, dass sie die begehrte Ausnahmegenehmigung nach § 63 Abs. 3 Satz 4 Nr. 1 oder 2 NSchG (unter 2. ) beanspruchen könnte.

1. Die Antragstellerin vertritt weiterhin die Auffassung, bei dem Angebot der C.-Montessori-Grundschule handele es sich um einen eigenen Bildungsgang, der ihr die freie Wahl nach § 59 Abs. 1 Satz 1 NSchG eröffne. Insoweit genügt die Beschwerdebegründung der Antragstellerin aufgrund der nahezu vollständigen Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vortrages und der fehlenden Auseinandersetzung mit den Kernargumenten des Verwaltungsgerichts schon nicht den Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO (zu den Voraussetzungen ausführlich: Senatsbeschl. v. 18.2.2026 - 2 ME 169/25 -, juris Rn. 26 m.w.N.). Die Antragstellerin setzt sich in keiner Weise damit auseinander, dass das Verwaltungsgericht in Ansehung der durchaus im Vergleich zur D.-Schule unterschiedlichen pädagogischen Ausrichtung und der Organisation des Schulalltages in der C.-MontessoriSchue unter Anwendung der vom Senat aufgestellten rechtlichen Maßstäbe für die Annahme eines Bildungsganges zu dem Ergebnis gelangt ist, dass diese Unterschiede für die Annahme eines eigenen Bildungsganges insgesamt nicht ausreichten (S. 11 des Beschlusses). Maßgeblich stellt das Verwaltungsgericht darauf ab, dass es sich bei der C.-Montessori-Grundschule um eine öffentliche (Wohngebiets-)Schule handele, für die die Bildungsstandards und Kerncurricula gälten, die für alle niedersächsischen Grundschulen verbindlich seien. Gerade mit diesem Argument setzt sich die Antragstellerin nicht auseinander und erläutert, warum es aus ihrer Sicht dennoch maßgeblich "nur" auf die unterschiedliche pädagogische Ausrichtung bzw. unterschiedliche Organisation des Schulalltages ankommen soll.

Ungeachtet dessen teilt der Senat die Auffassung des Verwaltungsgerichts (und des Antragsgegners), dass der Antragstellerin die freie Wahl der Schule nach § 59 Abs. 1 Satz 1 NSchG nicht zusteht, weil die (öffentliche) C.-Montessori-Grundschule keinen eigenen Bildungsgang anbietet.

Unter dem im Niedersächsischen Schulgesetz terminologisch einheitlich verwendeten (vgl. z.B. §§ 21, 33, 34, 35a, 60, 63, 105, 141 NSchG), aber dort nicht definierten Begriff des Bildungsganges ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats die besondere fachliche, methodische, didaktische oder pädagogische Schwerpunktbildung in einem schulischen Angebot anzusehen, die sich im Allgemeinen - aber nicht immer - zugleich in einer besonderen Gestaltung des Abschlusses auswirkt (zuletzt ausführlich Senatsbeschl. v. 13.11.2025 - 2 LA 37/24 -, juris Rn. 17).

Ausgehend von dem einheitlichen Begriff des "Bildungsgangs" begründet nach der Rechtsprechung des Senats nicht jede Besonderheit/Schwerpunktbildung etwa im Lehrstoff, im Fremdsprachenangebot und/oder in den Lern- und Erziehungsmethoden bereits einen eigenen Bildungsgang (vgl. Senatsbeschl. v. 21.11.2018 - 2 ME 512/18 -, juris Rn. 9 m.w.N.). Es kommt vielmehr - ausgehend von den für die Schulform festgelegten Bildungszielen, den einschlägigen Schulformerlassen, den schulformbezogenen ergänzenden Bestimmungen und den curricularen Vorgaben - entscheidend darauf an, ob die besondere Ausgestaltung im Lehrstoff und/oder in den Lern- und Erziehungsmethoden der betreffenden Schule die Annahme eines eigenständigen Bildungsgangs rechtfertigen (vgl. Senatsbeschl. v. 21.11.2018 - 2 ME 512/18 -, juris Rn. 9 m.w.N.). Werden die allgemeinen Bildungsziele einer Schulform mit im Wesentlichen einheitlichen Bildungsangeboten und Curricula verfolgt, liegt ein gemeinsamer (einheitlicher) Bildungsgang vor. Werden die allgemeinen Inhalts- und Lernziele hingegen entweder mit alternativen Bildungsangeboten oder mit unterschiedlichen curricularen Vorgaben verfolgt, ist die Schulform in mehrere Bildungsgänge untergliedert (Littmann, in: Brockmann/Littmann/Schippmann, NSchG, Kommentar, Stand: 10.2024, § 59 Erl. 2.1 S. 5). Wenn Schulen zum Erreichen ihrer schulformbezogenen Bildungsziele generell oder individuelle Hilfen zur schulischen Förderung auf der Grundlage einer speziellen Pädagogik, insbesondere nach einer bestimmten Methodik (z.B. Montessori) durchführen, begründen sie allein damit noch keinen eigenen Bildungsgang (Littmann, in: Brockmann/Littmann/Schippmann, NSchG, Kommentar, Stand: 8.2020, § 59 Erl. 2.1 S. 6). Es kommt vielmehr darauf an, ob sich die mit der besonderen Richtung der Pädagogik übermittelten Inhalte des jahrgangsbezogenen Unterrichts wesentlich von den schulformbezogenen Vorgaben für das öffentliche Schulwesen unterscheiden (Littmann, in: Brockmann/Littmann/Schippmann, NSchG, Kommentar, Stand: 8.2020, § 59 Erl. 2.1 S. 7).

Ob und unter welchen Voraussetzungen in Anwendung dieser Grundsätze eine Differenzierung nach Bildungsgängen bei Grundschulen möglich bzw. angezeigt ist, ist im Niedersächsischen Schulgesetz nicht geregelt. § 5 Abs. 2 Nr. 1a NSchG ordnet Grundschulen als eine Schulform der allgemeinbildenden Schulen ein. Nach § 6 Abs. 1 Sätze 1 bis 3 NSchG werden in der Grundschule Grundlagen für die Lernentwicklung und das Lernverhalten aller Schülerinnen und Schüler geschaffen. Es werden verschiedene Fähigkeiten entwickelt, insbesondere sprachliche Grundsicherheit in Wort und Schrift, Lesefähigkeit, mathematische Grundfertigkeiten und erste fremdsprachliche Fähigkeiten. Schülerinnen und Schüler werden außerdem in den Umgang mit Informations- und Kommunikationstechniken eingeführt. Wenngleich nach diesen gesetzlichen Regelungen keine besonderen Differenzierungen vorgesehen sind, ist es gleichwohl nicht von vorneherein ausgeschlossen, dass Grundschulen verschiedene Bildungsgänge anbieten (ausführlich zum Vorliegen eines eigenen Bildungsganges bei einer bilingual geführten Ganztagsgrundschule: Senatsurt. v. 8.1.2014 - 2 LB 364/12 -, juris Rn. 51f.).

Hiervon ausgehend ist in Ansehung der von der Antragstellerin benannten pädagogischen und organisatorischen Unterschiede (Montessori-Pädagogik, jahrgangsgemischter Unterricht, Freiarbeit, keine Unterrichtstaktung) bei dem Angebot der C.-Montessori-Grundschule nicht anzunehmen, dass diese einen eigenen Bildungsgang innerhalb der Schulform "Grundschule" anbietet. Hierbei handelt es sich, worauf der Antragsgegner zu Recht hinweist, um eine didaktisch-methodische bzw. organisatorische Ausgestaltung innerhalb des Bildungsganges der allgemeinbildenden Grundschule. Besondere Organisationsformen sind keine Bildungsgänge im Sinne des Niedersächsischen Schulgesetzes, wenn diese nicht zugleich der Vermittlung besonderer Bildungsinhalte dienen (Littmann, in: Brockmann/Littmann/Schippmann, NSchG, Kommentar, Stand: 8.2020, § 59 Erl. 2.1 S. 7). Dass die C.-Montessori-Grundschule solche besonderen Bildungsinhalte anbietet, ist weder von der Antragstellerin dargelegt worden noch ersichtlich. Vielmehr ist das Verwaltungsgericht, ohne dass die Antragstellerin dies im Beschwerdeverfahren überhaupt aufgegriffen hat, zu Recht davon ausgegangen, dass die schulformbezogenen rechtlichen Bestimmungen für die Grundschule (vgl. § 6 Abs. 1 Sätze 1 bis 3 NSchG, Runderlass "Die Arbeit in der Grundschule", RdErl. d. MK v. 01.07.2024, SVBl. S. 372) sowie die geltenden Bildungsstandards und Kerncurricula (abrufbar unter https://bildungsportalniedersachsen.de/allgemeinbildung/vorgaben) uneingeschränkt für die C.-Montessori-Grundschule gelten (siehe auch http://montessori-meppen.de/unser-leitbild/haufige-fragen/). Es handelt sich bei dieser - und hierin ist der wesentliche Unterschied zu den von der Antragstellerin zitierten Fällen zu sehen (Senatsurt. v. 13.5.2013 - 2 LC 380/10 -, juris, vorgehend VG Göttingen, Urt. v. 7.10.2010 - 4 A 155/08 -, juris und VG Hannover, Urt. v. 20.11.2012 - 6 A 3160/12 -, juris) - um eine öffentliche Grundschule, deren Träger die Stadt A-Stadt ist. Sie ist einst als sog. Wohngebietsschule gegründet worden und fungiert ausweislich der geltenden Schulbezirkssatzung nach wie vor (ausschließlich) als solche.

Soweit die Antragstellerin im Rahmen ihres Vortrages zum Vorliegen eines Bildungsganges noch die Auffassung vertritt, bei der C.-Montessori-Schule werde das Konzept der jahrgangsgemischten Eingangsstufe nach § 6 Abs. 1 NSchG tatsächlich umgesetzt, begründet dies - obgleich auch der Senat nicht davon ausgeht, dass die C.-Montessori-Grundschule über eine solche jahrgangsgemischten Eingangsstufe verfügt (s.u.) - keinen eigenen Bildungsgang. Denn hierbei handelt es sich ebenfalls "nur" um eine besondere Organisationsform (Littmann, in: Brockmann/Littmann/Schippmann, NSchG, Kommentar, Stand: 8.2020, § 59 Erl. 2.1 S. 7), ohne dass sich die übermittelten Inhalte des jahrgangsbezogenen Unterrichts wesentlichen von den schulformbezogenen Vorgaben für das öffentliche Schulwesen unterscheiden. Dies hat auch die Antragstellerin nicht geltend gemacht.

2. Soweit sich die Antragstellerin gegen die Feststellungen des Verwaltungsgerichts wendet, sie habe eine unzumutbare Härte im Sinne des § 63 Abs. 3 Satz 4 Nr. 1 NSchG oder pädagogische Gründe im Sinne des § 63 Abs. 3 Satz 4 Nr. 2 NSchG, die die Erteilung der Ausnahmegenehmigung zum Besuch der Wunschschule gebieten könnten, nicht glaubhaft gemacht, genügt ihr Beschwerdevorbringen in großen Teilen ebenfalls nicht dem Darlegungsgebot des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO (zu den Voraussetzungen ausführlich Senatsbeschl. v. 18.2.2026 - 2 ME 169/25 -, juris Rn. 26, juris m.w.N.). Denn die Antragsteller wiederholt auch unter der Ziffer 2. ihres Beschwerdevorbringens - im Übrigen ohne den Vortrag den Nrn. 1 und 2 des § 63 Abs. 3 Satz 4 zuzuordnen - ihr erstinstanzliches Vorbringen vollständig, ohne sich im Einzelnen damit auseinanderzusetzen, dass das Verwaltungsgericht die von ihr angeführten Gründe weder als unzumutbare Härte im Sinne des § 63 Abs. 3 Satz 4 Nr. 1 NSchG noch als pädagogische Gründe im Sinne des § 63 Abs. 3 Satz 4 Nr. 2 NSchG angesehen hat.

Ungeachtet dessen hat die Antragstellerin mit ihrem Beschwerdevorbringen aber auch nicht glaubhaft gemacht, dass sie einen Anspruch auf eine Ausnahmegenehmigung nach § 63 Abs. 3 Satz 4 Nr. 1 oder 2 NSchG hat.

Gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 NSchG haben Schülerinnen und Schüler grundsätzlich diejenige Schule zu besuchen, in deren Schulbezirk sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben. Abweichend von diesem Grundsatz kann nach § 63 Abs. 3 Satz 4 Nrn. 1 u. 2 NSchG - und nicht etwa nach einer von der Antragstellerin behaupteten voraussetzungslosen Gesamtabwägung aller Umstände des Einzelfalles - der Besuch einer anderen Schule gestattet werden, wenn der Besuch der zuständigen Schule für die betroffene Schülerin bzw. den betroffenen Schüler oder deren Familien eine unzumutbare Härte darstellen würde (Nr. 1) oder der Besuch einer anderen Schule aus pädagogischen Gründen geboten erscheint (Nr. 2). Die Antragstellerin hat auch mit ihrem Beschwerdevorbringen nicht glaubhaft gemacht, dass der Besuch der zuständigen Schule eine unzumutbare Härte darstellen würde (unter a) ) oder der Besuch der anderen Schule aus pädagogischen Gründen geboten erscheint (unter b) ). Die Antragstellerin hat einen entsprechenden Anspruch auch nicht nach Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. der Selbstbindung der Verwaltung glaubhaft gemacht (unter c) ).

a) Wann der Besuch der zuständigen Schule eine unzumutbare Härte darstellt, wird in § 63 Abs. 3 Satz 4 Nr. 1 NSchG nicht näher bestimmt. Der unbestimmte Rechtsbegriff der unzumutbaren Härte, der gerichtlich vollständig überprüfbar ist, unterliegt damit den allgemeinen Auslegungsregeln. Die Annahme einer eine Ausnahme rechtfertigenden "Härte" setzt regelmäßig voraus, dass ein atypischer Sachverhalt vorliegt, bei dem die Anwendung der für den Regelfall geschaffenen Rechtsvorschrift den Leitvorstellungen des Gesetzgebers nicht mehr entspricht. Mit der Härtefallregelung des § 63 Abs. 3 Satz 4 Nr. 1 NSchG sollen regelmäßig die schwerwiegenden Umstände erfasst werden, denen sich eine Schülerin oder ein Schüler bzw. ihre/seine Familie nicht entziehen kann (Senatsbeschl. v. 29.7.2024 - 2 ME 77/24 -, juris Rn. 9).

Nach den vom Senat in ständiger Rechtsprechung angelegten Entscheidungsmaßstäben verlangt die Darlegung einer unzumutbaren Härte im Sinne des § 63 Abs. 3 Satz 4 Nr. 1 NSchG mehr als das Anführen sachlicher Gründe oder den Hinweis auf reine Unbequemlichkeiten, die sich mit dem Besuch der zuständigen, sich aus der Schulbezirksfestsetzung ergebenden Schule ergeben könnten. Für die Annahme einer "unzumutbaren Härte" müssen vielmehr im Einzelfall atypische Umstände bestehen, die deutlich über diejenigen Belastungen hinausgehen, die für andere Schülerinnen und Schüler regelmäßig mit dem Besuch der Pflichtschule verbunden sind und bei deren Vorliegen es den auf den Normalfall bezogenen Leitvorstellungen des Gesetzgebers nicht mehr entspräche, die betroffene Schülerin bzw. den betroffenen Schüler der nach § 63 Abs. 3 Satz 1 NSchG zuständigen Pflichtschule zuzuweisen (vgl. Senatsbeschl. v. 29.7.2024 - 2 ME 77/24 -, juris Rn. 10, v. 17.8.2020 - 2 ME 301/20 -, juris Rn. 8 und v. 4.9.2015 - 2 ME 252/15 -, juris Rn 36 und v. 20.8.2012 - 2 ME 343/12 -, juris).

Ausgehend von diesen rechtlichen Maßstäben kann der Wunsch der Antragstellerin nach einer gemeinsamen Beschulung mit ihrer Schwester auf der C.-Montessori-Grundschule zwar nachvollzogen werden, gleichwohl hat sie nicht glaubhaft gemacht, dass der Besuch der D.Schule für sie oder ihre Familie eine unzumutbare Härte darstellen würde.

Zunächst einmal stellen die von der Antragstellerin benannten Herausforderungen bei der Organisation des Familienalltages sowie die nicht konkret dargelegten Betreuungsprobleme aufgrund der Berufstätigkeit beider Elternteile (noch) keine atypischen Umstände dar, die ausnahmsweise die Annahme einer "unzumutbaren Härte" rechtfertigen könnten (ausführlich zu den Voraussetzungen einer unzumutbaren Härte aufgrund der Berufstätigkeit der Eltern und den hierdurch bedingten zusätzlichen Betreuungsbedarf des Schulkindes: Senatsbeschl. v. 14.9.2007 - 2 ME 575/07 -, juris Rn. 3). Ungeachtet dessen, dass die Antragstellerin keine konkreten Angaben zum Umfang der Betreuungssituation glaubhaft gemacht hat (vgl. zum Erfordernis eines Nachweises Nolte/Ulrich, NSchG, Kommentar, 12. Aufl. 2023, § 63 S. 671), hat das Verwaltungsgericht insoweit zu Recht darauf abgestellt, dass das Sicherstellen einer Kinderbetreuung nach Ende des Schultages bei berufstätigen Elternpaaren keine besondere Ausnahme, sondern vielmehr den Regelfall darstellt. Soweit die Antragstellerin darauf verweist, ihre Familie sei an zwei Tagen in der Woche auf mehrere Betreuungspersonen (Großeltern und befreundete Familien) angewiesen und es bestehe keinerlei Kontakt zu Familien derjenigen Kinder, die die D.-Schule besuchten, hat sie hiermit noch keine atypischen Umstände dargelegt, denen andere Eltern mit Kindern, die an unterschiedlichen Standorten beschult werden, nicht auch begegnen müssten. Allein aus dem Umstand, dass beide Kinder unterschiedliche Grundschulen besuchen, ergibt sich nicht zwangsläufig eine unzumutbare Härte.

Es ist für den Senat - vor dem Hintergrund der von dem Antragsgegner dargestellten und von der Antragstellerin nicht in Zweifel gezogenen Entfernungen (zwischen den Schulen: 2,5 km, ca. 6 Autominuten; 450m vom Wohnort der Antragstellerin zur D.-Schule) - zudem nicht ohne weiteres ersichtlich, dass - auch bei dem behaupteten gleichzeitigen Schulschluss - gerade in Bezug auf die Antragstellerin ein derartiges Betreuungsproblem entsteht, welches ihre Beschulung auf der D.-Schule unzumutbar erscheinen lässt. Der Senat verkennt nicht, dass - soweit notwendig - eine Abholung beider Geschwister an derselben Schule praktikabler wäre und dies bei unterschiedlichen Schulen nicht gleichzeitig möglich ist. Jedoch dürfte beiden Geschwistern - im Falle einer fehlenden Betreuung durch die Großeltern und anderer befreundeter Familien - ein kurzzeitiges Warten zuzumuten sein oder alternativ der Antragstellerin nach einer gewissen Eingewöhnungszeit, den Schulweg während des Abholens der älteren Schwester selbstständig anzutreten (Senatsbeschl. v. 2.8.2018 - 2 ME 432/18 -, juris Rn. 5). Dass die Antragstellerin (oder ihre Schwester) einen ständigen Betreuungsbedarf hat, ist nicht geltend gemacht worden. Dass beide Kinder überhaupt täglich bzw. an den Tagen, an denen die Eltern nicht von Zuhause aus arbeiten, gleichzeitig Schulschluss hätten, ist ungeachtet dessen auch nicht glaubhaft gemacht worden und angesichts des Stundenplans (für die 3. und 4. Klasse täglich bis 12:45 Uhr: http:E. und für die 1. Klasse bei üblicherweise vier Unterrichtsstunden bis 11:40 Uhr bzw. bei fünf bzw. sechs Stunden bis 12:40 Uhr oder 13:25 Uhr: http://F.) und der Möglichkeit, in beiden Schulen Betreuungsangebote des offenen Ganztages in Anspruch zu nehmen, auch nicht ohne weiteres ersichtlich.

Ferner ist nicht ansatzweise dargelegt worden, inwieweit Mitwirkungsrechte und -pflichten der Eltern der Antragstellerin betroffen sein sollen, wenn die Schwestern unterschiedliche Schulen besuchten. Für Eltern mit mehreren (unterschiedlich alten) Kindern stellt dies nach einer gewissen Zeit den Regelfall dar und wird auch die Familie der Antragstellerin spätestens dann treffen, wenn ihre Schwester an die weiterführende Schule wechselt. Dass es im Falle der Antragstellerin unmöglich sein werde, an (freiwilligen) Elternabenden, Schulfesten oder sonstigen schulischen Veranstaltungen teilzunehmen, ist vor diesem Hintergrund nicht nachzuvollziehen.

Auch führt der ausnahmsweise nach § 63 Abs. 3 Satz 4 Nr. 2 NSchG genehmigte Schulbesuch der älteren Schwester nicht ohne weiteres dazu, dass der Besuch der zuständigen Schule für die Antragstellerin eine unzumutbare Härte im Sinne des § 63 Abs. 3 Satz 4 Nr. 1 NSchG für sie oder ihre Familie darstellt (vgl. Senatsbeschl. v. 14.9.2007 - 2 ME 575/07 -, juris Rn. 7).

Soweit die Antragstellerin unter Vorlage der Empfehlung der Dipl.-Psychologin und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin G. vom 20. März 2026 darauf verweist, dass der Besuch der C.-Montessori-Grundschule für ihre ältere Schwester, welche die Schule bereits besucht, hilfreich und wünschenswert wäre und aufgrund erlebter belastender Lebensereignisse zur Gewährleistung größtmöglicher Sicherheit beitragen und den Therapieerfolg weiter stabilisieren würde, vermag der Senat aufgrund dieser wenig konkreten Ausführungen nicht zu erkennen, inwiefern eine Beschulung der Antragstellerin auf der D.-Schule deswegen eine unzumutbare Härte (für ihre Schwester oder die Familie insgesamt) darstellen würde. Aus der vorgelegten Empfehlung ergibt sich weder, wie die Schwester der Antragstellerin bisher ihren Schullalltag ohne diese bewältigen konnte, noch, welche voraussichtlichen Schwierigkeiten sich für die Schwester ergeben könnte, würde sie nicht gemeinsam mit der Antragstellerin beschult werden, wobei dies ohnehin nur noch für maximal ein bis zwei Jahre der Fall sein wird.

b) Zwar kann als pädagogischer Grund im Sinne des § 63 Abs. 3 Satz 4 Nr. 2 NSchG ein besonderes schulisches Angebot durchaus anerkannt werden (Senatsbeschl. v. 17.8.2020 - 2 ME 301/20 -, juris Rn. 7 u. NdsOVG, Beschl. v. 7.9.2004 - 13 ME 386/04 -, juris Rn. 5). Gleichwohl muss beachtet werden, dass sich alle Schulen - jedenfalls in Nuancen - hinsichtlich ihrer pädagogischen Arbeit, ihrer Ausstattung, ihrer Lehrkräfte, ihrer außerunterrichtlichen Aktivitäten etc. voneinander unterscheiden. Es genügt nicht, dass der Besuch einer bestimmten Schule von den Erziehungsberechtigten für gut und passend gehalten wird. Vielmehr kann der Besuch einer anderen als der zuständigen Schule nur dann geboten sein, wenn in der Person des Schülers oder der Schülerin liegende individuelle Gründe dies gebieten (NdsOVG, Beschl. v. 7.9.2004 - 13 ME 386/04 -, juris Rn. 6). Dabei ist stets auf den Einzelfall abzustellen (vgl. zum Ganzen Oppenborn-Reccius, in: Brockmann/Littmann/Schippmann, NSchG, Kommentar, Stand: 10.2025, § 63 Erl. 5.2.2 S. 66).

Aufgrund des Ausnahmecharakters des § 63 Abs. 3 Satz 4 NSchG verlangt die Darlegung "pädagogischer Gründe" ebenso wie die Darlegung einer "unzumutbaren Härte" mehr als das Anführen sachlicher Gründe oder den Hinweis auf reine Unbequemlichkeiten, die sich mit dem Besuch der zuständigen Schule ergeben könnten. "Pädagogische Gründe" können vorliegen, wenn die pädagogischen Nachteile, die eine Schülerin bzw. ein Schüler bei dem Besuch der zuständigen Pflichtschule zu erleiden hätte, ungleich schwerer wiegen als das öffentliche Interesse an einer sinnvollen Verteilung der Schülerströme auf die nach dem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt zuständige Schule. Dafür müssen atypische Umstände gegeben sein, die deutlich über die Belastungen hinausgehen, die regelmäßig mit dem Besuch der Pflichtschule verbunden sind und bei deren Vorliegen es den auf den Normalfall bezogenen Leitvorstellungen des Gesetzgebers nicht mehr entspräche, die betroffene Schülerin bzw. den betroffenen Schüler der zuständigen Pflichtschule zuzuweisen; diese Umstände müssen zugleich den Besuch der Wunschschule gebieten (Senatsbeschl. v. 21.11.2018 - 2 ME 512/18 -, juris Rn. 12 m.w.N.)

Unter Zugrundelegung dieses Maßstabes hat die Antragstellerin mit ihrem Beschwerdevorbringen nicht glaubhaft gemacht, dass pädagogische Gründe den Besuch der C.-Montessori-Grundschule geboten erscheinen lassen.

Insofern genügt es schon nicht, dass den Eltern der Antragstellerin ihre Beschulung nach dem Montessori-Konzept wichtig ist (vgl. auch NdsOVG, Beschl. v. 22.2.2005 - 13 ME 408/04 - V.n.b.).

Soweit sie sich unter der Vorlage der Stellungnahme des von ihr besuchten Waldorfkindergartens erneut darauf beruft, ein sensibles Kind zu sein und das Bedürfnis nach Kontinuität und stabilen sozialen Beziehungen und festen Bezugspersonen aufgrund des Montessori-Konzepts nur in der von ihr gewünschten Schule befriedigt werden könne, mag diese Einschätzung nachvollziehbar sein. Hiermit werden aber schon keine pädagogischen Nachteile aufgezeigt, die die Antragstellerin bei dem Besuch der für sie zuständigen Schule zu erleiden hätte. Soweit in der (nicht datierten) Stellungnahme noch ausgeführt wird, dass die Antragstellerin in Phasen erhöhter Anforderungen teilweise Unterstützung im Bereich der Konzentration, Ausdauer sowie im Umgang mit Frustration benötige und dass Lernumgebungen, die individualisiertes Arbeiten, selbstbestimmtes Lerntempo sowie eine enge Begleitung durch vertraute Bezugspersonen hier besonders förderlich wirken könnten, folgt hieraus nicht, dass eine Beschulung auf der C.-Montessori-Schule gleichsam geboten ist. Dass die Antragstellerin aufgrund dessen überhaupt Nachteile bei dem Besuch der zuständigen D.-Schule zu erleiden hätte, kann der Stellungnahme nicht entnommen werden und wird von der Antragstellerin auch nicht weiter ausgeführt. Solche sind für den Senat auch nicht ohne weiteres ersichtlich.

Auch der Umstand, dass die bereits geknüpften sozialen Kontakte jedenfalls nicht im Rahmen des Schulbesuchs aufrechterhalten werden können, reicht für sich genommen nicht aus. Einschulungen stellen für jedes Kind eine neue Lebenssituation dar. Dass die Antragstellerin diese aufgrund ihres persönlichen Entwicklungsstandes und trotz der (weiteren) Trennung von ihrer Schwester nicht (mit Hilfe ihrer Eltern) bewältigen könnte und darüber hinaus allein die Beschulung in der C.-Montessori-Grundschule geboten erscheint, ist nicht glaubhaft gemacht worden.

Soweit die Antragstellerin schließlich ausführt, dass die Trennung von ihrer Schwester eine emotional-psychische Belastung begründe und damit ein erhöhtes Entwicklungs- und Förderrisiko bestünde, hat sie dies nicht ansatzweise glaubhaft gemacht. Dies ist vor dem Hintergrund, dass sich die Schwestern (altersbedingt) bereits seit drei Jahren in unterschiedlichen Einrichtungen befinden, auch nicht ohne weiteres nachzuvollziehen. Soweit sie in diesem Zusammenhang darauf verweist, dass in ihrer Familie eine ausgeprägte Disposition für eine Lese-Rechtschreibstörung vorliege und eine solche bei ihrer Schwester diagnostiziert worden sei, ist für den Senat schon nicht nachzuvollziehen, weshalb sich dieses Risiko allein aufgrund der unterschiedlichen Beschulung der Geschwister realisieren sollte, zumal die emotional-psychische Belastung der Antragstellerin infolge einer Trennung der Geschwister lediglich behauptet und nicht ansatzweise glaubhaft gemacht wurde. Im Übrigen zeigt die Antragstellerin damit keinen pädagogischen Nachteil auf, dem bei einem Besuch der für sie zuständigen Schule für den Fall, dass er eintritt, nicht begegnen könnte.

Schließlich lässt der Senat offen, ob allein der Umstand, dass eine Grundschule jahrgangsgemischte Eingangsklassen im Sinne des § 6 Abs. 4 Satz 1 NSchG anbietet, einen pädagogischen Grund im Sinne des § 63 Abs. 3 Satz 4 Nr. 2 NSchG darstellen kann, der den Besuch der Wunschschule geboten erscheinen lässt (vgl. Nr. 3.6.2 der Ergänzenden Bestimmungen zum Rechtsverhältnis zur Schule und zur Schulpflicht, RdErl. d. MK v. 08.12.2025 - SVBl. 1/2026 S. 9, offen auch Oppenborn-Reccius, in: Brockmann/Littmann/Schippmann, NSchG, Kommentar, Stand 10.2025, § 63 Erl. 5.2.2 S. 67). Denn jedenfalls bietet die C.-Montessori-Schule entgegen der Auffassung der Antragstellerin eine solche jahrgangsgemischte Eingangsklasse nicht an. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht, ohne dass die Antragstellerin dies in Zweifel gezogen hat, darauf abgestellt, dass eine solche Organisationsform an der C.-Montessori-Grundschule weder gemäß § 38a Abs. 3 Nr. 6 NSchG vom Schulvorstand beschlossen noch bei dem Antragsgegner angezeigt und auch kein zusätzliches Personal hierfür beantragt worden sei. Allein die Bildung von jahrgangsübergreifenden Stammgruppen von Klasse eins bis vier reicht hierfür nicht aus. Daran ändert es auch nichts, dass die C.-Montessori-Grundschule nach Angaben der Antragstellerin als Hospitationsschule für jahrgangsgemischte Freiarbeit gelte. Denn als Hospitationsschule für die hier relevante jahrgangsgemischte Eingangsstufe gilt sie jedenfalls nicht (https://bildungsportal-niedersachsen.de/freiraeume/gutepraxis/hospitationsschulen-freiraeume).

c) Die Antragstellerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass die Entscheidung des Antragsgegners den Gleichheitsgrundsatz nach Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. der Selbstbindung der Verwaltung verletzt. In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ebenso wie des Bundesverwaltungsgerichts ist zwar anerkannt, dass die tatsächliche Verwaltungspraxis sowohl aufgrund des Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) als auch des im Rechtsstaatsprinzip verankerten Gebots des Vertrauensschutzes (Art. 20 Abs. 3 GG) zu einer Selbstbindung der Verwaltung führen kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13.6.2006 - 1 BvR 1160/03 -, juris Rn. 65; BVerwG, Urt. v. 25.9.2013 - 6 C 13.12 -, juris Rn. 55).

Die Antragstellerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass die Ausnahmegenehmigungen in den von ihr benannten Fällen in den Jahren 2013 bis 2026 unabhängig davon erteilt worden sind, ob die Voraussetzungen des § 63 Abs. 3 Satz 4 NSchG vorgelegen haben. Ungeachtet dessen würde sich aus einer solchen vermeintlich rechtswidrigen Verwaltungspraxis im Hinblick auf die von der Verfassung angeordnete Bindung der Verwaltung an Gesetz und Recht (Art. 20 Abs. 3 GG, Art. 2 Abs. 2 NV) kein Anspruch des Bürgers auf Wiederholung des rechtswidrigen Handelns herleiten ("keine Gleichbehandlung im Unrecht", vgl. BVerfG, Beschl. v. 28.6.1993 - 1 BvR 390/89 -, juris Rn. 13; BVerwG, Urt. v. 14.2.1990 - 6 C 54.88 -, juris Rn. 29; für den Fall einer Ausnahmegenehmigung nach § 63 Abs. 3 Satz 4 NSchG: VG Braunschweig, Beschl. v. 11. 9.2014 - 6 B 228/14 -, juris Rn. 11). Ferner hat die Antragsteller weder durch die Vorlage der Ausnahmegenehmigung ihrer Schwester vom 21. März 2023 noch durch die Vorlage der Ausnahmegenehmigung des Kindes H. glaubhaft gemacht, dass bei ihr dieselben pädagogischen Gründe zugrunde liegen, die zu den vorgelegten Ausnahmegenehmigungen geführt haben. Allein die Behauptung dessen reicht, auch im Falle ihrer Schwester, zur Glaubhaftmachung nicht aus.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 GKG und Nr. 1.5 und 38.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NordÖR 2025, 471) und folgt der Höhe nach der Festsetzung des Verwaltungsgerichts. In Verfahren wie dem vorliegenden reduziert der Senat in ständiger Rechtsprechung entsprechend den vorgenannten Vorgaben den im Hauptsacheverfahren anzusetzenden Auffangstreitwert um die Hälfte (vgl. Senatsbeschl. v. 17.8.2020 - 2 ME 301/20 -, juris Rn. 13, v. 2.8.2018 - 2 ME 432/18 -, juris Rn. 10 m.w.N., vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 22.3.2017 - 6 B 66.16 -, juris Rn. 11).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

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