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2 U 29/09•OLG Braunschweig, 2009-03-18, 2 U 29/09
Entscheidungsdatum: 2009-03-18
Aktenzeichen: 2 U 29/09
ECLI: ECLI:DE:OLGBS:2009:0318.2U29.09.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Referenz: WKRS 2009, 41651
Tenor: 1. Die Rücknahme der Berufung durch den Kläger hat den Verlust dieses Rechtsmittels zur Folge (§ 516 Abs. 3 ZPO). 2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. 3. Wert des Berufungsverfahrens: 100 000,00 EUR.
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