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2 C 457/05 (I)•AG Diepholz, 2006-02-08, 2 C 457/05 (I)
2 C 457/05 (I)Tribunale di primo grado8 feb 2006
Entscheidungsdatum: 2006-02-08
Aktenzeichen: 2 C 457/05 (I)
ECLI: ECLI:DE:AGDIEPH:2006:0208.2C457.05I.0A
Dokumenttyp: Urteil
Referenz: WKRS 2006, 44948
In dem Rechtsstreit
...
hat das Amtsgericht Diepholz auf die mündliche Verhandlung vom 18.01.2006 durch ...
für Recht erkannt:
Tenor: 1. 1.)Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 928,00 Euro nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz aus jeweils 116,00 Euro seit dem 31.03., 01.05., 31.05., 01.07., 31.07., 31.08., 01.10. und 31.10.2004 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. 2.)Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. 3.)Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 100 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand1Der Kläger war für den Beklagten im Bereich der WEG- und Hausverwaltung für die Objekte des Beklagten tätig.
2Die Parteien beendeten das Vertragsverhältnis durch Vereinbarung vom 17.03.2004. In der Vereinbarung heißt es u.a.:
3Der Kläger beantragt,
4Der Beklagte beantragt Klagabweisung.
5Der Beklagte erhebt die Einrede des nicht erfüllten Vertrages.
6Entgegen der vom Beklagten unterzeichneten Vereinbarung befänden sich noch sämtliche Kontoauszüge für das für den Beklagten geführte Verwaltungskonto, deren Inhaber unstreitig der Kläger war, im Besitz des Klägers und seien trotz einer für den 12.12.2005 vereinbarten Übergabe vom Kläger nicht herausgegeben worden.
7Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
8Die Akte 5 O 250/05 LG Verden war zu Informationszwecken beigezogen.
Entscheidungsgründe9Die Klage ist aufgrund der Vereinbarung der Parteien vom 17.03.2004 begründet.
10Ein Leistungsverweigerungsrecht des Beklagten besteht nicht. Denn der Beklagte hat keinen Anspruch gegen den Kläger auf Herausgabe von Kontounterlagen. Inhaber des Kontos war unstreitig der Beklagte. Das zwischen den Parteien aufgrund des Verwaltervertrages bestehende Treuhandverhältnis begründet keinen Anspruch auf Herausgabe von Kontounterlagen, sondern allenfalls auf Rechenschaftslegung. Im Übrigen wäre ein Zurückbehaltungsrecht auch deshalb ausgeschlossen, weil die Kontounterlagen inzwischen aufgrund der von dem Beklagten erstatteten Strafanzeige beschlagnahme worden sind und Treu und Glauben der Geltendmachung eines etwaigen Leistungsverweigerungsrechtes entgegenstehen.
11Der Zinsanspruch folgt aus den §§ 286 Abs. 2 S. 1, 288 Abs. 1 BGB.
12Die Nebenentscheidungen haben ihre Rechtsgrundlage in den §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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