SG Stade, 2009-05-13, S 5 R 551/06

S 5 R 551/06Tribunale delle assicurazioni sociali13 mag 2009

Testo completo

SG Stade — 2009-05-13 — S 5 R 551/06 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2009-05-13

Aktenzeichen: S 5 R 551/06

ECLI: ECLI:DE:SGSTADE:2009:0513.S5R551.06.0A

Dokumenttyp: Urteil

Referenz: WKRS 2009, 19443

Tenor

Tenor: Die Klage wird abgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

Tatbestand1Die Klägerin begehrt die Gewährung des Zuschlags nach § 78a SGB VI zur ihr von der Beklagten gewährten Witwenrente.

2Die Klägerin, geboren im Jahr 1968, war verheiratet mit dem Herrn F., geboren 1960. Aus dieser Ehe sind zwei Kinder hervorgegangen. Nach dessen Tod im Jahr 1995 bezog sie Witwenrente. Im Jahr 1997 heiratete die Klägerin den Herrn G., der im Jahr 2001 verstarb. Die Beklagte gewährte der Klägerin mit Bescheid vom 28. September 2001 daraufhin Witwenrente nach dem vorletzten Ehegatten Herrn F., während eine Witwenrente aus der Rentenversicherung des zweiten Ehegatten abgelehnt wurde.

3Die Klägerin führte in der Folgezeit einen Rechtsstreit gegen die Beklagte, in dem es um den verminderten Zugangsfaktor gemäß § 77 Abs. 2 Nr. 4 SGB VI ging. Nach abweisenden Urteilen des Sozialgerichts Stade und des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen erkannte die Beklagten im laufenden Revisionsverfahren vor dem Bundessozialgericht aus Gründen des Einzelfalls den ungeminderten Zugangsfaktor von 1,0 im Mai 2006 an (vgl SG Stade , Urteil vom 14. Oktober 2003 - S 4 RA 193/02 -; LSG Niedersachsen-Bremen , Urteil vom 24. August 2005 - L 1 RA 243/03 -; BSG - B 4 RA 37/05 R -). In Umsetzung dieses Anerkenntnisses erließ die Beklagte den Rentenbescheid vom 7. Juni 2006 und gewährte der Klägerin eine große Witwenrente nach dem vorletzten Ehegatten mit ungekürztem Zugangsfaktor.

4Am 5. Juli 2006 beantragte die Klägerin die Gewährung des Zuschlags zur Witwenrente gemäß § 78a SGB VI. Die Beklagte wertete den Antrag als Überprüfungsantrag gemäß § 44 SGB X und erließ im Ergebnis der Überprüfung den hier streitgegenständlichen Bescheid vom 25. August 2006 und Verweis auf die gesetzlichen Vorgaben. Den Widerspruch der Klägerin wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 23. November 2006 als unbegründet zurück. Am 20. Dezember 2006 hat die Klägerin Klage erhoben.

5Zur Begründung trägt sie vor, durch den Ausschluss vom Bezug des Zuschlags gemäß § 264b Abs. 2 SGB VI werde sie in ihrem Grundrecht auf Gleichbehandlung verletzt.

6Die Klägerin beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 25. August 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. November 2006 und unter Abänderung des Rentenbescheids vom 7. Juni 2006 zu verpflichten, der Klägerin eine höhere Witwenrente zu gewähren.

7Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

8Sie verweist im Wesentlichen auf ihre bisherigen Ausführungen.

9Zu weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und dem Vorbringen der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte und die vorliegende Verwaltungsakte der Beklagten, die auch Gegenstand der mündlichen Verhandlung am 13. Mai 2009 waren, verwiesen.

Entscheidungsgründe

Entscheidungsgründe10Die zulässige Klage hat keinen Erfolg.

11Die angegriffene Entscheidung der Beklagten erweist sich als rechtmäßig und beschwert die Klägerin daher nicht, § 54 Abs. 2 SGG. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Gewährung eines Zuschlags zur Hinterbliebenenrente gemäß § 78a Abs. 1 SGB VI.

12Gemäß § 78a Abs. 1 Satz 1 SGB VI richtet sich der Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten bei Witwenrenten nach der Dauer der Erziehung von Kindern bis zur Vollendung ihres dritten Lebensjahres. Gemäß § 264b Abs. 2 SGB VI erhöht sich die Witwenrente nicht um einen Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten, wenn der Ehegatte vor dem 1. Januar 2002 verstorben ist oder die Ehe vor diesem Zeitpunkt geschlossen wurde und mindestens ein Ehegatte vor dem 2. Januar 1962 geboren ist.

13Die Witwenrente der Klägerin erhöht sich nicht durch einen Zuschlag an Entgeltpunkten wegen Kindererziehung, denn die Ehe mit dem ersten Ehegatten Herrn F. wurde vor dem 1. Januar 2002 geschlossen, Herr F. ist bereits 1995 verstorben und war zugleich vor dem 2. Januar 1962 geboren, so dass beide alternativen Voraussetzungen für einen Ausschluss des Zuschlags gemäß § 264b Abs. 2 SGB VI erfüllt sind.

14Entgegen der Auffassung der Klägerin bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken bezüglich des § 264b Abs. 2 SGB VI, insbesondere auch nicht mit Blick auf das Gebot der Gleichbehandlung gemäß Art. 3 GG. Es werden keine wesentlich gleichen Sachverhalte ungleich behandelt. Die Zuschlagsregelung des § 78a SGB VI wurde eingeführt mit Inkrafttreten des Altersvermögensergänzungsgesetzes (AVmEG) vom 21. März 2001 (BGBl. I, 403) zum 1. Januar 2002. Aufgrund von Vertrauensschutz in Bezug auf die bisherigen Regelungen bis zur Gesetzesänderung zum 1. Januar 2002 ist die Witwenrente für sogenannte "Altehen", d.h. Ehen, die vor der Einführung des neuen Rechts geschlossen wurden, höher, weil für sie der bisherige höhere Rentenartfaktor weitergilt (vgl §§ 64, 67 SGB VI). Es bestehen daher weder Bedarf noch Gebot aus Gründen der Gleichbehandlung, auch bei den Altehen eine Erhöhung durch den Zuschlag gemäß § 78a SGB VI vorzusehen. Vielmehr würde dies sogar zu einer ungerechtfertigten Besserstellung der Altehen führen. Durch die Übergangsregelung in § 264b Abs. 2 SGB VI wurde diesem Umstand Rechnung getragen (vgl Stahl in: Hauck/Haines, SGB VI, § 264b, Rn 20).

15Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

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