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1 LB 102/25•OVG Niedersachsen, 2026-04-20, 1 LB 102/25
1 LB 102/25Tribunale amministrativo20 apr 2026
Entscheidungsdatum: 2026-04-20
Aktenzeichen: 1 LB 102/25
ECLI: ECLI:DE:OVGNI:2026:0420.1LB102.25.00
Dokumenttyp: Urteil
Referenz: WKRS 2026, 13987
Tenor: Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Osnabrück - 2. Kammer (Einzelrichter) - vom 7. November 2024 geändert.
Der Bescheid der Beklagten vom 8. Januar 2024 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin die beantragte Baugenehmigung für die Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit 14 Wohneinheiten zu erteilen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
TatbestandDie Klägerin begehrt eine Baugenehmigung für die Errichtung eines Mehrfamilienhauses im unbeplanten Innenbereich; die Beteiligten streiten darüber, ob sich das Vorhaben nach dem Maß der baulichen Nutzung und der überbaubaren Grundstücksfläche in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und über die notwendige Zahl an Stellplätzen verfügt.
Die Klägerin und die Klägerin in den Parallelverfahren 1 LB 103/25 und 1 LB 104/25 möchten auf den an der Nordostseite der H. -Straße im unbeplanten Innenbereich der Beklagten gelegenen Flurstücken I., J. und K., Flur L. der Gemarkung A-Stadt insgesamt drei Mehrfamilienhäuser mit jeweils zwei Voll- und einem Staffelgeschoss auf einer Grundfläche von je 13,30 m x 34 m errichten. Die Gebäude sollen nebeneinander mit der Schmalseite zur Straße errichtet werden und eine Bautiefe von maximal 37,66 m ab Straßenbegrenzungslinie erreichen. Die auf den Flurstücken J. und K. noch vorhandenen Gebäude (H. -Straße 25 und 25a) sollen beseitigt werden, ein Gebäude auf dem Flurstück I. ist bereits beseitigt. Das im vorliegenden Verfahren streitgegenständliche Vorhaben ist das nordwestliche der drei Gebäude.
Die H. -Straße zweigt von der M. -Straße in Richtung Nordwest ab und wird nach ca. 30 m von der N. -Straße gekreuzt. Auf ihrer Nordostseite stehen von dieser Kreuzung an bis einschließlich zur Höhe der Vorhabengrundstücke in erster Reihe Einzel- und Doppelhäuser in offener Bauweise mit maximal 350 m2 Grundfläche, meist deutlich weniger. Auf das Gebäude H. -Straße 25a folgen zunächst eine rund 83 m breite Baulücke, sodann zwei parallel zur Straße errichtete, mit leichtem Versatz aneinandergebaute zweieinhalbgeschossige Mehrfamilienhäuser mit einer Grundfläche von jeweils rund 230 m2 (H. -Straße 31 und 33), sodann die eineinhalbgeschossigen ebenfalls aneinandergebauten Gebäude H. -Straße 35 und 37 mit unregelmäßigem Grundriss und Grundflächen von gut 310 m2 bzw. 130 m2. Das Gebäude H. -Straße 35 ist das einzige, das eine dem Vorhaben vergleichbare Bautiefe von etwas mehr als 37 m aufweist. Das Gebäude H. -Straße 37 liegt an der Ecke zum O. -Straße, der auf seiner Südostseite einreihig bebaut ist. Ca. 90 m südöstlich der Vorhabengrundstücke liegen hinter den Anrainergrundstücken der H. -Straße die Flurstücke P. und Q. mit einer ehemals gewerblichen, inzwischen teilweise zu Wohnzwecken umgenutzten, von der quer zur H. -Straße verlaufenden N. -Straße aus erschlossenen Bebauung. Das nächstgelegene Gebäude N. -Straße 1a - 1h weist eine Grundfläche von ca. 544 m2 auf. Im Übrigen sind die rückwärtigen Bereiche der Gebäude nordöstlich der H. -Straße unbebaut. Auf der Südwestseite der Straße stehen kleinere ein- bis zweieinhalbgeschossige Gebäude.
In dem auf den Bauantrag vom 18. April 2023 eingeleiteten Genehmigungsverfahren vertrat die Beklagte die Auffassung, das Bauvorhaben füge sich nach dem Maß der baulichen Nutzung und der überbaubaren Grundstücksfläche nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein; zudem seien die hinter dem Gebäude vorgesehenen Stellplätze dort unzulässig und ihrer Zahl nach auch nicht ausreichend.
Die am 24. November 2023 als Untätigkeitsklage erhobene, nach Ablehnung des Bauantrags mit Bescheid vom 8. Januar 2024 als Versagungsgegenklage fortgeführte Klage mit dem Antrag,
die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 8. Januar 2024 zu verpflichten, die beantragte Baugenehmigung für die Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit 14 Wohneinheiten zu erteilen,
hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin einen positiven Bauvorbescheid hinsichtlich der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit beschränkt auf das Maß der baulichen Nutzung unter Ausklammerung der in den Antragsunterlagen eingezeichneten Stellplätze für das Bauvorhaben zu erteilen,
hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin einen positiven Bauvorbescheid hinsichtlich der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit beschränkt auf die überbaubare Grundstücksfläche unter Ausklammerung der in den Antragsunterlagen eingezeichneten Stellplätze für das Bauvorhaben zu erteilen,
hat das Verwaltungsgericht abgelehnt und zur Begründung ausgeführt: Der Hauptantrag sei unbegründet, da sich das Vorhaben nach dem Maß der baulichen Nutzung nicht in die Eigenart der näheren Umgebung einfüge. Die insoweit maßgebliche nähere Umgebung umfasse die Gebäude beidseits der H. -Straße zwischen den Hausnummern XXX und XXX (nordöstlich der Straße) sowie 22a bis 38 (südwestlich der Straße). Einiges spreche für die Einbeziehung des Hauses Nr. XXX, das indes als Referenzobjekt nicht in Frage komme. Nicht zur näheren Umgebung zähle hingegen das Gebäude N. -Straße 1a - 1h. Dieses gehöre zu einem anderen Bebauungskomplex mit einer differierenden Bau- und Nutzungsstruktur. Während es sich bei den Gebäuden entlang der H. -Straße im Wesentlichen um straßennahe Wohnbebauung mit rückwärtigen Gärten handele, gehöre das genannte Gebäude zu einem weiträumigen Gebiet ehemaliger Gewerbegrundstücke mit großen versiegelten Flächen. Eine teilweise Umnutzung zu Wohnzwecken ändere an diesem Eindruck nichts. Zwischen diesen beiden jeweils relativ homogenen Bebauungskomplexen sei hier die Grenze der näheren Umgebung zu ziehen. In die Eigenart dieser Umgebung füge sich das Vorhaben schon deshalb nicht ein, weil es mit 452,20 m2 eine deutlich größere Grundfläche habe als die übrigen Gebäude mit maximal 230 m2 (H. -Straße 31 / 33) bzw. weniger als 320 m2 (H. -Straße 35). Diese Rahmenüberschreitung begründe bodenrechtlich beachtliche Spannungen; die erstmalige Errichtung eines Vorhabens mit der genannten Grundfläche überschreite die planungsrechtliche Relevanzschwelle; hinzu komme eine erhebliche Vorbildwirkung. Ob sich das Vorhaben im Übrigen einfüge, könne vor diesem Hintergrund offenbleiben. Bezüglich der Hilfsanträge sei die Klage unzulässig, da es an der ordnungsgemäßen Durchführung eines Bauvoranfrageverfahrens fehle.
Ihre vom Senat zugelassene Berufung begründet die Klägerin wie folgt: Das Verwaltungsgericht habe ein Einfügen des Vorhabens nach dem Maß der baulichen Nutzung zu Unrecht mit dem Argument abgelehnt, das Gebäude N. -Straße 1a - 1h sei nicht mehr der näheren Umgebung zuzurechnen. Da dieses mittlerweile zum Wohnen genutzt werde, könne von einer differierenden Nutzungsstruktur zweier jeweils einheitlich genutzter Gebiete nicht die Rede sein. Der Abstand von weniger als 100 m Luftlinie zum Vorhabengrundstück spreche für eine wechselseitige Prägung. Auch das Gebäude H. -Straße 31/33 entfalte Vorbildwirkung, da es sich um einen einheitlich wirkenden Baukomplex auf einem zusammenhängenden Grundstück mit einer Grundfläche von 450 bis 500 m2 handele. Selbst wenn man eine Überschreitung des Rahmens annehmen wolle, begründe das Vorhaben keine bodenrechtlichen Spannungen, da in der näheren Umgebung ohnehin eine Tendenz zu größeren Gebäuden feststellbar sei. Das Vorhaben füge sich auch nach der überbaubaren Grundstücksfläche ein; insoweit entfalteten das Gebäude N. -Straße 1a - 1h mit einer Bautiefe von rd. 50 m und das Gebäude H. -Straße 35 mit einer Bautiefe von rd. 35 m Vorbildwirkung. Einstellplätze im rückwärtigen Grundstücksbereich gebe es auf allen bebauten Grundstücken in der näheren Umgebung; die Garagenanlage auf dem Grundstück H. -Straße 35 erreiche eine Bautiefe von rd. 45 m, die auf dem Grundstück N. -Straße 1a - 1h von rd. 100 m. § 47 NBauO werde ebenfalls eingehalten. Wäre der Bauantrag nach dem 30. Juni 2024 eingereicht worden, hätte überhaupt keine Stellplatzpflicht mehr bestanden. Aber auch nach der früheren Rechtslage reichten die vorgesehenen Einstellplätze aus. Der von der Beklagten geforderte Stellplatzschlüssel von einheitlich 1,5 Einstellplätzen je Wohneinheit trage der variierenden Wohnungsgröße von 39,6 m2 bis 94 m2 nicht Rechnung. Der Erste Stadtrat der Beigeladenen habe in einer Ausschusssitzung am 24. Januar 2024 erklärt, dass man die Erfahrung gemacht habe, dass ein Stellplatzschlüssel selbst von 0,75 Einstellplätzen je Wohnung bei Mehrfamilienhäusern überdimensioniert sei. Sehe man dies anders, sei zumindest den Hilfsanträgen stattzugeben. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei der Antrag auf Erteilung eines Bauvorbescheids als "Minus" im Bauantrag enthalten, jedenfalls sei eine Klageänderung hin zur Verpflichtungsklage auf Erteilung eines Bauvorbescheids sachdienlich.
Die Klägerin beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils des Verwaltungsgerichts Osnabrück - - die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 8. Januar 2024 zu verpflichten, die beantragte Baugenehmigung für die Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit 14 Wohneinheiten zu erteilen,
hilfsweise,
die Beklagte zu verpflichten, ihr einen positiven Bauvorbescheid hinsichtlich der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit beschränkt auf das Maß der baulichen Nutzung unter Ausklammerung der in den Antragsunterlagen eingezeichneten Stellplätze für das Bauvorhaben zu erteilen,
hilfsweise,
die Beklagte zu verpflichten, ihr einen positiven Bauvorbescheid hinsichtlich der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit beschränkt auf die überbaubare Grundstücksfläche unter Ausklammerung der in den Antragsunterlagen eingezeichneten Stellplätze für das Bauvorhaben zu erteilen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie ist der Auffassung, die teilweise Umnutzung der ehemaligen Gewerbefläche, zu der das Gebäude N. -Straße 1a - 1h gehöre, ändere nichts daran, dass diese und die Bebauung entlang der H. -Straße zwei vollkommen unterschiedliche Baustrukturen seien. Eine Zäsur der näheren Umgebung sei nicht nur dann anzunehmen, wenn eine substanzielle Andersartigkeit kumulativ in Bezug auf die bauliche Struktur und die Nutzungsstruktur vorliege. Unabhängig davon sei das Gebäude N. -Straße 1a - 1h auch mit Blick auf seine räumliche Distanz zum Vorhabengrundstück und der besonderen Lage als Teil eines zurückgesetzten und verdeckten, mit den Hafenanlagen verbundenen Gewerbegebiets nicht mehr der näheren Umgebung zuzurechnen. Die Gebäude H. -Straße 31 und 33 seien nach dem äußeren Erscheinungsbild zwei getrennte Mehrfamilienhäuser, die sich zwar äußerlich stark ähnelten, aber zueinander versetzt seien. Auch nach der überbaubaren Grundstücksfläche füge sich das Vorhaben nicht ein. Das Gebäude N. -Straße 1a - 1h werde von der N. -Straße aus erschlossen und sei daher kein taugliches Vorbild für die Bautiefe von der H. -Straße aus. Das Gebäude H. -Straße 35 liege deutlich über 100 m vom Vorhaben entfernt, sei Teil des Bebauungszusammenhangs entlang des R. -Straße und des O. -Straße und durch dichten, waldartigen Bewuchs vom Vorhaben getrennt. Daher seien auch die dortigen Stellplätze kein Vorbild für das Vorhaben. Bodenrechtliche Spannungen ergäben sich daraus, dass die weiten Grünflächen im rückwärtigen Bereich der Bebauung an der H. -Straße bis hin zum S. verloren zu gehen drohten. An die Stelle der aufgelockerten großzügigen Bebauung an der H. -Straße drohten schmale Baukörper zu treten, welche "grätenartig" bis weit in die hinteren Grundstücksbereiche hineinreichten. Mit Blick auf § 47 NBauO sei hier noch die alte Rechtslage anwendbar, da der Bauantrag vor dem 30. Juni 2024 gestellt worden sei. Der Stellplatzbedarf von 1,5 Stellplätzen je Wohneinheit sei ein für das Gebäude gemittelter Wert, der auch den höheren Bedarf der größeren Wohneinheiten einbeziehe. Auch der Senat habe in der Vergangenheit einen Bedarf von elf Stellplätzen für acht Wohneinheiten (Verhältnis 1:1,375) akzeptiert.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und die Beiakten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
EntscheidungsgründeDie zulässige Berufung ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Verpflichtungsklage zu Unrecht abgewiesen. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Erteilung der begehrten Baugenehmigung, da ihr Vorhaben mit den im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach § 63 Abs. 1 Satz 2 NBauO zu prüfenden Vorschriften übereinstimmt.
I.
Das Vorhaben ist mit dem städtebaulichen Planungsrecht vereinbar. Maßgeblich ist insoweit § 34 BauGB, da der Bauplatz nicht überplant ist und - das bestreitet auch die Beklagte nicht - innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils liegt. Nach Abs. 1 Satz 1 dieser Norm ist ein Vorhaben dann zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Das ist hier der Fall. Insbesondere ein Einfügen nach dem Maß der baulichen Nutzung und der überbaubaren Grundstücksfläche ist unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Ortsbesichtigung durch den Senat anzunehmen.
Die für die Bestimmung des zulässigen Maßes der baulichen Nutzung maßgebliche nähere Umgebung hat das Verwaltungsgericht zutreffend bestimmt. Dieser gehören - auch insoweit bestand zwischen den Beteiligten vor Ort Einigkeit - namentlich auch die Gebäude H. -Straße 31 und 33 an. In die Eigenart der so umrissenen näheren Umgebung fügt sich ein Vorhaben in der Regel ein, wenn zur umgebungsprägenden Bebauung mindestens eine ihm vergleichbare bauliche Anlage gehört. Das ist hier, anders als das Verwaltungsgericht angenommen hat, der Fall. Nach dem im Ortstermin gewonnenen Eindruck sind nämlich die Gebäude H. -Straße 31 und 33 nicht als zwei getrennte, sondern als eine bauliche Anlage anzusehen. Maßgeblich für die Beurteilung ist insoweit nicht die bauordnungsrechtliche - mit Blick auf die Zwecke des Bauordnungsrechts auch auf Bautechnik und funktionale Verschränkung abstellende -, sondern eine spezifisch städtebauliche, stärker auf die äußere Gestalt abstellende Sichtweise. Diese muss, da für Vorhaben und Referenzobjekte ein einheitlicher Maßstab gilt, namentlich auch verhindern, dass Bauherren durch die rein bautechnische Aufspaltung aneinandergebauter Baukörper Objekte entstehen lassen können, die in ihrer Baumasse in der Umgebung vorbildlos sind. Gemessen daran geht der Senat bei den Gebäuden H. -Straße 31 und 33 von einer einheitlichen Anlage aus. Zwar sind diese durch ihre separaten, jeweils gebäudemittigen Eingänge funktional erkennbar voneinander getrennt. Die Wirkung als ein großer Baukörper wird dadurch jedoch nicht aufgehoben und durch den geringen Versatz der Baukörper - bei identischer Trauf- und Firsthöhe sowie Gebäudetiefe - auch nur geringfügig geschmälert. Der Unterschied zum Vorhaben der Klägerin ist nach alledem nicht wesentlich. Zusammen erreichen die Gebäude H. -Straße 31 und 33 eine dem Vorhaben ähnliche Grundfläche und sind diesem auch hinsichtlich der Kubatur im Übrigen - zwei Vollgeschosse nebst Dachgeschoss gegenüber zwei Vollgeschossen nebst Staffelgeschoss - vergleichbar. Umstände, die trotz Vorhandenseins eines Vorbildes in der näheren Umgebung einem Einfügen entgegenstehen könnten, sind nicht ersichtlich.
Auch hinsichtlich der vom Verwaltungsgericht folgerichtig nicht betrachteten überbaubaren Grundstücksfläche - namentlich der Bautiefe - fügt sich das Vorhaben in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Es kann sich insoweit sowohl hinsichtlich des Hauptgebäudes als auch hinsichtlich der Stellplatzfläche auf ein Vorbild in Gestalt der Bebauung bzw. der Stellplatzanlage auf dem Grundstück H. -Straße 35 berufen, die eine ähnliche Bautiefe erreicht. Diese Bebauung gehört entgegen der Auffassung der Beklagten noch zur näheren Umgebung des Vorhabens. Die nähere Umgebung ist für das Merkmal des Einfügens nach der überbaubaren Grundstücksfläche unabhängig von den anderen Einfügenskriterien zu bestimmen; nach ständiger Senatsrechtsprechung ist insoweit grundsätzlich die Bebauung auf derselben Straßenseite derselben Erschließungsstraße desselben Straßenblocks heranzuziehen (vgl. Senatsurt. v. 1.9.2022 - 1 LB 4/21 -, BauR 2023, 53 = BRS 90 Nr. 59 = juris Rn. 18; Senatsbeschl. v. 25.11.2025 - 1 LA 161/24 -, BauR 2026, 285 = juris Rn. 9, beide m.w.N.), zu der das Grundstück H. -Straße 35 gehört. Anlass, von diesem Grundsatz hier abzuweichen, besteht nicht.
Das gilt zunächst mit Blick auf die rein räumliche Entfernung von ca. 115 m zwischen Vorhaben und Referenzobjekt. Bei der Ortsbegehung war die Sichtbeziehung zwischen beiden im rückwärtigen Grundstücksbereich durch den dort vorhandenen - für die Bestimmung der näheren Umgebung irrelevanten und daher wegzudenkenden - Bewuchs zwar beeinträchtigt; von der Straße aus war aber die räumliche Wechselbeziehung zwischen den Grundstücken, die im rückwärtigen Bereich entsprechend anzunehmen ist, ausreichend wahrnehmbar.
Entgegen der Auffassung der Beklagten erweckt die Bebauung auf dem Grundstück H. -Straße 35 auch nicht den Eindruck, eher der von dieser aus zu beurteilenden und für die Bautiefe an der H. -Straße daher unmaßgeblichen Bebauung entlang des O. -Straße zuzugehören. Ob die Hinterlandbebauung auf dem Grundstück H. -Straße 35 auf der Grundlage desselben Bebauungsplans wie diese entstanden ist, ist für die allein am tatsächlich Vorhandenen orientierte Bewertung nach § 34 BauGB unerheblich. Erschlossen wird die Hinterlandbebauung von der H. -Straße, nicht vom O. -Straße. Auch eine optische bzw. städtebauliche Zäsur zwischen der Bebauung des Grundstücks H. -Straße 35 und der Bebauung der Grundstücke südöstlich davon ist vor Ort nicht erkennbar. Die private Zuwegung in den rückwärtigen Bereich des ersteren stellt eine solche Zäsur nicht dar, und auch die Bebauung des Grundstücks unterscheidet sich nicht grundlegend von derjenigen auf anderen Grundstücken an der H. -Straße.
Die Bebauung auf dem Grundstück H. -Straße 35 ist schließlich nicht als Fremdkörper aus der Betrachtung auszuscheiden (vgl. dazu zuletzt BVerwG, Beschl. v. 5.11.2025 - 4 B 2.25 -, juris Rn. 14). Zwar erreicht kein weiteres Gebäude in der näheren Umgebung - die Gebäude N. - Straße 1a bis 1h rechnet der Senat dieser wie die Beklagte nicht zu - eine gleiche Bautiefe. Dies allein rechtfertigt die Annahme eines die Eigenart der näheren Umgebung nicht prägenden Fremdkörpers jedoch nicht; erforderlich ist vielmehr ein markanter Kontrast zur sonst vorhandenen Bebauung (BVerwG, Beschl. v. 5.11.2025 - 4 B 2.25 -, juris Rn. 14; Senatsbeschl. v. 9.9.2025 - 1 ME 55/25 -, NVwZ-RR 2026, 183 = juris Rn. 13). Dieser fehlt; rückwärtige Anbauten an die straßenorientierten Gebäudeteile sind auch sonst durchaus vorhanden, etwa auf den Grundstücken H. -Straße 13, 19 und 23.
Dass sich das Vorhaben nach den übrigen in § 34 Abs. 1 BauGB genannten Kriterien in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt, ist zwischen den Beteiligten ebenso wenig strittig wie dessen gesicherte Erschließung. Auch der Senat hat an der Zulässigkeit in diesen Punkten keine Zweifel.
II.
Der Erteilung der Baugenehmigung steht kein Verstoß gegen den auch im vereinfachten Genehmigungsverfahren zu beachtenden, hier aufgrund des vor dem 30. Juni 2024 gestellten Bauantrags auch bei Schaffung von Wohnraum noch anwendbaren § 47 Abs. 1 Satz 1 NBauO entgegen. Nach dieser Norm müssen für bauliche Anlagen, die einen Zu- und Abgangsverkehr mit Kraftfahrzeugen erwarten lassen, Einstellplätze in solcher Anzahl und Größe zur Verfügung stehen, dass sie die vorhandenen oder zu erwartenden Kraftfahrzeuge der ständigen Benutzerinnen und Benutzer und der Besucherinnen und Besucher der Anlagen aufnehmen können. Zur Konkretisierung dieser Anforderung können zunächst die Ausführungsbestimmungen zu § 47 NBauO (RdErl. d. MU v. 16.12.2019 - 63-24 156/3-1 - Nds. MBl. 2020 Nr. 1, S. 24, nachfolgend Stellplatzerlass) herangezogen werden, die nach der Senatsrechtsprechung als sachgerechte Auswertung von Erfahrungen zuverlässige Anhaltspunkte für den Stellplatzbedarf geben und unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitsgrundsatzes eine einheitliche Handhabung gewährleisten (vgl. zu einer Vorgängerfassung Senatsurt. v. 27.4.2011 - 1 LB 95/09 -, NdsVBl. 2011, 259 = juris Rn. 38 m.w.N.). Diese sehen in Nr. 1.2 des Anhangs bei Mehrfamilienhäusern 0,5 bis 2,0 Einstellplätze je Wohnung vor, was einem Mittelwert von 1,25 Einstellplätzen entspricht. Diesen Wert erreicht das Vorhaben mit 18 Stellplätzen für 14 Wohneinheiten, mithin 1,29 Stellplätzen je Wohneinheit.
Im Ansatz zu Recht macht die Beklagte zwar geltend, dass die Richtzahlen des Stellplatzerlasses zum einen nur eine Bandbreite angeben und von ihnen zum anderen auch nach Lage der Dinge Abweichungen möglich sind (so ausdrücklich Nr. 2.1 des Stellplatzerlasses); einer örtlichen Bauvorschrift nach § 84 Abs. 1 Nr. 2 NBauO bedarf es hierfür nicht. Auch hat die Beklagte schriftsätzlich und in der mündlichen Verhandlung mit dem Verweis auf die insgesamt hohe PKW-Dichte im Landkreis T. - die freilich in den dort stark vertretenen ländlichen Wohnlagen höher sein dürfte als in Städten wie der Beklagten - und eine Parkplatznot im öffentlichen Straßenraum hinreichende Gründe für seine Praxis dargelegt, in seinem Stadtgebiet im Allgemeinen für Wohnbauten einen über dem Mittelwert des Stellplatzerlasses liegenden Stellplatzschlüssel von 1,5 Einstellplätzen je Wohneinheit zu fordern. Soweit die Klägerin auf Aussagen des Ersten Stadtrats der Beklagten verwiesen hat, die selbst einen Stellplatzschlüssel von 0,75 als überhöht erscheinen ließen, bezogen sich diese auf Seniorenwohnanlagen bzw. sozialen Wohnungsbau.
Den Senat überzeugen jedoch die bereits im Bauantrag im Einzelnen dargelegten und vom Geschäftsführer der Klägerin in der mündlichen Verhandlung nochmals vertieften Gründe für die Annahme, das konkret zu beurteilende Vorhaben erfordere abweichend von diesen generellen und für den Regelfall rechtlich auch nicht zu beanstandenden Erwägungen keine höhere als die vorgesehene Stellplatzzahl. Die Größe und der Zuschnitt der Zwei- bis Dreizimmer-Wohnungen mit eher kleinen Räumen und Wohnküchen und einer Durchschnittsgröße von etwa 60 m2 legen nahe, dass diese überwiegend durch Einzelpersonen oder allenfalls Paare mit maximal einem Kind bezogen werden. Die Prognose des Geschäftsführers der Klägerin, die Bewohnerzahl des Gebäudes werde der Stellplatzzahl entsprechen, jedenfalls aber nicht wesentlich darüber hinausgehen, hält der Senat angesichts dessen für realistisch. Dass diese Bewohner selbst unter Berücksichtigung etwaigen Besucherverkehrs wesentlich mehr als im Schnitt einen Stellplatz benötigen werden, ist nicht anzunehmen. Vom Vorhaben aus sind die Innenstadt der Beklagten mit ihrer guten Versorgungsinfrastruktur und der Bahnhof schnell erreichbar, was zwar auch auf die unmittelbar neben dem Baugrundstück gelegene, jedoch eher selten angefahrene Bushaltestelle, mehr noch aber auf die mit dem Fahrrad sehr leicht zu bewältigenden Distanzen zurückzuführen ist. Die Notwendigkeit zur Nutzung mehrerer PKW durch doppelt berufstätige Paare besteht mithin nur, wenn beide Partner auswärts und nicht in einer per Bahn an die Beklagte angebundenen Ortschaft arbeiten. Dies mag vorkommen und im Einzelfall auch - wie die Beklagte angeführt hat - zur Vorhaltung eines Firmenwagens neben zwei Privatfahrzeugen führen. Denkbar ist auch, dass Nutzer ohne berufliche Notwendigkeit Fahrzeuge halten. Ebenso eignen sich die Wohnungen aber für Nutzerkreise wie Studenten des neben dem Bahnhof gelegenen Campus der Hochschule U. -Stadt, die eher über keinen PKW verfügen werden. Die mit dem Bauantrag übernommene Verpflichtung, im straßennahen Bereich einen weiteren Stellplatz für ein Carsharing-Angebot einzurichten, trägt ebenfalls dazu bei, dass sich die Notwendigkeit, mehrere Pkw pro Wohneinheit vorzuhalten, in engen Grenzen halten wird. In der Summe hält der Senat die vorhabenbezogene Prognose der Klägerin, die vorgesehenen Stellplätze seien für den zu erwartenden PKW-Verkehr ausreichend, für gerechtfertigt.
III.
Ein Verstoß gegen sonstige im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach § 63 Abs 1 Satz 2 NBauO zu prüfende Vorschriften wird von der Beklagten nicht geltend gemacht und ist auch für den Senat nicht ersichtlich.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.
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