LG Oldenburg, 2026-03-03, 12 O 1092/25

12 O 1092/25Tribunale cantonale3 mar 2026

Testo completo

LG Oldenburg — 2026-03-03 — 12 O 1092/25 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2026-03-03

Aktenzeichen: 12 O 1092/25

ECLI: [keine Angabe]

Dokumenttyp: Urteil

Referenz: WKRS 2026, 14521

Tenor

Tenor: 1. 1.Die Klage wird abgewiesen. 2. 2.Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. 3. 3.Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 4. 4.Der Streitwert wird auf 15.000, - € festgesetzt.

Tatbestand

TatbestandDie Parteien streiten um vermeintlich wettbewerbswidrige Praktiken des Beklagten bei der Erstattung von Abrechnungsguthaben.

Der Kläger ist der XXX - XXX als Dachverband von 16 Verbraucherzentralen und sonstigen verbraucherpolitischen Verbänden in Deutschland. Die Klageerhebung folgt § 2 seiner Satzung. Der Beklagte als öffentlich-rechtlicher Verband bzw. Körperschaft des öffentlichen Rechts beliefert Privatkunden sowie Kommunen und Unternehmen im XXX Gebiet mit Wasser und sorgt für die Beseitigung des Abwassers.

Die vertragliche Grundlage der Wasserlieferung und Abwasserbeseitigung sind die Wasserlieferungsbedingungen des Beklagten vom 01.12.2016. Im Übrigen richtet sich die Wasserlieferung nach den Vorgaben der verpflichtenden AVBWasserV. § 11 Abs. 2 der AGB lautet: "Zu viel bzw. zu wenig geleistete Beträge sind bei der Abrechnung auszugleichen."

Dem Kläger bezieht sich auf eine Beschwerde des Verbrauchers Herrn XXX aus XXX. Konkret geht es um die Verbrauchsabrechnung Wasser/Abwasser der Verbrauchsstelle XXX, XXX - Verbrauchskonto XXX - vom 04.02.2025 durch den Beklagten. In dieser wurde der Trink- und Abwasserverbrauch im Abrechnungszeitraum 01.01.2024 - 31.12.2024 abgerechnet. Diese Abrechnung vom 04.02.2025 endet mit einem Guthaben in Höhe von 195,75 Euro. Das Guthaben stellte der Beklagte zum 06.03.2025 fällig und es wurde auch zu diesem Datum auf das Konto des Verbrauchers überwiesen. Der nächste Abschlagsbetrag war demnach am 07.04.2024 fällig.

Der Kläger mahnte den Beklagte am 31.03.2025 außergerichtlich im Rahmen eines Abmahnschreibens ab und forderte ihn zur Abgabe einer Unterlassungserklärung auf (Anlage K 02). Der Beklagte wies das Unterlassungsbegehren des Klägers mit Schreiben vom 11.04.2025 zurück.

Der Kläger meint, eine Auszahlung des Guthabens mehr als 4 Wochen nach Erstellung der Abschlussrechnung sei nicht mehr als unverzüglich i.S.d. § 25 Abs. 3 AVBWasserV. Anzusehen und daher wettbewerbswidrig. Das Verhalten des Beklagten sei auch geeignet, die Interesse von Verbrauchern spürbar zu beeinträchtigen, da die Gefahr bestehe, dass Verbraucher im Zuge der Ankündigung, der Betrag würde am 06.03.2025 fällig, davon absehen könnten, den Beklagten in Verzug zu setzen und behauptet dazu, der XXX Kunde habe sich in mehreren E-Mails über den Auszahlungszeitpunkt beschwert.

Der Kläger beantragt,

  1. I.den Beklagten zu verurteilen, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro,

ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, diese zu vollstrecken an dem Verbandsvorsteher, zu unterlassen,

im Rahmen geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbraucher:innen ein sich aus einer Abrechnung für Trink- und Abwasser ergebendes Guthaben aus zu viel gezahlten Abschlägen nicht unverzüglich nach Erstellung der Abrechnung an Verbraucher:innen zu erstatten,

wenn dies wie Fall des Verbrauchers Herrn XXX geschieht. 2. II.den Beklagten ferner zu verurteilen, an den Kläger 350,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.05.2025 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er rügt die Zuständigkeit des Landgerichts für einen Antrag nach dem UKlaG und die Zulässigkeit aufgrund der Unbestimmtheit des Klageantrags.

Wegen der sonstigen Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien, den Hinweis des Gerichts vom 20.08.2025 sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 27.01.2026 verwiesen.

Entscheidungsgründe

EntscheidungsgründeDie zulässige Klage erweist sich als in der Sache unbegründet.

Die Klagebefugnis ergibt sich für den Kläger aus § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG.

I.

Gleichwohl hat die Kammer erhebliche Bedenken gegen die Zulässigkeit des Klageantrags, die aber wegen der Unbegründetheit in der Sache offengelassen werden.

Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO darf ein Klageantrag - und nach § 313 Abs. 1 Nr. 4 ZPO eine darauf beruhende Verurteilung - nicht derart undeutlich gefasst sein, dass der Streitgegenstand und der Umfang der Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis des Gerichts nicht klar umrissen sind, der Beklagte sich deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und im Ergebnis dem Vollstreckungsorgan die Entscheidung darüber überlassen bleibt, was dem Beklagten verboten oder geboten ist (vgl. BGH GRUR 2024, 1129 Rn. 16 - Verwarnung aus Kennzeichenrecht III;). Dabei muss bei einem Unterlassungsbegehren jedenfalls der Kern des vom Verbot erfassten Handels erkennbar sein: "Die Rspr. lässt abstrakt-verallgemeinernde Wendungen im Klageantrag zu, wenn damit der Kern der konkreten Verletzungshandlung richtig erfasst wird." (MüKoZPO/Becker-Eberhard, 7. Aufl. 2025, ZPO § 253 Rn. 133, beck-online) Wie bereits im Hinweisbeschluss niedergelegt, bestehen hier Bedenken, wenn es lediglich heißt "wenn dies wie Fall des Verbrauchers Herrn XXX geschieht", denn was im Fall von Herrn XXX geschehen ist, ist aus dieser Formulierung nicht ersichtlich. Denkbar wäre es, die konkrete Bearbeitungszeit im Antrag anzugeben.

II.

Auch kann unterstellt werden, dass es sich bei der Bearbeitungszeit des Beklagten für die Auszahlung von Abrechnungsguthaben um eine geschäftliche Handlung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG handelt. Eine geschäftliche Handlung ist gem. § 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG "jedes Verhalten einer Person zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens vor, bei oder nach einem Geschäftsabschluss, das mit der Förderung des Absatzes oder des Bezugs von Waren oder Dienstleistungen oder mit dem Abschluss oder der Durchführung eines Vertrags über Waren oder Dienstleistungen unmittelbar und objektiv zusammenhängt. Der frühere Begriff der Wettbewerbshandlung geht in dem der geschäftlichen Handlung auf. Infolgedessen ist - vereinfacht gesagt - ein Verhalten, das nach früherem Recht als Wettbewerbsverhalten zu qualifizieren war, auch nach gegenwärtigem Recht als geschäftliche Handlung iSd. § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG 2008 zu werten. Denn der charakteristische Prüfungsaufbau bei der Frage nach einem wettbewerbsrechtlich relevanten Verhalten hat sich im Grunde nicht verändert. Nach wie vor geht es darum, in einem ersten Schritt das geschäftliche Handeln von sonstigem Handeln zu trennen, insbesondere vom privaten und hoheitlichen Handeln. Dabei handelt es sich noch um einen recht groben Filter, um solche Verhaltensweisen auszusondern, die von vornherein nicht an den Maßstäben des Wettbewerbsrechts gemessen werden können. In einem zweiten Schritt wird das so herausgefilterte Handeln im geschäftlichen Verkehr daraufhin untersucht, inwieweit es seine Marktrelevanz erfordert, es den Regeln des Wettbewerbsrechts zu unterwerfen. (MüKoUWG/Bähr, 3. Aufl. 2020, UWG § 2 Rn. 14-16, beck-online) Bei der Auskehrung des Abrechnungsguthabens kann nicht von einem hoheitlichen Handeln ausgegangen werden; auch die Marktrelevanz ist grundsätzlich gegeben, da es für die Verbraucher eine wesentliches Merkmal ist, wie schnell sie über ihnen zustehende Abrechnungsbeträge wieder verfügen können.

III.

Die Klage ist aber deswegen unbegründet, weil kein unlauteres Verhalten des Beklagten gegeben ist. Das Guthaben aus der Abrechnung vom 04.02.2025 in Höhe von 195,75 € ist zum 06.03.2025 fällig gestellt und überwiesen worden. Das ist aus Sicht der Kammer unverzüglich. Dabei kommt es nicht entscheidend darauf an, ob es sich um einen Zeitraum von drei Wochen oder vier Wochen handelt, in jedem Fall beträgt die Wartezeit weniger als einen Monat.

Zuzugeben ist dem Kläger, dass es eine Legaldefinition des Begriffs "unverzüglich" in § 121 Abs. 1 S. 1 BGB existiert. Diese lautet allerdings "nicht sofort, aber ohne schuldhaftes Zögern, d.h. innerhalb einer nach den Umständen des Einzelfalls zu bemessenden Prüfungs- und Überlegungsfrist erklärt werden (BGH NJW 2005, 1869 [BGH 15.03.2005 - VI ZB 74/04])." Eine generalisierte Frist gibt es demnach nicht, sondern es ist auf den Einzelfall abzustellen. Die von den Oberlandesgerichten Hamm und Jena zitierte 2-Wochen-Frist bezieht sich auf die in § 121 BGB geregelte Anfechtung und hat keinen sachlichen Zusammenhang zur Auskehrung von Abrechnungsguthaben. Zu den Umständen des Einzelfalls gehört auch die Rechtsnatur des jeweiligen Schuldverhältnisses: Während es bei den Anfechtungsfällen ein erhebliches Interesse des Anfechtungsgegners anzuerkennen ist, kurzfristig Klarheit über den Bestand des Schuldverhältnisses zu gewinnen, besteht kein vergleichbares Interesse an einer kurzfristigen Auszahlung des Guthabenbetrages. Wenn schon die allgemeinen Grundsätze des Zivilrechts bemüht werden, sollte auch der Hinweis nicht fehlen, dass es keinen allgemeinen Rechtsgrundsatz gibt, dass Zahlungsverpflichtungen sofort oder beschleunigt zu erfüllen wären. Vielmehr gilt auch heute noch § 286 Abs. 1 BGB, wonach der Verzug erst durch eine Mahnung des Gläubigers eintritt. § 286 Abs. 3 BGB gilt nur für Entgeltforderungen - eine solche liegt hier nicht vor - und sieht einen gesetzlichen Eintritt des Verzugs nach 30 Tagen vor.

Eine gesetzliche Regel für die Auszahlung von Guthaben aus der Wasserversorgung existiert nicht. Hinreichender Anlass, richterrechtlich strengere Fristen einzuführen, ist nicht gegeben. Entgegen der Auffassung des Klägers muss es hier nicht darum gehen, dass nach der Erstellung der Abrechnung noch weitere "Controlling-Schritte" eingebaut werden, sondern es ist bereits zu berücksichtigen, dass sich die Auskehrung des Guthabens bruchlos in das Abrechnungssystem des Beklagten einfügt. Insoweit kann das Gericht nachvollziehen, dass hier ein Zusammenhang mit der Festsetzung der nächsten Vorauszahlungen des Kunden und einem Monatsrhythmus hergestellt wird.

Der Beklagte hat einen Versorgungsauftrag im Bereich der öffentlichen Daseinsvorsorge. Kern ist es, die Bevölkerung zuverlässig mit sauberen Trinkwasser zu versorgen. Das ist keine Selbstverständlichkeit und als solches bereits eine anspruchsvolle Aufgabe. Kernaufgabe des Beklagten ist demgegenüber nicht, einen überdimensionierten Verwaltungsapparat aufzubauen, um jederzeit bestimmte Verwaltungsfunktionen gewährleisten zu können. Damit soll selbstredend nicht gesagt sein, dass das Verwaltungshandeln des Beklagten nicht zweckentsprechend und zuverlässig zu sein hat. Zu beachten ist aber, dass es hier durch bestimmte Störungen (Krankheitsfälle, EDV-Ausfälle oder Umstellungen etc.) auch zu zeitweiligen Minderleistungen kommen kann. Im Geschäftsbereich der XXX haben sich im hiesigen Bezirk vor nicht allzu langer Zeit derartige Phänomene gezeigt. Dränge der Kläger mit seiner Rechtsposition durch, wäre der Beklagte gezwungen, mehr Personal allein für den Fall vorhalten zu müssen, um jederzeit binnen der gesetzten Frist Guthaben auskehren zu können. Ein rechtlicher Grund dafür ist nicht erkennbar.

Der Verordnungsgeber hat u.a. in § 25 Abs. 3 AVBWasserV eine speziellere Regelung für den Fälligkeitszeitpunkt von Jahresrechnungen und etwaigem Guthaben getroffen:

"Ergibt sich bei der Abrechnung, dass zu hohe Abschlagszahlungen verlangt wurden, so ist der übersteigende Betrag unverzüglich zu erstatten, spätestens aber mit der nächsten Abschlagsforderung zu verrechnen. Nach Beendigung des Versorgungsverhältnisses sind zu viel gezahlte Abschläge unverzüglich zu erstatten."

Etwaige Regelungen aus dem Bereich der Strom- und Gaslieferungsverträge sind auf die Wasserversorgung nicht anwendbar. Der Kläger verkennt bei seiner pauschalisierenden Gleichsetzung, dass der Energiemarkt viel intensiver privatisiert ist als der Bereich der Wasserversorgung, die aus hier nicht weiter zu erörternden Gründen nach wie vor öffentlich-rechtlich bestimmt ist:

"Durch die Einordnung als Angelegenheit der örtlichen Gemeinschaft wird die öffentliche Wasserversorgung rechtlich abgesichert, weil sie damit dem Schutz des Art. 28 Abs. 2 GG unterfällt, wenngleich Art. 28 Abs. 2 GG nicht als Abwehrrecht bei Aufgabenverlagerungen in den privaten Markt fungiert (Fischer/Zwetkow NVwZ 2003, 281 (282)), sondern grundsätzlich lediglich davor schützt, dass den Gemeinden Aufgaben der örtlichen Gemeinschaft ohne hinreichende Rechtfertigung entzogen werden. Diesem Schutz steht die Erkenntnis gegenüber, dass auch auf die Befriedigung der Bedürfnisse der Allgemeinheit gerichtete "wohltätige" Maßnahmen zur Einnahmenerzielung geeignet sind (vgl. Czychowski/Reinhardt Rn. 12). Aus diesem Spannungsverhältnis resultieren Bestrebungen Elemente der Daseinsvorsorge, wie etwa auch die Wasserversorgung, den Regeln eines wettbewerbsorientierten Marktes zu unterwerfen, um auf diese Weise die Kosten für die Bürger zu senken (vgl. Emmerich-Fritsche BayVBl 2007, 1). Diese Diskussion wird regelmäßig unter dem Begriff der Liberalisierung des Wassermarktes geführt (vgl. BeckOK UmweltR//Hasche UmweltR Rn. 6; Markopoulos KommJuR 2012, 361).

Es besteht jedoch weiterhin ein begründetes Interesse an der Beibehaltung des grundsätzlichen kommunalen Versorgungsmonopols mit seinem dominierenden örtlich-regionalen Gebietsbezug (vgl. Dierkes/Hamann S. 29 ff.; Breuer NVwZ 2009, 1249 (1250)) Schon die kommunalrechtlichen Bestimmungen der Länder über den Anschluss- und Benutzungszwang (vgl. etwa Art. 24 Abs. 1 Nr. 1, 2 BayGO; § 11 Abs. 1 GO BW; § 9 GO NW; allgemein zum Anschluss- und Benutzungszwang Lell ZKF 2003, 2; mit Blick auf das Wasserrecht vgl. Schur Der Wasserversorgungsvertrag, 2009, S. 31 ff.) würden einer vollständigen Marktöffnung in Bezug auf die öffentliche Wasserversorgung entgegenstehen.

(Landmann/Rohmer UmweltR/Hünnekens, 108. EL August 2025, WHG § 50 Rn. 13, 14, beck-online)

Die vom Kläger heraufbeschworenen "Missstände" bei einem Auszahlung eines Abrechnungsguthabens von knapp unter 200,- € binnen Monatsfrist vermag die Kammer zusammengefasst nicht zu erkennen. In diese Richtung wertet die Kammer auch § 27 Abs. 1 AVBWasserV, wonach "Rechnungen und Abschläge werden zu dem vom Wasserversorgungsunternehmen angegebenen Zeitpunkt, frühestens jedoch (nach) zwei Wochen" fällig werden. Es gilt also die Regel, dass offene Beträge nicht vor zwei Wochen eingefordert werden können. Der Umkehrschluss, dass Auskehrguthaben dann aber hurtig, also keinesfalls länger als nach vier Wochen ausgezahlt werden müssen, ist logisch nicht richtig und unschlüssig: Die Vorschrift lässt gerade erkennen, dass eine Überbeschleunigung des Leistungsaustausches nicht im Sinne des Normgebers ist.

Auch eine Berücksichtigung der von Verbraucherzentralen und Rechtsanwälten einzudämmenden Rechtsunsicherheit kann nicht als Argument für eine anderslautende Rechtsauffassung herangezogen werden. Die Rechtsunsicherheit ergibt sich jedenfalls nicht aus dem rechtskonformen Verhalten des Beklagten, sondern eher aus der Kritik, die klägerseitig dort herangetragen wird. Der vorliegende Fall weist insoweit eine Besonderheit auf, als dass die inkriminierte Abrechnung Anfang Februar erstellt wurde, welches bekanntlich der kürzeste Monat des Jahres ist. Insoweit erscheint die Auszahlungsfrist bis 06.03.2025 möglicherweise optisch länger, als dass bei anderen Abrechnungszeitpunkten der Fall ist. Die Kammer sieht es jedenfalls noch als unverzüglich an, wenn ein Abrechnungsguthaben bis zum Ende des Folgemonats, also des auf den Monat, in dem die Abrechnung erstellt wurde, folgenden Monats, ausgekehrt wird.

Die Nebenentscheidungen haben ihre Rechtsgrundlage in §§ 91, 708 Nr. 11 ZPO.

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Hinweis:Verkündet am: 03.03.2026

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