AG Peine, 2002-03-20, 5 C 21/02

5 C 21/02Tribunale di primo grado20 mar 2002

Testo completo

AG Peine — 2002-03-20 — 5 C 21/02 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2002-03-20

Aktenzeichen: 5 C 21/02

ECLI: ECLI:DE:AGPEINE:2002:0320.5C21.02.0A

Dokumenttyp: Urteil

Referenz: WKRS 2002, 31730

verkuendung

In dem Rechtsstreit ... hat das Amtsgericht Peine im Verfahren nach billigem Ermessen gemäß §495 a ZPO auf die mündliche Verhandlung vom 14. März 2002 durch den Richter am Amtsgericht Redeker für Recht erkannt:

Tenor

Tenor: 1. 1.Die Klage wird abgewiesen. 2. 2.Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. 3.Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe

Entscheidungsgründe1Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §495 a ZPO abgesehen.

2Die zulässige Klage ist ohne Erfolg.

3Der Kläger vermag von dem Beklagten als Vater des minderjährigen ... aus dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag gem. §683 BGB nicht einen Betrag von 286,32 EUR (entspricht 560,00 DM) als diejenigen Aufwendungen erstattet zu verlangen, die durch den Einsatz eines Rettungswagens am 26. Mai 2000 gegen 12:41 Uhr nachvollziehbar entstanden sind.

4Es entspricht der ständigen obergerichtlichen Rechtsprechung, dass dem Träger des Rettungsdienstes ein Anspruch auf Aufwendungsersatz aus dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag gegenüber demjenigen zusteht, dem der Rettungseinsatz zugute kommt, wenn im Zeitpunkt des jeweiligen Einsatzes der Rettungseinsatz nach seiner objektiven Nützlichkeit und subjektiv bezogen auf die persönlichen Verhältnisse des Geschäftsherrn dessen Interesse entspricht. Dies ist zweifellos dann der Fall, wenn ein minderjähriges Kind einen Kreislaufzusammenbruch erleidet und sich Dritte nicht in der Lage sehen, dem Kind anders als durch Herbeigerufenen eines Rettungsdienstes zu helfen. So liegt der Fall hier, wie der Beklagte auch nicht mehr in Abrede nimmt, der als Sorge berechtigter und auch verpflichteter Elternteil auf die Erhaltung der Gesundheit seines Sohnes bedacht ist. Außerdem lag der Rettungseinsatz im öffentlichen Interesse i.S.d.§679 BGB.

5Allerdings gebührt dem Kläger als Aufwendungsersatz nicht derjenige Betrag, den er durch seine fortgeschriebene Vereinbarung für das Rechnungsjahr 1999 mit verschiedenen Kostenträgern gemäß den Bestimmungen des NRettDG festgesetzt hat. Zum einen zählt der Beklagte nicht zu den Vertragsparteien des Klägers. Zum anderen kann der Träger des Rettungsdienstes aus dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag mangels eine mit dem Geschäftsherrn (etwa den Kostenträgern) vorsorglich geschlossene Vereinbarung nicht den Ersatz von Vorhaltekosten für den Rettungsdienst verlangen, wie das BayObLG dies bereits in 1978 (BayObLGZ 1979, 395-401) hinsichtlich der Sozialversicherten bereits entschieden hat. Eine andere Vorschrift hat der niedersächsische Gesetzgeber im NRettDG nicht getroffen.

6Die Klägerin nimmt mit Rücksicht auf das NRettDG den Rettungsdienst als öffentlich-rechtlicher Aufgabe wahr. Für die Wahrnehmung dieser Aufgabe entstehen ihr allgemeine Unkosten, die ihr jedenfalls für einen konkreten Fall nicht entstehen. Solche allgemeinen Unkosten können im Rahmen des Aufwendungsersatzes bei Geschäftsführung ohne Auftrag nicht beansprucht werden, da sie nicht zum Zweck der Ausführung der auftragslosen Geschäftsführung gemacht wurden. Die Klägerin würde bei seineröffentlich-rechtlichen Rettungsdienstaufgabe auch nicht beruflich oder gewerbsmäßig tätig, sodass sowohl ein erweiterter Aufwendungsersatz unter diesem Gesichtspunkt als auch die Anwendung des §241 a BGB ausscheidet.

7Der Kläger hat nicht dargetan, in inwieweit ihm durch den hier streitgegenständlichen Notfalleinsatz bestimmte Aufwendungen entstanden sind.

8Eine Satzung der Klägerin, die die für einen Rettungseinsatz gegenüber nicht an der vorgenannten Vereinbarung Beteiligten oder den durch die Kostenträger Begünstigten regeln, besteht nicht.

9Die Nebenentscheidungen folgen aus §§91, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

10Eine Berufung gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen, weil die vorliegende Rechtssache weder eine grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert (§511 Abs. 4 ZPO n.F.).

unterschrift unterschrift_first

Redeker

doc_footer

Hinweis:Verkündet am 20. März 2002

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