OLG Celle, 2024-10-11, 9 W 86/17

9 W 86/17Tribunale superiore11 ott 2024

Testo completo

OLG Celle — 2024-10-11 — 9 W 86/17 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2024-10-11

Aktenzeichen: 9 W 86/17

ECLI: [keine Angabe]

Dokumenttyp: Beschluss

Referenz: WKRS 2024, 33652

verkuendung

In der Beschwerdesache … werden die Beteiligten auf folgende vorläufige Erwägungen des Senats hingewiesen:

Tenor

Tenor: Hinsichtlich der Beschwerde der Antragstellerin zu 2 gegen den Beschluss des Landgerichts Hannover vom 23. Juni 2017 zu Az. 15 O 28/16 liegt derzeit die Zurückweisung nahe (nachstehend unter 1. und 2.); die Beschwerden der Antragstellerinnen zu 1 und 3 dürften womöglich sogar zu verwerfen sein (nachstehend unter 3.), unterlägen im Übrigen aber aus den gleichen Gründen der Zurückweisung wie die Beschwerde der Antragstellerin zu 2.

Der Senat wird, dies zur Wahrung des rechtlichen Gehörs, in der Sache nicht vor dem 26. November 2024 und nicht ohne Zulassung der Rechtsbeschwerde entscheiden. Sollten Stellungnahmen beabsichtigt sein, wird um Übersendung bis zum 19. November 2024 gebeten.

[Gründe]

[Gründe]1.

Unter Zugrundelegung des Gutachtenergebnisses könnte, so das bisherige Verständnis des Senats, eine Beteiligtenfähigkeit der Antragstellerinnen, mithin die Fähigkeit, im Rahmen des § 142 Abs. 2 AktG aus den erworbenen Aktien auch das sich hieraus grundsätzlich ergebende Recht auf Einsetzung eines Sonderprüfers wahrzunehmen, allenfalls dann bestehen, wenn sie mit dem Verfahren einen ihnen unmittelbar entstandenen Schaden geltend machten und ein in dieser Weise verfolgter Schadensausgleich allein ihrem Vermögen zugutekommen würde.

Gemessen an diesem Maßstab könnte eine Beteiligtenfähigkeit der Antragstellerinnen im vorliegenden Verfahren schon mit Blick auf die Funktionen der Sonderprüfung i.S.d. §§ 142 ff. AktG von Anfang an zu verneinen gewesen sein. Selbst als Vorstufe für die Geltendmachung etwaiger Ersatzansprüchen gegen Organmitglieder vermag die Sonderprüfung nur dazu zu dienen, die Durchsetzung etwaiger Haftungsansprüche der Gesellschaft zu ermöglichen, die sich ihrerseits - wenn überhaupt - nur mittelbar als Kompensation von Schäden einzelner Aktionäre wie der Antragstellerinnen darstellen könnte.

Abgesehen davon stellt sich die Frage, ob die Bestellung eines Sonderprüfers zum jetzigen Zeitpunkt überhaupt noch verhältnismäßig wäre.

Eine etwa anzuordnende Sonderprüfung könnte der Durchsetzung von Haftungsansprüchen der Antragsgegnerin gegen Organe nicht (mehr) dienen, nachdem sie mit für den "Dieselskandal" mutmaßlich verantwortlichen Organmitgliedern sowie mit den ...Versicherungen weitreichende sog. Haftungsvergleiche geschlossen und zugleich auf die Durchsetzung etwaiger Ansprüche gegen zum damaligen Zeitpunkt amtierende und ehemalige Organmitglieder von Vorstand und Aufsichtsrat verzichtet hat. Die hierzu erforderlichen im Jahr 2021 gefassten Hauptversammlungsbeschlüsse in der Antragsgegnerin sind nach Auffassung des Senats wirksam und unanfechtbar, was jedenfalls in den Tatsacheninstanzen der hiergegen angestrengten Beschlussmängelklagen bereits bestätigt worden ist (vgl. Senatsurteil zu Az. 9 U 93/22 vom 29. November 2023, Anlage AG 63, Bl. 279 ff. Bd. VI d.A., und nachgehend BGH II ZR 154/23 - noch nicht entschieden).

Bei der von Antragstellerseite darüber hinaus angeführten (verbleibenden) Zielsetzung etwaiger personeller Konsequenzen oder einer Präventivwirkung handelt es sich dagegen allenfalls um untergeordnete mittelbare Nebenzwecke der Sonderprüfung, deren alleinige Verfolgung grundsätzlich nicht vom Rechtsschutzbedürfnis des Aktionärs gedeckt sein dürfte (vgl. MüKoAktG/Arnold, 5. Aufl. 2022, AktG § 142 Rn. 7). Ein Rechtsschutzbedürfnis für die ausschließliche Verfolgung einer Verbesserung der Compliance-Strukturen (in persönlicher oder organisatorischer Hinsicht) für die Zukunft dürfte sich allein aus der wirtschaftlichen Beteiligung des Aktionärs, mithin aus dem in seinem Anteilseigentum verkörperten Vermögensinteresse an der Gesellschaft (vgl. BGH, Urteil vom 25. Februar 1982 - II ZR 174/80 -, BGHZ 83, 122-144, Rn. 27) nicht herleiten lassen.

Diese Erwägungen dürften für die Antragstellerinnen im Vergleich zu uneingeschränkt rechtsfähigen Aktionären in besonderem Maße gelten, nachdem ihre Beteiligtenfähigkeit im vorliegenden Verfahren nach den Ausführungen des Gutachtens überhaupt nur aufgrund der Funktion des Sonderprüfungsverfahrens als vorbereitendes Instrument einer Haftungsdurchsetzung in Betracht gezogen werden könnte.

Der Senat hält zudem an seiner mit Beschluss vom 7. August 2023 (Bl. 130 ff. Bd. V d.A.) bereits mitgeteilten Auffassung fest, dass der Antrag der Antragstellerin zu 3 wegen des mit Schriftsatz der Antragstellervertreter vom 30. Mai 2023 (Bl. 72 ff. Bd. V d.A.) mitgeteilten - jedenfalls zwischenzeitlichen - Verlustes der Aktionärsstellung inzwischen unzulässig geworden ist.

Auch der Antrag der Antragstellerin zu 1 dürfte nunmehr unzulässig geworden sein, nachdem lediglich noch für die Antragstellerin zu 2 (als Anlage zu der mit Schriftsatz der Antragstellervertreter vom 1. Oktober 2024 eingereichten Anlage AA 7) ein Aktienbesitz nachgewiesen ist, woraus der Senat mangels anderweitigen Vortrags bis auf Weiteres schließt, dass die Antragstellerin zu 1 nun ebenfalls nicht mehr Aktionärin der Antragsgegnerin ist.

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