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9 T 188/09•LG Stade, 2009-11-10, 9 T 188/09
Entscheidungsdatum: 2009-11-10
Aktenzeichen: 9 T 188/09
ECLI: ECLI:DE:LGSTADE:2009:1110.9T188.09.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Referenz: WKRS 2009, 43345
In der Beschwerdesache
...
hat die 9. Zivilkammer des Landgerichts Stade durch die Richterin am Landgericht Henrich, die Richterin am Landgericht Pudimat und den Richter Arndt am 10.11.2009 beschlossen:
Tenor: 1. Das Landgericht Stade erklärt sich für örtlich unzuständig und gibt das Verfahrer an das örtlich zuständige Landgericht Lüneburg ab.
Gründe1Für die Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss in einer Wohnungseigentumssache nach § 43 Nr. 1 bis 4 und 6 WEG ist gemäß § 72 Abs. 2 GVG das Landgericht am Sitz des Oberlandesgerichts zuständig, denn selbst für die Berufung gegen ein erstinstanzliches Urteil, mit dem über die gegen die Vollstreckung aus einem in einer Wohnungseigentumssache erlassenen Kostenfestsetzungsbeschluss gerichtete Vollstreckungsabwehrklage entscheiden wurde, gilt die Zuständigkeitskonzentration des § 72 Abs. 2 GVG (BGH NJW 2009, 1282 [BGH 19.02.2009 - V ZB 188/08]).
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