OLG Celle, 2025-03-03, 1 U 90/24

1 U 90/24Tribunale superiore3 mar 2025

Testo completo

OLG Celle — 2025-03-03 — 1 U 90/24 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2025-03-03

Aktenzeichen: 1 U 90/24

ECLI: [keine Angabe]

Dokumenttyp: Beschluss

Referenz: WKRS 2025, 33100

Tenor

Tenor: 1. 1.Die Berufung der Klägerinnen gegen das am 16.10.2024 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO einstimmig zurückgewiesen. 2. 2.Die Klägerinnen tragen die Kosten des Berufungsverfahrens. 3. 3.Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Den Klägerinnen bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils und dieses Beschlusses vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 4. 4.Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 148.494,80 € festgesetzt.

Gründe

GründeI.

Hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen wird zunächst auf das landgerichtliche Urteil verwiesen (§ 522 Abs. 4 Satz 4 ZPO), hinsichtlich des Vorbringens in der Berufungsinstanz sowie der seitens der Klägerinnen gestellten Anträge auf den Senatsbeschluss vom 02.01.2025. Nach zweimaliger Verlängerung der ihnen gewährten Frist zur Stellungnahme zur Erfolglosigkeit der Berufung und zum Streitwert haben die Klägerinnen mit den Schriftsätzen vom 17.02.2025 und 18.02.2025 zum ersten Punkt Vortrag gehalten, nicht zum Streitwert. Sie bekräftigen ihr erstinstanzliches Vorbringen und rügen insbesondere, dass die Gesamtschau der Pflichtverstöße nicht vorgenommen worden sei; aus dieser ergebe sich ein grober Behandlungsfehler, der zur Beweislastumkehr führe. Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 19.01.2025 zum Streitwert Stellung genommen.

II.

Die Berufung ist nach pflichtgemäßem Ermessen zurückzuweisen, weil der Senat einstimmig der Überzeugung ist, dass die Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 ZPO vorliegen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insofern auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 02.01.2025 verwiesen, in dem sich der Senat mit den Ausführungen aus der Berufungsbegründung umfassend auseinandergesetzt hat. Die Stellungnahme der Klägerinnen rechtfertigt keine andere Beurteilung. Mit den einzelnen geltend gemachten Standardunterschreitungen hat sich der Senat befasst. Es trifft nicht zu, dass es an einer Gesamtbetrachtung fehlt; insbesondere dazu verhält sich der Senatsbeschluss vom 02.01.2025, auch unabhängig davon, dass der Senat nicht die Einschätzung der Klägerinnen zu allen Vorwürfen teilt, wobei er sich auf den Sachverständigen gestützt hat.

III.

Die Streitwertfestsetzung ergibt sich wie folgt:

Antrag zu 1: 10.325,58 €

Antrag zu 2 a: 12.000,00 €

Antrag zu 2 b: 13.193,76 € + 10.843,80 € (2 x Rückstand!)

Antrag zu 2 c: 37.953,30 (monatlich Wert x 42, vgl. RA Dr. V. 19.01.2025)

Antrag zu 2 d: 35.029,10 € (Rückstand)

Antrag zu 2 e: 2.000,00 €

Antrag zu 3 a: 10.000,00 €

Antrag zu 3 b: 17.149,26 €

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

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