ArbG Oldenburg, 2024-10-14, 3 Ca 318/24

3 Ca 318/24Tribunale del lavoro14 ott 2024

Testo completo

ArbG Oldenburg — 2024-10-14 — 3 Ca 318/24 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2024-10-14

Aktenzeichen: 3 Ca 318/24

ECLI: ECLI:DE:ARBGOLD:2024:1014.3Ca318.24.00

Dokumenttyp: Beschluss

Referenz: WKRS 2024, 35613

Tenor

Tenor: 1. 1.Der Antrag der Gläubigerin vom 13.02.2025 auf Zwangsgeldfestsetzung, ersatzweise Anordnung von Zwangshaft, wird zurückgewiesen. 2. 2.Die Kosten des Verfahrens hat die Gläubigerin zu tragen.

Gründe

GründeI.

Mit dem Antrag vom 13.02.2025 hat die Gläubigerin beantragt, wegen Nichterteilung der Arbeitsbescheinigung und des Sozialversicherungsnachweises entsprechend des Vergleiches vom 24.10.2024 ein Zwangsgeld gegen die Schuldnerin, ersatzweise Zwangshaft, anzuordnen.

Der Schuldnerin wurde mit Beschluss vom 13.02.2025, zugestellt am 15.02.2025, rechtliches Gehör mit einer Stellungnahmefrist bis zum 27.02.2025 gewährt.

Durch Beschluss vom 08.04.2025 wurde die Gläubigerin darauf hingewiesen, dass bislang keine Zustellung des Vollstreckungstitels im Parteibetrieb erfolgt ist. Der Gläubigerin wurde die Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 22.04.2025 gegeben. Eine Stellungnahme ist nicht erfolgt.

II.

Der Antrag auf Zwangsgeldfestsetzung, ersatzweise Zwangshaftfestsetzung, war zurückzuweisen.

Es fehlt bereits an der allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzung der Zustellung des Vollstreckungstitels.

Nach §§ 62 Abs. 2 S. 1 ArbGG, 794 Abs. 1 Nr. 1, 795 S. 1, 750 Abs. 1 ZPO ist Voraussetzung für den Beginn der Zwangsvollstreckung, dass der Vollstreckungstitel an den Vollstreckungsschuldner zugestellt worden ist. Dies ist bislang nicht erfolgt. Die Gläubigerin hat nicht dargelegt, dass eine vollstreckbare Ausfertigung des Vergleichs an die Schuldnerin zugestellt worden ist.

Trotz entsprechendem Hinweis ist binnen der gesetzten Stellungnahmefrist keine Darlegung der Zustellung des Titels an die Schuldnerin erfolgt.

Die Kosten des Verfahrens waren nach §§ 62 Abs. 2 S. 1 ArbGG, 891 S. 2, 91 Abs. 1 ZPO der Gläubigerin aufzuerlegen.

Die Entscheidung konnte gem. §§ 53 Abs. 1 ArbGG, 891 S. 1, 128 Abs. 4 ZPO durch den Vorsitzenden allein und ohne mündliche Verhandlung ergehen.

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