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14 C 303/02 (III)•AG Nienburg, 2003-02-13, 14 C 303/02 (III)
14 C 303/02 (III)Tribunale di primo grado13 feb 2003
Entscheidungsdatum: 2003-02-13
Aktenzeichen: 14 C 303/02 (III)
ECLI: ECLI:DE:AGNIENB:2003:0213.14C303.02III.0A
Dokumenttyp: Urteil
Referenz: WKRS 2003, 31848
Das Amtsgericht Nienburg Zweigst. Hoya hat im schriftlichen Verfahren durch den Richter am Amtsgericht für Recht erkannt:
Tenor: 1. 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. 2. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt. 3. 3. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand1Der Beklagte mietete am 05.10.2001 bei der Klägerin einen PKW.
2Hintergrund des Vertrages war ein Verkehrsunfall des Beklagten mit seinem PKW. Ihm war das Fahrzeug eines Dritten aufgefahren, dessen Haftpflichtversicherung dem Beklagten gegenüber schadensersatzpflichtig ist.
3Der Beklagte trat seinen Schadensersatzanspruch auf Erstattung der Mietwagenkosten gegen die leistungsverpflichtete Versicherung an die Klägerin ab. Gleichzeitig verpflichtete sich der Beklagte für der Fall, dass die Versicherung, gleich aus welchem Grunde, innerhalb von drei Monaten nicht oder nicht voll zahlen sollte, den offen stehenden Teil der Mietwagenkosten auf Anforderung der Klägerin unmittelbar zu bezahlen.
4Die Klägerin rechnete gegenüber der Versicherung nach ihrem Unfallersatztarif mit einem Endbetrag in Höhe von 2742,24 DM ab.
5Die Versicherung zahlte jedoch nur 1188,- DM mit dem Hinweis, dieser Betrag entspreche dem Standardtarif der Klägerin. Diese habe gegenüber dem Beklagten ihre Beratungspflicht verletzt, indem sie ihn nicht auf den kostengünstigeren Standardtarif hingewiesen habe.
6Ein Hinweis beziehungsweise eine Beratung im Hinblick auf den Standardtarif ist durch die Klägerin gegenüber dem Beklagten nicht erfolgt.
7Mit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin von dem Beklagten Zahlung restlichen Mietzinses, soweit dieser nicht von der Versicherung gezahlt wurde.
Die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie 794, 67 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18.07.2002 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
8Er rechnet gegenüber der Klagforderung mit einem Schadensersatzanspruch wegen Aufklärungsverschuldens der Klägerin in selber Höhe auf. Nach seiner Ansicht hätte ihn die Klägerin auf den kostengünstigeren Normaltarif hinweisen müssen. In diesem Falle hätte er den Mietvertrag nicht zum Unfallersatztarif abgeschlossen.
Entscheidungsgründe9Die Klage ist unbegründet.
10In Höhe von 1188,- DM ist die Forderung der Klägerin aus dem Mietvertrag durch Leistung der Versicherung erfüllt.
11Hinsichtlich des weiteren Anspruchs in Höhe von 1554,24 DM hat der Beklagte wirksam mit einem Schadensersatzanspruch gegenüber der Klägerin aufgerechnet. Die Klägerin hatte gegenüber dem Beklagten die Verpflichtung, auf die unterschiedlichen Tarife im Normaltarif einerseits und im Unfallersatztarif andererseits hinzuweisen, weil der Mietzins zwischen den beiden Tarifen erheblich voneinander abweicht. Zwar mag es üblich sein, dass ein Unfallgeschädigter im Verhältnis zu dem Schädiger beziehungsweise dessen Haftpflichtversicherung nach dem Unfallersatztarif abrechnen darf. Denn im Ergebnis dürfen die Marktgepflogenheiten der Vermieterbranche, nach dem Unfallersatztarif abzurechnen, nicht zu Lasten des Geschädigten gehen (OLG Karlsruhe, DAR 1993, 229, 230 [OLG Karlsruhe 03.02.1993 - 13 U 84/92]; BGH, 6. Zivilsenat, Urteil vom 07.05.1996, VI ZR 138/95). Dieses gilt jedoch nicht im Verhältnis der Parteien des vorliegenden Rechtsstreites zueinander. Denn insofern handelt es sich nicht um ein solches zwischen Schädiger und Geschädigtem, sondern um ein solches zwischen Vermieter und Mieter. In solchem Fall macht sich der Vermieter durch das Unterlassen eines Hinweises auf einen günstigeren Pauschaltarif und durch das Verlangen eines höheren Unfallersatztarifes gegenüber seinem Mieter schadensersatzpflichtig (siehe BGH a.a.O.; OLG München, Urteil vom 14.03.1995, 5 U 3850/94). Dieses gilt jedenfalls, wie im vorliegenden Fall, wenn die Parteien des Mietvertrages vereinbart haben, dass der Mieter für den ausstehenden Mietzins, also für den Unfallersatztarif, haftet, sofern der Versicherer die Zahlung verweigert.
12Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Ziffer 11,711 ZPO.
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