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449 C 4045/11•AG Hannover, 2011-05-30, 449 C 4045/11
Entscheidungsdatum: 2011-05-30
Aktenzeichen: 449 C 4045/11
ECLI: ECLI:DE:AGHANNO:2011:0530.449C4045.11.0A
Dokumenttyp: Urteil
Referenz: WKRS 2011, 42201
Tenor: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 265,70 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.04.2011 zu zahlen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313a Abs. 1 ZPO abgesehen.
EntscheidungsgründeDie Klage ist begründet.
Der Klägerin steht gemäß den §§ 7, 17 StVG, 3 PflVersG, 249 BGB ein Anspruch auf Erstattung der Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 265,70 EUR zu.
Die Beklagte hat nicht bestritten, zu 100 % aus dem Verkehrsunfall vom 27.04.2010 einstandspflichtig zu sein. Der Klägerin war zuzugestehen, sich zur Wahrung ihrer Rechte durch einen Rechtsanwalt vertreten zu lassen. Die anwaltlichen Kosten sind unter Zugrundelegung eines Gegenstandswertes von 2.806,99 EUR mit der 1,3-fachen Geschäftsgebühr zutreffend in Ansatz gebracht worden.
Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 288 BGB.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 ZPO; die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.
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