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74 IN 60/02•AG Göttingen, 2002-03-04, 74 IN 60/02
Entscheidungsdatum: 2002-03-04
Aktenzeichen: 74 IN 60/02
ECLI: ECLI:DE:AGGOETT:2002:0304.74IN60.02.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Referenz: WKRS 2002, 28903
Gründe1Dem Schuldner wird die Verfügung über seiner gegenwärtiges Vermögen und das Vermögen, das während der Zeit des Verfahrens erlangt, verboten.
2Die Verfügungsbefugnis geht auf den v.g. Insolvenzverwalter über.
3Schuldbefreiende Leistungen können nach dem Eröffnungszeitpunkt nicht mehr an den Schuldner erfolgen. Wird gleichwohl an den Schuldner geleistet und gelangen die Leistungen nicht zur Masse, besteht die Gefahr einer nochmaligen Leistungsverpflichtung.
4Die Gläubiger werden aufgefordert, Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) schriftlich in zwei Stücken unter Beifügung von Urkunden, Rechnungen und ggf. weiteren über die Forderungen bestehenden Unterlagen anzumelden bis zum 30.4.2002.
5Dem Insolvenzverwalter ist auch mitzuteilen, ob und ggf. welche Sicherungsrechte für die angemeldeten Forderungen an beweglichen Sachen oder Rechten bestehen und in Anspruch genommen werden. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
6Personen, die Verpflichtungen gegenüber dem Schuldner haben, werden aufgefordert, nicht mehr an den Schuldner, sondern nur noch an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO).
7Es wird in analoger Anwendung von § 312 Abs. 2 Satz 2 InsO für das Verfahren das schriftliche Verfahren angeordnet.
8Am 17.5.2002 findet der Prüfungstermin im schriftlichen Verfahren statt, in dem die angemeldeten Forderungen geprüft werden.
9Des Weiteren erfolgt Beschlussfassung über die evtl. Wahl eines anderen Insolvenzverwalters, die Einsetzung eines Gläubigerausschusses und die in den §§ 66, 100, 149, 160 InsO bezeichneten Angelegenheiten.
10Der Insolvenzverwalter wird mit der Durchführung der Zustellungen beauftragt (§ 8 Abs. 3 InsO).
11Durch die InsO wurden für das Verbraucherinsolvenzverfahren und sonstige Kleinverfahren diverse Verfahrenserleichterungen eingeführt. Nach § 312 Abs. 2 Satz 2 InsO kann das Insolvenzgericht anordnen, dass das gesamte Verfahren oder einzelne seiner Teile schriftlich durchgeführt wird.
12Voraussetzung ist, dass die Vermögensverhältnisse des Schuldners zum einen überschaubar sind und andererseits die Zahl der Gläubiger oder die Höhe der Verbindlichkeiten gering sind.
13Diese Regelung des § 312 Abs. 2 Satz 2 InsO dient nach dem Bericht des Rechtsausschusses (BT-Drucks. 12/3702, S. 193) vor allem der Verfahrensvereinfachung und der Entlastung der Gerichte. Wie das schriftliche Verfahren im Einzelnen aussehen soll und kann, ist nirgends geregelt.
14Das Insolvenzgericht Göttingen hat bei Vorliegen dieser Voraussetzungen bisher einen schriftlichen Prüfungstermin bestimmt, in dem die angemeldeten Forderungen geprüft wurden gem. § 176 InsO.
15Durch das InsOÄndG 2001 haben sich die Zuständigkeiten hinsichtlich der Zuordnung eines Schuldners zu einem Verbraucher- oder Regelinsolvenzverfahren verschoben.
16In § 304 InsO sind nun Abgrenzungskriterien normiert, die dazu führen, dass eine Vielzahl von Schuldnern, die vor dem 1.12.2001 noch einem Verbraucherinsolvenzverfahren zuzuordnen gewesen wären, nunmehr ein Regelinsolvenzverfahren durchlaufen müssen.
17Die Folge ist u.a., dass die Verfahrenserleichterungen des § 312 InsO für diese Schuldner keine Anwendung finden.
18Es kann weder das schriftliche Verfahren angeordnet werden, noch findet nur der Prüfungstermin statt.
19Für die Insolvenzgerichte wird es folglich eine Vielzahl von zusätzlichen, wenn auch kombinierten Berichts- und Prüfungsterminen geben.
20Das mit der Einführung der InsO in § 312 InsO beabsichtigte Ziel der Entlastung der Gerichte ist durch das InsOÄndG 2001 somit hinfällig.
21Das Gericht geht davon aus, dass es bei der Fassung des InsOÄndG 2001 vom Gesetzgeber schlichtweg vergessen wurde, den § 312 InsO weiterhin für bestimmte Schuldner, die nunmehr aufgrund der Neufassung des § 304 InsO einem Regelinsolvenzverfahren zugeordnet werden, gelten zu lassen.
22Das Gericht wendet daher den § 312 Abs. 2 Satz 2 InsO dahingehend analog an, dass das schriftliche Verfahren und die Konzentration auf den Prüfungstermin auch für die Schuldner gilt, denen nur aufgrund der Neuregelung des § 304 InsO ein Verbraucherinsolvenzverfahren verwehrt bleibt, die jedoch nach § 304 a.F. InsO ursprünglich einem Verbraucherinsolvenzverfahren zuzuordnen gewesen wären.
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