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18 O 99/22•LG Hannover, 2024-03-11, 18 O 99/22
Entscheidungsdatum: 2024-03-11
Aktenzeichen: 18 O 99/22
ECLI: ECLI:DE:LGHANNO:2024:0311.18O99.22.00
Dokumenttyp: Urteil
Referenz: WKRS 2024, 33786
In dem Rechtsstreit XXX
Tenor: 1. 1.Die Klage wird abgewiesen. 2. 2.Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. 3.Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
TatbestandDie Klägerin, ein Eisenbahnverkehrsunternehmenm, begehrt die Feststellung, dass ein anderer als der bislang vertragsgemäß verwendete Index als Basiswert die Kostenentwicklung besser widerspiegelt und ihren von den Beklagten zu begleichenden Jahresrechnungen zugrunde zu legen ist.
Bei der Klägerin handelt es sich um ein Eisenbahnverkehrsunternehmen (EVU) der XXX Sie erbringt Personenbeförderungsleistungen im Schienenpersonennahverkehr (SPNV) im Netz der XXX.
Die Beklagten sind Aufgabenträger hinsichtlich des Schienenpersonennahverkehrs. Zwischen der Klägerin und den Beklagten besteht ein Verkehrsvertrag (im Folgenden nur abgekürzt: VV). Dieser war ursprünglich zwischen der XXX (einem Unternehmen der XXX) und den Beklagten geschlossen worden, nämlich durch Zuschlagserteilung am 25.01.2018 auf der Basis des Angebots der XXX (Preisstand: 2016). Dem lag ein europaweites Vergabeverfahren zugrunde, in welchem die Erbringung der betreffenden Personenbeförderungsleistungen ausgeschrieben worden war. Der VV wurde später auf die Klägerin übertragen.
Die Klägerin generiert durch die Leistungen im Netz der XXX Einnahmen durch Fahrentgelte, doch sind diese nicht kostendeckend. Kern des VV ist daher, dass die Beklagten der Klägerin ab dem Zeitpunkt, ab dem sie das Verkehrsangebot erbringt, für alle Leistungen nach dem VV kalenderjährlich eine Gesamtzahlung als Zuschuss leistet (§ 30 VV).
Da die Vertragslaufzeit insgesamt 12 Jahre beträgt und somit mit Veränderungen der Kosten zu rechnen war, verständigten sich die Parteien in § 31 VV auf eine indexbasierte Preisanpassungsklausel: Der von den Beklagten zu leistende Zuschuss für die Leistungserbringung durch die Klägerin wird jährlich fortgeschrieben und damit angepasst. Die Preisfortschreibung im jeweiligen Jahr der Leistungserbringung erfolgt entsprechend der Relation des Indexwertes im Jahr der Leistungserbringung zum Indexwert 2016, dem Jahr also, welches der Preisstellung im Angebot zugrunde lag. Maßgebender Index im Hinblick auf die in Streit stehenden Personalkosten ist dabei gemäß § 31 Abs. 4 Satz 5 VV der Personalkostenindex (PKI) H49.3 des Statistischen Bundesamtes ("Wirtschaftszweig Landverkehr und Transport in Rohrfernleitungen, Sonstige Personenbeförderung im Landverkehr").
In § 31 Abs. 4 VV werden zudem Vorkehrungen für den Fall getroffen, dass der zugrundegelegte Index "ausläuft", also nicht mehr fortgeschrieben wird oder aber ein neuer Index des Statistischen Bundesamtes eingeführt wird, der die Kostenentwicklung bei Eisenbahnunternehmen des SPNV besser widerspiegelt als der bislang geltende Index.
Diese Klausel des VV laut:
"Läuft ein Index während der Vertragslaufzeit aus, so wird ab dem Zeitpunkt des Auslaufens der vom Herausgeber empfohlene Nachfolgeindex verwendet. Spricht der Herausgeber keine Empfehlung aus, wird ab dem Zeitpunkt des Auslaufens des bisherigen Index der bestehende Index des Statistischen Bundesamtes verwendet, der die entsprechende Kostenentwicklung bei Eisenbahnunternehmen des SPNV am besten widerspiegelt. Wird während der Vertragslaufzeit vom Statistischen Bundesamt ein neuer Index eingeführt, der die Kostenentwicklung bei Eisenbahnunternehmen des SPNV besser wiederspiegelt als der bislang geltende Index, ist der neue Index so bald wie möglich für die Berechnung der Kostenanpassung maßgeblich. Akzeptierte Jahresschlussrechnungen eines Kalenderjahres werden nicht mehr verändert."
Bereits zur Zeit der Angebotsabgabe zeichnete sich ein Trend zu quantitativen Tarifverträgen ab, indem Gewerkschaften vermehrt arbeitszeitrelevante Aspekte wie Urlaub und Schichtrestriktionen durchsetzten, was bei den Verkehrsunternehmen zu einem Personalmehrbedarf führen konnte.
Das Statistische Bundesamt führte indes keinen neuen Index ein, welcher dieser Entwicklung Rechnung trug. Aufgabenträger und EVUs des SPNV entwickelten vor diesem Hintergrund schließlich gemeinsam einen branchenspezifischen Index, den PKI SPNV. Dieser wird vom Bundesverband SchienenNahverkehr veröffentlicht und aktuell von den Beratungsunternehmen XXX und XXX im Auftrag des Vereins "XXX" erstellt. Der Anwendungsbereich des PKI SPNV erstreckt sich auf die Personalbereiche Zugführer und Zugbegleiter. Die Beklagten empfehlen die Einbeziehung dieses Index in künftige Verträge, dann allerdings auf Grundlage einer von dem vorliegenden VV abweichenden Vertragsstruktur. Die zwischenzeitlich unterbliebene Aktualisierung des Indexes H49.3 seitens des Statistischen Bundesamtes führte dazu, dass der PKI SPNV die Kostenentwicklung im Personalbereich zumindest für die Zeit seit 2021 am besten abbildet.
Mit Schreiben vom 24.09.2021 ersuchte die Klägerin die Beklagten um Umstellung der Vergütungsberechnung im Hinblick auf die Personalkosten auf Basis des PKI SPNV. Am 01.10.2021 sowie 18.03.2022 lehnte die Beklagte zu 1 eine entsprechende Anpassung ab.
Die Klägerin meint, dass der neue PKI SPNV für die Berechnung der Jahreszuschüsse zugrunde zu legen sei. Dies ergebe eine (ggf. ergänzende) Vertragsauslegung. Sie meint, für die Heranziehung des PKI SPNV sei unschädlich, dass dieser nicht von dem Statistischen Bundesamt herausgegeben worden sei, da letzteres als Herausgeber keinerlei Vertrauensvorsprung gegenüber den Erstellern des PKI SPNV genieße (BI. 207 d. A.). Sie meint auch, dass es bei der begehrten Anwendung des PKI SPNV nicht darum gehe, nachträglich Kosten geltend zu machen, die sie bewusst bei der Angebotskalkulation nicht berücksichtigt habe.
Die Klägerin beantragt,
wie folgt zu erkennen:
Es wird festgestellt, dass der Index PKI SPNV die Kostenentwicklung bei Eisenbahnunternehmen des SPNV im Sinne des § 31 Abs. 4 Satz 14 des am 6.11.2018 durch Zuschlagserteilung zwischen den Parteien geschlossenen Verkehrsvertrages für die Kostenanpassung im Sinne des § 31 Abs. 4 Satz 1 des Verkehrsvertrages besser widerspiegelt als der ursprünglich vereinbarte Index und der PKI SPNV für die Anpassung der von der Klägerin gemäß Anlage A.5, Preisstand 2016, ggf. modifiziert nach § 31 Abs. 2 kalkulierten Kosten für alle nicht akzeptierten Jahresabschlussrechnungen mit dem Basiswert 83,2 (2016) heranzuziehen ist , so dass Index 1 der vertraglichen Kostenanpassungsformel (KostenJahr20xx = Kosten Angebot (Anlage A.5, Preisstand 2016), ggf. modifiziert nach Abs. 2 multipliziert mit (g0 + g1 x Index 1 + g2 x Index 2 + g3 x Index 3)) das Verhältnis des für das Jahr der Leistungserbringung festgestellten Indexwert des PKI SPNV zur Höhe des PKI SPNV im Jahr 2016 (83,2) ist.
Hilfsweise:
Es wird festgestellt, dass der Index PKI SPNV die Kostenentwicklung bei Eisenbahnunternehmen des SPNV im Sinne des § 31 Abs. 4 Satz 14 des am 6.11.2018 durch Zuschlagserteilung zwischen den Parteien geschlossenen Verkehrsvertrages für die Kostenanpassung im Sinne des § 31 Abs. 4 Satz 1 des Verkehrsvertrages für Triebfahrzeugführer und Zugbegleiter besser widerspiegelt als der ursprünglich vereinbarte Index und der PKI SPNV für die Anpassung der von der Klägerin gemäß Anlage A.5, Preisstand 2016, ggf. modifiziert nach § 31 Abs. 2 kalkulierten Kosten für alle nicht akzeptierten Jahresabschlussrechnungen mit dem Basiswert 83,2 (2016) heranzuziehen ist, so dass Index 1 der vertraglichen Kostenanpassungsformel (KostenJahr20xx = Kosten Angebot (Anlage A.5, Preisstand 2016), ggf. modifiziert nach Abs. 2 multipliziert mit (g0 + g1 x Index 1 + g2 x Index 2 + g3 x Index 3)) das Verhältnis des für das Jahr der Leistungserbringung festgestellten Indexwert des PKI SPNV zur Höhe des PKI SPNV im Jahr 2016 (83,2) ist.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagten meinen, es sei den Parteien gerade darauf angekommen, mit dem Statistischen Bundesamt einen konkreten Index-Herausgeber zu benennen, um die fachliche Belastbarkeit der Bemessungsgrundlage sicherzustellen (BI. 75 d. A.). Sie sind der Auffassung, den Jahresrechnungen der Klägerin sei weiterhin ausschließlich der vom Statistischen Bundesamt herausgegebene und fortgeschriebene Index H.49 zugrunde zu legen.
Für den Sachvortrag der Parteien im Übrigen wird auf die ausgetauschten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Protokolle der öffentlichen Sitzungen (Bl. 132 ff. und 275 ff. der Akte) Bezug genommen.
EntscheidungsgründeDie zulässige Klage ist unbegründet.
l. Zulässigkeit der Klage
Die Klage ist zulässig. Die Voraussetzungen des § 256 Abs. ZPO liegen für Haupt- und Hilfsantrag vor.
1.) Die Frage, ob der PKI SPNV die Kostenentwicklung bei Eisenbahnunternehmen des SPNV im Sinne des § 31 Abs. 4 Satz 14 VV besser widerspiegelt als der bisher verwendete Index und daher für die Errechnung des Jahreszuschusses zur Aufgabenerfüllung des Personennahverkehrs heranzuziehen ist, betrifft ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis i.S.d. § 256 Abs. 1 ZPO, nicht bloß die Klärung von Vorfragen.
2.) Das erforderliche Feststellungsinteresse der Klägerin ist gegeben. Nur für vergangene Jahre bzw. das gegenwärtige Jahr ließe sich das Rechtsschutzziel der Klägerin durch eine Leistungsklage erreichen. Offen bliebe, ob der PKI SPNV auch für künftige Jahre des Vertragszeitraums für die Berechnung der Zuschüsse heranzuziehen wäre. Damit wäre die Klägerin gezwungen, den Weg der Leistungsklage stets von Neuem zu beschreiten.
In einem solchen Fall darf ein Anspruchsteller sein Rechtsschutzziel insgesamt im Wege der Feststellungsklage verfolgen.
II. Begründetheit der Klage
Die Klage ist sowohl bzgl. des Haupt- als auch des Hilfsantrags unbegründet.
1.) Hauptantrag
Der Klägerin steht gegen die Beklagten der geltende gemachte Feststellungsanspruch aus keiner der in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen zu.
a.) Der Anspruch der Klägerin auf "Austausch" des für die Vergütung maßgeblichen Index ergibt sich nicht aus einer direkten Anwendung der "Indextauschklausel" in § 31 Abs. 4 Satz 14 VV.
Denn die Voraussetzungen gem. § 31 Abs. 4 Satz 14 VV liegen nicht vor.
Die Auslegung nach Maßgabe der §§ 133, 157 BGB, die nach ständiger Rechtsprechung vom Vertragswortlaut auszugehen hat (BGH NJW 1995, 1212, 1213; BGH NJW 2007, 912 f.), ergibt eine Einigung darauf, dass ein neuer Index des Statistischen Bundesamtes , welcher die Kosten besser widerspiegelt, heranzuziehen ist. Das Statistische Bundesamt hat indes keinen neuen Index eingeführt.
Es verbietet sich auch, den Wortlaut des § 31 Abs. 4 Satz 14 VV bzgl. des Herausgebers, des Statistischen Bundesamts, zu ignorieren.
Zwar bildet selbst ein klarer und eindeutiger Wortlaut keine Grenze für die Auslegung anhand der Gesamtumstände (BGH, Beschluss vom 14.04.2014 XII ZR 124/12). Jedoch hat die Klägerin keinen Beweis dafür erbringen können, dass die Beklagten bereits bei Vertragsschluss den Austausch gegen einen Index, welcher nicht vom Statistischen Bundesamt stammt, wollten.
Um den Wortlaut des VV in § 31 Abs. 4 Satz 14 zu überwinden, wäre aber ein eindeutiger übereinstimmender, vom Wortlaut des VV abweicheder Parteiwille hinsichtlich der Unbeachtlichkeit des Herausgebers von Klägerin und Beklagten erforderlich gewesen. Auch eine teleologische Vertragsauslegung führt nicht zu dem klägerseits gewünschten Ergebnis. Unzweifelhaft ist § 31 Abs. 4 Satz 14 VV vor dem Hintergrund in den Vertrag aufgenommen worden, dass aufgrund des langen Dienstleistungszeitraums von zwölf Jahren Personalkostenrisiken abgefedert werden sollten. Zwar ist dieses Ziel grundsätzlich herausgeberunabhängig zu erreichen, wenn nur der jeweilige Index - unabhängig vom Herausgeber - die Kosten bestmöglich abbildet. Die Parteien können aber zur Zeit des Vertragsschlusses nicht für einen Zeitraums von 12 Jahren voraussehen, wann welche Indices von welchem Herausgeber und mit welcher Qualität herausgegeben werden. Wollten sie die Anpassung herausgeberunabhängig für geeignete Indices öffnen, müssten sie sich während 12 Jahren ggf. häufiger mit neuen Indices auseinandersetzen, etwa auch solchen, an denen die maßgeblichen Interessenvertreter beider Seiten nicht bzw. nur teilweise beteiligt sind. Insofern ist die Beschränkung auf einen bestimmten Herausgeber, auf den sich die Parteien im Vertrag verständig haben, gerade nicht "belanglos".
b.) Ein Anspruch auf Austausch des für die Vergütung maßgebenden Index H49.3 gegen den Index PKI SPNV ergibt sich auch nicht aufgrund einer ergänzenden Vertragsauslegung. Es fehlt bereits an der - zwingend erforderlichen - planwidrigen Regelungslücke im VV. Die Parteien haben die Option eines Indexwechsels hin zu einem Index, welcher die Kostenentwicklung besser widerspiegelt, bedacht und in § 31 Abs. 4 Satz 14 VV abschließend geregelt. Dies taten die Parteien unter der Maßgabe, dass ein Index des Statistischen Bundesamtes heranzuziehen ist.
aa.) Eine Regelungslücke lässt sich namentlich nicht damit begründen, dass die Parteien nicht vorausgesehen hätten (und nicht voraussehen mussten), dass anstelle des Statistischen Bundesamtes ein anderer Herausgeber eines neuen Index auf den Plan treten könnte. Die Annahme einer entsprechend begründeten Lücke liefe letztlich darauf hinaus, dass die Feststelung auf das Statistische Bundesamt als Herausgeber keinen eigentlichen Erklärungsinhalt hätte und die Parteien insofern nur den Namen des bisherigen Herausgebers eines einschlägigen Index in den Vertrag mit aufgenommen hätten.
(1) Bereits die Interessenlage der Parteien steht einer solchen Annahme entgegen. Im Ergebnis unterstellte man damit nämlich, den Parteien sei es gar nicht auf einen bestimmten Herausgeber angekommen, sondern nur auf eine qualitative Anforderung, dass nämlich der neue Index "die entsprechende Kostenentwicklung bei Eisenbahnunternehmen des SPNV am besten widerspiegelt". Genau dabei wollten es die Parteien aber offensichtlich nicht bewenden lassen, weshalb sie die qualitative Anforderung um einen konkreten Herausgeber ergänzten. Dies erscheint auch nach Maßgabe der Interessenlage vernünftig. Denn grundsätzlich ist denkbar, dass während einer Vertragslaufzeit von 12 Jahren diverse (zur Zeit des Vertragsschlusses ggf. noch gar nicht existente) Vereinigungen und Verbände auftreten, die Interessen im Bereich des SPNV vertreten, und entsprechende (ggf. auf konkurrierende) Indices herausgeben. Es wäre dann aber völlig unklar, welche allgemeinen Voraussetzungen die Herausgeber erfüllen müssten, damit der jeweilige Index überhaupt für eine nähere Prüfung der inhaltlichen Anforderungen in Betracht kommt. Es gilt aber gerade zu vermeiden, dass sich die Parteien zu jeder Zeit mit Indices jedweder Herausgeberschaft auseinandersetzen müssten, mit der Folge, dass schlechtestenfalls ein permanenter Streit über die Höhe der geschuldeten Zuschüsse das Vertragsverhältnis prägte. Nicht zuletzt wäre dann zu erwarten, dass unter Umständen nahezu dauerhaft über die bessere Eignung neuer Indices prozessiert würde. Die Klägerin mag hiergegen einwenden, eine solche Konfrontation mit ggf. multiplen Indices stehe hier gar nicht in Rede, sondern lediglich die Auseinandersetzung mit dem - einen - PKI SPNV, den auch die Beklagtenseite für (künftige) Verträge grundsätzlich für geeignet erachte. Diese Argumentation würde aber verkennen, dass es für die ergänzende Vertragsauslegung auf eine Sicht und Interessenlage ex ante , also zur Zeit des Vertragsschlusses, ankommen muss, wobei eine Entwicklung über 12 Jahre mit diversen denkbaren Szenarien hinsichtlich der Herausgeberschaft zu antizipieren wäre. Wegen des gewichtigen Interesses, sich also nicht mit jedem neuen Index, der während der 12 Jahre auftreten könnte, umfänglich anhand der qualitativen Kriterien befassen zu müssen, müssten im Mindesten bestimmte allgemeine qualitative Anforderungen an die Herausgeberschaft von den Parteien aufgestellt worden sein bzw. aus den Vertragsregelungen herzuleiten sein. Dies ist aber nicht der Fall. Welche Anforderungen die Parteien insoweit gewählt hätten, ist vollkommen unerfindlich. Kommen verschiedene Gestaltungsmöglichkeiten zur Ausfüllung einer vertraglichen Regelungslücke in Betracht, gibt es aber keinen Anhaltspunkt dafür, welche der möglichen Regelungen die Parteien getroffen hätten, muss eine ergänzende Vertragsauslegung mit der Rechtsprechung des BGH grundsätzlich ausscheiden (BGH NJW 1984, 1177, 1179 [BGH 01.02.1984 - VIII ZR 54/83]).
(2) Gegen die "Zufälligkeit" und damit Bedeutungslosigkeit der Aufnahme des Statistischen Bundesamtes als Herausgeber in das Vertragswerk streitet auch, dass das Statistischen Bundesamt nach dem Gesetz über die Statistik für Bundeszwecke zu Objektivität, Neutralität und wissenschaftlicher Unabhängigkeit verpflichtet ist. Damit erfüllt dieser konkrete Herausgeber bestimmte Voraussetzungen, die es für die Preisfortschreibung entsprechender Indices als besonders geeignet erscheinen lassen (entsprechend der Argumentation der Beklagtenseite im Schriftsatz vom 15.02.2023, Seite 14, Blatt 161 Rückseite der Akte).
bb.) Für eine abschließende Regelung spricht ferner, dass die Klägerin die Möglichkeit hatte, Risiken steigender Personalkosten, die durch den vereinbarten Index nicht (mehr) bestmöglich abgebildet werden, durch Eintragungen in die Bedarfsposition 6.10 des Kalkulationsschemas abzufedern. Die Klägerin gab in der entsprechenden Position ein Risiko von "null" an - eine Risikoübernahme, an der sie sich nun festhalten lassen muss.
Position 6.10 des Kalkulationsschemas betraf für die Bieter erkennbar - auch - Risiken hinsichtlich der durch den Index nicht abgebildeten Kosten (vgl. Anlage B 10; Rückfrage ID 495). Die Beklagten antworteten auf eine Bieterfrage vor Vergabe des Zuschlags an die Klägerin ausweislich der Bieterinformation ID 495 vom 11.01.2017 (Anlage B10) wie folgt:
"Die Position 6.10 ist als Bedarfsposition zu verstehen. Wie in der Rückfrage zutreffend ausgeführt wird, muss jeder Bieter Annahmen zu seinen künftigen Kostensteigerungen treffen. Da der Verkehrsvertrag bei der Anpassung der ursprünglich kalkulierten Kosten nicht auf die Entwicklung der konkret beim EVU entstehenden Kosten, sondern auf die Entwicklung von bestimmten Indizes abstellt, muss jeder Bieter zudem Annahmen zu dem Verhältnis der für sich angenommenen Kostensteigerungen und den Kostensteigerungen laut Entwicklung der Indizes treffen.
Wenn ein Bieter der Meinung ist, dass die gewählten Indizes - und die sonstigen Regelungen zur Kostenfortschreibung im Verkehrsvertrag - mit der von ihm in seiner Angebotskalkulation unterstellten "tatsächlichen" Kostenentwicklung harmonieren, wäre folgerichtig eine Null in Position 6.10 einzutragen. (...) Die insoweit zu treffenden Annahmen unterliegen der Kalkulationsfreiheit jedes Bieters. Wie ein "hinreichend objektivierbarer Vergleich" beim Bieter für die eigene Kalkulation vorgenommen wird, unterliegt folglich der Beurteilungsfreiheit des Bieters. (...)"
Die Klägerin hatte also hinreichend Anlass, gerade unter Berücksichtigung der erkennbaren Einschränkungen der Indexanpassungsklausel in § 31 Abs. 4 Satz 14 VV, sorgfältig zu prüfen, welche Risiken verbleiben (etwa auch für den - denkbaren - Fall, dass gar kein neuer Index erscheint oder aber ein solcher die Personalkostenentwicklungen gerade nicht besser abbildet als der bisher geltende) und daher bei Position 6.10 berücksichtigt werden sollten.
Es wäre unter dem Gesichtspunkt der Wettbewerbschancen im Bieterverfahren nicht angemessen, einer Bieterin, welche entsprechende Risiken nicht einpreist und in Feld 6.10 ausweist, wirtschaftliche Risiken durch die großzügige Annahme einer Vertragslücke wieder abzunehmen. Der Verzicht, Risiken aufzuführen und in die Preiskalkulation einzuberechnen, steigert schließlich die Bieterchancen im Wettbewerb zu den übrigen Bietern. In der Folge erhöht sich die Aussicht auf den Zuschlag. Der als vorsichtiger Kaufmann entsprechend dem Gebot der Wirtschaftlichkeit handelnde Unternehmer würde benachteiligt, der nicht gewissenhaft kalkulierende Unternehmer würde hingegen im Nachhinein privilegiert. Würde man den Austausch eines Indexes im Nachhinein zubilligen, könnten die EVUs ihre Erfolgsaussichten im Rahmen von öffentlichen Ausschreibungen, in denen das Gebot der Wirtschaftlichkeit die öffentliche Hand bindet, bewusst niedrige und damit nicht kostendeckende Angebote abgeben. Dies täten die EVUs in der Sicherheit, anschließend - notfalls auf dem Rechtswege - durch eine Vertragsanpassung im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung deutlich marktgerechtere Entgelte durchzusetzen.
Mag es auch herausfordernd sein, Marktentwicklungen über viele Jahre zu antizipieren, so ist diesem Umstand durch Sicherheitsaufschläge auf der Basis eines Rechnens in Szenarien Rechnung zu tragen. Das mögliche und durch die Parteien vor Vertragsschluss auch erkannte Risiko des Auseinanderfaltens von tatsächlicher und realer Kostenentwicklung stellt keine Lücke im Vertrag dar, da dieses Risiko durch die Klägerin (bzw. deren Rechtsvorgängerin) im Rahmen der Angebotsabgabe bereits zu berücksichtigen war.
cc.) Dem Argument zu bb.) steht auch nicht entgegen, dass es gleichsam "systemwidrig" wäre, entsprechende Risiken steigender Personalkosten in Feld 6.10 zu berücksichtigen, da die Parteien systemisch-strukturellen Personalkostenveränderungen gerade durch die Indexanpassungsklausel des VV in § 31 Abs. 4 Satz 14 begegnen wollten, so dass für die Klägerin gar kein Anlass bestanden hätte, derartige Veränderungen in Feld 6.10 zu berücksichtigen.
Diese Argumentation liefe im Ergebnis darauf hinaus, dass in Feld 6.10 nur einzelunternehmensspezifische Kostenrisiken zu berücksichtigen seien, nicht aber solche, die sich aus allgmeinen personalpolitischen und -wirtschaftlichen Entwicklungen der Branche ergeben.
Eine solche Abgrenzung wäre indes nicht überzeugend, dies schon deswegen, weil sich einzelunternehmensspezifische "Kostentreiber" und branchenweite Personalkostentendenzen gar nicht strikt voneinander trennen lassen bzw. beide Bereiche häufig ineinander übergehen werden. So mag es nämlich sein, dass eine gewerkschaftlich durchgesetzte Arbeitszeitverkürzung ein bestimmtes Unternehmen gleichsam "härter trifft" als ein anderes, da ersteres bereits mit einer extrem dünnen "Personaldecke" arbeitete, so dass es zu weitaus weitreichenderen Personalumstrukturierungen und -aufstockungen angehalten ist als Unternehmen, die ihre "Personaldecke" großzügiger bemessen hatten usw. Welche wirtschaftlichen Risiken sich aus Neuerungen der in Tarifverhandlungen durchgesetzten Arbeitszeiten, Dienstorganisationszwänge etc. ergeben, kann daher letztlich nur für jedes Unternehmen bestimmt werden, was nahelegt, dass die Unternehmen im Bieterverfahren entsprechende Risikoaufschläge bei ihrer Angebotsabgabe vornehmen sollten und insgesamet für die Richtigkeit und Belastbarkeit dieser Prognose das - überwiegende - Vertragsrisiko tragen sollten.
Für die Richtigkeit, der Klägerin im Zweifel abzuverlangen, auch systemische Risiken durch Risikozuschläge abzufedern, spricht ferner folgende Erwägung: Die Klägerin konnte ohnehin nicht darauf vertrauen, dass es überhaupt einen neuen Index geben würde bzw. dieser die Personalkostenveränderungen wirklich adäquat abbildet. Tatsächlich hat das Statistische Bundesamt ja auch keinen neuen Index herausgegeben, und dass sich die Interessenvertreter in Ansehung ihrer gegenläufigen Interessen auf einen neuen Index einigen, der die Risiken aus Klägersicht hinreichend abbildet, ist ebenfalls aus der Sicht ex ante zur Zeit des Vertragsschlusses nicht gewiss. Insofern ist die Erwartung, systemische Veränderungen der Personalkosten könnten stets effektiv durch einen neuen Index abgefangen werden, sehr spekulativ, so dass für die Klägerin Anlass bestand, entsprechende Risiken der Personalkostenentwicklung bei den Risikozuschlägen mitzuberücksichtigen.
Letztlich ist somit zu beachten, dass es nach diesem systematischen Zusammenhang des VV bei dem Grundsatz zu bleiben hat, dass derjenige, der das Angebot für den Betrieb des SPNV für die Dauer von 12 Jahren agbibt, dessen Auskömmlichkeit zu verantworten hat. Mit der Preisanpassungsklausel wird von dieser Risikoverteilung schon in Teilen abgewichen. Für noch weitergehende Risikoentlastungen durch ergänzende Vertragsauslegung besteht dann kein Anlass; es ist eine enge Auslegung geboten.
2.) Hilfsantrag
Die Klage ist auch bzgl. des Hilfsantrags unbegründet. Auch inosweit steht der deutliche Wortlaut der Indexanpassungsklausel in § 31 Abs. 4 Satz 14 VV der begehrten Feststellung entgegen. Und auch insoweit besteht mangels planwidriger Regelungslücke nicht die Möglichkeit, im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung zur Begründetheit des Feststellungsantrag zu gelangen.
3.) Nebenentscheidungen
a.) Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 l 1ZPO.
b.) Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1 und 2 ZPO.
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