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5 W 15/23•OLG Celle, 2023-04-20, 5 W 15/23
Entscheidungsdatum: 2023-04-20
Aktenzeichen: 5 W 15/23
ECLI: ECLI:DE:OLGCE:2023:0420.5W15.23.00
Dokumenttyp: Beschluss
Referenz: WKRS 2023, 16899
In der Beschwerdesache W. M. GmbH, ..., Beklagte und Beschwerdeführerin, Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte ..., gegen W. H., ..., Kläger und Beschwerdegegner, Prozessbevollmächtigte: Anwaltsbüro..., hat der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ..., den Richter am Oberlandesgericht ... und die Richterin am Oberlandesgericht ... am 20. April 2023 beschlossen:
Tenor: Die sofortige Beschwerde der Beklagten vom 24. Februar 2023 gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Verden - Einzelrichter - vom 3. Februar 2023 in der Fassung des Teilabhilfebeschlusses vom 8. März 2023 wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
GründeI.
Gegenstand des Rechtsstreits ist die Auflassung eines Grundstücks an den Kläger und die Bewilligung der Eintragung im Grundbuch.
Die Parteien schlossen einen notariellen Bauträgervertrag über den Kauf und die Herstellung einer Doppelhaushälfte. Es wurde zunächst ein Kaufpreis in Höhe von 259.000,00 € vereinbart, dieser reduzierte sich unstreitig auf 254.200,00 €. Hiervon zahlte der Kläger 96,5 % an die Beklagte, mithin 245.303,00 €.
Auf das Anerkenntnis der Klageforderung durch die Beklagte im Termin vom 3. Februar 2023 ist die Beklagte entsprechend zur Auflassung und Bewilligung der Eintragung durch Anerkenntnisurteil verurteilt worden. Die Kammer hat durch Beschluss vom 3. Februar 2023 den Wert des Streitgegenstandes auf 259.000,00 € festgesetzt. Der sofortigen Beschwerde der Beklagten vom 24. Februar 2023 hat die Kammer teilweise abgeholfen und den Streitwert auf 8.897,00 € festgesetzt.
II.
Die zulässige sofortige Beschwerde der Beklagten hat über die Abänderung des angefochtenen Beschlusses durch den Teilabhilfebeschluss des Landgerichts Verden hinaus keinen Erfolg.
Vorzugswürdig ist allerdings die Auffassung, wonach zumindest in den Fällen, in welchen nur noch eine im Verhältnis zum Kaufpreis, bzw. zum Grundstückswert geringe Restforderung streitig ist und allein das Bestehen oder Nichtbestehen dieser Restforderung über die Erfolgsaussichten der Klage entscheidet, der Streitwert nach § 3 ZPO auf den Wert der streitigen Forderung zu begrenzen ist (OLG Zweibrücken, Beschluss vom 11. Juli 2017, Az: 6 W 56/17, Rn. 9; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 17. Januar 2022, Az: 8 W 38/21, Rn. 4; OLG Stuttgart ZMR 2019, 465, Rn. 4; OLG Düsseldorf BauR 2015, 869, Rn. 12; OLG Hamm BauR 2013, 995, Rn. 4, jeweils zit. nach juris). Zwar gilt § 6 ZPO grundsätzlich auch für die Festsetzung des Gebührenstreitwerts. Doch ist in Fällen, in denen aufgrund der konkreten Umstände eindeutig zu erkennen ist, dass der wirtschaftliche Wert des Verfahrens für den Kläger weit unter dem sich aus § 6 ZPO ergebenden Streitwert liegt, schon von Verfassungs wegen die tatsächliche wirtschaftliche Bedeutung des Rechtsstreits für den Kläger bei der Streitwertfestsetzung zu berücksichtigen (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Juni 2016, Az: IX ZR 72/14, Rn. 1, zit. nach juris). Denn es ist zu berücksichtigen, dass der Zugang zu den Gerichten nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden darf und es mit der Bedeutung des Justizgewährungsanspruchs nicht vereinbar ist, wenn einer Partei dabei Kosten entstehen, die außer Verhältnis zu dem wirtschaftlichen Wert des Verfahrensgegenstandes stehen (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 17. Januar 2022, Az: 8 W 38/21, Rn. 5, zit. nach juris).
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 GKG.
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