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2 T 352/03•LG Osnabrück, 2003-06-16, 2 T 352/03
Entscheidungsdatum: 2003-06-16
Aktenzeichen: 2 T 352/03
ECLI: ECLI:DE:LGOSNAB:2003:0616.2T352.03.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Referenz: WKRS 2003, 33947
In der Beschwerdesache ... hat die 2. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht Rickers, den Richter am Landgericht Kaischer und den Richter am Landgericht Sporre am 16.06.2003 beschlossen :
Tenor: 1. 1. Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Amtsgerichts Osnabrück vom 03.03.2003 (Az.: 63 II 599/03) wird zurückgewiesen. 2. 2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet. 3. 3. Die weitere Beschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe1I.
Durch den angefochtenen Beschluss, auf den zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, hat das Amtsgericht Osnabrück den Antrag auf gerichtliche
2Entscheidung und Feststellung, der habe mit Schreiben vom 26.11.2002 die
3Erstattung der durch Gerichtskostenstempler verauslagten Gerichtskosten in Höhe von 3.000 EUR zu Unrecht abgelehnt, als unbegründet zurückgewiesen.
4Gegen den vorgenannten Beschluss haben die Antragsteller mit Schriftsatz vom 25.03.2003 Beschwerde eingelegt.
5Die gem. Artikel XI § 1 Abs. 2 Satz 3 KostÄndG i.V.m. § 14 Abs. 3 KostO zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
6Das Amtsgericht hat zu Recht die von den Antragstellern begehrte gerichtliche Entscheidung und Feststellung als unbegründet zurückgewiesen. Insofern wird zunächst auf die Darstellung des Amtsgerichts in dem vorgenannten Beschluss verwiesen.
7Die Antragsteller können ihren Anspruch auf Erstattung der durch Gerichtskostenstempler verauslagten Gerichtskosten in Höhe von 3.000 EUR auch nicht auf einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch stützen. Der öffentlichrechtliche Erstattungsanspruch setzt ebenso wie § 812 BGB einen fehlenden Rechtsgrund voraus. Ein solcher Rechtsgrund für die Leistung von Gerichtskosten in Höhe von 3.000 EUR durch die Antragsteller ist hier jedoch gegeben. Der Rechtsgrund für die Leistung der Antragsteller ist in der Vereinbarung zwischen den Antragstellern
8und dem über die Benutzung von Gerichtskostenstemplern zu sehen. Auf Grund dieser Vereinbarung haben die Antragsteller eine Vorauszahlung an das geleistet - vgl. auch Punkt 4.1 der Ausführungsverordnung vom 22.11.1996 - und sind deshalb berechtigt, Gerichtskosten mittels Gebührenstempler bei Gericht einzuzahlen.
9Ein fehlender Rechtsgrund liegt z.Zt. auch nicht wegen einer etwaigen Überzahlung von Gerichtskosten vor. Denn es ist zwischen den Parteien unstreitig, dass der hier in Rede stehende Schriftsatz mit dem Gerichtskostenstempel in Höhe von 3000.- Euro nicht zu dem Verfahren 3 OH 34/02 gelangt ist.
10Bei der Frage der Rückerstattung der von den Antragstellern gezahlten Gerichtskosten ist vielmehr darauf abzustellen, in welche Risikosphäre, nämlich die der Antragsteller oder die des Antragsgegners, der Verlust des mit dem Kostenaufdruck versehenen Schriftsatzes fällt. Bei der Beantwortung dieser Frage ist zunächst die Ausführungsverordnung des Ministeriums für Justiz vom 22.11.1996 - Bestimmungen über die Verwendungen von Gerichtskostenstemplern - heranzuziehen. Nach Punkt 8.1 dieser Ausführungsverordnung sind Kosten, die mittels Gerichtskostenstempler entrichtet werden, auf Antrag zu erstatten, wenn nachgewiesen wird, dass Kosten nicht entstanden sind oder der entrichtete Betrag nicht als Zahlung anerkannt worden ist. Diese Alternativen sind hier nicht einschlägig; vielmehr ist der von den Antragstellern behauptete Fall in der Ausführungsverordnung nicht vorgesehen. Dies und der Umstand, dass die Antragsteller nicht vorgetragen haben, der Schriftsatz sei im Bereich des Gerichts verlustig gegangen, sprechen dafür, den Verlust des mit dem Gerichtskostenaufdruck versehenen Schriftsatzes der Risikosphäre der Antragsteller zuzuordnen. Eine solche Risikoverteilung wird auch durch den Rechtsgedanken des § 446 BGB gestützt, wonach mit der Übergabe der verkauften Sache die Gefahr des zufälligen Unterganges und der zufälligen Verschlechterung auf den Käufer übergeht. Grund für diese Abweichung von der allgemeinen Gefahrtragungsregel ist, dass der jeweilige Besitzer nach tatsächlichem Übergang der Sache diese zu schützen hat (vgl. Palandt-Putzo, § 446, Rn. 1). Die dort beschriebene Situation ist mit der hiesigen vergleichbar. Sowohl der Gerichtskostenstempler als auch der mit dem Gerichtskostenaufdruck versehene Schriftsatz befanden sich im Herrschaftsbereich der Antragsteller. Nachdem der Antragsgegner durch die zur Verfügungstellung des Gerichtskostenstemplers und durch den Aufdruck auf den Schriftsatz seine Leistungspflichten erfüllt hatte, geriet der Schriftsatz in Verlust. Die Antragsteller hatten es durch Anwendung der erforderlichen Sorgfalt in der Hand, dass der mit dem Gerichtskostenaufdruck versehene Schriftsatz zu der Akte 3 OH 34/02 gelangte. Dem Antragsgegner war es dagegen wegen der räumlichen Verhältnisse verwehrt, darauf Einfluss zu nehmen. Es wäre demgemäß unbillig, den Antragsgegner mit der Erstattung der Gerichtskosten zu belasten.
11Die Kostenentscheidung folgt aus § 14 Abs. 7 KostO.
12Es bestand keine Veranlassung, die weitere Beschwerde zuzulassen.
Rickers Kaischer Sporre
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