OLG Celle, 2018-09-10, 13 Kap 1/16

13 Kap 1/16Tribunale superiore10 set 2018

Testo completo

OLG Celle — 2018-09-10 — 13 Kap 1/16 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2018-09-10

Aktenzeichen: 13 Kap 1/16

ECLI: [keine Angabe]

Dokumenttyp: Beschluss

Referenz: WKRS 2018, 74920

Tenor

Tenor: Die Ablehnungsgesuche der Beigeladenen E. Associates L.P. und E. International L.P. und der Musterklägerin vom 22. Mai 2018 und vom 20. Juni 2018 sowie das Ablehnungsgesuch des Beigeladenen Dr. R. vom 7. September 2018 jeweils betreffend den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht W. und den Richter am Oberlandesgericht K. werden als unbegründet zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

GründeI.

Die zulässigen Ablehnungsgesuche der Beigeladenen E. Associates L.P. und E. International L.P. (im Folgenden: E.-Beigeladene) sowie der Musterklägerin und des Beigeladenen Dr. R. haben in der Sache keinen Erfolg.

  1. Der Senat entscheidet in der vorliegenden Besetzung neben den - nach dem zwischenzeitlichen Ausscheiden von Ri'inOLG Ri. und dem Eintritt von Ri'inAG R. - verbliebenen Richtern des 1. Kartellsenats durch den dienstjüngsten Richter des nach dem Geschäftsverteilungsplan des Oberlandesgerichts Celle aus dem Geschäftsjahr 2018 zur Vertretung des 1. Kartellsenats berufenen 16. Zivilsenats.

  2. Gemäß § 42 Abs. 2 ZPO findet die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit nur statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. Entscheidend ist, ob ein Prozessbeteiligter bei vernünftiger Würdigung Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln (BVerfGE 88, 17, 22 f. [BVerfG 02.12.1992 - 1 BvR 296/88], juris Rn. 27; BGH, Beschlüsse vom 10. Juni 2013 - AnwZ (Brfg) 24/12, NJW-RR 2013, 1211, Rn. 6; vom 15. März 2012 - V ZB 102/11, NJW 2012, 1890, Rn. 10 und vom 13. Januar 2016 - VII ZR 36/14, NJW 2016, 1022, Rn. 9). Als Umstände in diesem Sinne kommen dabei nur objektive Gründe in Betracht, die vom Standpunkt des Ablehnenden aus bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung wecken können, der Richter stehe der Sache nicht unvoreingenommen und damit parteiisch gegenüber (vgl. BGH, Beschlüsse vom 31. Januar 2015 - II ZR 304/03, BGH-Report 2005, 1350, juris Rn. 1 und vom 13. Januar 2016, a.a.O.).

Gemessen daran sind Ablehnungsgründe nicht gegeben. Es liegen keine Umstände vor, die den Anschein einer möglicherweise fehlenden Unvoreingenommenheit der abgelehnten Richter begründen. Dies gilt sowohl für das Ablehnungsgesuch der E.Beigeladenen vom 22. Mai 2018, dem sich die Musterklägerin mit Schriftsatz vom 6. Juni 2018 angeschlossen hat (dazu nachfolgend a), als auch für das Gesuch der E.-Beigeladenen und der Musterklägerin vom 20. Juni 2018 (dazu nachfolgend b) und für das neue Ablehnungsgesuch des Beigeladenen Dr. R. vom 7. September 2018 (dazu nachfolgend c).

a) Die E.-Beigeladenen haben im Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 22. Mai 2018 (Bl. 4946 ff. d.A.) keinen schlüssigen Grund für die Ablehnung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht W. dargetan. Ihr Vorbringen rechtfertigt es vom Standpunkt eines ruhig und vernünftig denkenden Verfahrensbeteiligten nicht, an der Unvoreingenommenheit oder Unparteilichkeit des Vorsitzenden Richters zu zweifeln.

Im Einzelnen:

aa) Es ist nicht ersichtlich, dass der Vorsitzende Richter am Oberlandesgericht W. mit der Terminverfügung vom 9. Mai 2018 (Bl. 4780 d.A.) "die Interessen und Wünsche der Musterbeklagten zu 1 verfolgt und den Vortrag der E.-Beigeladenen bewusst ignoriert" hat.

Soweit der Vorsitzende sich um eine Abstimmung der hier zunächst auf Juni 2018 anberaumten Termine mit dem zuständigen Einzelrichter im zeitgleich terminierten Verfahren 22 O 348/16 Landgericht Stuttgart bemüht hat, rechtfertigt dies keine Zweifel an seiner Unvoreingenommenheit. In der - zwischenzeitlich überholten - Terminverfügung hat der Vorsitzende zudem ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Aufhebung einiger der anberaumten Termine vorbehalten bleibt, falls eine Abstimmung nicht erfolgen könne. Ein "massiver Eingriff" in ein anderes Verfahren und eine "gezielte (versuchte) Einflussnahme des Vorsitzenden Richters auf die zeitlichen Abläufe des Verfahrens vor dem Landgericht Stuttgart" liegt in der versuchten Terminkoordination, die ersichtlich der - gerade auch im Interesse der Musterklägerin liegenden - Förderung des Fortgangs des Musterverfahrens dienen sollte, nicht.

Im Übrigen wäre auch durch die mittlerweile erfolgte Verlegung der Verhandlungstermine in den Oktober/November/Dezember 2018 das Rechtsschutzbedürfnis für das Ablehnungsgesuch, soweit es auf die Terminanberaumung für Juni 2018 gestützt ist, entfallen (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 19. April 2011 - 13 W 21/11, juris Rn. 11 m.w.N.).

bb) Soweit die E.-Beigeladenen nach der Äußerung des Vorsitzenden im Vermerk vom 31. Mai 2018 (Bl. 4995 d.A.) ihr Ablehnungsgesuch mit Schriftsatz vom 12. Juni 2018 (Bl. 5110 ff. d.A.) auf das Vorhandensein eines abgerissenen Teils eines Ausdrucks über eine Internetsuche nach einem Pkw VW erweitert haben, verhilft diese Argumentation dem Befangenheitsantrag ebenfalls nicht zum Erfolg.

Der private Erwerb eines Volkswagen durch den abgelehnten Richter begründet nicht die Besorgnis seiner Befangenheit im vorliegenden Verfahren. Der Abschluss eines Kaufvertrages über einen Pkw eines der weltgrößten Automobilhersteller rechtfertigt es vom Standpunkt eines ruhig und vernünftig denkenden Verfahrensbeteiligten aus nicht, die Unvoreingenommenheit des Vorsitzenden im Hinblick auf die Entscheidung über die etwaige Verletzung kapitalmarktrechtlicher Pflichten (u.a.) durch die Musterbeklagte zu 2 in Zweifel zu ziehen. Die Teilnahme am allgemeinen Rechtsverkehr sowie allgemeine geschäftliche Beziehungen eines Richters zu einer Partei vermögen grundsätzlich keinen Befangenheitsgrund zu begründen, wenn nicht ein besonderes Näheverhältnis oder eine besondere Intensität der Beziehungen vorliegt (vgl. Zöller/Vollkommer ZPO, 32. Aufl., § 42 ZPO, Rn. 12 m.w.N.). Vielmehr sind grundsätzlich nur nahe persönliche oder geschäftliche Beziehungen zwischen dem Richter und einem Verfahrensbeteiligten geeignet, die Unparteilichkeit eines Richters in Frage zu stellen (vgl. BGH, Beschluss vom 31. Januar 2005 - II ZR 304/03, juris Rn. 2). Derartige Beziehungen liegen hier ersichtlich nicht vor und ergeben sich auch nicht aus aus der dienstlichen Äußerung des abgelehnten Richters.

Etwas anderes folgt nicht aus dem Umstand, dass der "Ausriss" des Internetausdrucks in der Verfahrensakte aufgefunden wurde. Die bloße Nutzung als Lesezeichen oder Notizzettel bzw. "Schmierpapier" begründet keinen Zusammenhang zu der dienstlichen Tätigkeit des angelehnten Richters, der aus der Sicht einer ruhig und vernünftig denkenden Partei auf seine Parteilichkeit schließen lassen könnte.

b) Auch das weitere, mit Schriftsatz vom 20. Juni 2018 der Musterklägerin und der E.-Beigeladenen (Bl. 5158 ff. d.A.) vorgebrachte Ablehnungsgesuch gegen den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht W. und den Richter am Oberlandesgericht K. bleibt ohne Erfolg. Die dort sowie in den nachfolgenden Schriftsätzen insbesondere vom 12. Juli 2018 (Bl. 5239 ff. d.A.) sowie vom 29. August 2018 (Bl. 5293 ff. d.A.) vorgebrachten Umstände betreffend die senatsinterne Geschäftsverteilung rechtfertigen es vom Standpunkt eines ruhig und vernünftig denkenden Verfahrensbeteiligten nicht, an der Unvoreingenommenheit oder Unparteilichkeit der hiermit abgelehnten Richter zu zweifeln.

Im Einzelnen:

aa) Die vermeintliche Befangenheit des Vorsitzenden Richters ergibt sich nicht daraus, dass er "einen an sich nicht zur Entscheidung berufenen Richter (RiOLG K.) an Beschlüssen [hat] mitwirken lassen".

Richter am Oberlandesgericht K. war nicht nur seit dem 1. März 2018 dem 13. Zivilsenat zugewiesen, sondern auch gemäß der senatsinternen Geschäftsverteilung vom selben Tage (Bl. 5205 d.A.) als Berichterstatter für das Musterverfahren zuständig. Aus dem vorgenannten senatsinternen Geschäftsverteilungsplan ergibt sich unmissverständlich, dass er "anstelle der Ri'inOLG Dr. B." in die Sitzgruppe II (nur) für das Musterverfahren eingetreten ist, so dass diese Sitzgruppe entgegen der Auffassung der E.-Beigeladenen und der Musterklägerin stets nur mit drei Personen besetzt war, nämlich für das Musterverfahren mit dem Vorsitzenden, dem RiOLG K. und der Ri'inOLG M.-H. sowie - für den Monat März 2018, in dem RiOLG K. nur das Musterverfahren bearbeitete - in allen anderen Verfahren mit dem Vorsitzenden, der Ri'inOLG Dr. B. und der Ri'inOLG M.-H.. Nach dem Ausscheiden von Ri'inOLG Dr. B. aus dem Senat hat RiOLG K. sodann auch das übrige Dezernat der Ausgeschiedenen übernommen.

Die von den Antragstellern in diesem Zusammenhang beanstandete "unmittelbare Zuweisung" der Berichterstattung an RiOLG K. beruhte auf dem sachlichen Grund, dass ihm im Monat März 2018 als neu eintretendes Senatsmitglied die Möglichkeit zur Einarbeitung in das Musterverfahren unter Freistellung von den übrigen Senatsgeschäften gegeben wurde. Ohnehin haben die Parteien keinen Anspruch auf die Übernahme der Berichterstattung durch eine bestimmte Person innerhalb der Sitzgruppe. Der Grundsatz des gesetzlichen Richters ist durch den Eintritt des RiOLG K. in das Dezernat der zum 1. April 2018 ausgeschiedenen Ri'inOLG Dr. B. und damit in die für das Musterverfahren zuständige Sitzgruppe II gewahrt.

bb) Soweit die E.-Beigeladenen und die Musterklägerin die vermeintliche Voreingenommenheit der abgelehnten Richter damit begründen, dass entweder der Vorsitzende Richter falsche Angaben über die Vorlage sämtlicher Geschäftsverteilungspläne gemacht habe oder aber der Senat den Beschluss vom 1. März 2018 erst nachträglich mit Rückdatierung verfasst habe, können sie damit ebenfalls nicht durchdringen.

Selbst wenn zugunsten der Antragsteller als wahr unterstellt wird, dass sie bzw. RA V. den Beschluss vom 1. März 2018 zunächst nicht erhalten haben, kann daraus nicht auf eine bewusste Irreführung und erst recht nicht auf eine Fälschung geschlossen werden. Vielmehr kann es sich - wie der Vorsitzende Richter am Oberlandesgericht W. in seiner dienstlichen Stellungnahme ausgeführt hat - schlicht um ein Versehen beim Kopieren oder Faxen der Geschäftsverteilungspläne gehandelt haben.

Eine nachträgliche Fälschung des senatsinternen Geschäftsverteilungsplans vom 1. März 2018 folgt insbesondere nicht daraus, dass in dem nachfolgenden Plan vom 1. April 2018 das Wort "nunmehr" im Zusammenhang mit der Berichterstattung des RiOLG K. verwendet worden ist. Vielmehr ist die Formulierung "...zuständig für das Musterverfahren 13 Kap 1/16 ist nunmehr RiOLG K." ersichtlich schlicht im Wege des "copy & paste" aus den vorangegangenen Geschäftsverteilungsplänen (vom 1. Januar 2018 und 1. März 2018) übernommen worden.

Auch aus den von den Antragstellern beanstandeten handschriftlichen Änderungen der Geschäftsverteilungspläne vom 1. März und 1. April 2018 lässt sich nicht die vermeintliche Befangenheit der abgelehnten Richter herleiten. Die Änderung der Formulierung "tritt ... in das Musterverfahren ... ein" in "tritt in die Sitzgruppe des Musterverfahrens ... ein" im Geschäftsverteilungsplan vom 1. März 2018 stellt lediglich eine sprachliche Klarstellung dar. Gleiches gilt für die von RiOLG K. vorgenommene Einfügung der Worte "Als Berichterstatter" vor "Zuständig für das Musterverfahren 13 Kap 1/16 ist..." im Geschäftsverteilungsplan vom 1. April 2018.

Die senatsinternen Geschäftsverteilungspläne vom 1. März und 1. April 2018 sind im Übrigen jeweils zeitnah nach ihrer Unterzeichnung durch sämtliche betroffene Senatsmitglieder in Kopie an die Gerichtsverwaltung übersandt und dort zu den Akten genommen worden.

c) Soweit der Beigeladene Dr. R. sich mit Schriftsatz vom 7. September 2018 (Bl. 5324 ff. d.A.) den "neuen Befangenheitsanträgen der Musterklägerin und der E.-Beigeladenen, die zuletzt in deren gemeinsamen Schriftsatz vom 29. August 2018 gestellt wurden," angeschlossen hat, ist dies als eigenständiger neuer Befangenheitsantrag zu werten. Die Musterklägerin und die E.-Beigeladenen hatten in dem vorgenannten Schriftsatz (dort auf S. 3, Bl. 5302 d.A.) neue Ablehnungsgesuche ausdrücklich nur " hilfsweise rein vorsorglich" gestellt für den Fall, dass die in ihrer Stellungnahme vorgebrachten ergänzenden Erwägungen nicht als zusätzliche Begründung für die bereits gestellten Befangenheitsanträge berücksichtigt werden. Der Senat hat sich jedoch mit den Einwendungen der E.Beigeladenen und der Musterklägerin bereits im Rahmen der Prüfung dieser Anträge auseinandergesetzt.

In der Sache ist der neue Befangenheitsantrag des Beigeladenen Dr. R. betreffend die "Vorgänge um die Änderung des Geschäftsverteilungsplans und der Berichterstattung im Musterverfahren und deren Aufarbeitung" nicht begründet. Insoweit wird zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die vorstehenden Ausführungen unter b) Bezug genommen. Deshalb bedurfte es auch nicht der Einholung weiterer dienstlicher Äußerungen und/oder Stellungnahmen der übrigen Verfahrensbeteiligten.

II.

Eine Rechtsbeschwerde gegen die das Ablehnungsgesuch zurückweisende Entscheidung des Oberlandesgerichts im Kapitalanleger-Musterverfahren ist nicht gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO durch Gesetz zugelassen (vgl. zum bis zum 31. Oktober 2012 gültigen, inhaltsgleichen § 15 KapMuG: BGH, Urteil vom 24. November 2008 - II ZB IV/08, ZIP 2009, 34, juris Rn. 5 ff.). Gründe zur Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 ZPO bestehen vorliegend nicht, da die Entscheidung des Senats sich an der höchstrichterlichen Rechtsprechung und der herrschenden Kommentarliteratur zu den Voraussetzungen der Richterablehnung gemäß § 42 ZPO orientiert.

Eine Kostenentscheidung war nicht veranlasst, weil das Ablehnungsverfahren für die Prozessbevollmächtigten zum Rechtszug gehört und gerichtliche Gebühren nicht entstanden sind.

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