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2 A 514/25•VG Lüneburg, 2026-07-02, 2 A 514/25
Entscheidungsdatum: 2026-07-02
Aktenzeichen: 2 A 514/25
ECLI: ECLI:DE:VGLUENE:2026:0702.2A514.25.00
Dokumenttyp: Beschluss
Referenz: WKRS 2026, 16871
Tenor: 1. 1.Das Klageverfahren wird ausgesetzt. 2. 2.Es wird die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nach § 77 Abs. 5 AsylG eingeholt.
GründeNach § 77 Abs. 5 Satz 1 AsylG ist das Klageverfahren auszusetzen und die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts einzuholen, wenn das Gericht die Bestimmung eines sicheren Herkunftsstaat durch die Rechtsverordnung nach § 29b AsylG für rechtswidrig hält, auf deren Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt. Dies ist vorliegend im Hinblick auf die Einstufung Georgiens als sicherer Herkunftsstaat in § 1 Nr. 3 der Verordnung zur Bestimmung von sicheren Herkunftsstaaten für den internationalen Schutz der Fall.
Der angefochtene Bescheid enthält unter Ziffer 6 die Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots und dessen Befristung auf 10 Monate ab dem Tag der Ausreise. Dieses beruht auf § 11 Abs. 7 Nr. 1 AufenthG und knüpft an die Ablehnung des Asylantrags nach § 29b Abs. 3 AsylG als offensichtlich unbegründet an, was wiederum von der Einstufung von Georgien als sicherer Herkunftsstaat in § 1 Nr. 3 der Verordnung zur Bestimmung von sicheren Herkunftsstaaten für den internationalen Schutz abhängt, die die Einzelrichterin für rechtswidrig hält.
Der Europäische Gerichtshof hat zu Art. 37 der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rats vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung internationalen Schutzes (nachfolgend: Asylverfahrensrichtlinie) entschieden, dass ein Drittstaat nicht als sicherer Herkunftsstaat bestimmt werden kann, von dem Teile seines Hoheitsgebiets die in Anhang I der Richtlinie genannten materiellen Voraussetzungen für eine solche Einstufung nicht erfüllen (EuGH, Urt. v. 4.10.2024 - C-406/22 -, juris, Rn. 63 ff.). In einer weiteren Entscheidung hat der EuGH ausgeführt, dass es Art. 37 der Asylverfahrensrichtlinie nicht zulässt, dass ein Drittstaat als sicherer Herkunftsstaat bestimmt wird, der für bestimmte Personengruppen die in Anhang I der Richtlinie genannten materiellen Voraussetzungen für eine solche Bestimmung nicht erfüllt (vgl. EuGH, Urt. v. 1.8.2025 - C-758/24 und C-759/24 -, juris). In der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung einschließlich der der Kammer wurde in der Folge die Einstufung Georgiens als sicherer Herkunftsstaat nahezu einhellig für unvereinbar mit Unionsrecht gehalten (Beschl. der Kammer v. 3.4.2025 - 2 B 62/25 - im Anschluss an VG Berlin, Beschl. v. 11.3.2025 - 31 L 473/24 A -, VG Berlin, Beschl. v. 25.2.2026 - 31 L 481/25 A -, juris Rn. 7; VG Leipzig, Beschl. v. 16.5.2025 - 4 L 406/25.A -, juris Rn. 25 ff., Urt. v. 7.8.2025 - 4 K 1783/25.A -, juris Rn. 76 ff.; VG Dresden, Beschl. v. 5.6.2025 - 7 L 592/25.A -, juris Rn. 23 ff.; VG Karlsruhe, Urt. v. 14.11.2025 - A 18 K 4074/25 -, juris Rn. 34 ff.; VG Osnabrück, Beschl. v. 9.4.2026 - 7 B 39/26 -, juris Rn. 36 ff.). Das Konzept der sicheren Herkunftsstaaten gemäß den Artikeln 36 und 37 der Verfahrensrichtline und des Konzepts des sicheren Drittstaats gemäß Artikel 38 der Verfahrensrichtlinie wurde durch Art. 79 Abs. 2 der Verordnung 2024/1348/EU (nachfolgend: AsylVfVO) und die danach anwendbaren Art. 61 Abs. 2 und 5 Buchst. b sowie Art. 59 Abs. 2 AsylVfVO ab dem 27. Februar 2026 modifiziert. Dies dürfte dahin zu verstehen sein, dass sowohl auf Unionsebene als auch auf nationaler Ebene auch die Bestimmung eines sicheren Herkunftslands unter Ausnahme bestimmter Teile seines Hoheitsgebiets oder eindeutig identifizierbarer Personengruppen möglich sein soll (vgl. VG Potsdam, Beschl. v. 10.4.2026 - 2 L 346/26.A -, juris). Ob die in der Verordnung zur Bestimmung von sicheren Herkunftsstaaten für den internationalen Schutz vorgenommene Einstufung Georgiens als sicherer Herkunftsstaat europarechtskonform und rechtmäßig ist, begegnet indes dennoch erheblichen Zweifeln. Denn auch wenn nunmehr Teile eines Staates zum sicheren Herkunftsland bestimmt werden könnten, so spricht viel dafür, dass dies ausdrücklich erfolgen muss und die durch den Normgeber ausgenommenen Teile erkennbar sein müssen. Eine solche Ausnahme enthält die Verordnung zur Bestimmung von sicheren Herkunftsstaaten jedoch nicht (vgl. VG Potsdam, Beschl. v. 10.4.2026 - 2 L 346/26.A -, juris Rn. 16 - 18); insbesondere nicht hinsichtlich der abtrünnigen Regionen Südossetien und Abchasien, bei denen die Einzelrichterin in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung der Kammer (Beschl. v. 3.4.2025 - 2 B 62/25 -, juris) durchgreifende Zweifel am Vorliegen der Voraussetzungen für die Einstufung als sicheren Herkunftsstaat hat.
Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.
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