AG Hannover, 2005-05-12, 559 C 18991/04

559 C 18991/04Tribunale di primo grado12 mag 2005

Testo completo

AG Hannover — 2005-05-12 — 559 C 18991/04 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2005-05-12

Aktenzeichen: 559 C 18991/04

ECLI: ECLI:DE:AGHANNO:2005:0512.559C18991.04.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Referenz: WKRS 2005, 32367

verkuendung

In dem Rechtsstreit hat das Amtsgericht Hannover - Abt. 559 - durch den Richter am Amtsgericht Faßhauer beschlossen :

Tenor

Tenor: Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits als Gesamtschuldner.

Gründe

Gründe1Nachdem die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, hat das Gericht gemäß § 91 a ZPOüber die Kosten des Rechtsstreits unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden.

2Der Anspruch der Kläger auf Rückgabe der Mietsicherheit war im Zeitpunkt der Klageerhebung fällig. Das Mietverhältnis war seit vier Monaten beendet, ohne dass die Beklagten Ansprüche geltend gemacht hatten. Die im vorliegenden Fall angemessene Abrechnungsfrist war deshalb abgelaufen. Den Beklagten stand wegen der noch ausstehenden Betriebskostenabrechnung kein Zurückbehaltungsrecht zu. Ein Zurückbehaltungsrecht setzt einen fälligen Gegenanspruch voraus. Solange die Betriebskostenabrechnung nicht erteilt ist, besteht jedoch noch kein fälliger Gegenanspruch und es ist auch ungewiss, ob er entstehen wird.

3Es ist Sache des Vermieters, sich wegen evtl. Betriebskostennachzahlungen durch die Vereinbarung angemessener Vorauszahlungen zu sichern. Das Gesetz gibt ihm in § 560 Abs. 4 BGB ein entsprechendes Anpassungsrecht. Wenn er hiervon keinen Gebrauch machen konnte, weil er für die drei vorangegangenen Abrechnungszeiträume die Abrechnung erst im Dezember 2004 vorgenommen hat, hat er dies selbst zu vertreten und kann daraus keine zusätzlichen Rechte herleiten.

4Die Klage war somit im Zeitpunkt des Eintritts des erledigenden Ereignisses zulässig und begründet. Es entspricht billigem Ermessen, dass die Beklagten die Kosten des Rechtsstreits tragen.

unterschrift unterschrift_first

Faßhauer, Richter am Amtsgericht

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