OLG Oldenburg, 2003-08-18, 9 U 65/02

9 U 65/02Tribunale superiore18 ago 2003

Testo completo

OLG Oldenburg — 2003-08-18 — 9 U 65/02 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2003-08-18

Aktenzeichen: 9 U 65/02

ECLI: ECLI:DE:OLGOL:2003:0818.9U65.02.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Referenz: WKRS 2003, 28754

verkuendung

In dem Rechtsstreit hat der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg durch die Richter ... , ... und ... am 18. August 2003 beschlossen :

Tenor

Tenor: Der Tenor des am 29.07.2003 verkündeten Urteils des Senats - 9 U 65/02 - wird auf Antrag des Klägers dahin ergänzt, dass hinter den Wörtern " .... vom 11.06.2002 - 7 O 388/97 - wird zurückgewiesen." als neuer Absatz eingefügt wird:

Die Klageerweiterung des Klägers gemäß Schriftsatz vom 14.02.2003 wird als unzulässig zurückgewiesen.

Gründe

Gründe1Der Senat hat in dem Urteil vom 29.07.2003 über die zweitinstanzliche Klageerweiterung entschieden, das aber - da insoweit weder über die Berufung noch über eine Anschlussberufung zu entscheiden war - nur in den Gründen getan. Da das auch im Tenor hätte geschehen können, wird - in entsprechender Anwendung von §§ 319 Abs. 1, 525 ZPO - dem Wunsch des Klägers auf eine entsprechende Ergänzung des Urteilsspruchs entsprochen.

unterschrift unterschrift_first

Kramer Meunier Schwab Schlüter

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