LAG Niedersachsen, 2026-05-27, 8 TaBVGa 36/26

8 TaBVGa 36/26Tribunale del lavoro27 mag 2026

Testo completo

LAG Niedersachsen — 2026-05-27 — 8 TaBVGa 36/26 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-05-27

Aktenzeichen: 8 TaBVGa 36/26

ECLI: ECLI:DE:LAGNI:2026:0527.8TaBVGa36.26.00

Dokumenttyp: Beschluss

Referenz: WKRS 2026, 16729

Tenor

Tenor: Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1. und 4. wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Braunschweig vom 13.05.2026 - 1 BVGa 2/26 - abgeändert:

  1. 1.Dem Beteiligten zu 2. wird aufgegeben, die mit Wahlausschreiben vom 15.04.2026 eingeleitete Betriebsratswahl bei den Beteiligten zu 1. und 4. abzubrechen und entsprechend bekannt zu machen, dass der Wahlgang nicht stattfindet.
  2. 2.Dem Beteiligten zu 2. wird aufgegeben, die mit Wahlvorstandsbeschluss vom 24.03.2026 beschlossene Einleitung der Betriebsratswahl bei den Beteiligten zu 1. und 4. mit neun zu wählenden Betriebsratsmitgliedern durch Erlass eines Wahlausschreibens einzuleiten, dies entsprechend bekannt zu machen und die Betriebsratswahl entsprechend und mit neuem Fristlauf durchzuführen.

Gründe

GründeI.

Die Beteiligten zu 1.) und 4.) begehren im Wege vorläufigen Rechtsschutzes den Abbruch einer eingeleiteten Betriebsratswahl.

Die Beteiligte zu 1.) bildet mit der Beteiligten zu 4.) einen Gemeinschaftsbetrieb und ist ein auf die Branchen Automotive, Metall und Elektro spezialisierter Personaldienstleister. Im gemeinsamen Betrieb sind derzeit deutschlandweit etwa 357 Arbeitnehmer (davon 45 Kernarbeitnehmer und 312 Zeitarbeitnehmer) an vier Standorten beschäftigt. Am Standort in ... besteht ein Betriebsrat (Betriebsrat K.). An den Standorten ... besteht ebenfalls ein Betriebsrat (Betriebsrat Hauptbetrieb).

Im Gemeinschaftsbetrieb "Hauptbetrieb ..." (nachfolgend: "Betrieb" genannt) sind derzeit etwa 351 wahlberechtigte Arbeitnehmer beschäftigt. Der Beteiligte zu 3.) ist der für diesen Betrieb gebildete Betriebsrat. Die Amtszeit des Beteiligten zu 3.) endet regulär am 31.05.2026.

Der Beteiligte zu 2.) ist der für den Betrieb bestellte Wahlvorstand zur Durchführung der regulären Betriebsratswahl 2026. Ihm gehörten zunächst sieben Mitglieder an.

Am 30.01.2025 vereinbarte die Beteiligte zu 1.) mit dem Gesamtbetriebsrat einen Interessenausgleich samt Sozialplan, dem ein - dann auch umgesetzter - stufenweiser Personalabbau der Kernarbeitnehmer von 134 (Stichtag 18. Februar 2025) auf 45 Arbeitnehmer (Stichtag 1. Januar 2026) zugrunde lag.

Hauptkunde der Beteiligten zu 1.) ist der V.-Konzern (im Folgenden auch kurz "V." genannt), mit dem die Beteiligte zu 1.) regelmäßig sog. Abrufvereinbarungen trifft, um den Personalbedarf über Zeitarbeitnehmer im V.-Konzern abzudecken. Die Abrufvereinbarung vom 13. Dezember 2024 sieht vor, dass V. bis zu 1.500 Zeitarbeitnehmer abrufen kann.

Im Zuge der Vorbereitung der Betriebsratswahl im Jahr 2026 fasste der Beteiligte zu 2.) am 24.03.2026 einen Beschluss über ein Wahlausschreiben, das die Wahl von neun Betriebsratsmitgliedern vorsehen sollte, jedoch nicht ausgehängt wurde. Anschließend kam es in mehreren Folgesitzungen des Beteiligten zu 2.) zu dem Versuch, den Beschluss vom 24.03.2026 zu revidieren. Die Rechtmäßigkeit dieses Vorgehens wird von den Beteiligten zu 1.) und 4.) in Abrede genommen.

Am 27.03.2026 versandten drei Mitglieder des Beteiligten zu 2.) an alle Kernbeschäftigten des Gemeinschaftsbetriebes über den Verteiler "intern-alle" einen offenen Brief (Anlage ASt 19 zur Antragschrift, Bl. 223 ff. d.A. 1. Instanz). Dieser lautet auszugsweise:

"[...] Zudem ist unser Standpunkt, dass der Wahlvorstand auch keine entsprechende Größe des Gremiums (17 Mandate) festlegen dürfe. Dies entspräche einer in der Regel im Betrieb beschäftigten Mitarbeiteranzahl von 1.500 bis 2.000 (§ 9 BetrVG). Die aktuelle Wählerliste umfasst 360 Mitarbeiter (A. und J., Kern und Zeitarbeit) und zukünftige Beauftragungen und das Auslaufen einiger Befristungen lassen diese Anzahl nach dem Hügelbild über das Jahr unter die 300er Marke rutschen. Ein kurzfristiger, mittel- oder langfristiger Aufbau ist nicht ersichtlich, erst recht nicht in einer entsprechenden Größenordnung. 1.500 bis 2.000 MA beschäftigen wir nicht und werden dies in absehbarer Zukunft auch nicht tun. Es liegen keine konkreten Beauftragungen und auch nicht einmal Planungen vor, sodass sich diese Annahme rechtfertigen ließe. Durch den ... und dem damit einhergehenden einschneidenden und schmerzlichen Personalabbau - sowohl im Zeitarbeits-als auch im Kernbereich - haben wir uns auf einen erheblich verminderten Geschäftsumfang eingerichtet. Angesichts dieser Entwicklung ist das Ansetzen einer entsprechenden BR-Größe nicht vertretbar, nicht vermittelbar und der Wahlvorstand würde, wenn er einen entsprechenden (wirksamen) Beschluss träfe, in äußerst erheblichem Maße und bewusst den Bereich des pflichtgemäßen Ermessens überschreiten, welcher ihm in dieser Angelegenheit eigentlich obliegt. [...] Es ist uns zudem völlig unerklärlich, weshalb Teile des Wahlvorstandes im Konsens mit uns am Tag vorher noch einstimmig von einer erheblich geringeren Mitarbeiteranzahl ausgingen, um diese Prämisse dann am Folgetag in einer äußerst kurzfristig anberaumten "AO Wahlvorstandssitzung" zu revidieren und um das vier-bis fünffache zu erhöhen [...]."

Mit Aushang des Wahlausschreibens vom 15.04.2026 (vgl. Anlage ASt 26 zum Schriftsatz vom 06.05.2026, Bl. 263 d.A. 1. Instanz) leitete der Beteiligte zu 2.) die aktuelle Betriebsratswahl bei der Beteiligten zu 1.) im Betrieb "..." für den 28./29. Mai 2026 ein. In diesem Wahlausschreiben heißt es auszugsweise:

"Auf Basis der vorliegenden Personalplanungen geht der Wahlvorstand davon aus, dass im Betrieb mindestens 1.545 Arbeitnehmer* innen regelmäßig beschäftigt sein werden.

Nach § 9 BetrVG ergibt sich hieraus eine Betriebsratsgröße von 17 Mitgliedern."

Gegen die so eingeleitete Betriebsratswahl wenden sich die Beteiligten zu 1.) und 4.) im vorliegenden Verfahren. Sie sind der Auffassung, dass die eingeleitete Wahl aus mehreren Gründen offensichtlich nichtig und daher abzubrechen sei. Es fehle bereits ein wirksamer Beschluss des Wahlvorstandes für die Einleitung dieser Betriebsratswahl. Der Beteiligte zu 2.) habe seit März 2026 drei unwirksame Beschlüsse zur Einleitung einer Betriebsratswahl gefasst und drei verschiedene Wahlausschreiben ausgehängt. Nunmehr habe er mit Wahlausschreiben vom 15. April 2026 eine Betriebsratswahl ohne rechtliche Grundlage eingeleitet, die aufgrund des eigenmächtigen und missbräuchlichen Vorgehens einer Minderheit der Wahlvorstandsmitglieder und aufgrund eines früheren, anderslautenden Mehrheitsbeschlusses abzubrechen sei. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Beteiligten zu 1.) und 4.) wird auf die Ausführungen ab Seite 5 ff. der Antragsschrift (Bl. 7 ff. d.A. 1. Instanz) Bezug genommen.

Darüber hinaus sei - so die Antragstellerin - die eingeleitete Betriebsratswahl auch deshalb nichtig, weil der Beteiligte zu 2.) rechtmissbräuchlich und ohne objektive Grundlage von "mindestens" 1.545 in der Regel beschäftigten Arbeitnehmern ausgehe, obwohl der Betrieb derzeit nur aus 357 wahlberechtigten Arbeitnehmern bestehe und in naher Zukunft ein weiteres Absinken zu erwarten sei. Trotz mehrfacher Informationen durch die Antragstellerin rechne er ohne objektive Grundlage mit zusätzlich 1.188 wahlberechtigen Arbeitnehmern. Von einer "üblichen Schwankung" könne insoweit keine Rede mehr sein.

Der Hauptkunde V. habe wiederholt aufgrund der aktuell schwierigen Wirtschaftslage mitgeteilt, dass im Jahr 2026 mit keiner (weiteren) Beauftragung zur Überlassung von Zeitarbeitnehmern zu rechnen sei, mithin keine weiteren Zeitarbeitnehmer abgerufen würden. Auch für das Jahr 2027 habe V. bisher keinen Einsatz von Zeitarbeitnehmern vorgesehen. Zusätzliche Aufträge von Kunden außerhalb des V.-Konzerns würden derzeit ebenfalls nicht vorliegen und seien auch nicht absehbar. Man rechne damit, dass sich die Zahl der Kunden von aktuell 16 bis zum 1. Januar 2027 auf sieben reduziere. Die aktuelle Personalplanung sehe daher auch keinen Aufbau der Zeitarbeitnehmerbelegschaft vor. Im Gegenteil: Es sei geplant, den Bestand der Zeitarbeitnehmer bis zum 1. Januar 2027 deutschlandweit auf 28 Zeitarbeitnehmer (A. und J.) abzubauen und auch die Kernbelegschaft deutschlandweit auf 44 zu reduzieren. Die Beteiligten zu 2.) und 3.) und auch der Wirtschaftsausschuss seien über die aktuellen Mitarbeiterzahlen und die absehbare Personalentwicklung und -planung regelmäßig informiert worden, zuletzt mit den E-Mails vom 12.03., 19.03., 26.03., 27.03., 10.04., 17.04. und 24.04.2026.

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Beteiligten zu 1.) und 4.) zur geplanten bzw. kalkulierten Personalentwicklung wird auf die Ausführungen auf Seite 4 f. der Antragsschrift (Bl. 6 f. d.A. 1. Instanz) verwiesen.

Die Beteiligte zu 1.) hat erstinstanzlich unter Anschluss der Beteiligten zu 4.) beantragt:

  1. 1.Dem Beteiligten zu 2. wird aufgegeben, die mit Wahlausschreiben vom 15. April 2026 eingeleitete Betriebsratswahl bei der Beteiligten zu 1. abzubrechen, entsprechend bekannt zu machen, dass der Wahlgang nicht stattfindet und nicht erneut einzuleiten.
  2. 2.Dem Beteiligten zu 2. wird aufgegeben, die mit Wahlvorstandsbeschluss vom 24. März 2026 beschlossene Einleitung der Betriebsratswahl mit neun zu wählenden Betriebsratsmitgliedern durch Erlass eines Wahlausschreibens einzuleiten, dies entsprechend bekannt zu machen und die Betriebsratswahl entsprechend und mit neuem Fristlauf durchzuführen.
  3. 3.Hilfsweise, für den Fall des Unterliegens mit dem Antrag zu 2: Dem Beteiligten zu 2. wird aufgegeben, durch Erlass eines Wahlausschreibens eine Betriebsratswahl mit neun zu wählenden Betriebsratsmitgliedern einzuleiten, dies entsprechend bekannt zu machen und die Betriebsratswahl durchzuführen.
  4. 4.Hilfsweise, für den Fall des Unterliegens mit den Anträgen zu 1 und 2: Dem Beteiligten zu 2. wird aufgegeben, das Wahlausschreiben vom 15. April 2026 dahingehend zu berichtigen, dass statt 17 Betriebsratsmitglieder nur neun Betriebsratsmitglieder zu wählen sind, dies entsprechend bekannt zu machen und die Betriebsratswahl entsprechend durchzuführen.

Die Beteiligten zu 2.) und 3.) haben vor dem Arbeitsgericht beantragt,

die Anträge zurückzuweisen.

Eine Nichtigkeit der Betriebsratswahl sei - so der Beteiligte zu 2.) - nicht gegeben und folge auch nicht aus der im Wahlausschreiben festgelegten Anzahl von 17 zu wählenden Betriebsratsmitgliedern. Diese Betriebsratsgröße fuße nicht auf einer rechtsmissbräuchlichen Entscheidung des Wahlvorstands, sondern auf der von der Beteiligten zu 1.) selbst in dem Eckpunktepapier vom 05.12.2024 festgeschriebenen Personalplanung und damit auf einer objektiven Grundlage. Dort sei davon die Rede, dass der Personalabbau entlang des aktuellen Auftragsbestands und unter Berücksichtigung der mit V. AG zu vereinbarenden Vorhaltekosten gemäß Buchstabe B. 3) ab dem Jahr 2025 in drei Stufen bis zum Zielbild zum 31.12.2025 von max. ca. 46 Mitarbeitenden für die Betreuung von jahresdurchschnittlich 1.500 Zeitarbeitnehmenden im V.-Konzern und den Zeitarbeitnehmenden bei Bestandskunden im Drittmarktgeschäft erfolge. Die Beteiligten zu 1.) und 4.) gingen also selbst von einem Personalbedarf im Bereich der Mitarbeiterbetreuung im Umfang von ca. 46 Beschäftigten bei einer jahresdurchschnittlich zu betreuenden Zeitarbeitnehmeranzahl von 1.500 aus. Darüber hinaus verweist der Beteiligte zu 2.) auf die durchschnittliche Zahl von beschäftigten Zeitarbeitnehmern in den Jahren 2022 bis 2024 sowie in den Monaten Januar bis Oktober 2025 (siehe Seite 4 des Schriftsatzes vom 11.05.2026, Bl. 277 d.A. 1. Instanz). Die durchschnittliche Zeitarbeitnehmerzahl in der Zeitspanne Januar bis Oktober 2025 habe für die Beteiligte zu 1.) 2.264,9 und für die Beteiligte zu 4.) 140,3 betragen.

Wegen aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes erster Instanz wird auf die dort gewechselten Schriftsätze der Beteiligten samt Anlagen sowie auf das Sitzungsprotokoll vom 13.05.2026 verwiesen.

Mit Beschluss vom 13.05.2026 hat das Arbeitsgericht die Anträge zurückgewiesen. Es hat zur Begründung ausgeführt, zwar sei nach seiner Bewertung die von den Beteiligten zu 2.) und 3.) zugrunde gelegte Größe des Betriebsrates von 17 Mitgliedern zu hoch gegriffen. Dieser Verstoß gegen § 9 BetrVG sei jedoch nicht offenkundig i.S.d. oben zitierten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts. Da die Feststellung der "in der Regel" beschäftigten Arbeitnehmer nicht aufgrund einer schematischen Betrachtung der konkreten Beschäftigtenzahl zu einem bestimmten Stichtag bzw. in einem bestimmten Zeitraum erfolge, sondern ihr ein prognostisches Element innewohne, sei die Richtigkeit der von dem Wahlvorstand zugrunde gelegten Beschäftigtenzahl und der aus ihr abgeleiteten Anzahl zu wählender Betriebsratsmitglieder von den Beschäftigten des Betriebes regelmäßig nicht auf den ersten Blick erkennbar.

Gegen diesen ihnen am 15.05.2026 zugestellten Beschluss haben die Beteiligten zu 1.) und 4.) mit Schriftsatz vom 15.05.2026 Beschwerde eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 20.05.2026 begründet. Sie tragen vor, der Beschluss des Arbeitsgerichts sei insoweit rechtsfehlerhaft, als das Arbeitsgericht rechtsfehlerhaft verkannt habe, dass die vom Beteiligten zu 2. mit Wahlausschreiben vom 15. April 2026 eingeleitete Betriebsratswahl bei den Beschwerdeführerinnen nichtig und daher abzubrechen sei. Im Rahmen seiner summarischen Prüfung habe das Arbeitsgericht zunächst richtigerweise erkannt, dass der Wahlvorstand mit seinem Vorgehen gegen die wesentliche Wahlvorschrift des § 9 BetrVG verstoßen habe, weil er fehlerhaft von zu wählenden 17 Betriebsratsmitglieder ausgehe. Das Arbeitsgericht habe aber in der Folge den Prüfungsmaßstab zur Feststellung der Offensichtlichkeit dieses Verstoßes rechtsfehlerhaft angewendet und damit die Nichtigkeit der so eingeleiteten Betriebsratswahl rechtsfehlerhaft verneint. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts habe sich dieser Verstoß aufgrund eines Briefs eines Teils der Wahlvorstandsmitglieder an die gesamte Kernbelegschaft nahezu aufgedrängt.

Die Beteiligten zu 1.) und 4.) beantragen:

  1. 1.Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerinnen wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Braunschweig vom 13. Mai 2026, Az. 1 BVGa 2/26, abgeändert.
  2. 2.Dem Beteiligten zu 2. wird aufgegeben, die mit Wahlausschreiben vom 15. April 2026 eingeleitete Betriebsratswahl bei den Beschwerdeführerinnen abzubrechen, entsprechend bekannt zu machen, dass der Wahlgang nicht stattfindet und nicht erneut einzuleiten.
  3. 3.Dem Beteiligten zu 2. wird aufgegeben, die mit Wahlvorstandsbeschluss vom 24. März 2026 beschlossene Einleitung der Betriebsratswahl bei den Beschwerdeführerinnen mit neun zu wählenden Betriebsratsmitgliedern durch Erlass eines Wahlausschreibens einzuleiten, dies entsprechend bekannt zu machen und die Betriebsratswahl entsprechend und mit neuem Fristlauf durchzuführen.
  4. 4.Hilfsweise, für den Fall des Unterliegens mit dem Antrag zu 2.: Dem Beteiligten zu 2. wird aufgegeben, durch Erlass eines Wahlausschreibens eine Betriebsratswahl bei den Beschwerdeführerinnen zu 1. und 4. mit neun zu wählenden Betriebsratsmitgliedern einzuleiten, dies entsprechend bekannt zu machen und die Betriebsratswahl durchzuführen.
  5. 5.Hilfsweise, für den Fall des Unterliegens mit den Anträgen zu 1. und 3.: Dem Beteiligten zu 2. wird aufgegeben, das Wahlausschreiben vom 15. April 2026 dahingehend zu berichtigen, dass bei den Beschwerdeführerinnen statt 17 Betriebsratsmitglieder nur neun Betriebsratsmitglieder zu wählen sind, dies entsprechend bekannt zu machen und die Betriebsratswahl entsprechend durchzuführen.

Der Beteiligte zu 2.) beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Er verweist auf die höchstrichterliche Rechtsprechung, wonach sich ein Anspruch, die von einem Wahlvorstand eingeleitete Betriebsratswahl abzubrechen, nur aus der zu erwartenden Nichtigkeit der Betriebsratswahl ergeben könne. Die voraussichtliche Anfechtbarkeit der Wahl genüge für einen Anspruch auf Abbruch der Wahl demgegenüber nicht. Die Beteiligten zu 1.) und 4.) könnten sonst mit dem gesetzlich nicht ausdrücklich vorgesehenen Unterlassungsantrag mehr erreichen als mit der gesetzlich vorgesehenen Wahlanfechtung. Eine erfolgreiche Wahlanfechtung habe nach § 19 Abs. 1 BetrVG keine rückwirkende Kraft, sondern wirke nur für die Zukunft. Bis zum rechtskräftigen Abschluss des Wahlanfechtungsverfahrens bleibe auch ein nicht ordnungsgemäß gewählter Betriebsrat mit allen betriebsverfassungsrechtlichen Befugnissen im Amt. Eine Betriebsratswahl sei nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nur in ganz besonderen Ausnahmefällen nichtig. Voraussetzung dafür sei, dass gegen allgemeine Grundsätze jeder ordnungsgemäßen Wahl in so hohem Maß verstoßen werde, dass auch der Anschein einer dem Gesetz entsprechenden Wahl nicht mehr bestehe. Es müsse sich um einen offensichtlichen und besonders groben Verstoß gegen Wahlvorschriften handeln. Ausgehend von diesen Grundsätzen sei dem Antrag auf Abbruch vorliegend nicht zu folgen. Es sei nicht ersichtlich, dass gegen allgemeine Grundsätze der Wahl in so hohem Maß verstoßen werde, dass auch der Anschein einer dem Gesetz entsprechenden Wahl nicht mehr bestehe. Der Streitpunkt zwischen den Beteiligten sei im Kern vorliegend ausschließlich die Fragestellung, ob der im Gemeinschaftsbetrieb der Antragsteller zu wählende Betriebsrat aus 9 oder 17 Mitgliedern zu bestehen habe. Die Beteiligten zu 1.) und 4.) gingen ausweislich der Regelung aus dem Eckpunktepapier selbst von einem Personalbedarf im Bereich der Mitarbeiterbetreuung im Umfang von ca. 46 Beschäftigten bei einer gleichzeitig jahresdurchschnittlich zu betreuenden Zeitarbeitnehmeranzahl von 1.500 aus. Die durchschnittliche Anzahl der Zeitarbeitnehmer in den Jahren 2022 bis 10.2025 habe jeweils über 2.000, teils bis zu 4.481, Personen (A.) bzw. jeweils über 116, teils bis zu 176,89 Personen (J.) betragen. Der Entscheidung des Wahlvorstands, im Gemeinschaftsbetrieb der Antragsteller ein Betriebsratsgremium bestehend aus 17 Mitgliedern zu wählen, hätten folglich Erwägungen zu Grunde gelegen, die sich aus einer Rückschau (in den letzten vier Jahren durchgehend über 2.000 AN) und einem Vorausblick "Betreuung von jahresdurchschnittlich 1.500 Zeitarbeitnehmern" ergeben hätten.

Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten in zweiter Instanz wird auf die hier zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist auch begründet. Den antragstellenden Beteiligten zu 1.) und 4.) stehen ein Verfügungsanspruch und ein Verfügungsgrund zur Seite. Die mit Wahlausschreiben vom 15.04.2026 eingeleitete Betriebsratswahl ist abzubrechen. Es ist offenkundig, dass die Beteiligten zu 2.) und 3.) bei der Berechnung der Anzahl der Betriebsratsmitglieder von einer zu hohen Anzahl regelmäßig beschäftigter Arbeitnehmer ausgegangen sind. Dies geschah unter bewusster und gewollter Berufung auf veraltetes Zahlenmaterial. Ein solches Verhalten verstößt in so hohem Maße gegen den sich aus § 2 BetrVG ergebenden, auch die Arbeit des Wahlvorstandes betreffenden, Grundsatz vertrauensvoller Zusammenarbeit, dass eine dennoch durchgeführte Wahl als nichtig anzusehen wäre.

Eine nichtige Wahl ist nur in besonderen Ausnahmefällen anzunehmen, in denen gegen wesentliche Grundsätze des Wahlrechts in einem so hohen Maße verstoßen worden ist, dass nicht einmal der Anschein einer dem Gesetz entsprechenden Wahl mehr vorliegt (BAG 2.3.1955 - 1 ABR 19/54, AP BetrVG § 18 Nr. 1; 27.4.1976 - 1 AZR 482/75, AP BetrVG 1972 § 19 Nr. 4; 28.11.1977 - 1 ABR 36/76, AP BetrVG 1972 § 19 Nr. 6; 10.6.1983 - 6 ABR 50/82, AP BetrVG 1972 § 19 Nr. 10; 29.4.1998 - 7 ABR 42/97, AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 58; 22.3.2000 - 7 ABR 34/98, AP AÜG § 14 Nr. 8; 19.11.2003 - 7 ABR 24/03, AP BetrVG 1972 § 19 Nr. 54; std. höchstrichterliche Rechtsprechung). Erforderlich ist ein besonders grober und offensichtlicher Verstoß gegen wesentliche gesetzliche Wahlregeln (BAG 24.1.1964 - 1 ABR 14/63, AP BetrVG § 3 Nr. 6; 19.11.2003 - 7 ABR 24/03, AP BetrVG 1972 § 19 Nr. 54; 27.7.2011 - 7 ABR 61/10, NZA 2012, 345; 13.3.2013 - 7 ABR 70/11, NZA 2013, 738; 30.6.2021 - 7 ABR 24/20, NZA 2021, 1561). Die Häufung von Verstößen gegen wesentliche Wahlvorschriften, von denen jeder für sich allein betrachtet lediglich eine Anfechtung der Wahl rechtfertigt, führt nicht zur Nichtigkeit der Wahl; weder durch eine Addition der Summe der Fehler noch durch eine Gesamtwürdigung der einzelnen Verstöße (BAG 19.11.2003 - 7 ABR 24/03, AP BetrVG 1972 § 19 Nr. 54 unter Aufgabe der bish. Rspr. BAG 27.4.1976 - 1 AZR 482/75, AP BetrVG 1972 § 19 Nr. 4).

Die Nichtigkeit einer Wahl hat das Bundesarbeitsgericht etwa bejaht im Falle der Wahl eines Betriebsrates durch Nichtarbeitnehmer (BAG 16.2.1995 - 8 AZR 714/93, AP Einigungsvertrag Anlage II Kap. VI Nr. 1); für die Bildung eines Betriebsrates in der Betriebsversammlung spontan durch Zuruf (BAG 12.10.1961 - 5 AZR 423/60, AP BGB § 611 Urlaubsrecht Nr. 84); im Falle offener Terrorisierung der Belegschaft während des Wahlaktes (BAG 8.3.1957 - 1 ABR 5/55, AP BetrVG § 19 Nr. 1); bei der Wahl eines Betriebsrats für einen nichtbetriebsratsfähigen, bzw. einen nicht unter den Geltungsbereich des BetrVG fallenden Betrieb (BAG 9.2.1992 - 1 ABR 36/80, AP BetrVG 1972 § 118 Nr. 24; 29.4.1998 - 7 ABR 42/97, AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 58); für die Durchführung einer Wahl unter offensichtlicher bzw. willkürlicher Verkennung des Betriebsbegriffs (BAG 17.1.1978 - 1 ABR 71/76, AP BetrVG 1972 § 1 Nr. 1; 11.4.1978 - 6 ABR 22/77, AP BetrVG 1972 § 19 Nr. 8; 19.11.2003 - 7 ABR 25/03, AP BetrVG 1972 § 19 Nr. 55; 27.7.2011 - 7 ABR 61/10, NZA 2012, 345); für die Wahl eines Betriebsrates für einen Betriebsteil, obwohl für diesen Betriebsteil zusammen mit anderen bereits ein gemeinsamer Betriebsrat gewählt und diese Wahl nicht angefochten worden ist (BAG 11.4.1978 - 6 ABR 22/77, AP BetrVG 1972 § 19 Nr. 8; 21.7.2004 - 7 ABR 57/03, AP BetrVG 1972 § 4 Nr. 15) sowie bei Durchführung einer Wahl bereits 12 Tage nach Bestellung des bei der Stimmabgabe nicht mehr vollzähligen Wahlvorstandes ohne Aufstellung einer Wählerliste und ohne Erlass eines Wahlausschreibens auf der Grundlage nicht mehr zutreffender Stimmzettel, wobei die Stimmauszählung nicht durch Wahlvorstandsmitglieder, sondern durch ein gewähltes Betriebsratsmitglied erfolgte (BAG 27.4.1976 - 1 AZR 482/75, AP BetrVG 1972 § 19 Nr. 4; 30.6.2021 - 7 ABR 24/20, NZA 2021, 1561).

Eine gegen Treu und Glauben verstoßende Ausübung einer formalen Rechtsstellung ist als Rechtsüberschreitung missbräuchlich und unzulässig (BGH 27. Februar 2018 - VI ZR 109/17 - Rn. 20). Der im Zivilrecht in § 242 BGB zum Ausdruck gekommene Einwand der unzulässigen Rechtsausübung beherrscht das gesamte Recht (vgl. BAG 14. Mai 1987 - 6 ABR 39/84 - zu II 3 der Gründe). Als allgemeine Schranke der Rechtsausübung begrenzt er sowohl Rechtsinstitute und Rechtsnormen als auch subjektive Rechte (vgl. BAG 18. Februar 2003 - 1 ABR 17/02 - Rn. 56 mwN, BAGE 105, 19). Das Verbot der unzulässigen Rechtsausübung gilt gemäß § 2 Abs. 1 BetrVG auch im Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat (vgl. BAG 19. Februar 2008 - 1 ABR 84/06 - Rn. 24; 13. Februar 2007 - 1 ABR 14/06 - Rn. 25, BAGE 121, 139; 14. Mai 1987 - 6 ABR 39/84 - zu II 3 der Gründe mwN; 12. Februar 1980 - 6 ABR 2/78 - zu II 3 e der Gründe; 18. September 1973 - 1 ABR 7/73 - zu III 3 der Gründe, BAGE 25, 292). Der dort normierte Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit ist Maßstab dafür, wie die Betriebsparteien ihre gegenseitigen Rechte und Pflichten wahrzunehmen und auszuüben haben. Sie müssen dabei auch auf die Interessen der anderen Betriebspartei Rücksicht nehmen. Damit geht es letztlich um die Anwendung der Grundsätze von Treu und Glauben auch im Rahmen der Betriebsverfassung (vgl. BAG 26. September 2018 - 7 ABR 18/16 - Rn. 56; 28. Mai 2014 - 7 ABR 36/12 - Rn. 35, BAGE 148, 182). Aus dem in § 23 Abs. 1 BetrVG vorgesehenen Antragsrecht des Arbeitgebers zur gerichtlichen Auflösung des Betriebsrats wegen grober Verletzung dessen gesetzlicher Pflichten ergibt sich nichts Gegenteiliges. Das in § 2 Abs. 1 BetrVG ausdrücklich verankerte Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit zeigt, dass der Gesetzgeber dem Arbeitgeber durch die Gewährung der Antragsberechtigung in § 23 Abs. 1 BetrVG, die eine Auflösung des Betriebsrats und damit den Amtsverlust aller Betriebsratsmitglieder zum Gegenstand hat, nicht den Einwand einer - einzelfallbezogenen - unzulässigen Rechtsausübung gegenüber dem Betriebsrat nehmen wollte (BAG, Beschluss vom 12. März 2019 - 1 ABR 42/17 -, BAGE 166, 79-97, Rn. 42 - 47).

Vorliegend ergibt sich das besonders hohe Maß des Verstoßes gegen wesentliche Wahlvorschriften aus dem Zusammenwirken einer offenkundig unzutreffenden Berechnung der Anzahl zu wählender Betriebsratsmitglieder mit der damit ebenso offenkundig verfolgten Absicht des Beteiligten zu 2.) und zumindest eines Teils der Mitglieder des Beteiligten zu 3.), ein zahlenmäßig überbesetztes Betriebsratsgremium zu schaffen, das ungeachtet einer sehenden Auges in Kauf genommenen Anfechtbarkeit der Wahl ins Amt gelangen und dieses für eine gewisse Zeitdauer ausüben soll.

a.

Die im Wahlausschreiben vom 15.04.2026 angestellte Berechnung der Betriebsratsgröße von 17 Mitgliedern ist offenkundig fehlerhaft. Sie gründet auf der Annahme, dass im Betrieb mindestens 1.545 Arbeitnehmer regelmäßig beschäftigt sein werden. Diese Annahme wiederum leitet der Beteiligte zu 2.) aus dem sog. Eckpunktepapier vom 05.12.2024 her. Das Eckpunktepapier ist jedoch inhaltlich überholt, wie den Beteiligten zu 2.) und 3.) aufgrund laufender Information seitens der Beteiligten zu 1.) und 4.) auch bekannt ist. Die Beschäftigtenzahl ist unstreitig seit Anfang 2026 auf insgesamt ca. 360 Arbeitnehmer abgesunken. Die Beteiligten zu 1.) und 4.) haben ausführlich und seitens der Beteiligten zu 2.) und 3.) unwidersprochen dargelegt, dass aufgrund der schlechten wirtschaftlichen Situation beim Hauptauftraggeber V. für die Jahre 2026 und auch 2027 nicht mit einer Erhöhung der Beschäftigtenzahl zu rechnen ist. Entlarvend ist in diesem Zusammenhang, dass die Wahlvorstandsmitglieder Ewert, Schünemann und Aubke mit einem offenen Brief vom 27.03.2026 die Position der Beteiligten zu 1.) und 4.) vollumfänglich inhaltlich geteilt haben und das Ansetzen einer Betriebsratsgröße von 17 Mitgliedern für nicht vertretbar halten. Damit ist hinreichend belegt, dass der Zahlenansatz von 1.545 Mitgliedern nicht bloß umstritten oder "einfach" fehlerhaft ist, sondern offenkundig jeder sachlichen Grundlage entbehrt.

b.

Der im Wahlausschreiben vom 15.04.2026 enthaltene Ansatz von 17 zu wählenden Betriebsratsmitgliedern erfolgte absichtsvoll. Dies dokumentieren - wenn auch unfreiwillig - etwa die Ausführungen des Beteiligten zu 2.) in der Beschwerdeerwiderung. Auf Seite 2 und 3 heißt es dort: "...Ein Anspruch, die von einem Wahlvorstand eingeleitete Betriebsratswahl abzubrechen, kann sich aus der zu erwartenden Nichtigkeit der Betriebsratswahl ergeben (BAG, Beschluss vom 27. Juli 2011 - 7 ABR 61/10 -, BAGE 138, 377-388). Die voraussichtliche Anfechtbarkeit der Wahl genügt für einen Anspruch auf Abbruch der Wahl demgegenüber nicht (a.a.O.) Die Antragstellerin könnte sonst mit dem gesetzlich nicht ausdrücklich vorgesehenen Unterlassungsantrag mehr erreichen als mit der gesetzlich vorgesehenen Wahlanfechtung. Eine erfolgreiche Wahlanfechtung hat nach § 19 Abs. 1 BetrVG keine rückwirkende Kraft, sondern wirkt nur für die Zukunft. Bis zum rechtskräftigen Abschluss des Wahlanfechtungsverfahrens bleibt auch ein nicht ordnungsgemäß gewählter Betriebsrat mit allen betriebsverfassungsrechtlichen Befugnissen im Amt (a.a.O.) ..." Diese - aufgrund der im Wahlausschreiben vom 15.04.2026 gezeigten Verfahrensweise - auch dem Beteiligten zu 3.) zuzurechnenden Ausführungen zeigen, dass Betriebsrat und Wahlvorstand eine Anfechtbarkeit der Wahl bewusst in Kauf nehmen. Erst einmal wollen sie jedoch "die normative Kraft des Faktischen" wirken lassen und einer deutlich zu hohen Zahl von Arbeitnehmern ins Amt eines Betriebsrates verhelfen.

Diese Verfahrensweise stellt im Sinne des oben zu 3.) Ausgeführten eine gegen Treu und Glauben verstoßende Ausübung einer formalen Rechtsstellung dar. Sie ist als Rechtsüberschreitung missbräuchlich und unzulässig. Die Schwere des Verstoßes wird hierdurch maßgeblich geprägt. Im Ergebnis führt dies zum Vorliegen eines Nichtigkeitsgrundes. Die Wahl ist daher antragsgemäß abzubrechen, da sie bereits so weit fortgeschritten ist, dass sie nicht mehr mittels gerichtlicher Eingriffe korrigierbar ist.

Die Folge, dass nach dem 31.05.2026 nun zunächst ein Betriebsrat nicht formal im Amt sein wird, haben die Beteiligten hinzunehmen. Sie wäre bei regelgerechtem Vorgehen der Beteiligten zu 2.) und 3.) vermeidbar gewesen und ist gegenüber einer grob mangelbehafteten Wahl das "geringere Übel". Im Übrigen ergeben sich aus den §§ 21 ff. BetrVG kollektivrechtliche Übergangs- und Schutzwirkungen.

Da den Hauptanträgen stattgegeben worden ist, fallen die Hilfsanträge nicht mehr zur Entscheidung an.

Diese Entscheidung konnte wegen ihrer Eilbedürftigkeit durch den Vorsitzenden allein ohne mündliche Verhandlung ergehen.

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