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13 B 2970/26•VG Hannover, 2026-06-02, 13 B 2970/26
Entscheidungsdatum: 2026-06-02
Aktenzeichen: 13 B 2970/26
ECLI: ECLI:DE:VGHANNO:2026:0602.13B2970.26.00
Dokumenttyp: Beschluss
Referenz: WKRS 2026, 15610
Tenor: Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 73.413,42 EUR festgesetzt.
GründeI.
Der Antragsteller steht im Beamtenverhältnis zum Land Niedersachsen. Er versieht seinen Dienst als Abteilungsleiter im Statusamt Ministerialdirigent (B 6) im Niedersächsischen Justizministerium (MJ).
Der Antragsteller war am 22. September 2009 zum Richter am Oberlandesgericht bei dem Oberlandesgericht D. ernannt worden. Im Jahr 2011 erfolgte seine Ernennung zum Ministerialrat (B 2) im Justizministerium und im Jahr 2014 seine Ernennung zum Richter am Amtsgericht (R 2) bei dem Amtsgericht E.. Am 4. Dezember 2015 wurde er zum Direktor des Amtsgerichts (R 2) bei dem Amtsgericht F. ernannt, am 15. Oktober 2018 zum Leitenden Ministerialrat (B 3) im Justizministerium. Zuletzt wurde er am 14. Januar 2021 zum Ministerialdirigenten (B 6) befördert. In dem Amt eines Ministerialdirigenten war der Antragsteller zunächst in der Funktion des Leiters der Abteilung I (Zentralabteilung) bei dem Antragsgegner zwischen Juli 2021 und Dezember 2022 eingesetzt. Seit dem Jahr 2023 ist er Leiter der Abteilung II im MJ.
Am 15. Januar 2026 schrieb der Antragsgegner gemeinsam mit der Senatorin für Justiz und Verfassung der Freien Hansestadt Bremen die Stelle der Präsidentin/des Präsidenten des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen (R 8) aus.
Die Ausschreibung erfolgte mit folgendem (konstitutiven) Anforderungsprofil:
"Im Hinblick auf die Anforderungen des Amtes ist die Stelle mit einer Richterin oder einem Richter zu besetzen, die oder der über eine ausgeprägte Führungs- und Verwaltungserfahrung verfügt und sich in der Sozialgerichtsbarkeit richterlich bewährt hat."
Der Antragsteller bewarb sich mit Schreiben vom 10. Februar 2026. Im Auswahlvermerk vom 16. März 2026 wurde festgehalten, dass der Antragsteller nicht über das genannte konstitutive Merkmal der richterlichen Bewährung in der Sozialgerichtsbarkeit verfüge und er deswegen im Rahmen des gestuften Auswahlverfahrens in einer ersten Auswahl aus dem Besetzungsverfahren ausgeschlossen werden könne, bevor auf der nächsten Stufe die Prüfung und Feststellung der Eignung der verbliebenen Bewerberin erfolge.
Diese Entscheidung wurde dem Antragsteller mit Verfügung vom 15. April 2026 mitgeteilt.
Der Antragsteller hat am 11. Mai 2026 um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Zur Begründung trägt er vor:
Er habe Anspruch auf die beantragte einstweilige Anordnung nach § 123 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO. Die Entscheidung des Antragsgegners in dem gestuften Auswahlverfahren verletze seinen Bewerbungsverfahrensanspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG.
Der notwendige Anordnungsgrund resultiere daraus, dass der Antragsgegner beabsichtige, für die Stelle der Präsidentin/des Präsidenten des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen die Auswahlentscheidung nur noch auf der Grundlage der Feststellung der Eignung der verbliebenen Bewerberin zu treffen und die Stelle im Anschluss (nach Ende der am 29. April 2026 gewährten weiteren Frist von zwei Wochen) zu übertragen. Es bestehe deswegen ohne die begehrte einstweilige Anordnung die Gefahr der endgültigen Vereitelung seines Bewerbungsverfahrensanspruchs.
Der Anordnungsanspruch folge aus der Verletzung seines Bewerbungsverfahrensanspruchs aus Art. 33 Abs. 2 GG.
Jeder Bewerber um ein öffentliches Amt habe Anspruch darauf, dass seine Bewerbung nur aus solchen Gründen zurückgewiesen werde, die den Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG genügten oder durch andere verfassungsrechtliche Belange gerechtfertigt seien. Der gerichtlichen Nachprüfung unterliege auch, ob der Dienstherr im Rahmen seines grundsätzlich sehr weiten personalwirtschaftlichen Ermessens eine erfolgte Begrenzung des Bewerberkreises aus unsachlichen, unvernünftigen oder willkürlichen Beweggründen getroffen habe.
Entscheide der Dienstherr, wie hier, über die Eignung des Bewerberfeldes in einem gestuften Auswahlverfahren, dürften Bewerber, die die allgemeinen Ernennungsbedingungen oder laufbahnrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllten oder die aus sonstigen Eignungsgründen für die Ämtervergabe von vornherein nicht in Betracht kämen, in einem ersten Auswahlschritt ausgeschlossen werden und müssten in einen Leistungsvergleich nicht mehr einbezogen werden. Das gelte auch für Bewerber, die zwingende Vorgaben eines rechtmäßigen Anforderungsprofils nicht erfüllten.
Zwingende Anforderungen eines Stellenprofils müssten jedoch anhand objektiv überprüfbarer Kriterien feststellbar sein und dürften nicht dem Beurteilungsspielraum des Dienstherrn unterliegen; ihre Einhaltung müsse eigenständig und ohne Bezugnahme auf das nachfolgende Auswahlverfahren geprüft werden können, was voraussetze, dass die geforderten Merkmale hinreichend bestimmt und durch eine entsprechend § 133 BGB am objektiven Empfängerhorizont potentieller Bewerber orientierte Auslegung ermittelt werden könnten. Weiter dürften solche zwingenden Vorgaben sich nicht auf ein Merkmal beziehen, das einer wertenden Beurteilung des Dienstherrn unterliege, weil derartige Kriterien nicht unabhängig und gegebenenfalls durch die Gerichte überprüft und entweder bejahend oder verneinend festgestellt werden könnten.
Bereits diese Voraussetzung erfülle das zwingende, konstitutive Kriterium der richterlichen Bewährung in der Sozialgerichtsbarkeit nicht, weil unklar bleibe, ob beispielsweise ein kurzfristiger Einsatz einer Richterin/eines Richters im Wege einer Abordnung in die Sozialgerichtsbarkeit ebenfalls eine Bewährung in der Sozialgerichtsbarkeit begründen könnte. Das Merkmal verlange demgemäß mangels präziser Eingrenzung, die keine Antwort im Ja-Nein-Schema erlaube, eine Bewertung des Dienstherrn. Kriterien, die dem Beurteilungsspielraum des Dienstherrn unterlägen, dürften aber nicht vorab im Rahmen der Prüfung des Vorliegens eines zwingenden Anforderungsprofils abgehandelt werden.
Selbst wenn man das genannte Kriterium als zulässiges von Bewerberinnen und Bewerbern zu verlangendes zwingendes, konstitutives Merkmal ansähe, stellte es sich als nicht zulässig dar. Denn verlange ein Anforderungsprofil von Bewerbern bestimmte Fachkenntnisse oder Kompetenzen, müsse die Eingrenzung des Bewerberfeldes von der plausiblen Annahme getragen werden, dass nach der allgemeinen Verkehrsanschauung erwartet werden könne, dass (nur) Bewerberinnen oder Bewerber, die das Kriterium erfüllten, tatsächlich diese Kenntnisse oder Kompetenzen besäßen. Ausnahmen davon, dass die an Art. 33 Abs. 2 GG zu messende Auswahlentscheidung auf das Amt im statusrechtlichen Sinn bezogen und daher grundsätzlich nicht anhand der Anforderungen eines konkreten Dienstpostens erfolgen dürfe, seien nur zulässig, wenn die Wahrnehmung der Dienstaufgaben des ausgeschriebenen Dienstpostens zwingend besondere Kenntnisse oder Fähigkeiten voraussetze, die ein Laufbahnbewerber regelmäßig nicht mitbringe und sich in angemessener Zeit und ohne unzumutbare Beeinträchtigung der Aufgabenwahrnehmung auch nicht verschaffen könne.
Es sei weder erkennbar, warum es zwingend erforderlich sein solle, dass ein Bewerber um die ausgeschriebene Präsidentenstelle bereits über materielle sozialrechtliche Kenntnisse verfügen müsse und bereits in der Sozialgerichtsbarkeit gearbeitet habe. Jede Führungsperson in der Justiz, die verschiedene richterliche Funktionen in der beruflichen Laufbahn innegehabt habe, deswegen Leitungserfahrung und Verwaltungserfahrung mitbringe und jahrelang in richterlichen Ämtern - unabhängig von der Gerichtsbarkeit - tätig gewesen sei, könne sich regelmäßig in angemessener Zeit in eine ihr bislang nicht vertraute Rechtsmaterie einarbeiten. Das werde (zu Recht) von allen Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richtern in Spitzenpositionen erwartet, die sich beispielsweise auch innerhalb derselben Gerichtsbarkeit in ganz unterschiedliche rechtliche Materien einarbeiten müssten. Vor diesem Hintergrund stelle das Sozialrecht mit seinem dazugehörigen Verfahrensrecht keine besonderen Anforderungen an erfahrene Juristinnen und Juristen. Das Sozialrecht weise lediglich die in jedem anderen Rechtsgebiet vorhandenen Besonderheiten auf, die eine erfahrene Juristin/ein erfahrener Jurist unproblematisch bewältigen könne. Dass dies auch für die Sozialgerichtsbarkeit gelte, hätten sowohl die bisherige Präsidentin des Landessozialgerichts, G., als auch deren Vorgänger, H., bestätigt, die beide aus der ordentlichen Gerichtsbarkeit ohne sozialgerichtliche Vorerfahrungen das Präsidentenamt in ihrer jeweiligen Amtszeit hervorragend ausgefüllt hätten.
So habe Frau Ministerin Dr. XXX in der Pressemitteilung anlässlich der Amtseinführung von G. in das Amt der Präsidentin des Landessozialgerichts im März 2023 die herausragenden fachlichen Fähigkeiten der neuen Präsidentin herausgestellt und hervorgehoben, dass diese das gesamte Rüstzeug für diesen verantwortungsvollen Posten mitbringe.
Es sei vor dem Hintergrund seines Lebenslaufs nicht erkennbar, dass er den Anforderungen des Amtes nur aufgrund einer unangemessen langen Einarbeitung genügen könnte. Diese Erfahrung beziehe sich selbstverständlich auch auf die Erstellung von Beurteilungen für das Personal des höheren Dienstes, die insbesondere in der Zeit der Leitung der Abteilung I zu seinen Aufgaben gehört habe. Entgegen den Behauptungen des Antragsgegners verfüge er über Erfahrung in der Erstellung von Beurteilungen für Angehörige des höheren Dienstes. Schon als stellvertretender Direktor des Amtsgerichts E. sowie als Direktor des Amtsgerichts in F. habe er eine Vielzahl von Beurteilungen für Angehörige des gehobenen Dienstes zu erstellen gehabt. In seiner Zeit als Abteilungsleiter I bei dem Antragsgegner habe er über mehrere Monate die Referatsleitung 101 vertreten, die für Personalangelegenheiten zuständig sei. In dieser Zeit sei eine Vielzahl von Beurteilungen für Angehörige des höheren Dienstes zu erstellen gewesen. Dies sei durch ihn persönlich geschehen. Er sei zudem Vorgesetzter des Referatsleiters 101 und aktiv an der Erstellung vieler Beurteilungen hochrangiger Kolleginnen und Kollegen aus der Justiz maßgeblich beteiligt gewesen.
Der Rechtsprechungsanteil des Präsidenten des Landessozialgerichts sei zudem äußerst gering. So sei nach dem gegenwärtigen Geschäftsverteilungsplan die Präsidentin/der Präsident des Landessozialgericht gleichzeitig Vorsitzende/r des 5. Senats, der aktuell für die Endziffer 3 (also 1/10) der Angelegenheiten des Schwerbehindertenrechts der Sozialgerichte Braunschweig, B-Stadt, Hildesheim und Lüneburg zuständig sei, sowie für sonstige Rechtsstreitigkeiten, die nicht in die Zuständigkeit eines anderen Senats fielen, und für sonstige Verfahren, die keinem Rechtsgebiet zugeordnet werden könnten.
Im Vordergrund der Präsidententätigkeit stünden vielmehr die administrativen Aufgaben der Verwaltung und der Personalführung.
Der Antragsgegner könne sich nicht auf die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 24. Juli 2018, die von ihm angeführt werde, stützen. Zum einen habe es dort in einer AV ein festgelegtes Anforderungsprofil für die Stelle des Präsidenten des Landessozialgerichts gegeben. Darauf habe der Antragsgegner in Niedersachsen bewusst verzichtet. Zum anderen sei zu berücksichtigen, dass die Stelle des Vizepräsidenten des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen mit R 4 besoldet sei und darüber hinaus nur noch Stellen mit R 3 Z oder niedriger in der Sozialgerichtsbarkeit vorhanden seien. Wäre eine Einschränkung der Ausschreibung durch das konstitutive Kriterium der "richterlichen Bewährung in der Sozialgerichtsbarkeit" zulässig, liefen zukünftige Bewerbungsverfahren immer auf das Ergebnis hinaus, dass die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident des Landessozialgerichts im Fall einer Bewerbung konkurrenzlos bliebe. Denn auch in der Bremer Sozialgerichtsbarkeit gebe es keine nach der Besoldungsgruppe R 4 bewertete Stelle.
Die Einschränkung der Ausschreibung können nur den Zweck verfolgen, Bewerber mit einem höheren Statusamt aus dem Besetzungsverfahren auszuscheiden, die nicht aus der Sozialgerichtsbarkeit stammen. Damit werde der Vizepräsidentin des Landessozialgerichts ein sachlich nicht gerechtfertigter entscheidender Vorteil schon auf der Ebene der bewerbungsfähigen Bewerberinnen und Bewerber verschafft
Zusammengefasst stelle sich deswegen das formulierte konstitutive Anforderungskriterium "richterlicher Bewährung in der Sozialgerichtsbarkeit" als unzulässige Einengung des Bewerberkreises dar, sodass der Antrag auf Erlass der einstweiligen Anordnung begründet sei. Eine Auswahl seiner Person bei rechtsfehlerfreier Ausschreibung und Durchführung des Auswahlverfahrens sei möglich.
Der Antragsteller beantragt,
dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, vor Ablauf von zwei Wochen nach Bekanntgabe einer erneuten Auswahlentscheidung an ihn, längstens bis zur Bestandskraft des an ihn gerichteten Bescheids vom 15. April 2026, zu untersagen, die in der Stellenausschreibung in der Niedersächsischen Rechtspflege vom 15. Januar 2026 ausgeschriebene Stelle der Präsidentin/des Präsidenten des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen (R 8) zu besetzen.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Zur Begründung trägt er vor:
Der Ausschluss des Antragstellers aus dem weiteren Auswahlverfahren sei rechtmäßig. Die von dem Antragsteller vorgetragenen Einwände gegen die Entscheidung, den Antragsteller von dem weiteren Auswahlverfahren auszuschließen, griffen nicht durch.
Sollte das Gericht dennoch der Auffassung sein, dass die richterliche Bewährung in der Sozialgerichtsbarkeit nicht zur zwingenden Vorgabe eines Anforderungsprofils gemacht werden könne, weil die Feststellung der Bewährung ein Akt wertender Erkenntnis sei, so würde dies nur dazu führen, dass es sich bei der Anforderung "sich in der Sozialgerichtsbarkeit richterlich bewährt hat" nicht in Gänze um ein konstitutives Merkmal des Anforderungsprofils der ausgeschriebenen Stelle handele. Soweit das Anforderungsprofil inzident voraussetze, dass die Bewerberin oder der Bewerber während seiner Dienstlaufbahn überhaupt in der Sozialgerichtsbarkeit tätig gewesen sei, bliebe es bei einer zwingenden Vorgabe, die durch den Antragsteller nicht erfüllt werde (zur teilweisen Aufrechterhaltung eines konstitutiven Anforderungsprofils vgl. OVG Schleswig, Beschl. v. 17. Juni 2019 - 2 MB 32/18 -, juris Rn. 13).
Dies sei durch das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen bereits für das entsprechende Anforderungsprofil für die Stelle der Präsidentin oder des Präsidenten des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen entschieden worden. Zu dem dortigen, der hiesigen Formulierung entsprechenden Anforderungsprofil habe das Gericht ausgeführt:
"Der Senat muss nicht abschließend entscheiden, ob und inwieweit diese Maßgaben [d.h. die auch von dem Antragsteller zitierten Maßgaben des Bundesverwaltungsgerichts zur Festlegung von Anforderungsprofilen] auch für Ämter gelten, bei denen - wie hier - zwischen Status- und Funktionsamt kaum unterschieden werden kann. Selbst diese strengen Maßgaben zugrunde gelegt, dringt der Antragsgegner mit seinem Einwand nicht durch, es seien keine ausreichenden sachlichen Gründe dafür ersichtlich, dass ein hervorragend qualifizierter Bewerber, der über keine Erfahrung in der Sozialgerichtsbarkeit verfüge, von vornherein von einer Bewerbung um das in der Hauptsache von der Erledigung von Aufgaben der Justizverwaltung geprägte Amt der Präsidentin/des Präsidenten des Landessozialgerichts ausgeschlossen sein sollte.
Das nach den obigen Ausführungen nicht "auslegungsoffene" Merkmal der richterlichen Bewährung in der Sozialgerichtsbarkeit in der Anlage zur AV beruht auf sachlichen, dem Grundsatz der Bestenauslese nach Art. 33 Abs. 2 GG genügenden Erwägungen. Das Amt der Präsidentin/des Präsidenten des Landessozialgerichts umfasst sowohl richterliche Aufgaben als Vorsitzende/Vorsitzender eines Senats als auch Aufgaben in der Gerichtsverwaltung. Mit Blick auf diesen unmittelbaren sachlichen Zusammenhang ist es nicht zu beanstanden, wenn der Dienstherr in dem Stellenprofil voraussetzt, dass sich die Bewerber um dieses Amt auch in beiden Aufgabenbereichen bewährt haben.
Obwohl die Aufgaben der Gerichtsverwaltung das Amt der Präsidentin/des Präsidenten des Landessozialgerichts maßgeblich prägen dürften, erfordert der Grundsatz der Bestenauslese nach Art. 33 Abs. 2 GG nicht, dass der Dienstherr dieses Amt auch für (qualifizierte) Bewerber öffnet, die keine Erfahrung in der Sozialgerichtsbarkeit aufweisen. Die Wahrnehmung dieses Spitzenamtes setzt zwingend besondere Kenntnisse und/oder Fähigkeiten voraus, die ein Laufbahnbewerber ohne jede Erfahrung in der Sozialgerichtsbarkeit regelmäßig nicht mitbringt und sich in angemessener Zeit und ohne unzumutbare Beeinträchtigung der Aufgabenwahrnehmung auch nicht verschaffen kann.
Die zeitlich nur aufwändig erreichbare, genaue Kenntnis der eigenen Gerichtsbarkeit "von innen" hat eine außerordentlich hohe Bedeutung. Dies gilt nicht nur, weil eine Präsidentin/ein Präsident den regelmäßig hoch spezialisierten (Vorsitzenden) Richterinnen/Richtern der Gerichtsbarkeit auch in dieser Funktion fachlich auf Augenhöhe begegnen muss. Darüber hinaus weist jede Fachgerichtsbarkeit strukturelle Besonderheiten auf, wie etwa bei der Personalgewinnung im richterlichen und nicht-richterlichen Dienst, im Arbeitsumfeld und der Ablauforganisation, deren Durchdringung nicht nur die profunde Kenntnis der Rechtsmaterien und ihrer jeweiligen Eigenheiten, sondern auch eine vertiefte Kenntnis der richterlichen Arbeitsweise in allen Instanzen der Fachgerichtsbarkeit verlangt. Dasselbe gilt in gleichem oder höherem Maße bei Fragen der Geschäftsverteilung, der Erstellung bzw. Überprüfung von dienstlichen Beurteilungen und der Personalentwicklung. Der Vorsitzende des Präsidialrats der Sozialgerichtsbarkeit des Landes Nordrhein-Westfalen hat in seinem Schreiben vom 17. Mai 2017 an den Vorsitzenden der Einigungsstelle zudem darauf hingewiesen, dass die Gerichtsbarkeit im Gefüge der vielfältigen Beziehungen zu den unterschiedlichsten gesellschaftlichen Kräften bis hin zum wissenschaftlichen Diskurs darauf angewiesen sei, von Führungspersönlichkeiten repräsentiert zu werden, die Autorität als Kenner der komplizierten Rechtsmaterien genießen. Diese Einschätzung teilt der Senat auch vor dem Hintergrund, dass eine solche Autorität nicht aus dem Stand erlangt wird, sondern an erster Stelle eine stetige fachliche Qualität der eigenen Entscheidungen und/oder der Entscheidungen des Spruchkörpers voraussetzt." (OVG NRW, Beschl. v. 24. Juli 2018 - 1 B 612/18 -, juris Rn. 67-71).
Diese Ausführungen würden uneingeschränkt auch für die streitbefangene Stelle gelten.
Hinsichtlich der Erstellung von dienstlichen Beurteilungen sei bereits in der Begründung für die Aufstellung des Anforderungsprofils (Ziff. 1 der Verfügung vom 23. Dezember 2025) ausgeführt, dass die Präsidentin oder der Präsident des Landessozialgerichts für die dienstliche Beurteilung sämtlicher Richterinnen und Richter, die nicht an den Sozialgerichten Braunschweig oder B-Stadt tätig seien, originär zuständig sei (vgl. § 12 Abs. 1 Satz 1 NBeurtVO-RiStA i.V.m. § 8 Abs. 2 Satz 3 NJG).
Es liege auf der Hand, dass nicht darauf verzichtet werden könne, dass die Präsidentin oder der Präsident des Landessozialgerichts einen sachkompetenten Einblick in und Überblick über die sozialrechtlichen Rechtsgebiete und die Verfahrensabläufe in der Sozialgerichtsbarkeit habe. Auch für Fragen der Personalentwicklung sei es unverzichtbar, dass die Präsidentin oder der Präsident des Landessozialgerichts bisherige Beurteilungen in der Sozialgerichtsbarkeit mit hoher eigener Sachkunde einzuschätzen wisse.
Wie die vormalige Präsidentin des Landessozialgerichts und ihr Vorgänger ihre Ämter ausgefüllt hätten, sei für das hiesige Verfahren nicht von Belang. Das bei jeder Stellenbesetzung neu auszuübende Organisationsermessen beziehe sich auf die anstehende Bestenauslese, nicht auf die Amtsführung ehemaliger Amtswalter, da das Anforderungsprofil einer Stellenausschreibung die Anforderungen des Amtes im Blick habe, nicht die Leistungen bisheriger Amtsinhaberinnen oder Amtsinhaber.
Der Antragsteller mache schließlich geltend, dass das konstitutive Anforderungsprofil der richterlichen Bewährung in der Sozialgerichtsbarkeit immer auf das Ergebnis hinausliefe, dass die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident des Landessozialgerichts im Falle einer Bewerbung konkurrenzlos bliebe (S. 9 der Antragsschrift). Der Einwand sei bereits von Rechts wegen unbegründet, in der Sache aber auch nicht zutreffend. Dass sich die Bewerberin oder der Bewerber mit dem höchsten Statusamt durchsetze, sei bereits nicht zwingend. Denn hierfür wäre zunächst Voraussetzung, dass die Beurteilung der Bewerberin oder des Bewerbers in dem höheren Statusamt besser sei als diejenige der Bewerberin oder des Bewerbers mit dem niedrigeren Statusamt.
Andere Bewerberinnen oder Bewerber, z.B. aus dem Justizministerium, seien durch das Anforderungsprofil nicht per se von einer Bewerbung ausgeschlossen. Es sei nicht ersichtlich, weshalb eine Bewerberin oder ein Bewerber mit einem höheren Statusamt als R 4 nicht auch über sozialgerichtliche Erfahrung verfügen könnte. Im Justizministerium seien auch Beamtinnen und Beamte in Führungspositionen tätig (gewesen), die ursprünglich aus der Sozialgerichtsbarkeit stammten und sich im Sinne des Anforderungsprofils in der Sozialgerichtsbarkeit richterlich bewährt hätten.
Im Übrigen entspreche dem Statusamt der Präsidentin bzw. des Präsidenten des Landessozialgerichts auch nur genau ein Dienstposten. Dem Statusamt könne weder ein anderer Dienstposten zugeordnet noch die Amtsinhaberin oder der Amtsinhaber umgesetzt oder ohne ihr oder sein Einverständnis versetzt werden. Welchen Dienstposten die Amtsinhaberin oder der Amtsinhaber bekleiden werde, stehe damit von vornherein fest. Die Rechtsprechung zu dienstpostenbezogenen Anforderungsprofilen könne deshalb - diese Frage habe das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen offengelassen - jedenfalls nicht einschränkungslos auf Anforderungsprofile für richterliche Spitzenämter übertragen werden.
Das Bundesverwaltungsgericht begründe die Statusamtsbezogenheit der Auswahlentscheidung und damit auch des Anforderungsprofils im Wesentlichen damit, dass die Betrauung der Beamtin oder des Beamten mit einem bestimmten Dienstposten nicht von Dauer sein müsse und der Dienstherr den Aufgabenbereich der Beamtin bzw. des Beamten nach seinen organisatorischen Vorstellungen und Bedürfnissen jederzeit ändern könne, sofern ein sachlicher Grund hierfür vorliege. Die ausgewählte Bewerberin oder der ausgewählte Bewerber solle daher die oder der am besten geeignete für jeden Dienstposten sein, der für eine Inhaberin oder einen Inhaber des höheren Statusamts amtsangemessen sei. Da Statusamt und Dienstposten hier von vornherein zusammenfielen, ohne dass der Dienstherr auf den Zuschnitt des Dienstpostens nennenswerten Einfluss hätte, sei die oder der am besten geeignete Bewerberin bzw. Bewerber für den Dienstposten auch für das Statusamt am besten geeignet.
Das vom Bundesverwaltungsgericht für die grundsätzliche Unzulässigkeit dienstpostenbezogener konstitutiver Anforderungsprofile zudem herangezogene Laufbahnprinzip komme hier ebenfalls nicht zum Tragen: Das Richterdienstecht kenne kein dem Beamtenrecht vergleichbares Laufbahnprinzip. Die Richterämter stünden - anders als die regelmäßig zu durchlaufenden Ämter für Beamtinnen und Beamte - nicht in einer strikten Hierarchie zueinander. Die Besonderheiten des Richterdienstrechts erlaubten es deshalb, für justizielle Spitzenämter auf die jeweilige Gerichtsbarkeit bezogene konstitutive Anforderungen zu verlangen, ohne dass hierbei zwischen Statusamt und dem damit verbundenen Dienstposten unterschieden werden müsste. Dem Justizministerium komme hierbei wegen seines Organisationsermessens ein Beurteilungsspielraum zu, bei dessen Ausfüllung die Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG zu beachten seien. Diesen Anforderungen werde das Anforderungsprofil vollumfänglich gerecht.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs Bezug genommen.
II.
Der auf den Erlass einer Sicherungsanordnung gerichtete Antrag ist zulässig, aber nicht begründet.
Nach § 123 Abs. 1 S. 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung im Sinne des § 123 Abs. 1 VwGO setzt voraus, dass der Antragsteller sowohl seinen materiell-rechtlichen Anspruch, der durch die begehrte Anordnung vorläufig zu seinen Gunsten gesichert bzw. geregelt werden soll (Anordnungsanspruch), als auch Gründe, die eine gerichtliche Eilentscheidung erforderlich machen (Anordnungsgrund), gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft macht.
Der Antragsteller hat den für die begehrte Anordnung erforderlichen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht.
Ausgangspunkt der rechtlichen Erwägungen ist Art. 33 Abs. 2 GG. Diese Vorschrift gewährt jedem Deutschen ein grundrechtsgleiches Recht auf Zugang zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. Das hierin zum Ausdruck kommende Leistungsprinzip eröffnet dem Einzelnen keinen Anspruch auf Beförderung bzw. auf Übertragung des begehrten Amtes, sondern gibt ihm lediglich Anspruch darauf, dass über seine Bewerbung ermessens- und beurteilungsfehlerfrei nach Maßgabe dieser Kriterien entschieden wird (sog. Bewerbungsverfahrensanspruch). Die im Rahmen der Ermessensentscheidung vorzunehmende Beurteilung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ist ein Akt wertender Erkenntnis, der vom Gericht nur beschränkt darauf zu überprüfen ist, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff verkannt, der Beurteilung einen unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt zugrunde gelegt, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachwidrige Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. Dem pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn ist es auch überlassen, welchen (sachlichen) Umständen er bei seiner Auswahlentscheidung das größere Gewicht beimisst und in welcher Weise er den Grundsatz des gleichen Zugangs zu dem Beförderungsamt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung verwirklicht, sofern er nur das Prinzip selbst nicht in Frage stellt.
Vorliegend hat der Antragsgegner den Antragsteller zu Recht im Stellenbesetzungsverfahren für das Amt der Präsidentin/des Präsidenten des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen nicht berücksichtigt, weil dieser das konstitutive Anforderungsprofil bezüglich eines Merkmals nicht erfüllt. Bei dem Anforderungsmerkmal "richterliche Bewährung in der Sozialgerichtsbarkeit" handelt es sich um ein konstitutives Anforderungsprofil (1.). Dieses auf den Anforderungen des zu besetzenden Dienstpostens ausgerichtete Anforderungsprofil verstößt nicht gegen den Grundsatz, dass Stellenausschreibungen nach dem Prinzip der Bestenauslese (Art. 33 Abs. 2 GG) regelmäßig bezogen auf die mit dem angestrebten Statusamt verbundenen Anforderungen, also nicht dienstpostenbezogen, zu erfolgen haben, weil die hierzu ergangenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auf das Amt einer Präsidentin bzw. eines Präsidenten des Landessozialgerichts nicht anwendbar ist (2.) und weil es sachliche Gründe für die in Rede stehenden Ausgestaltung des Anforderungsprofils gibt (3.). Der Antragsteller erfüllt das damit zu Recht aufgestellte Anforderungsprofil nicht (4.).
Demgegenüber sind nicht konstitutive (fakultative) Anforderungsmerkmale solche Qualifikationen, die entweder ausdrücklich nicht zwingend vorliegen müssen (weil sie beispielsweise nur "erwünscht" sind) oder deren Vorliegen nicht allein anhand objektiv überprüfbarer Fakten - bejahend oder verneinend - festgestellt werden kann. Hierunter fallen insbesondere solche Merkmale, die sich erst auf der Grundlage eines persönlichkeitsbedingten, das betreffende Element des Eignungs- und Befähigungsprofils näher in den Blick nehmenden, abwägenden Werturteils erschließen. Derartige Merkmale, die einen Wertungsspielraum eröffnen und über die der Dienstherr - in der Regel in einer dienstlichen Beurteilung oder vergleichbaren Stellungnahme - zunächst eine nähere Einschätzung treffen muss, können in einem Stellenbesetzungsverfahren erst dann Bedeutung erlangen, wenn der Bewerber das (zulässigerweise aufgestellte) konstitutive Anforderungsprofil erfüllt und deshalb zur näheren Überprüfung bzw. vergleichenden Gewichtung seiner im Übrigen vorliegenden Eignung in das weitere, eigentliche Auswahlverfahren einzubeziehen ist.
Der Inhalt und die Bindungswirkung des in einer Stellenausschreibung enthaltenen Anforderungsprofils, also auch, ob die darin aufgeführten Merkmale konstitutiver oder lediglich deskriptiver Art sind, muss durch eine entsprechend § 133 BGB am objektiven Empfängerhorizont potentieller Bewerber orientierten Auslegung ermittelt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. November 2015 - 2 A 6.13 -, juris Rn. 22 m.w.N.).
In Anwendung dieser Grundsätze handelt es sich bei der Anforderung "richterliche Bewährung in der Sozialgerichtsbarkeit" aus der objektiven Sicht der Ausschreibungsadressaten um ein konstitutives Anforderungsmerkmal. Denn zum einen ist dieses Eignungsmerkmal zwingend vorgegeben und nicht nur erwünscht. Zum anderen lässt sich eindeutig und ohne dass insoweit ein Bewertungsspielraum eröffnet ist, feststellen, dass dieses Merkmal jedenfalls von Bewerbern nicht erfüllt wird, die über keinerlei Erfahrung in der Sozialgerichtsbarkeit verfügen.
Dass es sich bei dem Anforderungsmerkmal der "Bewährung" um einen unbestimmten Rechtsbegriff handelt, der der Auslegung bedarf, steht der Einstufung als konstitutives Anforderungsmerkmal nicht entgegen. Eine Richterin oder ein Richter hat sich nämlich in einer Gerichtsbarkeit aus dem maßgeblichen Empfängerhorizont "bewährt", wenn er eine richterliche Tätigkeit tatsächlich wahrgenommen und dabei nach Beurteilung des Dienstherrn die Anforderungen zuverlässig erfüllt hat. Ob eine Richterin oder ein Richter die Anforderungen zuverlässig erfüllt hat, lässt sich anhand einer die Eignung feststellenden dienstlichen Beurteilung feststellen. Eines das Eignungsprofil näher in den Blick zu nehmenden, abwägenden Werturteils bedarf es insoweit nicht.
Bei dem Anforderungskriterium "richterliche Bewährung in der Sozialgerichtsbarkeit" handelt es sich um ein dienstpostenbezogenes, also spezifisch auf das Amt einer Präsidentin oder eines Präsidenten des Landessozialgerichts bezogenes Anforderungsmerkmal. Dieses Anforderungsmerkmal verstößt nicht gegen die vorgenannte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, weil diese auf das vorliegende Auswahlverfahren nicht anwendbar ist.
Das Bundesverwaltungsgericht begründet die Statusamtsbezogenheit der Auswahlentscheidung und damit auch des Anforderungsprofils im Wesentlichen damit, dass die Betrauung der Beamtin oder des Beamten mit einem bestimmten Dienstposten nicht von Dauer sein muss und der Dienstherr den Aufgabenbereich der Beamtin bzw. des Beamten nach seinen organisatorischen Vorstellungen und Bedürfnissen jederzeit ändern könne, sofern ein sachlicher Grund hierfür vorliege. Die ausgewählte Bewerberin oder der ausgewählte Bewerber solle daher die oder der am besten geeignete für jeden Dienstposten sein, der für eine Inhaberin oder einen Inhaber des höheren Statusamts amtsangemessen sei.
Im vorliegenden Fall lässt sich zwischen den Anforderungen des Dienstpostens einer Präsidentin bzw. eines Präsidenten des Landessozialgerichts und den Anforderungen des damit verbundenen Statusamtes nicht unterscheiden. Statusamt und Dienstposten fallen hier zusammen. Es gibt nur einen Dienstposten einer Präsidentin oder eines Präsidenten des Landessozialgerichts und nur ein Statusamt der Besoldungsgruppe R 8 in der niedersächsischen Sozialgerichtsbarkeit. Eine Ausrichtung an den Anforderungen des konkreten Dienstpostens verbietet sich nicht deshalb, weil der Dienstherr den Aufgabenbereich eines Beamten nach seinen organisatorischen Vorstellungen und Bedürfnissen jederzeit ändern kann, sofern ein sachlicher Grund hierfür vorliegt. Für das Spitzenamt der Sozialgerichtsbarkeit gilt dies nämlich nicht, weil sich die Anforderungen an das Amt und an den Dienstposten weitgehend aus dem Gesetz ergeben. Für das Amt eines Präsidenten oder einer Präsidentin des Landessozialgerichts bedeutet dies, dass diese/r zugleich den Vorsitz in einem Spruchkörper, einem Senat des Landessozialgerichts, übernimmt und Leitungs- und Verwaltungsaufgaben der Gerichtsverwaltung wahrnimmt sowie die Dienstaufsicht über die ihm oder ihr unterstellten Berufsrichter sowie die sonstigen Bediensteten ausübt. Diese Anforderungen stehen nicht zur Disposition des Dienstherrn. Der Dienstherr hat auf den Zuschnitt des Dienstpostens keinen bzw. keinen nennenswerten Einfluss.
Die Statusamtsbezogenheit der Ausschreibung lässt sich auch nicht damit begründen, dass der Dienstherr die Betrauung des Beamten mit einem bestimmten Dienstposten jederzeit ändern kann. Der Dienstherr kann die Präsidentin oder den Präsidenten des Landessozialgerichts nicht einfach umsetzen oder versetzen, das verbietet das Richterdienstrecht.
Aus diesem Grund kann ein auf die Gerichtsbarkeit bezogenes konstitutives Anforderungskriterium verlangt werden, ohne dass hierbei zwischen Statusamt und dem damit verbundenen Dienstposten unterschieden werden müsste. Dem Antragsgegner kommt hierbei wegen seines Organisationsermessens ein Beurteilungsspielraum zu.
Ein sachlicher Grund für das Anforderungskriterium "richterliche Bewährung in der Sozialgerichtsbarkeit" liegt vor, wenn sich hierfür ein aus der Natur der Sache ergebender oder sonst sachlich einleuchtender Grund anführen lässt, der im Hinblick auf den Regelungszweck nicht als objektiv unangemessen erscheint. Nach diesen Maßstäben liegt ein sachlicher Grund für die Aufstellung des in Rede stehenden Anforderungsmerkmals vor. Denn es versteht sich von selbst, dass es für eine erfolgreiche Wahrnehmung des Amtes jedenfalls förderlich ist, wenn die ranghöchste Richterin oder der ranghöchste Richter eines Landessozialgerichts, das für zwei Bundesländer zuständig ist, schon einmal in einem Sozialgericht tätig gewesen ist und sich dort ausweislich einer dienstlichen Beurteilung bewährt hat. In dem von dem Antragsgegner in Bezug genommenen Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Landes Nordrhein-Westfalen vom 24. Juli 2018 (1 B 61 2/18) wird ausgeführt, dass die genaue Kenntnis der eigenen Gerichtsbarkeit "von innen" eine außerordentlich hohe Bedeutung hat. Dies gelte nicht nur, weil eine Präsidentin/ein Präsident den regelmäßig hoch spezialisierten (Vorsitzenden) Richterinnen/Richtern der Gerichtsbarkeit auch in dieser Funktion fachlich auf Augenhöhe begegnen müsse. Darüber hinaus weise jede Fachgerichtsbarkeit strukturelle Besonderheiten auf, wie etwa bei der Personalgewinnung im richterlichen und nicht-richterlichen Dienst, im Arbeitsumfeld und der Ablauforganisation, deren Durchdringung nicht nur die profunde Kenntnis der Rechtsmaterien und ihrer jeweiligen Eigenheiten, sondern auch eine vertiefte Kenntnis der richterlichen Arbeitsweise in allen Instanzen der Fachgerichtsbarkeit verlange. Dasselbe gelte in gleichem oder höherem Maße bei Fragen der Geschäftsverteilung, der Erstellung bzw. Überprüfung von dienstlichen Beurteilungen und der Personalentwicklung. Im Gefüge der vielfältigen Beziehungen zu den unterschiedlichsten gesellschaftlichen Kräften bis hin zum wissenschaftlichen Diskurs sei die Gerichtsbarkeit darauf angewiesen, von Führungspersönlichkeiten repräsentiert zu werden, die Autorität als Kenner der komplizierten Rechtsmaterien genießen. Eine solche Autorität werde nicht aus dem Stand erlangt, sondern setze an erster Stelle eine stetige fachliche Qualität der eigenen Entscheidungen und/oder der Entscheidungen des Spruchkörpers voraus (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 24. Juli 2018 - 1 B 612/18 -, juris Rn. 67-71).
Diese Einschätzungen des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen, das bei einem vergleichbaren Anforderungskriterium einen strengeren Maßstab angelegt hat als das beschließende Gericht, weil es von dem Grundsatz der Statusamtsbezogenheit der Ausschreibung ausgegangen ist, teilt die Kammer.
Hinzu kommt, dass die Präsidentin oder der Präsident des Landessozialgerichts für die dienstliche Beurteilung sämtlicher Richterinnen und Richter, die nicht an den Sozialgerichten Braunschweig oder B-Stadt tätig sind, originär zuständig ist (vgl. § 12 Abs. 1 Satz 1 NBeurtVO-RiStA i.V.m. § 8 Abs. 2 Satz 3 NJG). Es liegt auf der Hand, dass die Präsidentin oder der Präsident des Landessozialgerichts Beurteilungen in der Sozialgerichtsbarkeit besser einzuschätzen weiß, wenn er oder sie die erforderliche Sachkunde durch richterliche Erfahrung in der Sozialgerichtsbarkeit erworben hat.
Das Anforderungskriterium "richterliche Bewährung in der Sozialgerichtsbarkeit" ist nicht deshalb sachwidrig, weil es in der Vergangenheit bei Ausschreibungen nicht aufgestellt worden ist und den beiden letzten Amtsinhabern das Präsidentenamt übertragen wo rden ist, obwohl sie über keine sozialrichterliche Erfahrung verfügten. Der Antragsgegner kann seine Ermessenspraxis für die Zukunft aus sachlichen Gründen ändern. Es besteht insoweit ein weiter Ermessensspielraum. Es ist nicht ersichtlich, dass vorliegend eine bloß fallbezogene Abweichung von der bisherigen Ermessenspraxis erfolgt ist, vielmehr ist im Hinblick auf die Ausführungen des Antragsgegners von einer allgemeinen Neuausrichtung des Organisationsermessens für zukünftige Fälle auszugehen. Es verstößt nicht gegen das Willkürverbot, von der Präsidentin oder dem Präsidenten eines Landessozialgerichts zu erwarten, dass die Bewerber schon einmal in einem Sozialgericht tätig gewesen sind und sich ausweislich einer Beurteilung dort bewährt haben, auch wenn n ach der bisherigen Ermessenspraxis von Amtsvorgängern dies nicht verlangt wurde.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 63 Abs. 2 S. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1, 52 Abs. 6 S. 1 Nr. 1, S. 4 GKG. Danach ist für ein Hauptsacheverfahren die Hälfte der Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge der Besoldungsgruppe des in dem Verfahren in Rede stehenden Dienstpostens anzusetzen. Vorliegend geht es um einen Dienstposten nach R 8 NBesG, weshalb der sechsfache Betrag des Endgrundgehalts der Besoldungsgruppe R 8 NBesG bezogen auf den Zeitpunkt der Antragstellung anzusetzen ist (12.235,57 EUR x 6). Hiernach ergibt sich ein Betrag in Höhe von 73.413,42 EUR. Eine Halbierung des so ermittelten Streitwertes für das Eilverfahren findet nicht statt (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 16. Mai 2013 - 5 ME 92/13 -, juris Rn. 29).
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